Beschlussvorlage - 0095/2005
Grunddaten
- Betreff:
-
Erschließung Landesinstitut für Qualifizierung hier: Antrag auf Befreiung zur Installation einer Beleuchtung im Bereich des geschützten Landschaftsbestandteiles 1.4.2.55 "Haus Harkorten"
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB69 - Umweltamt
- Bearbeitung:
- Ria Tommack
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
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●
Erledigt
|
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Naturschutzbeirat
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Entscheidung
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15.02.2005
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Beschlussvorschlag
(Auf diesen Text klicken: Hier bitte eine Kurzfassung
zur Vorlage eintragen. Bitte auch Seite 2 "Beschlussvorschlag"
bearbeiten. )
Der Landschaftsbeirat stimmt der
Erteilung einer Befreiung gem. § 69 LG NW zur Installation von
Beleuchtungskörpern einschl. Versorgungskabel gem. Antrag der Architekten
Meier+Partner v. 03.02.2005 zu.
Sachverhalt
Die Architekten Meier+Partner haben für
das neuerbaute Bildungszentrum Haus Harkorten die Installation von Lampen im
Bereich der Allee vorgesehen. Art und Umfang der Anlage ist im beigefügten
Antrag vom 3.2.2005 dargestellt.
Im Antrag heißt es auf Seite 2, Absatz
2 sinngemäß, dass das Verlegen der Ver- und Entsorgungsleitungen in der Allee
im Einvernehmen mit den Umweltbehörden geschah. Die Landschaftsbehörde weist
daraufhin, dass eine Befreiung von den Verboten mit Zustimmung des
Landschaftsbeirates (s. Sitzung v. 25.02.2004) ausschließlich für die
gemeinsame Trasse von mark-E und SEH in
der Fahrstrasse erteilt wurde. Eine Beleuchtung war nicht Gegenstand des
Antrages vom Januar letzten Jahres. Dies von der mark-E verlegte Leerrohr wäre
eine Alternative zu dem auf der Ostseite des Straßenkörpers durch Meier+Partner
jetzt neu verlegte Rohr gewesen, konnte aber durch den Antragsteller nicht
genutzt werden, da es sich im Eigentum der mark-E befindet. Eine Neuverlegung
in dieser, schon durch die Baumaßnahmen der mark-E und SEH in Anspruch
genommenen Westseiter der Allee wurde seitens des Antragstellers nicht in
Erwägung gezogen, da wegen des dort vorhandenen Böschungsbereiches zum
angrenzenden Graben aus Sicht des Antragstellers der Arbeitsaufwand für die
Fundamentgründung der Lampen unverhältnismäßig hoch gewesen wäre.
Das im jetzigen Antrag erwähnte
Leerrohr (s. S. 2, Absatz 3) mit einem Stromkabel für die Beleuchtung ist
bereits im Schotterkörper auf der Ostseite der
vorhandenen Fahrstraße verlegt worden. Anders als im Antrag dargestellt,
liegt dieses neu verlegte Leerrohr im Bereich des geschützten
Landschaftsbestandteiles, da der Straßenkörper der Allee ebenfalls Bestandteil
des Schutzgebietes ist.
Einzelne Fundamente für
Beleuchtungskörper, u.a. eines im Schutzgebiet, sind ebenfalls schon erstellt.
Aufgrund einer Verfügung der Landschaftsbehörde wurden die Arbeiten
eingestellt, da bisher keine Befreiung für die Maßnahme erteilt wurde.
Auf einen Rückbau der Leitungstrasse
kann aus Sicht der unteren Landschaftsbehörde verzichtet werden, da das
Leerrohr in den Schotterkörper eingebaut worden ist, was nicht zu einer
nachhaltigen Störung des Bodengefüges der Allee führen wird.
Von den geplanten Lampenstandorten
befinden sich insgesamt vier im Bereich des geschützten Landschaftsbestandteiles,
von denen drei noch hergestellt werden müssen. Am Beispiel des bereits
erstellten Fundamentes ist ersichtlich, dass die geplanten Fundamente den
Wurzelbereich der Bäume tangieren. Zu sehen sind Feinwurzeln. Bei Verzicht auf
Maschineneinsatz und Ausheben der Fundamentgruben in Handarbeit können evtl.
auftretende Versorgungswurzeln geschont werden. Ggf. ist ein geringfügiges
Verschieben des Standortes vorzusehen.

15.02.2005 - Naturschutzbeirat - geändert beschlossen
Beschluss:
a) Der Landschaftsbeirat
empfiehlt der Verwaltung, die Fundamente der bisher gesetzten Beleuchtungskörper heraus zu nehmen und an einem günstigeren
Standort in Absprache mit der unteren Landschaftsbehörde zu verschieben.
Abstimmungsergebnis:
x Mit Mehrheit abgelehnt
Dafür: 2
Dagegen: 8
Enthaltungen: 0
b) Der Landschaftsbeirat empfiehlt
der Verwaltung, die Fundamente der bisher gesetzten Beleuchtungskörper zu
belassen und die Standorte der noch
fehlenden Laternen mit der unteren Landschaftsbehörde abzustimmen.
Abstimmungsergebnis:
x Mit Mehrheit beschlossen
Dafür: 8
Dagegen: 2
Enthaltungen: 0
c) Der Landschaftsbeirat stimmt der
Befreiung gem. § 69 LG NW zur Installation von Beleuchtungskörpern einschl.
Versorgungskabeln zu mit der Auflage, die Stellungnahme der Verbände vom
15.02.2005 zu beachten.
Abstimmungsergebnis:
x Einstimmig beschlossen
Dafür: 10
Dagegen: 0
Enthaltungen: 0
d) Der Landschaftsbeirat stimmt der
Befreiung gem. § 69 LG NW zur Installation von Beleuchtungskörpern einschl.
Versorgungskabeln unter Beachtung der
Auflagen gem. des Antrages vom 03.02.2005 der Fa. Meier + Partner in den
Punkten 1 3 zu sowie der Durchführung einer vorherigen Ortsbesichtigung mit
der unteren Landschaftsbehörde zur Festlegung der neuen Standorte.
Abstimmungsergebnis:
x Mit Mehrheit beschlossen