Beschlussvorlage - 0718/2011
Grunddaten
- Betreff:
-
Einführung eines Sozialtickets in Hagen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
- Bearbeitung:
- Hans-Dieter Schumacher
- Beteiligt:
- FB55 - Jugend und Soziales; FB20 - Finanzen und Controlling; FB30 - Rechtsamt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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22.09.2011
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Erledigt
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Ausschuss für Soziales, Integration und Demographie
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Vorberatung
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28.09.2011
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Erledigt
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Stadtentwicklungsausschuss
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Vorberatung
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05.10.2011
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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06.10.2011
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Sachverhalt
Kurzfassung
Die vom VRR
beschlossene Einführung eines Sozialtickets im ÖPNV würde in Hagen zu
Mindereinnahmen beim Verkehrsunternehmen von ca. € 0,5 Mio. führen, die
vom Aufgabenträger Stadt Hagen durch eine Erhöhung des Zuschusses auszugleichen
wären. Nach § 82 GO NRW ist der Stadt Hagen aber die Übernahme neuer
freiwilliger Aufgaben, dazu gehört auch die Einführung eines Sozialtickets,
verwehrt.
Begründung
Das Sozialticket
Der Verwaltungsrat des VRR hat in seiner Sitzung am
19.07.2011 die Einführung eines Sozialtickets zunächst als Pilotprojekt
beginnend am 01.11.2011 bis zum 31.12.2012 im VRR beschlossen. Mit dem
Sozialticket sollen Bezieher sozialer Leistungen in die Lage versetzt werden,
zu einem deutlich niedrigeren Preis gegenüber dem bisherigen Tarifniveau Mobilitätsleistungen
im öffentlichen Personennahverkehr innerhalb ihrer Gemeinde in Anspruch zu
nehmen. (Der Sozialausschuss und der
Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Hagen wurden in ihren Sitzungen am 28.10.
bzw. 03.11.2010 über die Planungen zur Einführung eines Sozialtickets im VRR bereits
unterrichtet.) Zum berechtigten Personenkreis für den Erwerb eines Sozialtickets
werden die Bezieher nachfolgender Sozialleistungen gezählt:
- ALG
II oder Sozialgeld nach SGB II
- Leistungen
nach SGB XII
- Hilfe
zum Lebensunterhalt nach Bundesversorgungsgesetz BVG
- Leistungen
nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Darüber hinaus Bezieher der folgenden Leistungen:
·
Wirtschaftliche
Leistungen vom Jugendamt für junge Erwachsene
·
Wohngeld nach
dem Wohngeldgesetz WoGG
Das
Sozialticket soll € 29,90 kosten und zu Fahrten innerhalb der
Preisstufe A berechtigen (Stadtgebiet Hagen). Ansonsten gelten die gleichen
Bedingungen wie für das Ticket1000 (ganztägige Nutzung, kostenfreie Mitnahme
von einem Erwachsenen und max. 3 Kindern bis 14 Jahre nach 19:00 Uhr sowie
an Wochenenden und gesetzlichen Feiertagen ganztägig, Zusatztickets gemäß
Regeltarif ermöglichen die Geltungsraumerweiterung, das Ticket ist persönlich
ausgestellt und nicht übertragbar).
Der
VRR geht nach derzeitigem Stand davon aus, dass in Hagen bis zu 33.000 Berechtigte,
nach früheren Schätzungen sogar bis zu 36.000 Berechtigte, ein Sozialticket in
Anspruch nehmen könnten. Auf der Basis von Vergleichsdaten zum Dortmunder
Sozialticket wird allerdings angenommen, dass lediglich rund 14-16 % der Anspruchsberechtigten
tatsächlich ein Ticket erwerben werden.
Kosten für den ÖPNV-Aufgabenträger
Der
auf der Basis der Inanspruchnahme errechnete Verlust, das heißt der über die
Landesförderung (s. u.) hinaus von der Stadt Hagen als Aufgabenträger
zusätzlich auszugleichende Betrag wird vom VRR mit einer Bandbreite von €
250.000-400.000 beziffert. Wegen der zahlreichen Unwägbarkeiten in der
Kalkulation geht die Hagener Straßenbahn im ungünstigsten Fall von einer
Mehrbelastung der Stadt Hagen von bis zu € 500.000 aus.
Da
die VRR-Gremien den Verkehrsunternehmen den Ausgleich dieser Mindereinnahmen
durch den Aufgabenträger (Stadt) zugesichert haben, kämen im ungünstigsten Fall
Belastungen in Höhe von rund € 0,5 Mio. auf den städtischen Haushalt zu
– über die jährlichen Zuschusszahlungen an die HVG hinaus.
