Beschlussvorlage - 0745/2011
Grunddaten
- Betreff:
-
Teiländerung Nr. 35 - Haßleyer Insel - Teilbereich B zum FNP der Stadt Hagena) Beschluss über Anregungenb) Beschluss nach §§ 2, 3 und 5 BauGB (abschließender Beschluss)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
- Bearbeitung:
- Irene Heidasch
- Beteiligt:
- FB69 - Umweltamt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Mitte
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Vorberatung
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21.09.2011
| |||
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●
Erledigt
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Naturschutzbeirat
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Vorberatung
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21.09.2011
| |||
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●
Erledigt
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Umweltausschuss
|
Vorberatung
|
|
|
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29.09.2011
| |||
|
●
Erledigt
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Stadtentwicklungsausschuss
|
Vorberatung
|
|
|
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05.10.2011
| |||
|
●
Erledigt
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|
Rat der Stadt Hagen
|
Entscheidung
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|
|
|
06.10.2011
|
Beschlussvorschlag
zu a):
Der Rat weist nach eingehender Prüfung der
öffentlichen und privaten Belange die im Rahmen der öffentlichen Auslegung
eingegangenen Anregungen entsprechend der Stellungnahme in der Sitzungsvorlage
zurück bzw. entspricht ihnen im Sinne der vorgenannten Stellungnahme.
Die Verwaltungsvorlage wird Bestandteil des
Beschlusses und ist als Anlage Gegenstand der Niederschrift.
zu b):
Der Rat beschließt die im Sitzungssaal
ausgehängte und zu diesem Beschluss gehörende Teiländerung 35 –Haßleyer
Insel - Teilbereich B zum FNP der Stadt Hagen nach den §§ 2, 3 und 5 des
Baugesetzbuches (BauGB) in der zuletzt gültigen Fassung.
Gleichzeitig beschließt der Rat der Stadt die zur
35. Teiländerung des FNP gehörende Begründung (Teil A) vom 26.08.2011 und den
Umweltbericht (Teil B) vom März 2011, welche Bestandteil des Beschlusses und
als Anlage Gegenstand der Niederschrift sind.
Nächster Verfahrensschritt:
Der Verfahrensabschluss wird im 4. Quartal
angestrebt. Danach wird der beschlossene Plan der Bezirksregierung Arnsberg zur
Genehmigung vorgelegt. Die Bezirksregierung hat 3 Monate Zeit zur Prüfung. Mit
der Bekanntmachung der Genehmigung wird die Teiländerung des FNP rechtswirksam.
Sachverhalt
Kurzfassung
1. Beschlussfassung zu den im Rahmen der Planoffenlage
eingegangenen Anregungen.
2. Abschließender Beschluss zur FNP-Teiländerung Nr. 35,
Teilbereich B.
Begründung
1. Vorlauf
Die
Planung sah für die Haßleyer Insel ursprünglich die Ansiedlung von Gewerbe vor.
Entsprechend dieser Planung hat der Rat der Stadt Hagen am 24.02.1994 den
Aufstellungsbeschluss für die Teiländerung Nr. 35 - Haßleyer Insel – zum
FNP der Stadt Hagen gefasst.
Die Beteiligung der umweltrelevanten
Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Scoping) fand am 14.05.2009
statt.
Die Beteiligung der Bürger an der
Bauleitplanung gemäß § 3, Abs. 1 BauGB fand für diese
Flächennutzungsplanteiländerung am 09.06.2009 statt.
Die Bezirksregierung Arnsberg hat mit Schreiben vom 16.03.2009
die Übereinstimmung der Planung mit den Zielen der Raumordnung und
Landesplanung bestätigt.
Die öffentliche Auslegung und
nochmalige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
wurde in der Zeit vom 18.01. bis 19.02.2010 einschließlich durchgeführt.
Für den nördlichen
Teil der Haßleyer Insel bestehen inzwischen konkrete Investitionsabsichten mit
der Zielsetzung, dort ein Möbelhaus und einen Möbeldiscountmarkt (Mitnahmemarkt)
in zwei Gebäuden zu errichten. Die Verkaufsfläche soll sich insgesamt auf ca.
36.700 m² belaufen.
Die geplanten
Einzelhandelsvorhaben sind in dieser Größenordnung in einer gewerblichen
Baufläche nicht zulässig. Hierzu ist die Darstellung einer Sonderbaufläche mit
der Zweckbestimmung „Großflächiger Einzelhandelsbetrieb“
erforderlich. Weil das Energieversorgungsunternehmen ENERVIE (ehemals SEWAG)
auf dem südlichen Teil der Haßleyer Insel einen neuen Unternehmensstandort
errichten möchte, der die Darstellung einer gewerblichen Baufläche erfordert, hat
der Rat der Stadt Hagen in seiner Sitzung am 10.06.2010 beschlossen, das
Plangebiet auf der Höhe des querenden Landwirtschaftsweges zu teilen und den
südlichen Abschnitt als Teilbereich „A“ weiterzubearbeiten. Seit
dem 19.11.2010 ist die Teiländerung Nr. 35 – Haßleyer Insel –
Teilbereich A rechtsverbindlich. Für den nördlichen Abschnitt als Teilbereich
„B“ wurde gleichzeitig der Beschluss zur erneuten Offenlage mit der
neuen Zielsetzung Sonderbaufläche herbeigeführt.
Der Regionalverband
Ruhr hat mit Schreiben vom 22.06.2011 bestätigt, dass das Vorhaben den
landesplanerischen Vorgaben entspricht.
2. Zusammenfassung
der Abwägung der eingegangenen Anregungen und Stellungnahmen
2.1 Bürgeranhörung
Die
Bürgeranhörung fand am 09.06.2009 um 19.00 Uhr in der Realschule Emst statt.
Vorgestellt wurde die Planung des örtlichen Energieversorgungsunternehmens ENERVIE
(ehemals SEWAG) für den südlichen Teil der Haßleyer Insel, städtebauliche Studien
für den nördlichen Teil und die Entwürfe zur Wohnbebauung Köhlerweg.
In der
Bürgeranhörung wurden Fragen sowohl zum Teil 1 (südlicher Bereich) als auch zum
Teil 2 (nördlicher Bereich) der Haßleyer Insel gestellt. Das Hauptinteresse
galt der dem Ortsteil Haßley direkt gegenüberliegenden Fläche Teil 2. Der
geplante Kreisverkehr an der Kreuzung Haßleyer Straße / Zur Hünenpforte wurde
allgemein begrüßt, weil hierdurch die gefährliche Verkehrssituation entschärft
werde.
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens
02/05 Teil 2 – Haßleyer Insel - wurde eine erneute Bürgeranhörung
durchgeführt. Sie fand am 22.03.2011 ebenfalls in der Realschule Emst statt.
Die
Ergebnisse der Bürgeranhörungen können den beiliegenden Protokollen entnommen
werden. Zusätzlich wird auf den nachfolgenden Seiten dieser Vorlage Stellung zu
den Anregungen genommen, die während dieser Veranstaltung vorgebracht wurden.
2.2 Frühzeitige
Behördenbeteiligung
Die frühzeitige Behördenbeteiligung
gemäß § 4 Abs. 1 BauGB für den Teilbereich B fand in der Zeit vom 11.02. bis
14.03.2011 einschließlich statt.
2.3 Öffentliche
Auslegung / Behördenbeteiligung
Die öffentliche Auslegung und
nochmalige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
wurde für den Teilbereich B in der Zeit vom 30.05. bis 30.06.2011
einschließlich durchgeführt.
Im Beteiligungszeitraum wurden von 18 Bürgern Anregungen
vorgebracht.
2.4 Ergebnis
der Behördenbeteiligung
Im Beteiligungszeitraum wurden von
folgenden Trägern öffentlicher Belange und Fach-ämtern der Verwaltung
Anregungen vorgebracht. Nachfolgend sind
die abwägungsrelevanten Stellungnahmen aufgeführt.
|
|
Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange |
Stellungnahmen zur frühzeitigen Beteiligung |
Stellungnahmen zur Beteiligung / Offenlage |
|
1. |
Landwirtschaftskammer NRW |
28.02.2011 |
25.05.2011 Verweis
auf die Stellungnahme vom 28.02.2011 |
|
2. |
NABU Stadtverband Hagen e.V. |
|
14.06.2011 |
|
3. |
LWL-Museum
für Naturkunde Paläontologische
Bodendenkmalpflege |
21.02.2011 |
|
|
4. |
RWE Westfalen-Weser-Ems |
03.03.2011 |
|
|
5. |
PLEDOC
GmbH |
14.03.2011 |
20.06.2011 |
|
6. |
Straßen
NRW Niederlassung Hagen |
14.03.2011 |
30.06.2011 |
|
7. |
Enervie
– Netze GmbH |
16.03.2011 |
27.06.2011 |
|
8. |
Stadt
Wetter |
01.03.2011 |
|
|
9. |
Stadt
Gevelsberg |
10.03.2011 |
09.06.2011 |
|
10. |
Stadt
Schwerte |
10.03.2011 |
|
|
11. |
Stadt
Witten |
21.02.2011 |
15.06.2011 |
|
12. |
Stadt
Dortmund |
22.02.2011 |
27.06.2011 |
|
13. |
Stadt
Herdecke |
|
04.07.2011 |
|
14. |
Stadt
Altena |
|
21.07.2011 |
|
15. |
Stadt
Hemer |
|
27.07.2011 |
|
16. |
Stadt
Lüdenscheid |
|
19.08.2011 |
|
17. |
Stadt
Hagen: Untere Bodenschutzbehörde |
03.03.2011 |
07.07.2011 |
|
18. |
Stadt
Hagen: Amt für Brand- und Katastrophenschutz |
|
21.06.2011 |
|
19. |
RVR
Essen |
|
22.06.2011 |
3. Änderungen
im Plan, in der Begründung und im Umweltbericht
Darstellungsänderungen im Planverfahren aufgrund der
eingegangenen Anregungen haben sich nach verwaltungsseitiger Prüfung nicht
ergeben.
