Mitteilung - 0914/2011
Grunddaten
- Betreff:
-
Angemessenheit von Kosten der Unterkunft bei der Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Mitteilung
- Federführend:
- FB55 - Jugend und Soziales
- Bearbeitung:
- Silvana Günther
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Vorberatung
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06.10.2011
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Sachverhalt
Kurzfassung
Begründung
Angemessenheit von Kosten der
Unterkunft bei der Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites
Buch (SGB II)
Nach § 22 SGB II werden tatsächliche
Unterkunftskosten berücksichtigt, soweit sie angemessen sind. Bei der
Formulierung „angemessen“ handelt es sich um einen unbestimmten
Rechtsbegriff, der der Auslegung im Einzelfall bedarf und der gerichtlichen
Prüfung in vollem Umfang unterliegt.
Die Rechtsprechung hat zur Auslegung
Kriterien entwickelt und die Höhe der angemessenen Aufwendungen durch die sog.
Produkttheorie bestimmt. Das Produkt ergibt sich aus der
berücksichtigungsfähigen Wohnungsgröße und einem Preis je Quadratmeter.
Der Preis je Quadratmeter Wohnfläche
wird in Hagen für die Kaltmiete (ohne Nebenkosten) aufgrund des Mietspiegels
und der Beobachtung des Wohnungsmarktes bezüglich der angebotenen Wohnungen
zurzeit mit 4,40 € zu Grunde gelegt. Dieser Wert ist sachgerecht und
unstrittig.
Es gibt aber hinsichtlich der
berücksichtigungsfähigen Wohnfläche differenzierte Auffassungen. Nach der
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist wegen der Größe der anzuerkennenden
Wohnfläche auf Regelung aus dem Bereich des Wohnungsbaus zurück zu greifen. Da
es keine bundesweite Grundlage gibt, wird auf die jeweiligen Landesregelungen
verwiesen.
In NRW hat es zum 1.1.2010
Wohnraumnutzungsbestimmungen gegeben, die für eine allein stehende Person 50 m²
als berücksichtigungsfähig ansehen; nach der Verwaltungsverordnung zum
Wohnungsbindungsgesetz sind dies 45 m². In einer Entscheidung des Landessozialgerichts
(LSG NW) vom 29.4.10 wird diese Fläche als angemessen angesehen. Die
Entscheidung eines anderen Senats des LSG NW vom 16.5.11 geht aber von 50 m²
aus; diese Entscheidung ist zur Revision beim Bundessozialgericht anhängig und
daher noch nicht rechtskräftig.
Die Arbeitshilfe des Landes NW zur
Umsetzung der Regelung nach § 22 SGB II aufgrund der Pflichtaufgabe nach
Weisung (§ 1 AG SGB II) sieht weiterhin die Berücksichtigung von 45 m² für eine
alleinstehende Person vor. Das zuständige Ministerium für Arbeit, Integration
und Soziales des Landes NW (MAIS) hat dem Städtetag zugesichert, mit Blick auf
die daraus resultierenden Kostensteigerungen zu Lasten der Kommunen diese
Regelung erst unter Berücksichtigung der ausstehenden Entscheidung des Bundessozialgerichts
evtl. anzupassen und bis dahin die Wohnfläche von 45 m² vorzusehen.
In Hagen wird bisher von einer
angemessenen Wohnfläche bis zu 45 m² für eine alleinstehende Person (und
jeweils zusätzlich 15 m² für jeden weiteren Haushaltsangehörigen) ausgegangen
und bei den Entscheidungen als angemessen berücksichtigt; wann mit einem Urteil
des Bundessozialgerichts (AZ: B 4 AS 109/11 R)
zu rechnen ist, kann nicht angegeben werden.
