Beschlussvorlage - 0768/2011
Grunddaten
- Betreff:
-
a) Bebauungsplan Nr. 5/04 (566) –Gewerbefläche Weststraße/Herdecker Straße –Nord–b) Bebauungsplan Nr. 12/11 (636) –Sondergebiet Weststraße – Nord–hier:a) Einstellung des Verfahrensb) Einleitung des Verfahrens
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
- Bearbeitung:
- Thomas Schellhase
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Bezirksvertretung Hagen-Nord
|
Vorberatung
|
|
|
|
28.09.2011
| |||
|
●
Erledigt
|
|
Stadtentwicklungsausschuss
|
Vorberatung
|
|
|
|
05.10.2011
| |||
|
●
Erledigt
|
|
Rat der Stadt Hagen
|
Entscheidung
|
|
|
|
06.10.2011
|
Beschlussvorschlag
zu a)
Der Rat der Stadt Hagen beschließt die Einstellung des Bebauungsplanverfahrens Nr. 5/04 (566) –Gewerbefläche Weststraße/Herdecker Straße –Nord– sowie die Aufhebung des zugrundeliegenden Ratsbeschlusses vom 24.02.2005.
Geltungsbereich (aus Einleitungsbeschluss):
Das Plangebiet liegt zwischen der Weststraße (B 226), der BAB A1 (Bremen – Köln), der DB Gleisanlage (Strecken: Hagen– Herdecke, Hagen – Wetter) und der Herdecker Straße (B 54).
Es umfasst die Flurstücke 179, 198, 351, 352, 366, 367, 427 und 428, Flur 5, der Gemarkung Vorhalle.
In dem im Sitzungssaal ausgehängten Lageplan ist das oben beschriebene Plangebiet eindeutig dargestellt.
Dieser Lageplan im Maßstab 1:500 ist Bestandteil des Beschlusses.
zu b)
Der Rat der Stadt Hagen beschließt die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens Nr. 12/11 (636) –Sondergebiet Weststraße – Nord– gemäß § 2 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) in der zuletzt gültigen Fassung.
Geltungsbereich:
Das Plangebiet liegt zwischen der Weststraße (B226), der BAB A1 und der Herdecker Straße (B54).
Es umfasst östlich der BAB A1 die Flurstücke 179, 198, 351, 352, 366, 367, 427 und 428, Flur 5, der Gemarkung Vorhalle.
In dem im Sitzungssaal ausgehängten Lageplan ist das oben beschriebene Plangebiet eindeutig dargestellt.
Dieser Lageplan im Maßstab 1:500 ist Bestandteil des Beschlusses
Nächster Verfahrensschritt:
zu a)
Mit der ortsüblichen Bekanntmachung werden die Einstellung des Bebauungsplans und die Aufhebung des vorgenannten Ratsbeschlusses bekannt gemacht und das Verfahren damit abgeschlossen.
zu b)
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange soll nach der Ausarbeitung eines Nutzungskonzepts im 2. Quartal 2012 erfolgen.
Sachverhalt
Kurzfassung
zu
a)
Eine
Kurzfassung ist nicht erforderlich
zu
b)
Das
Bebauungsplanverfahren dient der städtebaulichen Überarbeitung dieses Bereiches
unter besonderer Berücksichtigung des Einzelhandels– und Zentrenkonzepts
der Stadt Hagen auch im Hinblick auf die Ansiedlung großflächigen Einzelhandels
in diesem Bereich.
Begründung
Vorbemerkung:
Die
Abgrenzung des Plangebiets beider Bebauungspläne, sowohl für die Einstellung
des Verfahrens des a) Bebauungsplan Nr. 5/04 (566) –Gewerbefläche Weststraße/Herdecker
Straße –Nord– als auch für die Einleitung des Verfahrens des b)
Bebauungsplan Nr. 12/11 (636) –Sondergebiet Weststraße –
Nord–, ist identisch.
zu
a)
Seit
2004 wird die Nutzungskonkurrenz zwischen Gewerbe und großflächigem Einzelhandel
im Plangebiet diskutiert.
Nach
Abschluss des Gesamtstädtischen Einzelhandelskonzeptes, in dem Aussagen über
das Plangebiet enthalten sind, muss eine Umsetzung durch verbindliche Bebauungspläne
erfolgen.
Auf
Grundlage des bereits 2004 eingeleiteten Planes ist durch den Zeitablauf keine
Zurückstellung etwaiger Nutzungs– bzw. Bauanträge mehr möglich.
Dies
führt zur Einstellung dieses Verfahrens und zur Neuaufstellung des Bebauungsplanes
Nr. 12/11 (636) –Sondergebiet Weststraße – Nord– zur
Steuerung der weiteren Entwicklung.
zu
b)
Anlass/ Planung:
Für eine geordnete städtebauliche
Entwicklung und ausgewogene Versorgungsstrukturen ist zunehmend eine
planerische Steuerung erforderlich. Entsprechend hat der Gesetzgeber die
rechtlichen Rahmenbedingungen zur Steuerung des Einzelhandels mehrfach
modifiziert.