Die Begründung zur Teiländerung des Flächennutzungsplanes
wurde neu verfasst. In Teil A der Begründung wurden der Punkt 2. „Anlass,
Ziel und Zweck der Planung“ hinsichtlich des Kaufkraftabflusses und des
bestehenden Versorgungsdefizits im Möbelsektor und hinsichtlich der
Einschränkung der zentrenrelevanten Randsortimente, der Punkt 3.1 „Ziele
der Raumordnung und Landesplanung“ hinsichtlich der Anpassung der Planung
an die „Ziele der Raumordnung und Landesplanung“, der Punkt 6.3
„Erdgasfernleitung“ hinsichtlich der Umfirmierung des
Leitungsträgers, der Punkt 7.3 hinsichtlich des Lärmschutzes und der Punkt 9.
„Denkmalschutz“ hinsichtlich der paläontologischen Bodendenkmäler
geändert.
Weitere Einzelheiten zu diesem Verfahren entnehmen Sie bitte
der beigefügten Begründung (Teil A) vom 26.08.2011 und dem Umweltbericht (Teil B) von März 2011.
4. Bestandteile
der Vorlage
·
Begründung zum
Bebauungsplan zur FNP-Teiländerung Nr. 35, Teilbereich B
Teil A – Begründung
Teil B – Umweltbericht März 2011
·
Protokoll über
die Bürgeranhörung am 09.06.2009 und 22.3.2011
·
Übersichtsplan
zum Geltungsbereich der FNP-Teiländerung
Anlagen zur Begründung
Diese
Unterlagen wurden zur Erstellung der Begründung ausgewertet und können im
Verwaltungssystem ALLRISS bzw. Bürgerinformationssystem und als Original in der
jeweiligen Sitzung eingesehen werden.
Anlage
1
Artenschutzrechtlicher
Fachbeitrag
Anlage 2
Auswirkungsanlayse
zur Ansiedlung eines Wohnkaufhauses und eines Möbeldiscountmarktes in Hagen von November 2010
Stellungnahme
der Verwaltung zu den Anregungen, die in der Bürgeranhörung am 09.06.2009 vorgebracht
wurden
_________________________________________________________________
Es ist darauf hinzuweisen, dass in dieser
Bürgeranhörung nach dem seinerzeitigen Stand der Planung die FNP-Teiländerung
Nr. 35 – Haßleyer Insel – für den Gesamtbereich Gewerbe vorsah.
1. Die Wortmeldungen 1.1, 1.2 und 1.4 betreffen den nördlichen
Bereich.
Themen
dieser Wortmeldungen:
1.1
Zufahrt in das Gewerbegebiet nördlich der Raiffeisenstraße
anordnen
Die
Zufahrt für das Möbelhaus ist nördlich der Einmündung der Raiffeisenstraße geplant.
Der
Anregung wird gefolgt.
1.2
Gesicherte Fußgängerquerung auf der Höhe des Hauses Haßley
Nach
dem derzeitigen Stand der Planung ist vorgesehen, in Höhe der stadtauswärts
gelegenen Haltestelle eine Querungshilfe für Fußgänger zu schaffen.
Der
Anregung wird gefolgt.
1.4 Reduzierung
der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Haßleyer Straße
Eine
Geschwindigkeitsreduzierung auf Tempo 50 km/h im gesamten Straßenabschnitt bis
einschließlich Raiffeisenstraße wird zur Zeit geprüft.
Der
Anregung wird gefolgt.
2. Über die in der Bürgeranhörung erläuterten und
protokollierten Anregungen hinaus wird wie folgt zu den nachfolgenden Themen
Stellung genommen.
Thema: - Muss die Haßleyer Insel tatsächlich bebaut werden?
- Beeinträchtigung der Wohnqualität und des
Naherholungsgebietes
- Innenentwicklung vor Außenentwicklung
- Wiedernutzung von Industriebrachen /
Wortmeldungen 1.5 und 1.6
Grundsätzlich
hat die Innenentwicklung Vorrang vor der Außenentwicklung. Allerdings muss
Hagen auch in der Lage sein, konkurrenzfähige Gewerbeflächen zeitnah anbieten
zu können.
Bei der in
Aussicht genommenen Fläche handelt es sich um einen der wenigen noch in Frage
kommenden Bereiche, welcher in der ersten Stufe der Gesamt-Umweltverträglichkeitsprüfung
(Gesamt UVP) „Flächenreserven in Bestand und Freiraum“ von 1991 als
Suchraum für potentielle Gewerbe- und Industrieflächen aus Sicht der Umwelt
ermittelt wurden. Des Weiteren hat für die Fortschreibung des Flächennutzungsplanes
der Stadt Hagen die Bezirksregierung Arnsberg einen Bedarf von 108,6 ha an gewerblichen
Bauflächen anerkannt. Unter Berücksichtigung der potentiell verfügbaren
Flächenreserven im Bestand in Höhe von 56,5 ha ergibt sich daraus ein
Fehlbedarf an Gewerbeflächen von 52,1 ha. Dieser Fehlbedarf wird auch von
der Studie „Wirtschaftsflächen Ruhr 2009“ der wmr
(Wirtschaftsförderung metropoleruhr GmbH) bestätigt.
In Hagen besteht insbesondere der
Bedarf an kurz- und mittelfristig verfügbaren Gewerbeflächen. Es befinden sich
im Stadtgebiet zwar Gewerbebrachen wie z.B. das Nahmertal, die Varta in
Wehringhausen und das Brandtgelände in Haspe, die Stadt ist aber finanziell
nicht in der Lage, diese Brachen kurz- bzw. mittelfristig zu sanieren und
aufzubereiten.
Dem Investor wurde das Brandtgelände
als mögliche Ansiedlungsfläche angeboten. Diese Fläche entsprach aber aufgrund
der Größe und der Erschließung nicht den Anforderungen.
Die Stadt Hagen verfügt derzeit über kein größeres
Einrichtungshaus. Die Analyse zum kommunalen Einzelhandelskonzept ergab einen
Kaufkraftabfluss im Möbelsektor von ca. 70 %. Das Angebot ist durch preisorientierte
Möbeldiscountmärkte und Branchenspezialisten mit einer eingeschränkten
Sortimentsbreite bestimmt. Damit besteht sowohl quantitativ als auch
qualitativ ein möbelbezogenes Versorgungsdefizit.
Die Stadt Hagen stellt als Oberzentrum in der
Ballungszone des östlichen Ruhrgebietes einen geeigneten Standort zur
regionalen Versorgung mit Artikeln des spezialisierten Bedarfs dar. Von daher
werden die Belange des Landschaftsschutzes zurückgestellt.
Thema:
Verlust an landwirtschaftlichen Flächen
/ Wortmeldung 1.7
Im
Rahmen der Behördenbeteiligung hat die Landwirtschaftskammer in ihrer Stellungnahme
vom 13.01.2010 darauf hingewiesen, dass durch die FNP-Teiländerung Nr. 35 der
Landwirtschaft ca. 10 ha wertvoller Ackerfläche entzogen werden. Es handelt
sich um einen fruchtbaren Ackerstandort in günstiger Lage. Dies sei bei der Abwägung
zu berücksichtigen.
Stellungnahme
der Verwaltung:
Nach Aussage
des Landwirtschaftlichen Fachbeitrages zum Flächennutzungsplan (Dezember 2005)
befindet sich im Bereich Emst, Haßley und Staplack keine Hofstelle eines
landwirtschaftlichen Erwerbsbetriebes. Mit der Gewerbeplanung wird eine
landwirtschaftliche Nutzfläche verbraucht. Zu beachten ist der dadurch
entstehende Nachteil für die Agrarstruktur.
Die auf der
Haßleyer Insel gelegenen Flächen sind durch die Autobahn und die östlich
vorbeiführende Straße von anderen zusammenhängenden Flächen abgetrennt. Ein
erheblicher Nachteil für die Agrarstruktur wird sich aus der Inanspruchnahme jedoch
nicht ergeben.
Die Analyse
zum kommunalen Einzelhandelskonzept ergab ein sowohl quantitatives als auch
qualitatives Versorgungsdefizit im Möbelsektor. Diesem Belang wird hier
Priorität eingeräumt.
siehe
auch auf den nachfolgenden Seiten:
1.
Stellungnahme
der Stadt Hagen zu den Anregungen der Landwirtschaftskammer, die mit Schreiben
vom 25.05.2011 mit Verweis auf das Schreiben vom 28.02.2011 zur Teiländerung
Nr. 35 – Haßleyer Insel – Teilbereich B.
Stellungnahme
der Verwaltung zu den flächennutzungsplanrelevanten Anregungen, die in der
Bürgeranhörung zum Bebauungsplanverfahren Nr. 02/05 Teil 2 – Haßleyer Insel
- am 22.03.2011 vorgebracht wurden
_________________________________________________________________
Thema: Grundsätzliches – Nutzung der
Ackerfläche, keine vernünftige Planung
In
Hagen besteht Bedarf an kurz- und mittelfristig verfügbaren Gewerbeflächen. Die Bezirksregierung
Arnsberg hat für die Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Stadt Hagen
einen Bedarf von 108,6 ha an gewerblichen Bauflächen anerkannt. Aufgrund der
mit dem RVR abgestimmten und aktualisierten Erhebung der Siedlungsflächenreserven
ergibt sich für den Bereich Gewerbe eine Nettoreservefläche im FNP von 56,5 ha.
Somit besteht ein Fehlbedarf an Gewerbeflächen von 52,1 ha. Dieser Fehlbedarf
wird auch von der Studie „Wirtschaftsflächen Ruhr 2009“ der wmr
(Wirtschaftsförderung metropoleruhr GmbH) bestätigt.
Im
Stadtgebiet befinden sich zwar Gewerbebrachen wie z.B. das Nahmertal, die Varta
in Wehringhausen und das Brandtgelände in Haspe, die Stadt ist aber finanziell nicht
in der Lage, diese Brachen kurz- bzw. mittelfristig zu sanieren und aufzubereiten.
Es ist daher erforderlich, neue zusätzliche Gewerbegebiete zu entwickeln. Dies
wird auch von der Bezirksregierung als Aufsichtsbehörde nicht bestritten. Der
Rat hat mehrheitlich die Verwaltung beauftragt, die Haßleyer Insel zu einem
Gewerbe- und Sondergebiet zu entwickeln.
Der Planstandort ist
im Regionalplan als allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) dargestellt und die
Darstellung einer Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung „Großflächiger
Einzelhandelsbetrieb“ somit grundsätzlich mit den landesplanerischen
Zielen vereinbar.
Der Regionalverband
Ruhr hat mit Schreiben vom 22.06.2011 bestätigt, dass das Vorhaben den
landesplanerischen Vorgaben entspricht.
Die
Stadt Hagen verfügt derzeit über kein größeres Einrichtungshaus. Die Analyse
zum kommunalen Einzelhandelskonzept ergab einen Kaufkraftabfluss im
Möbelsektor von ca. 70 %. Das Angebot ist durch preisorientierte
Möbeldiscountmärkte und Branchenspezialisten mit einer eingeschränkten
Sortimentsbreite bestimmt. Damit besteht sowohl quantitativ als auch
qualitativ ein möbelbezogenes Versorgungsdefizit.
Die
Stadt Hagen stellt als Oberzentrum in der Ballungszone des östlichen
Ruhrgebietes einen geeigneten Standort zur regionalen Versorgung mit Artikeln
des spezialisierten Bedarfs dar.
Im Rahmen der Behördenbeteiligung hat
die Landwirtschaftskammer in ihrer Stellungnahme vom 28.02.2011 darauf
hingewiesen, dass durch die FNP-Teiländerung Nr. 35 Teilbereich B der
Landwirtschaft ca. 6,8 ha wertvoller Ackerfläche entzogen werden. Es handelt
sich um einen fruchtbaren Ackerstandort in günstiger Lage. Dies sei bei der Abwägung
zu berücksichtigen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Nach Aussage des Landwirtschaftlichen
Fachbeitrages zum Flächennutzungsplan (Dezember 2005) befindet sich im Bereich
Emst, Haßley und Staplack keine Hofstelle eines landwirtschaftlichen
Erwerbsbetriebes. Mit der Gewerbeplanung wird eine landwirtschaftliche
Nutzfläche verbraucht. Zu beachten ist der dadurch entstehende Nachteil für die
Agrarstruktur.
Die auf der Haßleyer Insel gelegenen
Flächen sind durch die Autobahn und die östlich vorbeiführende Straße von
anderen zusammenhängenden Flächen abgetrennt. Ein erheblicher Nachteil für die
Agrarstruktur wird sich aus der Inanspruchnahme jedoch nicht ergeben.
Die Analyse zum kommunalen
Einzelhandelskonzept ergab ein sowohl quantitatives als auch qualitatives
Versorgungsdefizit im Möbelsektor. Diesem Belang wird hier Priorität eingeräumt.
siehe auch auf den nachfolgenden
Seiten:
1.
Stellungnahme der Stadt Hagen zu den
Anregungen der Landwirtschaftskammer, die mit Schreiben vom 25.05.2011 mit
Verweis auf das Schreiben vom 28.02.2011 zur Teiländerung Nr. 35 –
Haßleyer Insel – Teilbereich B.
Alle
weitergehenden über für den Flächennutzungsplan relevanten Themen, wie Schallschutzgutachten,
Gebäude und Betriebsorganisation, werden
im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens behandelt.
1.
Stellungnahme der Stadt Hagen zu den
Anregungen der Landwirtschaftskammer, die mit Schreiben vom 25.05.2011 mit
Verweis auf das Schreiben vom 28.02.2011 zur Teiländerung Nr. 35 –
Haßleyer Insel – Teilbereich B zum FNP der Stadt Hagen vorgebracht wurden
Die Anregungen beziehen sich auf den Verlust von
Ackerflächen.
Nach Aussage des Landwirtschaftlichen
Fachbeitrages zum Flächennutzungsplan (Dezember 2005) befindet sich im Bereich
Emst, Haßley und Staplack keine Hofstelle eines landwirtschaftlichen
Erwerbsbetriebes. Mit der Gewerbeplanung wird eine landwirtschaftliche
Nutzfläche verbraucht. Zu beachten ist der dadurch entstehende Nachteil für die
Agrarstruktur.
Die auf der Haßleyer Insel gelegenen
Flächen sind durch die Autobahn und die östlich vorbeiführende Straße
abgetrennt von anderen zusammenhängenden Flächen. Ein erheblicher Nachteil für
die Agrarstruktur würde sich aus der Inanspruchnahme jedoch nicht ergeben.
Die
Stadt Hagen verfügt derzeit über kein größeres Einrichtungshaus. Die Analyse
zum kommunalen Einzelhandelskonzept ergab einen Kaufkraftabfluss im Möbelsektor
von ca. 70 %. Das Angebot ist durch preisorientierte Möbeldiscountmärkte und
Branchenspezialisten mit einer eingeschränkten Sortimentsbreite bestimmt.
Damit besteht sowohl quantitativ als auch qualitativ ein möbelbezogenes
Versorgungsdefizit.
Die
Stadt Hagen stellt als Oberzentrum in der Ballungszone des östlichen
Ruhrgebietes einen geeigneten Standort zur regionalen Versorgung mit Artikeln
des spezialisierten Bedarfs dar. Diesem Belang wird hier Priorität eingeräumt.
Die Anregung wird von daher
zurückgewiesen.
2.
Stellungnahme der Stadt Hagen zu den
Anregungen des NABU, die mit Schreiben vom 14.06.2011 zur Teiländerung Nr. 35
– Haßleyer Insel – Teilbereich B zum FNP der Stadt Hagen vorgebracht
wurden
Die Anregungen beziehen sich auf den Flächenverbrauch
und den Artenschutz.
Grundsätzlich wird durch die geplante
Darstellung einer Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung „Großflächiger
Einzelhandelsbetrieb“ Freiraum in Anspruch genommen und somit ist die Anregung
berechtigt.
Bei der in Aussicht genommenen Fläche
handelt es sich jedoch um einen der wenigen noch in Frage kommenden Bereiche,
welcher in der ersten Stufe der Gesamt-Umweltverträglichkeitsprüfung (Gesamt
UVP) „Flächenreserven in Bestand und Freiraum“ von 1991 als
Suchraum für potentielle Gewerbe- und Industrieflächen aus Sicht der Umwelt
ermittelt wurden. Auch nach dem Ergebnis der standortbezogenen Untersuchung,
die im Juni 1993 durch das Büro Froelich & Sporbeck vorgelegt wurde, ist
eine umweltverträgliche Entwicklung dieser Fläche zu einem Gewerbegebiet bei
Beachtung der Empfehlungen des Gutachters möglich. Danach sind zur Minimierung
des betriebsbedingten Risikos nur Betriebe des tertiären Sektors anzusiedeln.
Bezüglich der Minimierung des Gefährdungspotentials für das Wasserdargebot sind
dabei nur Betriebe zuzulassen, die mit maximal schwach wassergefährdenden
Stoffen umgehen.
