Beschlussvorlage - 0918/2004
Grunddaten
- Betreff:
-
Errichtung eines 4-jährigen Bildungsganges " Erzieherin/ Erzieher und Allgemeine Hochschulreife" nach Anlage D 3 der APO-BK in Vollzeitform am Käthe-Kollwitz-Berufskolleg zum Schuljahr 2005/2006
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB40 - Schule
- Bearbeitung:
- Horst Hermann
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Schulausschuss
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Vorberatung
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25.01.2005
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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10.02.2005
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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24.02.2005
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Beschlussvorschlag
Zum Schuljahr 2005/2006 wird am
Käthe-Kollwitz-Berufskolleg der 4-jährige Bildungsgang Erzieherin/Erzieher und
Allgemeine Hochschulreife in Vollzeitform einzügig errichtet.
Gemäß § 8 Abs. 1 sowie § 4 e des
Schulverwaltungsgesetzes (SchVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
18.01.1985 (GV.NW. S. 155), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 09.05.2000
(SGV NW, S. 240) i.V.m. § 2 Abs. 2 der Anlage D und Anlage D 3 der Ausbildungs-
und Prüfungsordnung Berufskollegs (APO-BK) vom 26.09.1999 (GV NRW. S. 240) wird
der 4-jährige Bildungsgang Erzieherin/Erzieher und Allgemeine
Hochschulreife in Vollzeitform am Käthe-Kollwitz-Berufskolleg zum Schuljahr
2005/2006 einzügig errichtet.
Sachverhalt
Sachverhalt
Das Berufskolleg umfasst als
Bildungseinrichtung die Bildungsgänge der Berufsschule, der Berufsfachschule,
der Fachoberschule und der Fachschule.
Die fünf Hagener Berufskollegs sind im
Rahmen ihres Bildungsauftrages ständig darum bemüht, neue Bildungsgänge
bedarfsorientiert in Hagen zu errichten und so dauerhaft zu etablieren.
Vor
diesem Hintergrund hat die Schulleitung des Käthe-Kollwitz-Berufskollegs dem
Schulträger die Errichtung des neuen Bildungsganges vorgeschlagen. Der
Dringlichkeitsausschuss der Schulkonferenz hat der Errichtung des
Bildungsganges bereits zugestimmt. Es wird erwartet, dass die Schulkonferenz
diesen Beschluss im Januar 2005 bestätigt.
Nähere Informationen zu dem
Bildungsgang können der Anlage 1 entnommen werden.
Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 10 b
des Schulverwaltungsgesetzes hat eine regionale Abstimmung mit den benachbarten
Schulträger zu erfolgen. Nach Absprache mit der Bezirksregierung wurden dazu
der Ennepe-Ruhr-Kreis, der Kreis Unna, der Märkische Kreis und die Stadt
Dortmund einbezogen.
Die
Ergebnisse der Regionalabstimmung wird die Verwaltung in der Sitzung mitteilen.
Kosten
Schülerfahrkosten können
grundsätzlich je Einzelfall bis zu einem Höchstbetrag von
100 pro Monat entstehen.
Eine Übernahme der Fahrkosten ist
gemäß § 17 Abs. 2 der Schülerfahrkostenverord-nung aber ausgeschlossen, sofern
der Schüler/die Schülerin andere öffentliche Leistungen dafür in Anspruch
nimmt.
Der Anteil der Stadt Hagen als
Schulträger, im Rahmen der Vorschriften nach dem Lernmittelfreiheitsgesetz,
beträgt grundsätzlich pro Schüler für die Gesamtdauer des Bildungsganges 175
.
Nach der Regelung des § 5 Abs. 1 Zi. 2
des Lernmittelfreiheitsgesetzes sind SchülerInnen von Berufskollegs, die von
anderen Stellen Leistungen im Rahmen Ihrer Berufsausbildung/schulischen
Weiterbildung erhalten, von der Lernmittelfreiheit jedoch ausgeschlossen.
Zusammenfassend
können die Schülerfahrkosten und der kommunale Anteil nach dem
Lernmittelfreiheitsgesetz nicht berechnet werden , da sie von der Einzelfallbetrachtung
der teilnehmenden SchülerInnen abhängig sind.
