Beschlussvorlage - 0511/2011
Grunddaten
- Betreff:
-
Bebauungsplan Nr. 7/10 (622) - Bahnhof Hohenlimburg / Bahnstraße - Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGBhier:a) Beschluss über die Anregungen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit, Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belangeb) Satzungsbeschluss gemäß § 10 Absatz 1 BauGB
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
- Bearbeitung:
- Jürgen Plewe
- Beteiligt:
- FB69 - Umweltamt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Umweltausschuss
|
Vorberatung
|
|
|
|
07.07.2011
| |||
|
●
Erledigt
|
|
Stadtentwicklungsausschuss
|
Vorberatung
|
|
|
|
12.07.2011
| |||
|
●
Erledigt
|
|
Bezirksvertretung Hohenlimburg
|
Vorberatung
|
|
|
|
13.07.2011
| |||
|
●
Erledigt
|
|
Rat der Stadt Hagen
|
Entscheidung
|
|
|
|
14.07.2011
|
Beschlussvorschlag
a) Der Rat der Stadt Hagen weist nach eingehender
Prüfung der öffentlichen und der privaten Belange die im Rahmen der Beteiligung
der Öffentlichkeit (Auslegung) und der Beteiligung der Behörden und sonstiger
Träger öffentlicher Belange vorgebrachten Anregungen zurück bzw. entspricht
ihnen im Sinne der nachfolgenden Stellungnahmen der Verwaltung gemäß § 1 Abs. 7
BauGB.
b) Der Rat der Stadt Hagen beschließt den im
Sitzungssaal aufgehängten Bebauungsplan Nr. 7/10 (622) – Bahnhof
Hohenlimburg / Bahnstraße – Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a
BauGB – als Satzung gemäß § 10 Abs. 1 BauGB. Dem Bebauungsplan ist die
Begründung vom 15.06.2011 gemäß § 9 Abs. 8 BauGB beigefügt, die als Anlage
Gegenstand der Niederschrift wird.
Geltungsbereich:
Der
Geltungsbereich umfasst die Bahnstraße zwischen Lohmannstraße und
Langenkampstraße, sowie die östlich angrenzenden Flächen zwischen Bahnstraße
und Brücke Langenkampstraße wo sich zurzeit das Parkhaus und das
Bahnhofsgebäude befinden. Das Plangebiet erstreckt sich unter die Brücke und
endet 1,5 m vor dem Gebäude Bahnstraße 13 (Gästehaus der Hoesch Hohenlimburg
GmbH). Das Plangebiet schließt die Brücke zwischen Widerlager und Bahnanlage
ein. Es erstreckt sich nach Süden in die Fläche für Bahnanlagen zwischen
Herrenstraße und dem Gebäude Bahnstraße 13.
In
dem im Sitzungssaal ausgehängten Bebauungsplan ist das oben beschrieben
Plangebiet eindeutig dargestellt. Dieser Bebauungsplan ist Bestandteil dieses
Beschlusses.
Nächster Verfahrensschritt:
Mit
dem nächsten und letzten Verfahrensschritt, der öffentlichen Bekanntmachung, wird
das Bebauungsplanverfahren abgeschlossen.
Sachverhalt
Kurzfassung
Mit Beschluss des
Rates der Stadt Hagen vom 16.12.2010 wurde das Bebauungsplanverfahren Nr. 7/10
– Bahnhof Hohenlimburg / Bahnstraße – als Bebauungsplan der
Innenentwicklung eingeleitet.
Um dieses Verfahren zu beschleunigen, wurde auf eine
frühzeitige Unterrichtung und Beteiligung der Öffentlichkeit (Bürgeranhörung)
und der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange verzichtet (Beschleunigtes
Verfahren nach § 13 a BauGB).
Es ist vorgesehen, an
der Bahnstraße Einzelhandelsflächen als Erweiterung der Innenstadt zu
errichten. Dazu soll das Parkhaus abgerissen werden. Auch das Bahnhofsgebäude
wird vom neuen Eigentümer und Investor abgerissen, um dort die notwendigen
Stellplätze und einen Seitenbahnsteig für die Bahnstation zu errichten. Der Bushof
(ZOB) soll in die Bahnstraße neben den Seitenbahnsteig verlagert werden, sodass
an dieser Stelle ein „Kombi-Bahnsteig“ entsteht.
Das Grundstück des
Parkhauses und Teile aus den Bahn- und Verkehrsflächen werden als
„Kerngebiet“ festgesetzt, um die Einzelhandelsnutzung baurechtlich
zu ermöglichen.
Mit diesen
Planinhalten wurde der Bebauungsplanentwurf vom 14.01.2011 bis 14.02.2011 einschließlich
öffentlich ausgelegt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
wurden über die Auslegung benachrichtigt und zeitgleich gemäß § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt.
Aufgrund der eingehenden Anregungen ergaben sich einige Ergänzungen bzw.
Änderungen des Bebauungsplanes.
Die Entscheidung über
die eingegangenen Anregungen aus dem Beteiligungsverfahren wird mit dieser
Vorlage vorbereitet.
Folgt der Rat der Stadt Hagen dem Beschlussvorschlag
dieser Verwaltungsvorlage, wird der Bebauungsplan als Satzung beschlossen. Nach
öffentlicher Bekanntmachung dieses Satzungsbeschlusses wird der Bebauungsplan
rechtskräftig und das Bebauungsplanverfahren ist abgeschlossen.
Begründung
Zu Beschluss a):
Der Entwurf zum
Bebauungsplan Nr. 7/10 (622) – Bahnhof Hohenlimburg / Bahnstraße - hat in
der Zeit vom 14.01.2011 bis zum 14.02.2011 gemäß § 3 Abs. 1 BauGB öffentlich
ausgelegen. Dabei sind keine Anregungen eingegangen.
Im Rahmen der
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 4
und 4a BauGB haben folgende Absender Hinweise vorgebracht, die an den Investor
zur Beachtung in Zusammenhang mit den Baumaßnahmen zum Einzelhandel und zum
Seitenbahnsteig weitergegeben wurden:
- Mark E AG / Enervie
- DB
Kommunikationstechnik GmbH
- DB Netz AG
Die Hinweise
folgender Absender wurden an den Fachbereich für Planen und Bauen für Grün, Straßen und Brücken zur
Beachtung in Zusammenhang mit den Straßenbaumaßnahmen zum ZOB und zur
Bahnstraße weitergegeben:
- LWL - Archäologie für
Westfalen
- Deutsche Telekom
Netzproduktion GmbH
Alle genannten Stellungnahmen,
die lediglich Hinweise enthalten, werden ohne weitere Stellungnahme seitens der
Verwaltung als Anlage beigefügt.
Im Rahmen der
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 4
und 4a BauGB haben folgende Absender Anregungen vorgebracht, die nach Abwägung
und Beschluss entsprechend der Stellungnahmen der Verwaltung zur Änderung bzw.
Ergänzung des Bebauungsplanentwurfes führen:
- Stadtentwässerung
Hagen (SEH) Anstalt des öffentlichen Rechtes
- Untere
Bodenschutzbehörde
Folgende Behörden
haben Anregungen vorgebracht, die nach Abwägung und Beschluss entsprechend der
Stellungnahmen der Verwaltung nicht zur Änderung des Bebauungsplanentwurfes
führen:
- Untere
Landschaftsbehörde
- Untere
Immissionsschutzbehörde
- Gemeinsame Untere
Umweltschutzbehörde der Städte Bochum, Dortmund und Hagen
Der Rat der Stadt
Hagen beschließt über die Anregungen gemäß folgender Stellungnahmen der
Verwaltung unter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander
und untereinander gemäß § 1 Absatz 7 BauGB.
Anregung der Stadtentwässerung Hagen SEH, Anstalt des
öffentlichen Rechts, Eilper Straße 132 - 136, 58091 Hagen vom 07.02.2011
___________________________________________________________________
Stellungnahme der Verwaltung:
Entsprechend einer
Abstimmung mit der SEH wird die Anregung vom 07.02.2011 modifiziert. Demnach
erfolgt im Bebauungsplan keine Festsetzung bezüglich der Gebäudeöffnungen,
jedoch wird die Begründung zum Bebauungsplan um folgenden Text ergänzt:
„Das Baugebiet befindet sich im Einzugsgebiet
der Kläranlage Hagen-Fley. Die äußere entwässerungstechnische Erschließung ist
durch die vorhandene öffentliche Mischwasserkanalisation in der Bahnstraße
gegeben. Die innere entwässerungstechnische Erschließung erfolgt im
Mischsystem. Ein Teil der befestigten Flächen wird an den Mischwasserkanal, der
in Richtung Langenkampstraße entwässert, angeschlossen und der andere Teil der
befestigten Flächen schließt an den neu zu errichtenden Mischwasserkanal, der
in Richtung Herrenstraße entwässert, an.
Das geplante „Glas-Cafe“ ist so zu
gründen, dass es den geplanten öffentlichen Mischwasserkanal direkt vor dem
Gebäude statisch nicht belastet.
Gemäß § 51 a LWG ist das Niederschlagswasser vor Ort
zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten. Eine
gem. § 51 a LWG konforme Niederschlagswasserbewirtschaftung ist im vorliegenden
Fall ohne erheblichen Aufwand nicht möglich. Falls dem Investor dieser jedoch
nicht zu groß ist, bestehen aus Sicht der SEH gegen eine örtliche Beseitigung
des Niederschlagswassers keine Bedenken.
Entwässerungssysteme sind gemäß dem Arbeitsblatt
DWA-A 118 der DWA auf eine Überstausicherheit nachzuweisen, die von der
baulichen Nutzung im Umfeld abhängt.
Hierbei wird eine bestimmte Jährlichkeit angesetzt, bei der das Abwasser nicht aus
dem Entwässerungssystem austreten darf. Darüber
hinaus muss aber auch eine Überflutungssicherheit für ein noch selteneres
Niederschlagsereignis gewährleistet werden. Unter Überflutung wird dabei ein
Ereignis verstanden, bei dem das Abwasser aus dem Entwässerungssystem
entweichen oder gar nicht erst in dieses eintreten kann und auf der Oberfläche
verbleibt oder in Gebäude eindringt.
Die Fachwelt geht davon aus, dass ein
Entwässerungssystem unmöglich auf jeden erdenklichen Niederschlag ausgelegt
werden kann und der Überflutungsschutz letztendlich gemeinsam von allen Beteiligten
gewährleistet werden muss. Dies bedeutet:
1.
ausreichende Auslegung des öffentlichen Entwässerungssystems
2.
bei Überstau Ableitung über die öffentlichen Straßen
3.
bauliche Vorsorge seitens der Grundstückseigentümer
Im Regelfall kann davon ausgegangen werden, dass Gebäudeöffnungen, die 20 cm
über GOK liegen, ausreichend sind, um der baulichen Vorsorge der
Grundstückseigentümer Genüge zu leisten. Im Falle von Gebäudeeingängen sind
hiermit allerdings Treppen oder Anrampungen verbunden. Im vorliegenden Fall
ergibt sich durch die Anbindung des Parkdecks an die Brücke ein Zwangspunkt,
durch den solch eine Anrampung vor den Geschäftseingängen nicht möglich ist.
Die öffentliche Verkehrsfläche wird so gestaltet,
dass ein Überfließen von Niederschlagswasser auf das Privatgrundstück nur bei
Niederschlagsereignissen, deren Intensität über der Nachweisgrenze für das
öffentliche Kanalnetz liegen, stattfinden kann. Der Investor gestaltet die
Parkplatzfläche so, dass das Niederschlagswasser auf der Parkplatzfläche
verbleibt und nicht in das Gebäude eindringen kann.
