Beschlussvorlage - 0768/2011

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

zu a)

Der Rat der Stadt Hagen beschließt die Einstellung des Bebauungsplanverfahrens Nr. 5/04 (566) –Gewerbefläche Weststraße/Herdecker Straße –Nord– sowie die Aufhebung des zugrundeliegenden Ratsbeschlusses vom 24.02.2005.

 

 

Geltungsbereich (aus Einleitungsbeschluss):

Das Plangebiet liegt zwischen der Weststraße (B 226), der BAB A1 (Bremen – Köln), der DB  Gleisanlage (Strecken: Hagen– Herdecke, Hagen – Wetter) und der Herdecker Straße (B 54).

 

Es umfasst die Flurstücke 179, 198, 351, 352, 366, 367, 427 und 428, Flur 5, der Gemarkung Vorhalle.

 

In dem im Sitzungssaal ausgehängten Lageplan ist das oben beschriebene Plangebiet eindeutig dargestellt.

 

Dieser Lageplan im Maßstab 1:500 ist Bestandteil des Beschlusses.

 

 

 

 

zu b)

Der Rat der Stadt Hagen beschließt die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens Nr. 12/11 (636) –Sondergebiet Weststraße – Nord–  gemäß § 2 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) in der zuletzt gültigen Fassung.

 

 

Geltungsbereich:

Das Plangebiet liegt zwischen der Weststraße (B226), der BAB A1 und der Herdecker Straße (B54).

 

Es umfasst östlich der BAB A1 die Flurstücke 179, 198, 351, 352, 366, 367, 427 und 428, Flur 5, der Gemarkung Vorhalle.

 

In dem im Sitzungssaal ausgehängten Lageplan ist das oben beschriebene Plangebiet eindeutig dargestellt.

 

Dieser Lageplan im Maßstab 1:500 ist Bestandteil des Beschlusses

 

 

 

Nächster Verfahrensschritt:

 

zu a)

Mit der ortsüblichen Bekanntmachung werden die Einstellung des Bebauungsplans und die Aufhebung des vorgenannten Ratsbeschlusses bekannt gemacht und das Verfahren damit abgeschlossen.

 

 

zu b)

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange soll nach der Ausarbeitung eines Nutzungskonzepts im 2. Quartal 2012 erfolgen.

 

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Sachverhalt

Kurzfassung

 

zu a)

Eine Kurzfassung ist nicht erforderlich

 

 

zu b)

Das Bebauungsplanverfahren dient der städtebaulichen Überarbeitung dieses Bereiches unter besonderer Berücksichtigung des Einzelhandels– und Zentrenkonzepts der Stadt Hagen auch im Hinblick auf die Ansiedlung großflächigen Einzelhandels in diesem Bereich.

 

 

 

Begründung

Vorbemerkung:

Die Abgrenzung des Plangebiets beider Bebauungspläne, sowohl für die Einstellung des Verfahrens des a) Bebauungsplan Nr. 5/04 (566) –Gewerbefläche Weststraße/Herdecker Straße –Nord– als auch für die Einleitung des Verfahrens des b) Bebauungsplan Nr. 12/11 (636) –Sondergebiet Weststraße – Nord–, ist identisch.

 

 

 

zu a)

 

Seit 2004 wird die Nutzungskonkurrenz zwischen Gewerbe und großflächigem Einzelhandel im Plangebiet diskutiert.

Nach Abschluss des Gesamtstädtischen Einzelhandelskonzeptes, in dem Aussagen über das Plangebiet enthalten sind, muss eine Umsetzung durch verbindliche Bebauungspläne erfolgen.

Auf Grundlage des bereits 2004 eingeleiteten Planes ist durch den Zeitablauf keine Zurückstellung etwaiger Nutzungs– bzw. Bauanträge mehr möglich.

Dies führt zur Einstellung dieses Verfahrens und zur Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 12/11 (636) –Sondergebiet Weststraße – Nord– zur Steuerung der weiteren Entwicklung.

 

 

zu b)

 

Anlass/ Planung:

 

Für eine geordnete städtebauliche  Entwicklung und ausgewogene Versorgungsstrukturen ist zunehmend eine planerische Steuerung erforderlich. Entsprechend hat der Gesetzgeber die rechtlichen Rahmenbedingungen zur Steuerung des Einzelhandels mehrfach modifiziert.

Der Rat der Stadt Hagen hat am 14.05.2009 das Einzelhandels- und Zentrenkonzept für das gesamte Stadtgebiet beschlossen. Es definiert die Leitvorstellungen und Grundsätze der städtebaulichen Einzelhandelsentwicklung. Ziel dieses Konzeptes ist eindeutig die Erhaltung und Stärkung der zentralen Versorgungsbereiche an integrierten Standorten. Im Quartierversorgunszentrum Vorhalle bescheinigt das Einzelhandelskonzept ein Defizit an grundversorgungsrelevanten Magnetbetrieben innerhalb des zentralen Versorgungsbereiches. Aufgrund der mangelnden Flächenkapazitäten in diesem Bereich wird die Entwicklung einer bipolaren Struktur des zentralen Bereiches als Entwicklungsziel formuliert.

 

Der Bereich an der Weststraße / Herdecker Straße wird als Vorrangstandort für nicht zentrenrelevanten Einzelhandel mit den Zielsetzungen Bestandssicherung, Steuerung / Überplanung durch Sondergebietsfestsetzung und künftige Nutzung nur mit nicht zentrenrelevanten Kernsortiment definiert.

 

Somit entspricht die Zielsetzung des einzuleitenden Bebauungsplans (Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel) den Zielsetzungen des Einzelhandelskonzeptes. Zu beachten bleibt, dass es sich bei der Ansiedlung um Verkaufsflächen nur mit nicht zentrenrelevantem Kernsortiment handelt.

Einzelhandelsansiedlungen dürfen weder die Funktionsfähigkeit zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde noch der benachbarten Gemeinden beeinträchtigen.

 

 

Planung zur städtebaulichen Ordnung:

 

Im Plangebiet, das über die Weststraße unmittelbar an das regionale und überregionale Straßennetz angebunden ist, befinden sich heute mehrere großflächige Einzelhandelseinrichtungen mit zum Teil zentrenrelevanten Kernsortimenten. Durch die Veränderungen/Umnutzungen/Sortimentsveränderungen bestehender Einzelhandelseinrichtungen stehen kurz-/mittelfristig immer wieder größere gewerblich nutzbare Flächen und Gebäude zur Disposition.

 

Der Standort im Bereich direkt an der Weststraße soll langfristig auch weiterhin für größere Einzelhandelseinrichtungen mit der Einschränkung auf nicht zentrenschädliche Sortimente gesichert werden. Die konkrete Definition der Sortimente erfolgt auf der Basis des Einzelhandelskonzepts der Stadt Hagen in Abstimmung mit den Fachverbänden im weiteren Verfahren. Die heute in diesem Teil des Plangebiets vorhandenen Nutzungen sind über den Bestandsschutz gesichert.

 

Unter Beachtung der Entwicklungsziele / Handlungsempfehlungen des Einzelhandels– und Zentrenkonzepts der Stadt Hagen für das Quartiersversorgungszentrum Vorhalle, besteht die Notwendigkeit, eindeutiges, abgestimmtes Planungsrecht –auch im Hinblick auf das eigentliche Vorhaller Zentrum an der Vorhaller Straße mit dem Ergänzungsstandort an der Revelstraße / Ophauser Straße– und damit für einen Gesamtbereich "Vorhalle – Ost" (zwischen der Weststraße, der DB Gleisanlage (Strecken: Hagen – Herdecke, Hagen – Wetter) der Ophauser– / Revelstraße und der Herdecker Straße) zu schaffen.

 

 

Planungsrechtliche Grundlagen:

Der Gebietsentwicklungsplan weist diesen Bereich als "Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) aus.

 

Im gültigen Flächennutzungsplan der Stadt Hagen ist der Planbereich als gewerbliche Baufläche dargestellt.

 

Weitere planungsrechtliche Festsetzungen bestehen nicht.

 

Der Flächennutzungsplan muss im Hinblick auf die geplanten Festsetzungen in einem eigenständigen Verfahren geändert werden.

 

Grundlage zur Festsetzung der Flächen für Einzelhandel / großflächigen Einzelhandel ist das vom Rat beschlossenen Einzelhandels– und Zentrenkonzept der Stadt Hagen.

 

 

Anlage:

 

zu a)

Übersichtsplan Lage und Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 5/04 (566) –Gewerbefläche Weststraße/Herdecker Straße –Nord–   Einstellung des Verfahrens

 

zu b)

Übersichtsplan Lage und Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 12/11 (636) –Sondergebiet Weststraße – Nord–   Einleitung des Verfahrens

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Anlagen

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Beschlüsse

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28.09.2011 - Bezirksvertretung Hagen-Nord - ungeändert beschlossen

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05.10.2011 - Stadtentwicklungsausschuss - ungeändert beschlossen

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06.10.2011 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen