Mitteilung - 0785/2011
Grunddaten
- Betreff:
-
Mitteilung der Unteren Bauaufsichtsbehörde zum Brandschutz in Schulen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Mitteilung
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
- Bearbeitung:
- Iris Schmidt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Gestoppt
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Bezirksvertretung Hohenlimburg
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Vorberatung
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14.09.2011
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Geplant
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Bezirksvertretung Haspe
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Vorberatung
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15.09.2011
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Geplant
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Bezirksvertretung Hagen-Mitte
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Vorberatung
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21.09.2011
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Geplant
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Bezirksvertretung Eilpe/Dahl
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Vorberatung
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21.09.2011
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Geplant
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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22.09.2011
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Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Nord
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Vorberatung
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28.09.2011
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Erledigt
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Stadtentwicklungsausschuss
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Vorberatung
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05.10.2011
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Geplant
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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06.10.2011
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Erledigt
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Schulausschuss
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Vorberatung
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19.10.2011
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Sachverhalt
Kurzfassung
Der Brandschutz in Schulen
ist eine äußerst sensible und brisante Thematik, die in der öffentlichen
Wahrnehmung immer wieder große Beachtung findet. Besonders die Frage nach dem
sogenannten zweiten Rettungsweg soll in dieser Mitteilung näher erläutert werden.
Begründung
Die Untere
Bauaufsichtsbehörde ist aufgrund der Prüfverordnung (PrüfVO) verpflichtet,
öffentliche wie private Schulen alle 6 Jahre (früher alle 5 Jahre) einer
sogenannten Wiederkehrenden Prüfung zu unterziehen, die dazugehörigen
Versammlungsstätten wie beispielsweise Schulaulen ggf. sogar alle 3 Jahre.
Diese Prüfungen finden in der Regel zeitgleich mit der Brandschau der Feuerwehr
statt. Die parallele Durchführung ist vom Gesetzgeber ausdrücklich erwünscht,
da sich Wiederkehrende Prüfung und Brandschau thematisch und inhaltlich
durchaus überschneiden. Die Unterscheidung wird für den Außenstehenden aber
dadurch nachvollziehbar, dass die Begehungen stets von einem Mitarbeiter der
Bauaufsicht und einem Mitarbeiter der Feuerwehr gleichzeitig vorgenommen
werden. Erst bei der Begehung kann die Bauaufsicht mögliche Mängel erkennen,
sie kann also nicht präventiv tätig werden. Bei der Überprüfung der Objekte und
dem Erkennen von möglichen Mängeln sind aber zwei grundsätzlich verschiedene
Fallkonstellationen zu unterscheiden:
1. Zunächst wird überprüft, ob die Schule (noch) der
Baugenehmigung entspricht, oder ob es Raumnutzungen gibt, die nicht (mehr) von
der Baugenehmigung gedeckt sind. Auch werden bauordnungsrechtlich relevante
Baumängel aufgedeckt und das Vorliegen von Prüfzeugnissen bestimmter
technischer Anlagen abgefragt. Ein geradezu „klassisches“ zumeist
betriebliches Problem stellt beispielsweise die Anhäufung von Brandlasten in
Rettungswegen dar.
2. Im Grundsatz besitzt eine bauliche Anlage
Bestandsschutz, wenn sie wie genehmigt erbaut und betrieben wird, auch wenn
sich die Rechtsgrundlage im Laufe der Jahre verändert haben sollte. Allerdings
keine Regel ohne Ausnahme: die Untere Bauaufsichtsbehörde ist nach § 87 BauO
NRW verpflichtet, auch bei rechtmäßig errichteten Objekten Anpassungen über die
bestehende „historische“ Baugenehmigung hinaus zu fordern,
„wenn dies im Einzelfall wegen der Sicherheit für Leben oder Gesundheit
erforderlich ist“ (so der Gesetzestext). Solche zusätzlichen Forderungen,
die den Bestandsschutz massiv einschränken, können nur in besonderen
Ausnahmefällen gefordert werden.
