Beschlussvorlage - 0748/2011
Grunddaten
- Betreff:
-
Bebauungsplan Nr. 6/11 (630) Zentraler Versorgungsbereich Lange Straße - Einfacher Bebauungsplan nach § 9 Abs 2a BauGB in Verbindung mit § 13 BauGBhier:a) Einleitung des Verfahrens b) Verzicht auf die frühzeitige Unterrichtung und Erörterung der Öffentlichkeit (Bürgeranhörung) und der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
- Bearbeitung:
- Jürgen Plewe
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Mitte
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Vorberatung
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21.09.2011
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Erledigt
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Stadtentwicklungsausschuss
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Vorberatung
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05.10.2011
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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06.10.2011
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Beschlussvorschlag
Zu a)
Der Rat der Stadt Hagen beschließt die Einleitung
des Bebauungsplanverfahrens Nr. 6/11 (630) Zentraler Versorgungsbereich Lange
Straße - Einfacher Bebauungsplan nach § 9 Abs 2a BauGB in Verbindung mit § 13
BauGB in der zuletzt gültigen Fassung.
Geltungsbereich:
Das Plangebiet umfasst die Lange Straße und die
anliegenden Häuser ab der Einmündung der Sternstraße (ab Lange Straße 21) bis
zur Pelmkestraße 17 (Eckhaus). Außerdem umfasst es die Häuser um den
Wilhelmsplatz sowie die Häuser ab Bismarckstraße 15 und 20 bis Bismarckstraße
21 und 32. Im Geltungsbereich liegen
auch die ersten Häuser der anschließenden Nebenstraßen. Das sind:
·
Sternstraße Nrn.
1 und 3
·
Mauerstraße
Nrn. 1 und 2
·
Kottmannstraße
Nrn. 4 und 5
·
Moltkestraße
bis Haus Nr. 9
·
Roonstraße
Nrn. 2, 3, 4 und 6
·
Bleichstraße
bis Haus Nr. 4
·
Bachstraße Nrn.
20 bis 25
·
Grummertstraße
Nrn. 2, 4, 6 und 8
·
Pelmkestraße
19
In dem im Sitzungssaal ausgehängten Lageplan ist
der oben beschriebene Geltungsbereich im Maßstab 1 : 1000 eindeutig
dargestellt.
Zu b)
Der Rat der Stadt Hagen beschließt den Verzicht
auf die frühzeitige Unterrichtung und Erörterung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
(Bürgeranhörung) und § 4 Abs.1 BauGB (frühzeitige Beteiligung der Behörden und
sonstiger Träger öffentlicher Belange)
Nächster
Verfahrensschritt:
Als nächster Verfahrensschritt soll Anfang 2012
die öffentliche Auslegung beschlossen werden.
Sachverhalt
Kurzfassung
Zur Sicherung der
Versorgungsfunktion des Wehringhauser Stadtteilzentrums sollen Spielhallen und
Wettbüros mit Spielhallencharakter ausgeschlossen werden.
Begründung
Zu a)
Der Rat der Stadt
Hagen hat das Einzelhandels- und Zentrenkonzept als Entwicklungskonzept gemäß §
1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB zur Steuerung des Einzelhandels und der Entwicklung der
Versorgungszentren im Mai 2009 beschlossen. Die im Einzelhandelskonzept
verankerten städtebaulichen Zielsetzungen sind Entscheidungsgrundlagen für die
Festsetzungen in den Bebauungsplänen. Das Konzept beschreibt die räumliche und
funktionale Zuordnung der Versorgungszentren und eine konkrete Abgrenzung der
zentralen Versorgungsbereiche, so dass eine aktive Zuweisungsplanung erfolgen
kann. Ziel des Konzeptes ist somit die langfristige Stärkung bestehender
zentraler Angebotsstrukturen und die Sicherung einer flächendeckenden
Nahversorgung im Stadtgebiet, die sich auf bestehende Stadtbezirks- und
Ortsteilzentren stützt.
In diesem
städtebaulichen Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB wird
der Zentrale Versorgungsbereich Stadtteilzentrum Wehringhausen namentlich
aufgeführt. Es werden u. a. folgende Entwicklungsziele und
Handlungsempfehlungen aufgeführt: „Künftige städtebauliche und
einzelhandelsrelevante Entwicklungen sind auf die Sicherung der Versorgungsfunktion
des Zentrums in Wehringhausen auszurichten.“
Als eine für den
Einzelhandel relevante negative Entwicklung wird die zunehmende Bestrebung zur
Einrichtung von Spielhallen und Wettbüros mit Spielhallencharakter angesehen.
Mit dieser Tendenz gehen negative Begleiterscheinungen des „trading-down
Effektes“ einher und letztlich sogar die Verdrängung des Einzelhandels,
der der zentralen Versorgungsfunktion dient.
Zur Sicherung der
Versorgungsfunktion des Wehringhauser Stadtteilzentrums soll dieser für den
Einzelhandel negativen Entwicklungstendenz durch Ausschluss von Spielhallen und
Wettbüros mit Spielhallencharakter entgegengewirkt werden.
Die Abgrenzung des
Geltungsbereiches dieses Bebauungsplanes geht über die Abgrenzung des zentralen
Versorgungsbereiches nach oben genanntem Einzelhandels- und Zentrenkonzept
soweit hinaus, wie der Flächennutzungsplan gemischte Baufläche darstellt.
Außerdem werden zusätzlich Bereiche einbezogen, in welchen Einzelhandels- und
Dienstleistungsangebote bestehen oder in der Nähe von sozialen und kirchlichen
Einrichtungen befinden (Pelmkestraße / Grummertstraße).
Zu b)
Um dieses Verfahren zu beschleunigen, wird auf eine
frühzeitige Unterrichtung und Beteiligung der Öffentlichkeit (Bürgeranhörung)
und der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange verzichtet.
Interessierte Bürger
können sich ab Bekanntmachung dieser Beschlüsse im Fachbereich Stadtentwicklung
und Stadtplanung über die Planungen informieren, also noch vor Beginn der
öffentlichen Auslegung.
Die Beteiligung der Öffentlichkeit
und der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange im Rahmen der
öffentlichen Auslegung wird als ausreichend erachtet.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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818 kB
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