Beschlussvorlage - 0019/2005
Grunddaten
- Betreff:
-
Nutzungsänderungsantrag von Einzelhandel zu Saal für Konferenzen, Veranstaltungen, Hochzeiten auf dem Grundstück Revelstraße 10Gemarkung Vorhalle, Flur 5, Flurstück 423Hier: Einvernehmen der Gemeinde gem. § 14 (2) BauGB i.V.m. § 34 BauGB
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
- Bearbeitung:
- Margot Sander
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Stadtentwicklungsausschuss
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Vorberatung
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22.02.2005
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Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Nord
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Entscheidung
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16.03.2005
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Sachverhalt
Der Verwaltung liegt ein
Nutzungsänderungsantrag von Einzelhandel zu Saal für Konferenzen,
Veranstaltungen, Hochzeiten auf dem Grundstück Revelstraße 10 vor.
(Gemarkung Vorhalle, Flur 5, Flurstück
423)
Planungsrechtliche Situation:
·
Das Grundstück ist im Flächennutzungsplan als
gewerbliche Baufläche dargestellt.
·
Das Grundstück liegt desweiteren im Geltungsbereich des
aufzustellenden Bebauungsplanes Nr. 7/98 (496) Reichsbahnstraße/Revelstraße-.
·
Für diesen Bereich wurde vom Rat der Stadt die
Veränderungssperre am 6.6.2002 beschlossen. Die Veröffentlichung erfolgte am
21.6.2002. Die erste Verlängerung der Veränderungssperre wurde am 29.4.2004
beschlossen, veröffentlicht wurde sie am 5.6.2004.
Das o.g. Bebauungsplanverfahren soll
zur Regelung der städtebaulichen Ordnung und zur Sicherung der gewerblichen
Bauflächen in diesem Bereich dienen. Die Bürgeranhörung nach § 3 Abs. 1 BauGB
wurde am 24.7.2003 durchgeführt. Die Offenlange nach § 3 Abs. 2 BauGB wurde in
der Zeit vom 12.1.-13.2.2004 durchgeführt.
Für einen Teilbereich des Plangebietes
wird die Altlastenproblematik z.Z. noch bearbeitet. Das Antragsgrundstück ist
hiervon allerdings nicht betroffen, die Tatbestände nach § 33 BauGB sind
erfüllt.
Gemäß § 14 Abs. 2 BauGB kann von der
Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden, wenn überwiegend
öffentliche Belange nicht
entgegenstehen.
Das Vorhaben liegt in einem
zukünftigen Gewerbegebiet.
Gemäß § 8 Abs. 1 BauNVO dienen
Gewerbegebiete vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden
Gewerbebetrieben.
Gemäß § 8 Abs. 2 BauNVO sind zulässig
1. Gewerbebetriebe
aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2. Geschäfts-,
Büro- und Verwaltungsgebäude,
3. Tankstellen,
4. Anlagen für
sportliche Zwecke.
Gemäß § 8 Abs. 3 BauNVO können
ausnahmsweise zugelassen werden
1. Wohnungen für
Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie Betriebsinhaber und Betriebsleiter,
die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse
untergeordnet sind,
2. Anlagen für
kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3. Tankstellen.
Die geplante Nutzungsänderung steht
der beabsichtigten Festsetzung somit nicht entgegen, eine Ausnahme von der
Veränderungssperre kann zugelassen werden.