Der Rat der Stadt Hagen hat am 14.05.2009 das Einzelhandels- und
Zentrenkonzept für das gesamte Stadtgebiet beschlossen. Es definiert die
Leitvorstellungen und Grundsätze der städtebaulichen Einzelhandelsentwicklung.
Ziel dieses Konzeptes ist eindeutig die Erhaltung und Stärkung der zentralen
Versorgungsbereiche an integrierten Standorten. Im Quartierversorgunszentrum
Vorhalle bescheinigt das Einzelhandelskonzept ein Defizit an
grundversorgungsrelevanten Magnetbetrieben innerhalb des zentralen Versorgungsbereiches.
Aufgrund der mangelnden Flächenkapazitäten in diesem Bereich wird die
Entwicklung einer bipolaren Struktur des zentralen Bereiches als Entwicklungsziel
formuliert.
Der Bereich an der Weststraße / Herdecker Straße wird als Vorrangstandort
für nicht zentrenrelevanten Einzelhandel mit den Zielsetzungen Bestandssicherung,
Steuerung / Überplanung durch Sondergebietsfestsetzung und künftige Nutzung nur
mit nicht zentrenrelevanten Kernsortiment definiert.
Somit entspricht die Zielsetzung des einzuleitenden Bebauungsplans
(Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel) den Zielsetzungen des
Einzelhandelskonzeptes. Zu beachten bleibt, dass es sich bei der Ansiedlung um
Verkaufsflächen nur mit nicht zentrenrelevantem Kernsortiment handelt.
Einzelhandelsansiedlungen dürfen weder die Funktionsfähigkeit
zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde noch der benachbarten Gemeinden
beeinträchtigen.
Planung zur städtebaulichen Ordnung:
Im Plangebiet, das über die Weststraße
unmittelbar an das regionale und überregionale Straßennetz angebunden ist,
befinden sich heute mehrere großflächige Einzelhandelseinrichtungen mit zum
Teil zentrenrelevanten Kernsortimenten. Durch die Veränderungen/Umnutzungen/Sortimentsveränderungen
bestehender Einzelhandelseinrichtungen stehen kurz-/mittelfristig immer wieder
größere gewerblich nutzbare Flächen und Gebäude zur Disposition.
Der
Standort im Bereich direkt an der Weststraße soll langfristig auch weiterhin
für größere Einzelhandelseinrichtungen mit der Einschränkung auf nicht
zentrenschädliche Sortimente gesichert werden. Die konkrete Definition der
Sortimente erfolgt auf der Basis des Einzelhandelskonzepts der Stadt Hagen in
Abstimmung mit den Fachverbänden im weiteren Verfahren. Die heute in diesem
Teil des Plangebiets vorhandenen Nutzungen sind über den Bestandsschutz gesichert.
Unter Beachtung der
Entwicklungsziele / Handlungsempfehlungen des Einzelhandels– und
Zentrenkonzepts der Stadt Hagen für das Quartiersversorgungszentrum Vorhalle,
besteht die Notwendigkeit, eindeutiges, abgestimmtes Planungsrecht –auch
im Hinblick auf das eigentliche Vorhaller Zentrum an der Vorhaller Straße mit
dem Ergänzungsstandort an der Revelstraße / Ophauser Straße– und damit
für einen Gesamtbereich "Vorhalle – Ost" (zwischen der
Weststraße, der DB Gleisanlage (Strecken: Hagen – Herdecke, Hagen –
Wetter) der Ophauser– / Revelstraße und der Herdecker Straße) zu schaffen.
Planungsrechtliche
Grundlagen:
Der
Gebietsentwicklungsplan weist diesen Bereich als "Bereich für gewerbliche
und industrielle Nutzungen (GIB) aus.
Im
gültigen Flächennutzungsplan der Stadt Hagen ist der Planbereich als gewerbliche
Baufläche dargestellt.
Weitere
planungsrechtliche Festsetzungen bestehen nicht.
Der
Flächennutzungsplan muss im Hinblick auf die geplanten Festsetzungen in einem
eigenständigen Verfahren geändert werden.
Grundlage
zur Festsetzung der Flächen für Einzelhandel / großflächigen Einzelhandel ist
das vom Rat beschlossenen Einzelhandels– und Zentrenkonzept der Stadt
Hagen.
Anlage:
zu a)
Übersichtsplan Lage und
Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 5/04
(566) –Gewerbefläche Weststraße/Herdecker Straße –Nord– Einstellung
des Verfahrens
zu b)
Übersichtsplan Lage und
Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 12/11 (636) –Sondergebiet
Weststraße – Nord– Einleitung des Verfahrens
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
|
1
|
(wie Dokument)
|
62,8 kB
|
|||
|
2
|
(wie Dokument)
|
61,6 kB
|
