Mitteilung - 0785/2011

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Kurzfassung

Der Brandschutz in Schulen ist eine äußerst sensible und brisante Thematik, die in der öffentlichen Wahrnehmung immer wieder große Beachtung findet. Besonders die Frage nach dem sogenannten zweiten Rettungsweg soll in dieser Mitteilung näher erläutert werden.

 

Begründung

 

Die Untere Bauaufsichtsbehörde ist aufgrund der Prüfverordnung (PrüfVO) verpflichtet, öffentliche wie private Schulen alle 6 Jahre (früher alle 5 Jahre) einer sogenannten Wiederkehrenden Prüfung zu unterziehen, die dazugehörigen Versammlungsstätten wie beispielsweise Schulaulen ggf. sogar alle 3 Jahre. Diese Prüfungen finden in der Regel zeitgleich mit der Brandschau der Feuerwehr statt. Die parallele Durchführung ist vom Gesetzgeber ausdrücklich erwünscht, da sich Wiederkehrende Prüfung und Brandschau thematisch und inhaltlich durchaus überschneiden. Die Unterscheidung wird für den Außenstehenden aber dadurch nachvollziehbar, dass die Begehungen stets von einem Mitarbeiter der Bauaufsicht und einem Mitarbeiter der Feuerwehr gleichzeitig vorgenommen werden. Erst bei der Begehung kann die Bauaufsicht mögliche Mängel erkennen, sie kann also nicht präventiv tätig werden. Bei der Überprüfung der Objekte und dem Erkennen von möglichen Mängeln sind aber zwei grundsätzlich verschiedene Fallkonstellationen zu unterscheiden:

 

1.      Zunächst wird überprüft, ob die Schule (noch) der Baugenehmigung entspricht, oder ob es Raumnutzungen gibt, die nicht (mehr) von der Baugenehmigung gedeckt sind. Auch werden bauordnungsrechtlich relevante Baumängel aufgedeckt und das Vorliegen von Prüfzeugnissen bestimmter technischer Anlagen abgefragt. Ein geradezu „klassisches“ zumeist betriebliches Problem stellt beispielsweise die Anhäufung von Brandlasten in Rettungswegen dar.

 

2.      Im Grundsatz besitzt eine bauliche Anlage Bestandsschutz, wenn sie wie genehmigt erbaut und betrieben wird, auch wenn sich die Rechtsgrundlage im Laufe der Jahre verändert haben sollte. Allerdings keine Regel ohne Ausnahme: die Untere Bauaufsichtsbehörde ist nach § 87 BauO NRW verpflichtet, auch bei rechtmäßig errichteten Objekten Anpassungen über die bestehende „historische“ Baugenehmigung hinaus zu fordern, „wenn dies im Einzelfall wegen der Sicherheit für Leben oder Gesundheit erforderlich ist“ (so der Gesetzestext). Solche zusätzlichen Forderungen, die den Bestandsschutz massiv einschränken, können nur in besonderen Ausnahmefällen gefordert werden.

 

Ein „Klassiker“ bei Nachforderungen über den Bestandsschutz hinaus, der bei der Überprüfung insbesondere älterer Schulen immer wieder erkannt wird (auch wenn sie der Baugenehmigung entsprechen), ist das Fehlen eines zweiten baulichen Rettungsweges (2. RW). Dies bedeutet in der Regel, dass für Klassenräume stets zwei separate Rettungswege über zwei sogenannte „notwendige Treppenräume“ vorgehalten werden müssen. Eine Anleiterbarkeit des Klassenraumes reicht nach heutigen rechtlichen und tatsächlichen Maßstäben definitiv nicht aus, um eine fehlende zweite Treppe oder einen Ausgang direkt ins Freie zu kompensieren. Dies stellt für Klassenräume daher einen baulichen Mangel dar, der unmittelbar abzustellen ist.

 

Für die Baugenehmigung einer neuen Schule bzw. der Erweiterung einer bestehenden Schule erklärt sich die Forderung nach dem zweiten baulichen Rettungsweg direkt aus der Schulbaurichtlinie (SchulBauR). Die aktuelle Fassung ist seit dem 01.01.2011 anzuwenden, doch stellt diese keine gravierende Verschärfung der Schulbaurichtlinie vom 29.11.2000 dar. Seinerzeit war diese Schulbaurichtlinie jedoch der Anlass, auch bestehende Schulen mit zusätzlichen Treppen ausstatten zu müssen – diese wurden dann zumeist aus Gründen der Praktikabilität als einfache Stahlaußentreppen konzipiert. Die Handlungsnotwendigkeit zur Bereitstellung einer zusätzlichen Treppe als zweiter baulicher Rettungsweg ist also nicht grundsätzlich neu. Ist eine solche Bereitstellung nicht möglich, so bleibt im Umkehrschluss letztlich nur die Nutzungsaufgabe der betroffenen Bereiche.

 

Das Fehlen eines funktionierenden zweiten Rettungsweges darf auch im Bestand nicht vernachlässigt werden, sondern berührt aufgrund einer äußerst erschwerten Menschenrettung stets die „Sicherheit für Leben oder Gesundheit“ der Nutzer so gravierend, dass daraus die Verpflichtung zum unmittelbaren Handeln erwächst. Hierzu sind die Rechtsprechung und die Erlasslage eindeutig. Zuletzt wurde darauf auf der Dienstbesprechung des Ministeriums mit den Bauaufsichtsbehörden Ende 2009 hingewiesen – das Protokoll hat Erlasscharakter und ist damit für die Unteren Bauaufsichtsbehörden bindend:

 

§ 17 BauO NRW – Fehlender zweiter Rettungsweg:

 

Ist kein zweiter Rettungsweg vorhanden, ist die Nutzung der baulichen Anlage von der Bauaufsichtsbehörde zu untersagen, da im Regelfall eine konkrete Gefahr für Leben oder Gesundheit (s. § 87 Abs. 1 BauO) vorliegt. Die Anordnung einer konkreten Maßnahme (z. B. Schaffung des zweiten Rettungsweges im Wege der Ersatzvornahme) reicht zur sofortigen Gefahrenabwehr nicht aus.

 

Fazit: Der Brandschutz in Schulen ist und bleibt ein sensibles Thema. Die Untere Bauaufsichtsbehörde ist daher verpflichtet, im Sinne der Sicherheit der dort unterrichteten Kinder und Jugendlichen bezüglich des zweiten baulichen Rettungsweges auch bei bestehenden Schulen die strengen, heutigen Maßstäbe anzusetzen, da es für diesbezügliche Erleichterungen kein Ermessen gibt. Die Kostenfrage bei eventuellen Nachforderungen stellt sich daher nicht, da die Maßstäbe durch rechtliche Vorgaben hinreichend bindend definiert sind. Die Hagener Schulen werden fristgerecht alle 6 Jahre durch eine Wiederkehrende Prüfung der Unteren Bauaufsichtsbehörde begangen.

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Beschlüsse

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14.09.2011 - Bezirksvertretung Hohenlimburg - zurückgezogen

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15.09.2011 - Bezirksvertretung Haspe

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21.09.2011 - Bezirksvertretung Hagen-Mitte

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21.09.2011 - Bezirksvertretung Eilpe/Dahl

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22.09.2011 - Haupt- und Finanzausschuss

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28.09.2011 - Bezirksvertretung Hagen-Nord - ungeändert beschlossen

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05.10.2011 - Stadtentwicklungsausschuss - ungeändert beschlossen

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06.10.2011 - Rat der Stadt Hagen

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19.10.2011 - Schulausschuss - ungeändert beschlossen