Ein
„Klassiker“ bei Nachforderungen über den Bestandsschutz hinaus, der
bei der Überprüfung insbesondere älterer Schulen immer wieder erkannt wird
(auch wenn sie der Baugenehmigung entsprechen), ist das Fehlen eines zweiten
baulichen Rettungsweges (2. RW). Dies bedeutet in der Regel, dass für
Klassenräume stets zwei separate Rettungswege über zwei sogenannte
„notwendige Treppenräume“ vorgehalten werden müssen. Eine
Anleiterbarkeit des Klassenraumes reicht nach heutigen rechtlichen und
tatsächlichen Maßstäben definitiv nicht aus, um eine fehlende zweite Treppe
oder einen Ausgang direkt ins Freie zu kompensieren. Dies stellt für Klassenräume
daher einen baulichen Mangel dar, der unmittelbar abzustellen ist.
Für die Baugenehmigung
einer neuen Schule bzw. der Erweiterung einer bestehenden Schule erklärt sich
die Forderung nach dem zweiten baulichen Rettungsweg direkt aus der
Schulbaurichtlinie (SchulBauR). Die aktuelle Fassung ist seit dem 01.01.2011
anzuwenden, doch stellt diese keine gravierende Verschärfung der
Schulbaurichtlinie vom 29.11.2000 dar. Seinerzeit war diese Schulbaurichtlinie
jedoch der Anlass, auch bestehende Schulen mit zusätzlichen Treppen ausstatten
zu müssen – diese wurden dann zumeist aus Gründen der Praktikabilität als
einfache Stahlaußentreppen konzipiert. Die Handlungsnotwendigkeit zur
Bereitstellung einer zusätzlichen Treppe als zweiter baulicher Rettungsweg ist
also nicht grundsätzlich neu. Ist eine solche Bereitstellung nicht möglich, so
bleibt im Umkehrschluss letztlich nur die Nutzungsaufgabe der betroffenen
Bereiche.
Das Fehlen eines
funktionierenden zweiten Rettungsweges darf auch im Bestand nicht vernachlässigt
werden, sondern berührt aufgrund einer äußerst erschwerten Menschenrettung
stets die „Sicherheit für Leben oder Gesundheit“ der Nutzer so
gravierend, dass daraus die Verpflichtung zum unmittelbaren Handeln erwächst.
Hierzu sind die Rechtsprechung und die Erlasslage eindeutig. Zuletzt wurde
darauf auf der Dienstbesprechung des Ministeriums mit den Bauaufsichtsbehörden
Ende 2009 hingewiesen – das Protokoll hat Erlasscharakter und ist damit
für die Unteren Bauaufsichtsbehörden bindend:
§ 17 BauO NRW – Fehlender zweiter Rettungsweg:
Ist kein zweiter
Rettungsweg vorhanden, ist die Nutzung der baulichen Anlage von der
Bauaufsichtsbehörde zu untersagen, da im Regelfall eine konkrete Gefahr für
Leben oder Gesundheit (s. § 87 Abs. 1 BauO) vorliegt. Die Anordnung einer
konkreten Maßnahme (z. B. Schaffung des zweiten Rettungsweges im Wege der
Ersatzvornahme) reicht zur sofortigen Gefahrenabwehr nicht aus.
Fazit: Der Brandschutz in
Schulen ist und bleibt ein sensibles Thema. Die Untere Bauaufsichtsbehörde ist
daher verpflichtet, im Sinne der Sicherheit der dort unterrichteten Kinder und
Jugendlichen bezüglich des zweiten baulichen Rettungsweges auch bei bestehenden
Schulen die strengen, heutigen Maßstäbe anzusetzen, da es für diesbezügliche
Erleichterungen kein Ermessen gibt. Die Kostenfrage bei eventuellen
Nachforderungen stellt sich daher nicht, da die Maßstäbe durch rechtliche
Vorgaben hinreichend bindend definiert sind. Die Hagener Schulen werden
fristgerecht alle 6 Jahre durch eine Wiederkehrende Prüfung der Unteren
Bauaufsichtsbehörde begangen.
