Beschlussvorlage - 0886/2011
Grunddaten
- Betreff:
-
Bauvoranfrage Masterplan Hagen-Vorhalle und Produktionserweiterung, Brüninghausstraße 8 - 10hier: Einvernehmen der Gemeinde gem. § 36 i.V.m. § 34 BauGB
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
- Bearbeitung:
- Barbara Linden
- Beteiligt:
- FB69 - Umweltamt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Nord
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Vorberatung
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28.09.2011
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Erledigt
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Stadtentwicklungsausschuss
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Entscheidung
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05.10.2011
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Sachverhalt
Begründung
Die Fa. Ewald Dörken GmbH
& Co. KG beabsichtigt ihren Betriebsstandort Brüninghausstr. 8 – 10
zu erweitern. Konkret liegt der Antrag auf Vorbescheid für die
Produktionserweiterung mit Hilfe einer Spinnvliesanlage, Extruder 9, und einem
Produktions- und Lagergebäude vor. Des Weiteren wird für das Betriebsgelände
ein Masterplan zur planungsrechtlichen Zulässigkeit weiterer Anlagen vorgelegt.
In den Anlagen soll die
Produktion von Vliesen und Verbundfolien erfolgen. Sowohl die Rohstoffe für die
Fertigung als auch Fertigprodukte sollen in den Hallen gelagert werden.
Die planungsrechtliche
Situation stellt sich wie folgt dar:
Das eigentliche
Betriebsgrundstück ist im Flächennutzungsplan der Stadt Hagen als gewerbliche
Baufläche dargestellt. Ein Bebauungsplan liegt nicht vor.
Westlich des
Betriebsgrundstückes befindet sich das Wohngebiet Brockhausen, das im
Flächennutzungsplan als Wohnfläche dargestellt ist.
1994 hat der Rat der Stadt
Hagen die Erweiterung des Wohngebietes mit Hilfe einer Abrundungssatzung nach §
34 (4) BauGB beschlossen.
Das Gelände der Fa. Dörken
war in der Vergangenheit mit einem Stahlwerk bebaut. So wurde im Rahmen des
Bedarfsschutzes die gewerbliche Nutzung nach Schließung des Stahlwerkes für den
1. Bauabschnitt der Fa. Dörken nach § 34 BauGB genehmigt.
Auf Grund der
vorbefindlichen Gemengelage und der Vorbelastung soll bezüglich von
Schallimmissionen im Hinblick auf das vorhandene Wohngebiet im Wesentlichen von
den Werten eines WA ausgegangen werden.
Die Verwaltung schlägt
vor, das Einvernehmen der Gemeinde zu diesem Vorhaben zu erteilen mit der
Maßgabe, dass durch bauliche Maßnahmen auf der Grundlage eines Lärmschutzgutachtens
sichergestellt wird, dass die geforderten Werte für ein Allgemeines Wohngebiet
(WA) im Wesentlichen eingehalten werden.