In
Hagen besteht Bedarf an kurz- und mittelfristig verfügbaren Gewerbeflächen. Die Bezirksregierung
Arnsberg hat für die Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Stadt Hagen
einen Bedarf von 108,6 ha an gewerblichen Bauflächen anerkannt. Aufgrund der
mit dem RVR abgestimmten und aktualisierten Erhebung der Siedlungsflächenreserven
ergibt sich für den Bereich Gewerbe eine Nettoreservefläche im FNP von 56,5 ha.
Somit besteht ein Fehlbedarf an Gewerbeflächen von 52,1 ha. Dieser Fehlbedarf
wird auch von der Studie „Wirtschaftsflächen Ruhr 2009“ der wmr
(Wirtschaftsförderung metropoleruhr GmbH) bestätigt.
Im
Stadtgebiet befinden sich zwar Gewerbebrachen wie z.B. das Nahmertal, die Varta
in Wehringhausen und das Brandtgelände in Haspe, die Stadt ist aber finanziell nicht
in der Lage, diese Brachen kurz- bzw. mittelfristig zu sanieren und
aufzubereiten. Es ist daher erforderlich, neue zusätzliche Gewerbegebiete zu
entwickeln. Dies wird auch von der Bezirksregierung als Aufsichtsbehörde nicht
bestritten. Der Rat hat mehrheitlich die Verwaltung beauftragt, die Haßleyer
Insel zu einem Gewerbe- und Sondergebiet zu entwickeln.
Der Planstandort ist
im Regionalplan als allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) dargestellt und die
Darstellung einer Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung „Großflächiger
Einzelhandelsbetrieb“ somit grundsätzlich mit den landesplanerischen
Zielen vereinbar.
Der Regionalverband
Ruhr hat mit Schreiben vom 22.06.2011 bestätigt, dass das Vorhaben den
landesplanerischen Vorgaben entspricht.
Die
Stadt Hagen verfügt derzeit über kein größeres Einrichtungshaus. Die Analyse
zum kommunalen Einzelhandelskonzept ergab einen Kaufkraftabfluss im
Möbelsektor von ca. 70 %. Das Angebot ist durch preisorientierte
Möbeldiscountmärkte und Branchenspezialisten mit einer eingeschränkten
Sortimentsbreite bestimmt. Damit besteht sowohl quantitativ als auch
qualitativ ein möbelbezogenes Versorgungsdefizit.
Die
Stadt Hagen stellt als Oberzentrum in der Ballungszone des östlichen
Ruhrgebietes einen geeigneten Standort zur regionalen Versorgung mit Artikeln
des spezialisierten Bedarfs dar. Diesem Belang wird hier Priorität eingeräumt.
Die Anregungen werden zurückgewiesen.
Gemäß Artenschutzrechtlichem
Fachbeitrag zur FNP-Teiländerung (weluga Umweltplanung, März 2011) weist der
Untersuchungsraum insgesamt ein typisches Artenspektrum für intensiv genutzte
Agrarlandschaften mit einzelnen Feldgehölzen und Hecken auf. Es kommen mehrere
Arten der Roten Liste NRW’s vor, die das Plangebiet selten als Jahres-,
meistens als Teillebensraum (Teil des Nahrungshabitats, kurzzeitige Rast auf
dem Durchzug) nutzen.
Die Bedeutung des Plangebietes als
Lebensraum für Tiere liegt in seiner Funktion als Trittstein zwischen den
sowohl östlich als auch westlich angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen.
Trotz der von der Haßleyer Straße und insbesondere der BAB A 45 ausgehenden
Störungs- und Zerschneidungswirkung ist davon auszugehen, dass bestimmte Tiere
aus diesen umgebenden Lebensräumen diese Verkehrswege überqueren und dabei auch
das Plangebiet (zumindest kurzzeitig) nutzen.
Eine besondere Rolle als Trittstein
zwischen den Freiräumen östlich der Haßleyer Straße und westlich der A 45
spielt hier offenbar der vorhandene Fichtenbestand, der von weniger
lärmempfindlichen Arten als Brutplatz und von Beutegreifern mit großräumigeren
Lebensraumansprüchen z. B. als Ansitz genutzt wird. Diese Funktion sollte in
Form einer angepassten Begleitbepflanzung des vorhandenen Weges in den
Landschaftspflegerischen Begleitplänen zum Bebauungsplan aufgegriffen und
dadurch zumindest teilweise wieder hergestellt werden. Die Landschaftspflegerischen
Begleitpläne sind nicht Bestandteil des Flächennutzungsplans.
Die Anregungen werden zurückgewiesen.
3.
Stellungnahme der Stadt Hagen zu den
Anregungen des LWL – Museum für Naturkunde, Paläontologische
Bodendenkmalpflege, die per E-Mail vom 21.02.2011 zur Teiländerung Nr. 35
– Haßleyer Insel – Teilbereich B zum FNP der Stadt Hagen vorgebracht
wurden
Es wird darauf hingewiesen, dass in jüngerer Zeit keine
paläontologischen Bodendenkmäler im Plangebiet bekannt geworden sind. Aufgrund
des vorhandenen Untergrundes können grundsätzlich aber Bodendenkmale bzw.
möglicherweise Fossilien vorkommen.
Die Anregung wurde in die Begründung aufgenommen und wird
somit berücksichtigt.
4.
Stellungnahme der Stadt Hagen zu den
Anregungen der RWE Westfalen-Weser-Ems, die mit Schreiben vom 03.03.2011 zur
Teiländerung Nr. 35 – Haßleyer Insel – Teilbereich B zum FNP der
Stadt Hagen vorgebracht wurden
Die Anregungen beziehen sich auf die in
diesem Bereich geplante Erdgastransportleitung MET.
Die Trassierung der neuen
Ferngasleitung liegt derzeit nur für das Bebauungsplangebiet vor und wird dort
als Belastungsfläche festgesetzt. Eine Darstellung im Flächennutzungsplan kann
aus Gründen der Maßstäblichkeit erst erfolgen, wenn die Trassierung für die
gesamte Leitung vorliegt.
Der Anregung wird zurückgewiesen.
5.
Stellungnahme der Stadt Hagen zu den
Anregungen der PLEDOC GmbH, die mit Schreiben vom 14.03.2011und 20.06.2011 zur
Teiländerung Nr. 35 – Haßleyer Insel – Teilbereich B zum FNP der
Stadt Hagen vorgebracht wurden
Die Anregungen beziehen sich auf die Umfirmierung der EON
Gastransport GmbH in Open Grid Europe GmbH und die Lage der in diesem Bereich
bestehenden Erdgastransportleitung.
Die E.ON Gastransport GmbH wurde zum 01.09.2010 in Open Grid
Europe GmbH umfirmiert. Diese Namensänderung wurde in die Begründung
aufgenommen. Der Anregung wird gefolgt.
Die Lage der Trasse der Erdgastransportleitung
liegt derzeit nur für das Plangebiet vor und wird im Bebauungsplan als
Belastungsfläche festgesetzt. Eine Darstellung im Flächennutzungsplan kann aus
Gründen der Maßstäblichkeit erst erfolgen, wenn die Trassierung für die gesamte
Leitung vorliegt.
Die Anregung wird zurückgewiesen.
6.
Stellungnahme der Stadt Hagen zu den
Anregungen von Straßen NRW, Niederlassung Hagen, die mit Schreiben vom
14.03.2011und 30.06.2011 zur Teiländerung Nr. 35 – Haßleyer Insel –
Teilbereich B zum FNP der Stadt Hagen vorgebracht wurden
Die Anregungen beziehen sich auf die verkehrsgerechte
Anbindung an die L 704.
Die Anregung ist nicht flächennutzungsplanrelevant, sondern
betrifft den Bebauungsplan, bzw. ist im
Zuge der Bauausführungen zu beachten. Sie ist an die Bebauungsplanung
weitergeleitet worden.
Die Anregung wird berücksichtigt.
7.
Stellungnahme der Stadt Hagen zu den
Anregungen der Enervie – Netze GmbH, die mit Schreiben vom 16.03.2011und
27.06.2011 zur Teiländerung Nr. 35 – Haßleyer Insel – Teilbereich B
zum FNP der Stadt Hagen vorgebracht wurden
Die Anregungen beziehen sich auf bestehende
Versorgungsleitungen, Maßnahmen zur Leitungsneuverlegung und Leitungssicherung
bzw. die Errichtung einer 10 kV-Station und die mögliche Umlegung einer
Wasserleitung.
Die 10 kV-Station mit Trafo und Schaltanlage und die
dazugehörigen Leitungen sind nicht flächennutzungsplanrelevant, werden aber im
Rahmen des Bebauungsplanverfahrens berücksichtigt.
Die Anregung wird zurückgewiesen.
Die weiteren
Ausführungen sind ebenfalls nicht flächennutzungsplanrelevant und betreffen
nicht die Festsetzungen des Bebauungsplanes, sondern sind im Zuge der Bauausführungen
zu beachten. Sie werden an den Vorhabensträger weitergeleitet.
Die Stellungnahme
wird berücksichtigt.
8.
