Beschlussvorlage - 0088/2005

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Durch eine Verschiebung der Osterkirmes in Hohenlimburg ist die Änderung eines an die Osterkirmes gekoppelten verkaufsoffenen Sonntags erforderlich.


Die 1. Ordnungsbehördliche Verordnung zur Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Hagen über die Regelung besonderer Öffnungszeiten für den Stadtteil Hagen – Hohenlimburg anläßlich der Osterkirmes 2005, die als Anlage Gegenstand der Vorlage ist, wird erlassen.

 

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Sachverhalt

 

 

Begründung:

 

Durch Dringlichkeitsbeschluss des Haupt- und Finanzausschusses der Stadt Hagen vom 15.3.2001 ist im Rahmen der Ordnungsbehördlichen Verordnung vom 19.3.2001 festgesetzt worden, dass die Verkaufsstellen im Innenstadtbereich des Stadtteils Hohenlimburg aus Anlass der Osterkirmes an jedem 3. Sonntag vor Ostern geöffnet sein  dürfen.

 

In diesem Jahr fällt der 3. Sonntag vor Ostern auf den 6.3.2005.

 

Die Werbegemeinschaft Hohenlimburg e.V. hat beantragt, den verkaufsoffenen Sonntag auf den 17.4.2005 zu verlegen, da die diesjährige  Osterkirmes auf den 15.- 18.4.2005 verlegt worden ist. Die Verlegung der Kirmes war erforderlich, da bei dem  frühen Zeitpunkt des Osterfestes mit einer Gefährdung durch das Lennehochwasser gerechnet wird. Da der verkaufsoffenene Sonntag zwingend an diese Veranstaltung gekoppelt ist, muß die Ordnungsbehördliche Verordnung für das laufende Jahr entsprechend geändert werden.

 

Es wird daher gebeten, die als Anlage beigefügte Ordnungsbehördliche Verordnung zu beschließen.

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Anlage

 

 

 

 

1. Ordnungsbehördliche Verordnung zur Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung  über die Regelung besonderer Öffnungszeiten vom 16.03.2001, für den Stadtteil Hagne-Hohenlimburg, vom

 

 

Aufgrund des § 14 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Ladenschluss vom 28.11.1956 (BGBl. I S. 875), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Ladenschluss und zur Neuregelung der Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien vom 02.06.2003 (BGBl. I.S. 744) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes (ZustVO ArbtG) vom 25.01.2000 (SGV. NRW. 281) zuletzt geändert durch Verordnung vom 30.11.2004 (GV.NRW.S.747) und der §§ 1, 27 und 30 des Gesetzes über den Aufbau und die Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz – OBG – vom 13.05.1980 (GV. NRW S.528; SGV. NRW 2060), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.11.2004 (GV. NRW S. 644), wird von der Stadt Hagen als örtliche Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates der Stadt Hagen vom folgende Ordnungsbehördliche Verordnung erlassen:

 

Artikel I

 

Nach § 1 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Regelung besonderer Öffnungszeiten vom 16.03.2001 wird folgender § 1 a eingefügt:

 

Abweichend von §1 dürfen Verkaufsstellen im Innenstadtbereich des Stadtteils Hagen-Hohenlimburg im Jahr 2005  am 17.04.2005 geöffnet sein.

 

Artikel II

 

Diese Verordnung tritt eine Woche nach dem Tag ihrer Verkündung in Kraft.

 

 

 

 

 

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Auswirkungen

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 Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen.

 

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Beschlüsse

Erweitern

16.02.2005 - Bezirksvertretung Hohenlimburg - ungeändert beschlossen

Erweitern

24.02.2005 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen