Mitteilung - 0914/2011

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

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Sachverhalt

Kurzfassung

 

 

 

Begründung

 

 

Angemessenheit von Kosten der Unterkunft bei der Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II)

 

 

Nach § 22 SGB II werden tatsächliche Unterkunftskosten berücksichtigt, soweit sie angemessen sind. Bei der Formulierung „angemessen“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der Auslegung im Einzelfall bedarf und der gerichtlichen Prüfung in vollem Umfang unterliegt.

 

Die Rechtsprechung hat zur Auslegung Kriterien entwickelt und die Höhe der angemessenen Aufwendungen durch die sog. Produkttheorie bestimmt. Das Produkt ergibt sich aus der berücksichtigungsfähigen Wohnungsgröße und einem Preis je Quadratmeter.

 

Der Preis je Quadratmeter Wohnfläche wird in Hagen für die Kaltmiete (ohne Nebenkosten) aufgrund des Mietspiegels und der Beobachtung des Wohnungsmarktes bezüglich der angebotenen Wohnungen zurzeit mit 4,40 € zu Grunde gelegt. Dieser Wert ist sachgerecht und unstrittig.

 

Es gibt aber hinsichtlich der berücksichtigungsfähigen Wohnfläche differenzierte Auffassungen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist wegen der Größe der anzuerkennenden Wohnfläche auf Regelung aus dem Bereich des Wohnungsbaus zurück zu greifen. Da es keine bundesweite Grundlage gibt, wird auf die jeweiligen Landesregelungen verwiesen.

 

In NRW hat es zum 1.1.2010 Wohnraumnutzungsbestimmungen gegeben, die für eine allein stehende Person 50 m² als berücksichtigungsfähig ansehen; nach der Verwaltungsverordnung zum Wohnungsbindungsgesetz sind dies 45 m². In einer Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG NW) vom 29.4.10 wird diese Fläche als angemessen angesehen. Die Entscheidung eines anderen Senats des LSG NW vom 16.5.11 geht aber von 50 m² aus; diese Entscheidung ist zur Revision beim Bundessozialgericht anhängig und daher noch nicht rechtskräftig.

 

Die Arbeitshilfe des Landes NW zur Umsetzung der Regelung nach § 22 SGB II aufgrund der Pflichtaufgabe nach Weisung (§ 1 AG SGB II) sieht weiterhin die Berücksichtigung von 45 m² für eine alleinstehende Person vor. Das zuständige Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales des Landes NW (MAIS) hat dem Städtetag zugesichert, mit Blick auf die daraus resultierenden Kostensteigerungen zu Lasten der Kommunen diese Regelung erst unter Berücksichtigung der ausstehenden Entscheidung des Bundessozialgerichts evtl. anzupassen und bis dahin die Wohnfläche von 45 m² vorzusehen.

 

In Hagen wird bisher von einer angemessenen Wohnfläche bis zu 45 m² für eine alleinstehende Person (und jeweils zusätzlich 15 m² für jeden weiteren Haushaltsangehörigen) ausgegangen und bei den Entscheidungen als angemessen berücksichtigt; wann mit einem Urteil des Bundessozialgerichts (AZ: B 4 AS 109/11 R)  zu rechnen ist, kann nicht angegeben werden.

 

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Beschlüsse

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06.10.2011 - Rat der Stadt Hagen