Stellungnahme der Stadt Hagen zu den
Anregungen der Stadt Wetter, die mit Schreiben vom 01.03.2011 zur Teiländerung
Nr. 35 – Haßleyer Insel – Teilbereich B zum FNP der Stadt Hagen
vorgebracht wurden
Die Anregungen beziehen sich auf die Festschreibung der zentrenrelevanten
Randsortimente, gemäß Abstimmung im Rahmen des regionalen Konsenses zum
Regionalen Einzelhandelskonzept östliches Ruhrgebiet.
Eine
Anpassung der Randsortimente entsprechend den Konsenskriterien wurde im Rahmen
des Bebauungsplanverfahrens vorgenommen.
Insofern ist die Anregung berücksichtigt.
Unter
Berücksichtigung der derzeitigen Entwicklungen im Bereich der Möbelbranche
(Zunahme der Verkaufsflächen bei bestehenden Möbelanbietern und
Erstansiedlungen) werden die geltenden
Konsenskriterien im AK des Regionalen Einzelhandelskonzeptes seit langem
diskutiert. Es besteht derzeit weitestgehende Übereinstimmung, die Kriterien
Umsatz-Kaufkraft-Relation und Umsatz mit Auswärtigen für zukünftige Möbelansiedlungen
nicht mehr zu berücksichtigen und die Unterscheidungen zwischen „Regional
bedeutsamen“ - und „Sonstigen Standorten“ aufzugeben.
Allerdings soll dem Schutz der zentralen Versorgungsbereiche weiterhin
besonderer Stellenwert zukommen, durch eine strikte Begrenzung der Randsortimente auf 10 %, bzw. max. 2500
m² Verkaufsfläche. Dies entspricht der wichtigsten Intention des Regionalen
Einzelhandelskonzeptes
Die
Festsetzung einer flächenbezogenen Verkaufsflächenobergrenze von 2500 m² für
zentrenrelevante Randsortimente ist nach Auffassung der Stadt Hagen
planungsrechtlich nicht möglich und wird auch bei den in der Diskussion
befindlichen Ansiedlungsprojekten in der Region nicht praktiziert.
Bezüglich
des Antrages der Stadt Hagen auf Regionalen Konsens für das Projekt Sonneborn
wurde aus dem Kooperationskreis bereits signalisiert, dass die Überschreitung
der Kriterien Umsatz-Kaufkraft-Relation und Umsatz mit Auswärtigen vom
Grundsatz akzeptiert wird, da eine entsprechende Anpassung im Rahmen der
geplanten Fortschreibung vorgesehen ist.
Formal
kann allerdings derzeit kein Regionaler Konsens erteilt werden, da eine Änderung
der Kriterien die Beschlussfassung der beteiligten Gemeinden erforderlich
macht.
9.
Stellungnahme der Stadt Hagen zu den
Anregungen der Stadt Gevelsberg, die mit Schreiben vom 10.03. und 09.06.2011
zur Teiländerung Nr. 35 – Haßleyer Insel – Teilbereich B zum FNP
der Stadt Hagen vorgebracht wurden
Die Anregungen beziehen sich auf die Begrenzung der
zentrenrelevanten Randsortimente und die Verkaufsflächenobergrenzen je
Einzelsortiment, wie in dem Gutachten der BBE dargelegt.
Entsprechende Festsetzungen werden im Bebauungsplan
getroffen. Eine Beteiligung der Stadt Gevelsberg ist im Rahmen des
Bebauungsplanverfahrens erfolgt.
Somit werden die Anregungen berücksichtigt.
10.
Stellungnahme der Stadt Hagen zu den
Anregungen der Stadt Schwerte, die mit Schreiben vom 10.03.2011 zur Teiländerung
Nr. 35 – Haßleyer Insel – Teilbereich B zum FNP der Stadt Hagen
vorgebracht wurden
Die Anregungen beziehen sich auf die Beschränkung der
zentrenrelevanten Randsortimente vor dem Hintergrund der im Rahmen des Arbeitskreises
zum Regionalen Einzelhandelskonzept (REHK).
Eine
Anpassung der Randsortimente entsprechend den Konsenskriterien wurde im Rahmen
des Bebauungsplanverfahrens vorgenommen.
Insofern ist die Anregung berücksichtigt.
Unter
Berücksichtigung der derzeitigen Entwicklungen im Bereich der Möbelbranche
(Zunahme der Verkaufsflächen bei bestehenden Möbelanbietern und
Erstansiedlungen) werden die geltenden
Konsenskriterien im AK des Regionalen Einzelhandelskonzeptes seit langem
diskutiert. Es besteht derzeit weitestgehende Übereinstimmung, die Kriterien
Umsatz-Kaufkraft-Relation und Umsatz mit Auswärtigen für zukünftige Möbelansiedlungen
nicht mehr zu berücksichtigen und die Unterscheidungen zwischen „Regional
bedeutsamen“ - und „Sonstigen Standorten“ aufzugeben.
Allerdings soll dem Schutz der zentralen Versorgungsbereiche weiterhin
besonderer Stellenwert zukommen, durch eine strikte Begrenzung der Randsortimente auf 10 %, bzw. max. 2500
m² Verkaufsfläche. Dies entspricht der wichtigsten Intention des Regionalen
Einzelhandelskonzeptes
Die
Festsetzung einer flächenbezogenen Verkaufsflächenobergrenze von 2500 m² für
zentrenrelevante Randsortimente ist nach Auffassung der Stadt Hagen
planungsrechtlich nicht möglich und wird auch bei den in der Diskussion
befindlichen Ansiedlungsprojekten in der Region nicht praktiziert.
Bezüglich
des Antrages der Stadt Hagen auf Regionalen Konsens für das Projekt Sonneborn
wurde aus dem Kooperationskreis bereits signalisiert, dass die Überschreitung
der Kriterien Umsatz-Kaufkraft-Relation und Umsatz mit Auswärtigen vom
Grundsatz akzeptiert wird, da eine entsprechende Anpassung im Rahmen der
geplanten Fortschreibung vorgesehen ist.
Formal
kann allerdings derzeit kein Regionaler Konsens erteilt werden, da eine Änderung
der Kriterien die Beschlussfassung der beteiligten Gemeinden erforderlich macht.
Der Hinweis auf die
widersprüchliche Aussage in der Begründung zum Bebauungsplan bezüglich des
Randsortiments wurde an die Bebauungsplanung weitergeleitet.
11.
Stellungnahme der Stadt Hagen zu den
Anregungen der Stadt Witten, die mit Schreiben vom 21.02.2011 und 15.06.2011
zur Teiländerung Nr. 35 – Haßleyer Insel – Teilbereich B zum FNP
der Stadt Hagen vorgebracht wurden
Die Anregungen
beziehen sich auf die Umsatz-Kaufkraft-Relation, den auswärtigen Kundenanteil, die
Beschränkung der zentren- und nahversorgungsrelevanten Randsortimente auf
maximal 10 % und die Konkretisierung der Zweckbestimmung der Sonderbaufläche.
Die
Stadt Hagen verfügt derzeit über kein größeres Einrichtungshaus. Die Analyse
zum kommunalen Einzelhandelskonzept ergab einen Kaufkraftabfluss im
Möbelsektor von ca. 70 %. Das Angebot ist durch preisorientierte
Möbeldiscountmärkte und Branchenspezialisten mit einer eingeschränkten
Sortimentsbreite bestimmt. Damit besteht sowohl quantitativ als auch
qualitativ ein möbelbezogenes Versorgungsdefizit.
Wie
in der Stellungnahme der Stadt Witten bereits dargestellt, stellt die Stadt
Hagen als Oberzentrum in der Ballungszone des östlichen Ruhrgebietes einen
geeigneten Standort zur regionalen Versorgung mit Artikeln des spezialisierten
Bedarfs dar. Unter Berücksichtigung der derzeitigen Entwicklungen im Bereich
der Möbelbranche (Zunahme der Verkaufsflächen bei bestehenden Möbelanbietern
und Erstansiedlungen) werden die
geltenden Konsenskriterien im AK des Regionalen Einzelhandelskonzeptes seit langem
diskutiert. Es besteht derzeit weitestgehende Übereinstimmung, die Kriterien Umsatz-Kaufkraft-Relation
und Umsatz mit Auswärtigen für zukünftige Möbelansiedlungen nicht mehr zu
berücksichtigen und die Unterscheidungen zwischen „Regional bedeutsamen“
- und „Sonstigen Standorten“ aufzugeben. Allerdings soll dem Schutz
der zentralen Versorgungsbereiche weiterhin besonderer Stellenwert zukommen,
durch eine strikte Begrenzung der
Randsortimente auf 10 %, bzw. max. 2500 m² Verkaufsfläche. Dies entspricht der
wichtigsten Intention des Regionalen Einzelhandelskonzeptes
Die
Festsetzung einer flächenbezogenen Verkaufsflächenobergrenze von 2500 m² für
zentrenrelevante Randsortimente ist nach Auffassung der Stadt Hagen
planungsrechtlich nicht möglich und wird auch bei den in der Diskussion
befindlichen Ansiedlungsprojekten in der Region nicht praktiziert.