Hinzu
kommen auf der Seite der Stadt Hagen weitere Kosten für die Prüfung der Berechtigung
durch städtische Ämter bzw. das Job-Center. Personelle Aufwendungen zur
Ausstellung von Berechtigungsscheinen sind beim zuständigen Fachbereich Jugend
und Soziales bzw. dem Job-Center nicht kalkuliert. Im Fall der Stadt Dortmund
mussten – zum Vergleich – etwa 10.000 Anträge bearbeitet werden.
Mit der Befristung des Projekts
bis zum 31.12.2012 soll insbesondere den Belangen der Nothaushaltsgemeinden
Rechnung getragen werden und für jede Kommune eine Ausstiegsmöglichkeit (nach
der Pilotphase) gegeben sein. Für eine Weiterführung des Projektes über den 31.12.2012
hinaus bedarf es zudem eines erneuten Verwaltungsratsbeschlusses des VRR.
Landeszuschuss
NRW
hat für 2011 einen landesweiten Zuschuss von € 15 Mio. bereitgestellt und
für 2012 € 30 Mio. (davon VRR: € 15 Mio.) in Aussicht gestellt.
Eine Bezuschussung über die Pilotphase hinaus ist nicht geregelt.
Da
trotz eines Landeszuschusses von € 15 Mio. (VRR) für das Jahr 2012 keine
auskömmliche Finanzierung des Sozialtickets gewährleistet werden kann, wurde
für die Gebietskörperschaften eine Klausel zur Ablehnung des Sozialtickets
eingefügt. Danach können die kreisfreien Städte sowie die Kreise bis zum 30.
September dem VRR mitteilen, wenn sie ein Sozialticket auch für eine
Pilotphase nicht einführen wollen.
Verfahrensfragen
Zunächst
hatte der VRR mit Schreiben vom 21.07.2011 die Aufgabenträger daher um eine Mitteilung
bei einer beabsichtigten Nicht-Teilnahme am Sozialticket bis zum
30.09.2011 gebeten. Ein Ratsbeschluss sei hierfür nicht erforderlich.
Nach
rechtlichen Bedenken der Bezirksregierung Düsseldorf zum Zustimmungsverfahren
(bedeutet Nicht-Äußerung Zustimmung?) hat der VRR mit Schreiben vom 05.08.2011
die Aufgabenträger jetzt gebeten, ihre baldmöglichste (positive) Zustimmung
zur Teilnahme zu erklären; hierzu sei ein Ratsbeschluss erforderlich. Die
Frist richte sich nach dem Starttermin für das Sozialticket (01.11.2011)
abzüglich einer Vorlaufzeit von vier Wochen (also bis Ende September).
Im
Vorfeld hatten bereits mehrere Aufgabenträger mit Nothaushalt erklärt, sich
nicht am Sozialticket als einer freiwilligen und damit für sie unzulässigen
Ausgabe zu beteiligen.
In
der Folge hat das Verkehrsministerium (MWEBWV) mit Schreiben vom 28.07.2011
gegenüber dem Innenminister erklärt, die für 2011 vom Land bereitgestellten
€ 15 Mio. würden aller Wahrscheinlichkeit nicht vollständig in Anspruch genommen.
Bei einer Übertragung nicht verbrauchter 2011er-Mittel nach 2012 stünden diese
den Aufgabenträger zusätzlich zu den € 30 Mio. zur Verfügung stehen, so
dass mit den Landesmitteln eine ausreichende Finanzierung des Pilotprojekts
auch für teilnehmende Nothaushaltskommunen gesichert sei.
Auch
dann – so allerdings der VRR – würden die Landesmittel die
kalkulierten Mindererlöse bei den Verkehrsunternehmen aber nicht vollständig
ausgleichen (s. o.).
Am
04.08. schreibt der Innenminister an die Bezirksregierungen, dass er keine Bedenken
gegen eine Teilnahme auch von Nothaushaltskommunen am Sozialticket habe,
unterstellt allerdings, dass den Kommunen keine Mehrkosten im personellen
Bereich, etwa für das Ausstellen von Berechtigungsnachweisen, entstehen und
weist ausdrücklich darauf hin, dass die Teilnahme auf der Grundlage einer
eigenen Risikoabschätzung
eigenverantwortlich entschieden werden müsse.
Da
nach einer Risikoabschätzung für
Hagen Unsicherheiten bestehen hinsichtlich
- der tatsächlichen
Höhe der Mindererlöse beim Verkehrsunternehmen,
- der Höhe der
verfügbaren Landesmittel wegen einer nicht bekannten Anzahl von
teilnehmenden Kommunen / Kreisen,
- der nicht
verbindlich erklärten Übertragung von 2011er-Landesmitteln nach 2012 sowie
- der fehlenden
(finanziellen) Perspektive für eine Fortsetzung des Sozialtickets nach
2012
greifen
für die Stadt Hagen die Merkmale einer nach § 82 GO NRW neuen und freiwilligen
Aufgabe. Die Stadt Hagen wird sich daher nicht an der Einführung eines Sozialtickets
im VRR beteiligen und dies dem VRR unverzüglich mitteilen.
