Beschlussvorlage - 0748/2004

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Die Bezirksvertretung Nord beschließt gemäß § 6 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV NRW S. 1028/SGV NRW 91; ber. In GV NRW S. 355), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.09.2001 (GV NRW S. 708), die Widmung

 

1.      der Straße “Am Kolfacker” (die Verkehrsfläche umfasst das Grundstück Gemarkung Garenfeld Flur 1 Flurstück 570 und 572),

 

2.      der Straße “Gräweken” (die Verkehrsfläche umfasst das Grundstück Gemarkung Garenfeld Flur 1 Flurstück 567 und 571),

 

3.      der Straße “Papenstück” (die Verkehrsfläche umfasst das Grundstück Gemarkung Boele Flur 21 Flurstück 169, 192, 194 und 235),

 

4.      des Weges zwischen der Hügelstraße und der Straße “Papenstück” (die Verkehrsfläche umfasst teilweise des Grundstück Gemarkung Boele Flur 21 Flurstück175).

 

 

Die Verkehrsflächen erhalten die Eigenschaft von Gemeindestraßen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 StrWG NRW. Sie werden bezüglich der Verkehrsflächen der lfd. Nrn. 1. bis 3. der Straßenuntergruppe nach § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG NRW (Anliegerstraße / verkehrsberuhigter Bereich -Vz 325- StVO) und bezüglich der Verkehrsfläche der lfd. Nrn. 4.

der Straßengruppe nach § 3 Abs. 4 Nr. 3 StrWG NRW (Fuß- und Radweg) zugeordnet.

 

Die Widmung zu der lfd. Nrn. 4. wird auf den Fußgänger- und Radfahrverkehr beschränkt.

 

Die Verkehrsflächen dienen dem Gemeingebrauch; sie sind in den im Sitzungssaal aufgehängten Lageplänen gelb angelegt und rot umrandet.

 

Die Lagepläne sind Bestandteil des Beschlusses.

 

Reduzieren

Sachverhalt

Die Verkehrsflächen

 

1.      Am Kolfacker,

2.      Gräweken,

3.      Papenstück,

4.      Weg zwischen Hügelstraße und Papenstück,

 

wurden aufgrund von Erschließungsverträgen ausgebaut und durch Übernahmeverträge von der Stadt übernommen. Sie sind endgültig hergestellt und dem Verkehr bereits tatsächlich übergeben worden.

 

Im öffentlichen Interesse und aus Gründen der Rechtssicherheit ist es geboten, die Verkehrsflächen nunmehr entsprechend § 6 StrWG NRW zu widmen. Durch die Widmung erhalten die Verkehrsflächen die Eigenschaften öffentlicher Straßen im Sinne von § 2 StrWG NRW. Mit der Widmung eröffnet sich der Allgemeinheit als gesetzliche Folge der Gemeingebrauch, d.h. die Nutung der Verkehrsflächen ist jedermann im Rahmen der Widmung und der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften gestattet.

 

Die Straßenbaulast nach § 9 StrWG NRW geht mit der Widmung auf die Stadt über.

 

Die vorgenannten Verkehrsflächen sind vollständig im Eigentum der Stadt, so dass die erforderlichen Voraussetzungen für die straßenrechtliche Widmung gegeben sind.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlage:

 

6 Katasterpläne

Reduzieren

Auswirkungen

x

 Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen.

 

Loading...

Beschlüsse

Erweitern

16.02.2005 - Bezirksvertretung Hagen-Nord