Beschlussvorlage - 0741/2011
Grunddaten
- Betreff:
-
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 2/11 (626) "Barrierefreies Wohnen Bergstr. 83" - Verfahren nach § 13 a BauGBhier: Wechsel des Vorhabenträgers
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
- Bearbeitung:
- Jutta Köhler
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Mitte
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Vorberatung
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21.09.2011
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Erledigt
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Stadtentwicklungsausschuss
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Vorberatung
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05.10.2011
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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06.10.2011
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Sachverhalt
Kurzfassung
Eine
Kurzfassung ist nicht erforderlich.
Begründung
Mit Schreiben vom 22.11.2010 hatten der Caritasverband Hagen e.V. und
die Werner Ruberg-Stiftung einen Antrag auf Einleitung eines Vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes gestellt.
Diesen Antrag hat der Rat der Stadt Hagen in seiner Sitzung am 24.02.2011
positiv beschieden, so dass die Einleitung des Vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes
Nr. 2/11 (262) „Barrierefreies Wohnen Bergstraße 83“ am 12.03.2011 in der örtlichen Presse veröffentlicht
wurde.
Die Verfahrensschritte des Planverfahrens (Bürgerbeteiligung,
Öffentliche Auslegung) sind jetzt fast abgearbeitet, so dass der Bebauungsplan
in einer der nächsten Gremienrunden als Satzung beschlossen werden könnte.
Mit Schreiben vom 02.09.2011 (siehe Anlage) hat die Ruberg-Stiftung jetzt den
Antrag auf den Wechsel des Vorhabenträgers gestellt.
Die Grundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sollen jetzt so
zugeschnitten werden, dass der Bereich zur Bergstraße durch die Caritas und der
„hintere“ Bereich mit der geplanten Wohnbebauung durch die
Ruberg-Stiftung genutzt wird.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes bleibt so erhalten (gemäß § 12
(4) BauGB); lediglich der „Vorhabenbereich“ wird auf das hintere
Grundstück reduziert, so dass dann nur die Ruberg-Stiftung als Vorhabenträger
auftritt.
Dieser Beschluss muss dann vor dem Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes
nachvollzogen und vom Rat der Stadt gefasst werden.
Die
Verwaltung prüft jetzt im Vorfeld des späteren Satzungsbeschlusses nach
§§ 10 und 12 BauGB, ob der neue Vorhabenträger akzeptiert werden kann, d.h. ob
dieser die Voraussetzungen nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB erfüllt. Aus dem
Rechtsgedanken des § 12 Abs. 5 Satz 2 BauGB folgt, dass es der abschließenden
Entscheidung des Rates vorbehalten bleibt, ob er den Vorhabenträger nach den
bekannten Gesamtumständen für geeignet, befähigt und wirtschaftlich dazu in der
Lage sieht, dass dieser den Vorhaben- und Erschließungsplan innerhalb der
vorgesehenen Frist tatsächlich durchführt (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr,
Rdnr. 10 zu § 12 BauGB).
Über
den Antrag des Vorhabenträgers hat die Gemeinde gem. § 12 Abs. 2 S. 1 BauGB
nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. D. h., dass ein neuer
Vorhabenträger verfahrensrechtlich nicht automatisch an die Stelle des alten
Vorhabenträgers tritt, sondern dass es insoweit des Erlasses eines neuen
Verwaltungsaktes gegenüber dem neuen Vorhabenträger bedarf. Dieser Schritt ist
aus den in § 12 Abs. 5 BauGB angeführten
Erwägungen wiederum nicht als Geschäft der laufenden Verwaltung zu bewerten,
so dass es also unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit und -klarheit
geboten erscheint, den Rat sowie die BV Mitte und den
Stadtentwicklungsausschuss mit der Frage zu konfrontieren, ob das
B-Planverfahren mit dem neuen Vorhabenträger unverändert fortgeführt werden
soll.
Nach
dem Ratsbeschluss wird dem neuen Vorhabenträger ein schriftlicher Bescheid zur
Bestätigung des Antrages zu gesandt.
Die
Verwaltung bittet daher den Rat der Stadt diesem Antrag zuzustimmen.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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13,8 kB
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2
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(wie Dokument)
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39,4 kB
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3
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(wie Dokument)
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17,5 kB
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