Eine
Anpassung der Randsortimente entsprechend den Konsenskriterien wurde im Rahmen
des Bebauungsplanverfahrens vorgenommen.
Insofern
wird die Anregung berücksichtigt.
Bezüglich
des Antrages der Stadt Hagen auf Regionalen Konsens für das Projekt Sonneborn
wurde aus dem Kooperationskreis bereits signalisiert, dass die Überschreitung
der Kriterien Umsatz-Kaufkraft-Relation und Umsatz mit Auswärtigen vom
Grundsatz akzeptiert wird, da eine entsprechende Anpassung im Rahmen der
geplanten Fortschreibung vorgesehen ist.
Formal
kann allerdings derzeit kein Regionaler Konsens erteilt werden, da eine Änderung
der Kriterien die Beschlussfassung der beteiligten Gemeinden erforderlich
macht.
Die
Stadt Witten regt an, die Zweckbestimmung auf Sonderbaufläche Einkaufszentrum Möbel
mit 36.700 m² zu konkretisieren.
Dies
widerspricht jedoch der Darstellungstiefe des Flächennutzungsplans der Stadt Hagen.
Bisher erfolgte lediglich eine Flächendarstellung mit der Zweckbestimmung für
großflächigen Einzelhandel. Alle weitergehenden Festsetzungen zur
Verkaufsfläche sowie zu Kern- und Randsortimenten erfolgen im Bebauungsplan.
Die
Anregung wird zurückgewiesen.
12.
Stellungnahme der Stadt Hagen zu den
Anregungen der Stadt Dortmund, die mit Schreiben vom 22.02.2011 und 27.06.2011
zur Teiländerung Nr. 35 – Haßleyer Insel – Teilbereich B zum FNP
der Stadt Hagen vorgebracht wurden
Die Anregungen
beziehen sich auf die Umsatz-Kaufkraft-Relation, den auswärtigen Kundenanteil
und die Sortimentsliste bezüglich der Kern- und Randsortimente.
Die
Stadt Hagen verfügt derzeit über kein größeres Einrichtungshaus. Die Analyse
zum kommunalen Einzelhandelskonzept ergab einen Kaufkraftabfluss im
Möbelsektor von ca. 70 %. Das Angebot ist durch preisorientierte
Möbeldiscountmärkte und Branchenspezialisten mit einer eingeschränkten
Sortimentsbreite bestimmt. Damit besteht sowohl quantitativ als auch
qualitativ ein möbelbezogenes Versorgungsdefizit.
Die
Stadt Hagen stellt als Oberzentrum in der Ballungszone des östlichen
Ruhrgebietes einen geeigneten Standort zur regionalen Versorgung mit Artikeln
des spezialisierten Bedarfs dar. Unter Berücksichtigung der derzeitigen
Entwicklungen im Bereich der Möbelbranche (Zunahme der Verkaufsflächen bei
bestehenden Möbelanbietern und Erstansiedlungen) werden die geltenden Konsenskriterien im AK des
Regionalen Einzelhandelskonzeptes seit langem diskutiert. Es besteht derzeit
weitestgehende Übereinstimmung, die Kriterien Umsatz-Kaufkraft-Relation und
Umsatz mit Auswärtigen für zukünftige Möbelansiedlungen nicht mehr zu
berücksichtigen und die Unterscheidungen zwischen „Regional
bedeutsamen“ - und „Sonstigen Standorten“ aufzugeben.
Allerdings soll dem Schutz der zentralen Versorgungsbereiche weiterhin
besonderer Stellenwert zukommen, durch eine strikte Begrenzung der Randsortimente auf 10 %, bzw. max. 2500
m² Verkaufsfläche. Dies entspricht der wichtigsten Intention des Regionalen Einzelhandelskonzeptes
Die
Festsetzung einer flächenbezogenen Verkaufsflächenobergrenze von 2500 m² für
zentrenrelevante Randsortimente ist nach Auffassung der Stadt Hagen
planungsrechtlich nicht möglich und wird auch bei den in der Diskussion
befindlichen Ansiedlungsprojekten in der Region nicht praktiziert.
Eine
Anpassung der Randsortimente entsprechend den Konsenskriterien wurde im Rahmen
des Bebauungsplanverfahrens vorgenommen.
Insofern
wird die Anregung berücksichtigt.
Bezüglich
des Antrages der Stadt Hagen auf Regionalen Konsens für das Projekt Sonneborn
wurde aus dem Kooperationskreis bereits signalisiert, dass die Überschreitung
der Kriterien Umsatz-Kaufkraft-Relation und Umsatz mit Auswärtigen vom
Grundsatz akzeptiert wird, da eine entsprechende Anpassung im Rahmen der
geplanten Fortschreibung vorgesehen ist.
Formal
kann allerdings derzeit kein Regionaler Konsens erteilt werden, da eine Änderung
der Kriterien die Beschlussfassung der beteiligten Gemeinden erforderlich macht.
Bezüglich
der fehlenden Untersuchungen für Dortmunder Stadtteile wurde vom Gutachter im
AK bereits erläutert, dass die Umsatzverteilungen in diesen Bereich als äußerst
gering ermittelt wurden, sodass hierfür
eine Untersuchung der städtebaulichen Auswirkungen nicht vorgenommen wird.
13.
Stellungnahme der Stadt Hagen zu den
Anregungen der Stadt Herdecke, die mit Schreiben vom 04.07.2011 zur
Teiländerung Nr. 35 – Haßleyer Insel – Teilbereich B zum FNP der
Stadt Hagen vorgebracht wurden
Es wird um Fristverlängerung
bis Ende September gebeten.
Es wird zur Kenntnis
genommen, dass nach Auffassung der Verwaltung der Stadt Herdecke dortige
Belange nicht berührt werden. Eine Fristverlängerung zur Berücksichtigung der
Entscheidungen der parlamentarischen Gremien der Stadt Herdecke ist nicht möglich.
14.
Stellungnahme der Stadt Hagen zu den
Anregungen der Stadt Altena, die mit Schreiben vom 21.07.2011 zur Teiländerung
Nr. 35 – Haßleyer Insel – Teilbereich B zum FNP der Stadt Hagen
vorgebracht wurden
Die Anregungen
beziehen sich auf den Begriff „Wohnkaufhaus“, die geplanten Verkaufssortimente,
die Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO auf die zentralen
Versorgungsbereiche.
Der Begriff
Wohnkaufhaus ist der Auswirkungsanalyse der BBE entnommen, gemeint ist ein
Möbelhaus. Die Darstellung im Flächennutzungsplan enthält diesen Begriff nicht,
sondern es erfolgt die Darstellung einer Sonderbaufläche mit der
Zweckbestimmung „Großflächiger Einzelhandelsbetrieb“.
Die Anregung wird
zurückgewiesen.
Die Auswirkungen auf
die zentralen Versorgungsbereiche können der Auswirkungsanalyse der BBE, die
der Stadt Altena zur Verfügung gestellt wurde, entnommen werden. Danach sind
schädliche Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche der Stadt Altena
nicht zu erwarten.
Die Anregung wird
zurückgewiesen.
15.
Stellungnahme der Stadt Hagen zu den
Anregungen der Stadt Hemer, die mit Schreiben vom 27.07.2011 zur Teiländerung
Nr. 35 – Haßleyer Insel – Teilbereich B zum FNP der Stadt Hagen
vorgebracht wurden
Die Anregungen
beziehen sich auf mögliche Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich
der Stadt Hemer.
Die Auswirkungen des
Vorhabens auf die zentralen Versorgungsbereiche des Einzugsgebietes, zu dem
auch die Stadt Hemer gehört, sind im Rahmen der Auswirkungsanalyse der BBE zur „Ansiedlung
eines Wohnkaufhauses und eines Möbeldiscountmarktes an der Haßleyer Straße“
untersucht worden. Danach können Betriebsgefährdungen sowie Einschränkungen der
Entwicklungsfähigkeit und damit städtebaulich negative Auswirkungen auf die
innerstädtischen zentralen Versorgungsbereiche der Region ausgeschlossen werden.
Die Hinweise der
Stadt Hemer wurden somit bereits berücksichtigt.
16.
Stellungnahme der Stadt Hagen zu den
Anregungen der Stadt Lüdenscheid, die mit Schreiben vom 19.08.2011 zur
Teiländerung Nr. 35 – Haßleyer Insel – Teilbereich B zum FNP der
Stadt Hagen vorgebracht wurden
Die Anregungen
beziehen sich auf mögliche Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich
der Stadt Lüdenscheid, die Beteiligung am Bebauungsplanverfahren und einer
Verlängerung der Beteiligungsfrist.
Die Auswirkungen des
Vorhabens auf die zentralen Versorgungsbereiche des Einzugsgebietes, zu dem
auch die Stadt Lüdenscheid gehört, sind im Rahmen der Auswirkungsanalyse der
BBE zur „Ansiedlung eines Wohnkaufhauses und eines Möbeldiscountmarktes
an der Haßleyer Straße“ untersucht worden. Danach können Betriebsgefährdungen
sowie Einschränkungen der Entwicklungsfähigkeit und damit städtebaulich
negative Auswirkungen auf die innerstädtischen zentralen Versorgungsbereiche
der Region ausgeschlossen werden.
