Beschlussvorlage - 0095/2005

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

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Der Landschaftsbeirat stimmt der Erteilung einer Befreiung gem. § 69 LG NW zur Installation von Beleuchtungskörpern einschl. Versorgungskabel gem. Antrag der Architekten Meier+Partner v. 03.02.2005 zu.

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Sachverhalt

Die Architekten Meier+Partner haben für das neuerbaute Bildungszentrum Haus Harkorten die Installation von Lampen im Bereich der Allee vorgesehen. Art und Umfang der Anlage ist im beigefügten Antrag vom 3.2.2005 dargestellt.

 

Im Antrag heißt es auf Seite 2, Absatz 2 sinngemäß, dass das Verlegen der Ver- und Entsorgungsleitungen in der Allee im Einvernehmen mit den Umweltbehörden geschah. Die Landschaftsbehörde weist daraufhin, dass eine Befreiung von den Verboten mit Zustimmung des Landschaftsbeirates (s. Sitzung v. 25.02.2004) ausschließlich für die gemeinsame Trasse von mark-E und SEH  in der Fahrstrasse erteilt wurde. Eine Beleuchtung war nicht Gegenstand des Antrages vom Januar letzten Jahres. Dies von der mark-E verlegte Leerrohr wäre eine Alternative zu dem auf der Ostseite des Straßenkörpers durch Meier+Partner jetzt neu verlegte Rohr gewesen, konnte aber durch den Antragsteller nicht genutzt werden, da es sich im Eigentum der mark-E befindet. Eine Neuverlegung in dieser, schon durch die Baumaßnahmen der mark-E und SEH in Anspruch genommenen Westseiter der Allee wurde seitens des Antragstellers nicht in Erwägung gezogen, da wegen des dort vorhandenen Böschungsbereiches zum angrenzenden Graben aus Sicht des Antragstellers der Arbeitsaufwand für die Fundamentgründung der Lampen unverhältnismäßig hoch gewesen wäre.

 

Das im jetzigen Antrag erwähnte Leerrohr (s. S. 2, Absatz 3) mit einem Stromkabel für die Beleuchtung ist bereits im Schotterkörper auf der Ostseite der  vorhandenen Fahrstraße verlegt worden. Anders als im Antrag dargestellt, liegt dieses neu verlegte Leerrohr im Bereich des geschützten Landschaftsbestandteiles, da der Straßenkörper der Allee ebenfalls Bestandteil des Schutzgebietes ist.

Einzelne Fundamente für Beleuchtungskörper, u.a. eines im Schutzgebiet, sind ebenfalls schon erstellt. Aufgrund einer Verfügung der Landschaftsbehörde wurden die Arbeiten eingestellt, da bisher keine Befreiung für die Maßnahme erteilt wurde.

 

Auf einen Rückbau der Leitungstrasse kann aus Sicht der unteren Landschaftsbehörde verzichtet werden, da das Leerrohr in den Schotterkörper eingebaut worden ist, was nicht zu einer nachhaltigen Störung des Bodengefüges der Allee führen wird.

Von den geplanten Lampenstandorten befinden sich insgesamt vier im Bereich des geschützten Landschaftsbestandteiles, von denen drei noch hergestellt werden müssen. Am Beispiel des bereits erstellten Fundamentes ist ersichtlich, dass die geplanten Fundamente den Wurzelbereich der Bäume tangieren. Zu sehen sind Feinwurzeln. Bei Verzicht auf Maschineneinsatz und Ausheben der Fundamentgruben in Handarbeit können evtl. auftretende Versorgungswurzeln geschont werden. Ggf. ist ein geringfügiges Verschieben des Standortes vorzusehen.

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Auswirkungen

X

 Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen.

 

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Beschlüsse

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15.02.2005 - Naturschutzbeirat - geändert beschlossen

Beschluss:

 

a) Der Landschaftsbeirat empfiehlt der Verwaltung, die Fundamente der bisher  gesetzten Beleuchtungskörper heraus zu nehmen und an einem günstigeren Standort in Absprache mit der unteren Landschaftsbehörde zu verschieben.

 

              Abstimmungsergebnis:

              x   Mit Mehrheit abgelehnt

                       

              Dafür:                      2

              Dagegen:                8

              Enthaltungen:                 0

 

 

b) Der Landschaftsbeirat empfiehlt der Verwaltung, die Fundamente der bisher gesetzten Beleuchtungskörper zu belassen  und die Standorte der noch fehlenden Laternen mit der unteren Landschaftsbehörde abzustimmen.

 

              Abstimmungsergebnis:

              x   Mit Mehrheit beschlossen

                       

              Dafür:                      8

              Dagegen:                2

              Enthaltungen:                 0

 

 

c) Der Landschaftsbeirat stimmt der Befreiung gem. § 69 LG NW zur Installation von Beleuchtungskörpern einschl. Versorgungskabeln zu mit der Auflage, die Stellungnahme der Verbände vom 15.02.2005 zu beachten.

 

              Abstimmungsergebnis:

              x   Einstimmig beschlossen

                       

              Dafür:                    10

              Dagegen:                0

              Enthaltungen:                 0

 

 

d) Der Landschaftsbeirat stimmt der Befreiung gem. § 69 LG NW zur Installation von Beleuchtungskörpern einschl. Versorgungskabeln unter Beachtung der  Auflagen gem. des Antrages vom 03.02.2005 der Fa. Meier + Partner in den Punkten 1 – 3 zu sowie der Durchführung einer vorherigen Ortsbesichtigung mit der unteren Landschaftsbehörde zur Festlegung der neuen Standorte.

 

 

              Abstimmungsergebnis:

              x   Mit Mehrheit beschlossen

                       

              Dafür:                     9

              Dagegen:               1

              Enthaltungen:                0