Berichtsvorlage - 0747/2011
Grunddaten
- Betreff:
-
Klimaschutzgesetz NRW
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Berichtsvorlage
- Federführend:
- FB69 - Umweltamt
- Bearbeitung:
- Fred Weber
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Entscheidung
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22.09.2011
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●
Erledigt
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Umweltausschuss
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Entscheidung
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29.09.2011
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Sachverhalt
Kurzfassung
Die Landesregierung NRW hat
im Juni ein Klimaschutzgesetz auf den Weg gebracht. Zurzeit läuft die
Verbändeanhörung. In einer ausführlichen Stellungnahme haben die kommunalen
Spitzenverbände die Zielsetzung des Gesetzesentwurfes ausdrücklich unterstützt.
Gleichwohl werden die Auswirkungen auf die Kommunen kritisch gesehen und
entsprechende Forderungen für eine Überarbeitung des Gesetzes gestellt. Im
Folgenden werden die wesentlichen Eckpunkte des Gesetzes sowie die
Verbändeforderungen zusammenfassend dargestellt.
Begründung
Eckpunkte des
Klimaschutzgesetzes sind u.a.:
1. Das Klimaschutzgesetz sorgt für eine gesetzliche
Verankerung der Klimaschutzziele
in Nordrhein-Westfalen und schafft einen institutionellen Rahmen für die
Erarbeitung und Umsetzung von Emissionsminderungs- und Anpassungsmaßnahmen.
2. Die
Gesamtsumme der Treibhausgasemissionen in Nordrhein-Westfalen soll bis zum Jahr
2020 um mindestens 25 Prozent und bis zum Jahr 2050 um mindestens 80 Prozent im
Vergleich zu den Gesamtemissionen des Jahres 1990 verringert werden.
3. Um die
Klimaschutzziele zu erreichen, werden der Steigerung des Ressourcenschutzes,
der Ressourcen- und der Energieeffizienz, der Energieeinsparung und dem Ausbau
Erneuerbarer Energien Vorrang eingeräumt.
4. Die Landesregierung erstellt unter Beteiligung von
gesellschaftlichen Gruppen einen Klimaschutzplan, der vom Landtag beschlossen
wird. Der Klimaschutzplan wird erstmals im Jahr 2012 erstellt und danach alle
fünf Jahre fortgeschrieben.
5. Die
Klimaschutzziele sind im Landesentwicklungsplan und darauf aufbauend in den
übrigen Raumordnungsplänen als Ziele der Raumordnung, und ansonsten als
Grundsätze der Raumordnung zu konkretisieren.
6. Die Landesregierung hat eine Vorbildfunktion bei der
Erreichung der Klimaschutzziele und legt ein verbindliches Konzept vor, mit dem
Ziel, eine CO2-neutrale Landesverwaltung bis zum Jahr 2030 zu erreichen.
7. Es wird ein Klimaschutzrat eingesetzt, dem fünf
herausragende
Persönlichkeiten aus verschiedenen gesellschaftlichen Bereichen angehören. Der
Klimaschutzrat achtet auf die Einhaltung der Klimaschutzziele und berät die
Landesregierung bei der Erarbeitung und Fortentwicklung des
Klimaschutzplans.
Klimaschutzplan
Auf der Basis des
Klimaschutzgesetzes legt die Landesregierung dem Landtag
im Jahr 2011 einen
Klimaschutzplan NRW vor. Der Klimaschutzplan besteht aus folgenden zentralen
Elementen:
·
Zwischenziele
zur Reduktion der Gesamtmenge von Treibhausgasen für
den Zeitraum bis 2050;
·
Ziele zum Ausbau
der Erneuerbaren Energien und der Erhöhung der Energieeffizienz;
·
eine Aufteilung
der zu erbringenden Beiträge auf einzelne Sektoren;
·
Strategien und
Maßnahmen, um die Erreichung der Klimaschutzziele sowie
der im Klimaschutzplan genannten
Zwischenziele und sektoralen
Zwischenziele sicherzustellen;
·
ein
verbindliches Konzept für eine CO2-neutrale Landesverwaltung;
·
Strategien und
Maßnahmen, um die negativen Auswirkungen des
Klimawandels zu begrenzen.
Auswirkungen auf die
kommunale Selbstverwaltung und Finanzlage der Gemeinden und Gemeindeverbände:
·
durch die
Regelungen des § 5 werden sowohl die kommunale Selbstverwaltung als auch die
Finanzlage der Gemeinden berührt;
·
die
Verpflichtung zur Aufstellung von Klimaschutzkonzepten und die Umsetzung von
Vorgaben des Klimaschutzplans stellt eine neue kommunale Aufgabe dar;
·
die Kommunen und
die Träger der Regionalplanung richten ihre Bauleit- und Regionalplanung an den
von Ihnen erstellten Klimaschutzkonzepten aus;
·
die
Klimaschutzkonzepte sind erstmals innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten
dieses Gesetzes fertig zu stellen.
Forderungen der
Spitzenverbände sind u.a.:
·
das
Konexitätsprinzip muss auch für das Klimaschutzgesetz gelten, d.h. zusätzliche
Kosten sind vom Land zu tragen;
·
die
wirtschaftlichen Betätigungsfelder der Kommunen (Stadtwerke, Abfallwirtschaft,
etc.) müssen erhalten bleiben;
·
Klimaschutzziele
in der Raumordnung und Regionalplanung dürfen nicht als Vorwand für das
Unterlaufen der kommunalen Planungshoheit genutzt werden (Priorisierung von
Klimaschutzbelangen);
·
Kommunen, die
sich in der Hauhaltssicherung oder der vorläufigen Haushaltsführung befinden,
müssen in die Lage versetzt werden, nachweislich rentierliche Klimaschutzmaßnahmen
(z.B. energetische Gebäudesanierung) durchführen zu können;
·
neben
Energieeffizienzmaßnahmen müssen zukünftig auch Maßnahmen zur notwendigen
Klimaanpassung (Schutz und Vorsorge vor Gesundheitsgefahren durch extreme
Hitzeperioden, Hochwassergefahren, Sturmschäden, etc.) gefördert werden;
·
die vorhandenen
Beratungsstrukturen für die Kommunen (Servicestelle Kommunaler Klimaschutz,
Klimanetzwerk), sind beizubehalten bzw. auszubauen.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
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1
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(wie Dokument)
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151,6 kB
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22.09.2011 - Haupt- und Finanzausschuss - geändert beschlossen
Beschluss:
Der Haupt- und Finanzausschuss der Stadt Hagen
nimmt das Bemühen der Landesregierung um ein Klimaschutzgesetz zur Kenntnis.
Der Haupt- und Finanzausschuss fordert – wie die kommunalen
Spitzenverbände – in diesem Zusammenhang eine vollständige Einhaltung der
Konnexität. Neue Belastungen für die Kommunen durch das Gesetz müssen
vollständig und auskömmlich durch das Land ersetzt werden.
Der Oberbürgermeister wird gebeten, die
Landesregierung über diesen Haupt- und Finanzausschussbeschluss entsprechend zu
informieren.
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Abstimmungsergebnis: |
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X |
Einstimmig beschlossen |
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Dafür: |
14 |
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Dagegen: |
0 |
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Enthaltungen: |
2 |