Die Anregung wird
zurückgewiesen.
Im Rahmen der
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zum
Bebauungsplan nach § 4 Abs. 2 BauGB ist die Stadt Lüdenscheid angeschrieben
worden und hat bis einschließlich 20.09.2011 Gelegenheit zur Stellungnahme. Im
Rahmen dieser Beteiligung ist darauf hingewiesen worden, dass die
Auswirkungsanalyse der BBE auf der Internetseite der Stadt Hagen zur Verfügung
steht.
Der Anregung wurde
damit gefolgt.
17.
Stellungnahme der Stadt Hagen zu den
Anregungen der Unteren Bodenschutzbehörde, die mit Schreiben vom 03.03.2011 und
07.07.2011 zur Teiländerung Nr. 35 – Haßleyer Insel – Teilbereich B
zum FNP der Stadt Hagen vorgebracht wurden
Die Anregungen
beziehen sich auf den Flächenverbrauch, die Reduzierung der Inanspruchnahme von
neuen Flächen vor dem Hintergrund der demographischen Entwicklung und den Bodenschutz.
Grundsätzlich hat die Innenentwicklung
Vorrang vor der Außenentwicklung. Allerdings muss Hagen auch in der Lage sein,
konkurrenzfähige Gewerbeflächen zeitnah anbieten zu können.
Bei der in Aussicht genommenen Fläche
handelt es sich um einen der wenigen noch in Frage kommenden Bereiche, welcher
in der ersten Stufe der Gesamt-Umweltverträglichkeitsprüfung (Gesamt UVP)
„Flächenreserven in Bestand und Freiraum“ von 1991 als Suchraum für
potentielle Gewerbe- und Industrieflächen aus Sicht der Umwelt ermittelt
wurden. Trotz der demographischen Entwicklung hat die Bezirksregierung Arnsberg
für die Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Stadt Hagen einen Bedarf
von 108,6 ha an gewerblichen Bauflächen anerkannt. Unter Berücksichtigung der
potentiell verfügbaren Flächenreserven im Bestand in Höhe von 50,6 ha
ergibt sich daraus ein Fehlbedarf an Gewerbeflächen von 58 ha. Dieser
Fehlbedarf wird auch von der Studie „Wirtschaftsflächen Ruhr 2009“
der wmr (Wirtschaftsförderung metropoleruhr GmbH) bestätigt.
In
Hagen besteht insbesondere der Bedarf an kurz- und mittelfristig verfügbaren
Gewerbeflächen. Es befinden sich im Stadtgebiet zwar Gewerbebrachen wie z.B.
das Nahmertal, die Varta in Wehringhausen und das Brandtgelände in Haspe, die
Stadt ist aber finanziell nicht in der Lage, diese Brachen kurz- bzw.
mittelfristig zu sanieren und aufzubereiten.
Dem
Investor wurde das Brandtgelände als mögliche Ansiedlungsfläche angeboten.
Diese Fläche entsprach aber aufgrund der Größe und der Erschließung nicht den
Anforderungen.
Die
Stadt Hagen verfügt derzeit über kein größeres Einrichtungshaus. Die Analyse
zum kommunalen Einzelhandelskonzept ergab einen Kaufkraftabfluss im
Möbelsektor von ca. 70 %. Das Angebot ist durch preisorientierte
Möbeldiscountmärkte und Branchenspezialisten mit einer eingeschränkten
Sortimentsbreite bestimmt. Damit besteht sowohl quantitativ als auch
qualitativ ein möbelbezogenes Versorgungsdefizit.
Die
Stadt Hagen stellt als Oberzentrum in der Ballungszone des östlichen Ruhrgebietes
einen geeigneten Standort zur regionalen Versorgung mit Artikeln des spezialisierten
Bedarfs dar. Von daher werden die Belange des Landschaftsschutzes zurückgestellt.
Es
ist richtig, dass mit weiteren Bevölkerungsverlusten zu rechnen ist. Wie weiter
oben bereits dargestellt, besteht trotzdem ein Bedarf an neuen Gewerbeflächen.
Eine Möglichkeit, um dem weiteren Bevölkerungsverlust entgegenzuwirken, ist, die
Bereitstellung von Gewerbeflächen zur Schaffung neuer Arbeitsplätze.
Aus Sicht der Landschaft
und Umwelt handelt es sich um einen durch Auswirkungen der umgebenden Straßen
(A 45, Haßleyer Straße) stark vorbelasteten Bereich, dennoch ist die Fläche aus
Sicht des Freiraumschutzes und einiger schutzgutbezogener Details wie auch bezüglich
des Bodenschutzvorrangs in ihrem heutigen Zustand erhaltenswert. Aus städtebaulicher Sicht handelt es sich aufgrund
der sehr guten Verkehrsanbindung und der günstigen Topographie um eine für die
Ansiedlung von Gewerbe geeignete Fläche. In der ersten Stufe der
Gesamt-Umweltverträglichkeitsprüfung (Gesamt UVP) "Flächenreserven in
Bestand und Freiraum" von 1991 wurde dieser Bereich als Suchraum für
potentielle Gewerbe - und Industrieflächen aus Sicht der Umwelt ermittelt. Auch
nach dem Ergebnis der standortbezogenen Untersuchung, die im Juni 1993 durch
das Büro Froelich & Sporbeck vorgelegt wurde, ist eine umweltverträgliche
Entwicklung dieser Fläche zu einem Gewerbegebiet möglich. Die Kriterien wie
gute Verkehrsanbindung und günstige Topographie sind für die Ansiedlung eines
großflächigen Einzelhandelsbetriebes im Möbelsektor ebenfalls von Bedeutung.
Aufgrund
der Art des Vorhabens und der damit verbundenen Flächenansprüche lassen sich
die Auswirkungen auf das Bodenschutzvorranggebiet an diesem Standort nicht
vermeiden, sondern müssen an anderer Stelle außerhalb des FNP-Änderungsbereichs
ausgeglichen werden.
Die
Anregungen werden zurückgewiesen.
18.
Stellungnahme der Stadt Hagen zu den
Anregungen des Amtes für Brand- und Katastrophenschutz, die mit Schreiben vom 21.06.2011
zur Teiländerung Nr. 35 – Haßleyer Insel – Teilbereich B zum FNP
der Stadt Hagen vorgebracht wurden
Die
Anregungen beziehen sich auf die Anordnung von Überflurhydranten, Zugänge und
Zufahrten auf den Grundstücken und den zweiten Rettungsweg.
Die
Anregungen sind nicht flächennutzungsplanrelevant und werden im Rahmen des
Bebauungsplanverfahrens bzw. im Zuge der Bauausführungen berücksichtigt.
19.
Stellungnahme der Stadt Hagen zu den
Anregungen des RVR, die mit Schreiben vom 22.06.2011 zur Teiländerung Nr. 35
– Haßleyer Insel – Teilbereich B zum FNP der Stadt Hagen vorgebracht
wurden
Es wird zur Kenntnis genommen, dass das Vorhaben den
landesplanerischen Vorgaben entspricht.
Die
Anregungen beziehen sich auf die Darstellung der Art der Nutzung.
Vom
RVR wird empfohlen die Darstellung einer Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung
„Großflächiger Einzelhandelsbetrieb“ näher zu spezifizieren und den
Zusatz „Möbelmarkt“ sowie die Darstellung der maximal zulässigen
Gesamtverkaufsfläche und der Sortimente vorzunehmen. Dies widerspricht jedoch
der Darstellungstiefe des Flächennutzungsplans der Stadt Hagen. Bisher erfolgte
lediglich eine Flächendarstellung mit der Zweckbestimmung „Großflächiger
Einzelhandelsbetrieb“. Alle weitergehenden Festsetzungen zur
Verkaufsfläche sowie zu Kern- und Randsortimenten erfolgen im Bebauungsplan.
Die
angesprochene Festsetzung im Bebauungsplan zu den zentrenrelevanten Randsortimenten
ist entgegen der Darstellung des RVR’s vorhaben- und nicht
standortbezogen und entspricht somit den Leitsätzen der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts.
Die
Anregung wird zurückgewiesen.
20.
Stellungnahme der Stadt Hagen zu den
Anregungen eines Bürgers, die mit Schreiben vom 07.06.2011 zur Teiländerung Nr.
35 – Haßleyer Insel – Teilbereich B zum FNP der Stadt Hagen vorgebracht
wurden
Die
Anregung bezieht sich auf die Anschüttungen des Geländes in Richtung Emst und
Haßley.
Die
angesprochene Aufschüttung entlang der westlichen Seite der BAB A 45 in
Richtung Emst ist im FNP bereits als „Besondere Anlage zum Schutz gegen
schädliche Umwelteinwirkungen“ enthalten. Die Errichtung eines Lärmschutzwalls
wäre daher planungsrechtlich an dieser Stelle möglich. Nach dem vorliegenden
Lärmgutachten zum Bebauungsplan wird sich in den westlich des Baugebietes und
der A 45 gelegenen Wohngebieten (Emst) die Verkehrslärm-Immission jedoch
lediglich um 0,2 dB(A) erhöhen. Zusätzliche Schallschutzmaßnahmen sind daher nicht
erforderlich.
Der
Lärmschutzwall entlang der Haßleyer Straße liegt außerhalb des
FNP-Änderungsbereichs und ist aufgrund des Lärmgutachtens nicht erforderlich. Danach
wird sich die Lärmbelastung unter Berücksichtigung der abschirmenden Wirkung
des geplanten Baukörpers um - 0,8 bis - 2,2 dB(A) verringern.
Die
Anregung ist nicht flächennutzungsplanrelevant und wird von daher zurückgewiesen.
21.
Stellungnahme der Stadt Hagen zu den
Anregungen von 16 Bürgern, die mit gleichlautenden Schreiben vom 16.06.2011,
20.06.2011 und 21.06.2011 zur Teiländerung Nr. 35 – Haßleyer Insel
– Teilbereich B zum FNP der Stadt Hagen vorgebracht wurden
Die Anregungen beziehen sich auf die Anpassung der Planung
an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung, die Berücksichtigung der vorhersehbaren
Bedürfnisse der Gemeinde, das Orts- und Landschaftsbild und die nachhaltige
städtebauliche Entwicklung.
Die Anpassung der
Planung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung wurde mittlerweile
bestätigt. Der Regionalverband Ruhr hat mit Schreiben vom 22.06.2011 bestätigt,
dass das Vorhaben den landesplanerischen Vorgaben entspricht.
Die Anregung wird zurückgewiesen.
Die
Stadt Hagen verfügt derzeit über kein größeres Einrichtungshaus. Die Analyse
zum kommunalen Einzelhandelskonzept ergab einen Kaufkraftabfluss im
Möbelsektor von ca. 70 %. Das Angebot ist durch preisorientierte
Möbeldiscountmärkte und Branchenspezialisten mit einer eingeschränkten
Sortimentsbreite bestimmt. Damit besteht sowohl quantitativ als auch
qualitativ ein möbelbezogenes Versorgungsdefizit.
Die Stadt Hagen
stellt als Oberzentrum in der Ballungszone des östlichen Ruhrgebietes einen
geeigneten Standort zur regionalen Versorgung mit Artikeln des spezialisierten
Bedarfs dar. Die Planung auf der Haßleyer Insel ein Möbelhaus anzusiedeln ist
demnach nicht nur eine an den Wünschen eines Investors orientierte Planung,
sondern soll dazu dienen, dieses Versorgungsdefizit auszugleichen.
Weitergehende Aussagen
zum Landschaftsbild sind im Umweltbericht, der Teil B der Begründung ist,
enthalten. Hier ist u. a. unter Punkt 4.1.9 „Landschafts- und Siedlungsbild“
ausgesagt:
„Das
Landschaftsbild kann durch Eingrünungsmaßnahmen wieder hergestellt werden. So
sind in den Bereichen mit weiträumigen Blickbeziehungen (z. B. südliche
Teilfläche von Süden) hochwüchsige Gehölze zu pflanzen. Die Beleuchtung bei
Nacht wird entsprechend den Ausführungen unter Punkt 4.1.3 eingeschränkt,
sodass auch nachteilige Wirkungen auf das Landschaftsbild vermieden werden.
Gutachterlich wird
empfohlen, im Vorlauf zu einer möglichen Bebauung des Nordteils der Haßleyer
Insel, die Maßnahme 4.2.60 des Landschaftsplans Hagen (vgl. Tab. 2, Kap. 2.2.1,
eventuell in überarbeiteter Konzeption) umzusetzen. Diese Maßnahme beinhaltet
die Anpflanzung eines Gehölzstreifens auf ca. 100 m Länge (Schließung der Lücke
im Bestand, Sicht- und Immissionsschutz). Hier besteht die Möglichkeit, die
Beeinträchtigung des Landschaftsbilds vorab positiv (Sichtverschattung) zu
beeinflussen. Die Maßnahme könnte in das Ökokonto eingebucht werden und von
einem späteren Vorhabenträger als Maßnahme ausgelöst werden.
Weitere konkrete Maßnahmen
zur Vermeidung von Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds können erst in
späteren Planungsstadien entwickelt werden, wenn die Entwürfe für die Anordnung
und die geplante Gebäudehöhe vorliegen.“
Weiterhin wird unter Punkt 4.2.9 angeführt:
„Der Eingriffsumfang
in das Landschaftsbild führt absehbar zu einem sehr starken Verlust der
Funktionen auf der FNP-Änderungsfläche sowie zu einer Beeinträchtigung der
umgebenden Räume. Die Fernwirkungen werden maßgeblich von der Ausgestaltung der
Flächen mit Gebäuden, anderen Flächenutzungen und ihrer Bepflanzung beeinflusst.
Der Umfang der Beeinträchtigungen ist daher in nachgeordneten Planungsschritten
(Landschaftspflegerische Begleitpläne) zu ermitteln.“
Dies erfolgt im Rahmen des
Bebauungsplanverfahrens.
Die Anregung wird
zurückgewiesen.
Aktuell besteht, wie
bereits angeführt, sowohl quantitativ
als auch qualitativ ein möbelbezogenes Versorgungsdefizit. Dadurch fließt
erhebliches Kaufkraftpotential aus Hagen in die Region ab. Damit verbunden sind
auch erhebliche Verkehrsströme zu den großen Möbelanbietern in der Region. Für
eine Stadt wie Hagen mit oberzentraler Bedeutung gehört daher auch die ortsnahe
Versorgung im Möbelsegment zu einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung.
Dass
es sich bei Möbelhäusern um monostrukturierte, flächenverbrauchende Betriebe
handelt, ist unbestritten. Diese Betriebsform hat sich jedoch in den
vergangenen Jahren am Markt entwickelt und wir von den Kunden entsprechend
angenommen. Kleinflächige Möbelanbieter innerhalb der zentralen
Versorgungsbereiche haben daher nur als Spezialisten und durch individuelle
Kundenbetreuung eine Überlebenschance. Es ist davon auszugehen, dass der
Investor sein Ansiedlungsinteresse nur dann bekundet, wenn sich das Vorhaben
für ihn betriebswirtschaftlich rechnet. Ohne von wachsenden bzw. stabilen
Kundenströmen ausgegangen zu sein, würde er eine Investition in der Größenordnung
nicht tätigen. Diese Thematik ist nicht flächennutzungsplanrelevant und gehört
nicht in die Begründung. Die Wirtschaftlichkeit einer Investition ist über das
Planungsrecht nicht zu regeln.
Die
Anregung wird zurückgewiesen.
Zwei
Bürger haben die hier aufgeführten Anregungen parallel bei der Bezirksregierung
Arnsberg vorgebracht.
22.
Stellungnahme der Stadt Hagen zu den
Anregungen eines Bürgers, die als Zusatzvermerk zum Schreiben vom 16.06.2011 zur
Teiländerung Nr. 35 – Haßleyer Insel – Teilbereich B zum FNP der
Stadt Hagen vorgebracht wurden
Die
Anregungen beziehen sich auf Schallschutzmaßnahmen für die Wohnbebauung
westlich des Plangebietes, die Beeinträchtigung des nahe gelegenen Areals der
Baudenkmäler durch die verkehrliche Entwicklung und die Erhöhung des
Verkehrsaufkommens.
Die
Verkehrsbelastung wird sich im Umfeld des geplanten Bauprojekts zum Teil
deutlich erhöhen. Der Hauptanteil des Verkehrszuwachses wird sich dabei auf den
südlichen Abschnitt der Haßleyer Straße konzentrieren – als Verbindung
zur Autobahn A 45, Anschlussstelle Hagen-Süd (ca. +25%); die Verkehrszunahme im
übrigen benachbarten Straßennetz (nördlich des Plangebietes) wird auf 10 % bis
unter 20 % prognostiziert. Von einer Beeinträchtigung auf das nahe gelegene
Areal der Baudenkmäler ist bei der prognostizierten Verkehrszunahme nicht
auszugehen.
Die
Anregung wird zurückgewiesen.
Den
von diesen Verkehrszuwächsen ausgehenden Lärmimmissionen müssen dagegen die
heutigen Lärmbelastungen durch die A 45 einerseits und die abschirmende Wirkung
des geplanten Baukörpers entgegengestellt werden: Nach dem vorliegenden Lärmgutachten
wird sich in den westlich des Baugebietes und der A 45 gelegenen Wohngebieten
(Emst) die Verkehrslärm-Immission lediglich um 0,2 dB(A) erhöhen. Zusätzliche
Schallschutzmaßnahmen sind nicht erforderlich.
Die
Anregung wird zurückgewiesen.
23.
Stellungnahme der Stadt Hagen zu den
Anregungen eines Bürgers mittels Unterschrift vom 05.07.2011 auf einer
Unterschriftenliste zur Teiländerung Nr. 35 – Haßleyer Insel –
Teilbereich B zum FNP der Stadt Hagen vorgebracht wurden
Der Bürger protestiert gegen die Ansiedlung des geplanten
Möbelmarktes auf der Haßleyer Insel.
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.
Anlagen
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