Im Rahmen der
Entwässerungsplanung ist vom Investor ein Überflutungsnachweis gem. DIN EN 752
in Verbindung mit DIN 1986-100 zu erbringen.“
Somit wird der Anregung entsprochen.
Anregung der Unteren Bodenschutzbehörde (UBB) im
Umweltamt der Stadt Hagen vom 17.02.2011
___________________________________________________________________
Stellungnahme der Verwaltung:
Die von der Unteren Bodenschutzbehörde (UBB) genannten Altlastenverdachtsflächen
wurden einer orientierenden Untersuchung zur Gefährdungsabschätzung unterzogen.
Dazu hat die Verwaltung das
Ingenieurbüro AWG Rummel & Knüfermann, Umwelt- Hydro- Ingenieurgeologie, in
Dortmund beauftragt.
Die Gefährdungsabschätzung
(OU) zur Altlastenverdachtsfläche 9.61-485 vom 09.06.2011 kommt zu folgendem
Ergebnis:
Es handelt sich um
den ehemaligen Standort einer Tankstelle im Bereich Bahnstraße 3 bis 5. Die vorliegenden Befunde bestätigen den
Altlastenverdacht zwar nicht, inwieweit jedoch altlastenrelevante Anlagen oder
Anlagenteile im Untergrund verblieben sind, kann in diesem Rahmen nicht
abschließend geklärt werden. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass
sich auf dem ehemaligen Tankstellengrundstück noch altlastenrelevante Bereiche
oder gewisse Verunreinigungen befinden.
Aus Sicht es
Gutachters ist deshalb eine Kennzeichnung des Bereiches der ehemaligen
Tankstelle im Bebauungsplan vorzunehmen.
Entsprechende textliche Festsetzungen schreiben vor, wie bei Eingriffen in den
Boden vorzugehen ist.
Die Gefährdungsabschätzung
(OU) zur Altlastenverdachtsfläche 9.61-547a
vom 08.06.2011 kommt zu folgendem Ergebnis:
Es handelt sich um
eine heterogene Anfüllung unterhalb der Langenkampbrücke im Bereich zwischen
der Bebauung Bahnst. 11 und 13 bis zu den Bahngleisen hin. Unterschiedliche
Auffüllungs- bzw. Verunreinigungsbereiche lassen sich nicht abgrenzen.
Eine Kennzeichnung im
Bebauungsplan ist daher nicht erforderlich.
Es wird aber
daraufhin gewiesen, dass bei Eingriffen in den Boden, bei denen Auffälligkeiten
erkennbar sind, die Untere Bodenschutzbehörde zu beteiligen ist.
Die Begründung zum
Bebauungsplan wird unter Punkt 10 „Altlasten“ ergänzt. Die
Gutachten des Ingenieurbüros Rummel und Knüfermann vom 08.06.2011 und vom
09.06.2011 werden als Anlagen Bestandteile der Begründung.
Der Anregung
zur Bodenuntersuchung und der daraus resultierenden Kennzeichnung der
Altlastenfläche 9.61-485 wird stattgegeben.
Anregung der Unteren Landschaftsbehörde (ULB) im
Umweltamt der Stadt Hagen vom 11.02.2011
___________________________________________________________________
Stellungnahme der Verwaltung:
Im nördlichen Bereich
der Bahnstraße (Haus-Nr. 5) ist eine Baumreihe gegenüber dem Einzelhandel
geplant. Die ULB regt an, für diese Baumreihe einen durchgängigen unversiegelten
Grünstreifen anzulegen und im Bebauungsplan darzustellen.
Abgesehen davon, dass
Straßenbäume wie auch Stellplätze und der Straßenausbau im Detail in diesem
Bebauungsplan bewusst nicht festgesetzt werden, um auch späteren
Straßenplanungen einen Gestaltungsspielraum zu bewahren, ist es nicht
erforderlich einen Grünstreifen in Form eines Pflanzbeetes anzulegen, um den
Bäumen einen unversiegelten Traufbereich angedeihen zu lassen. Durch einen
wasserdurchlässigen Belag, welcher im sogenannten Traufbereich der Baumkronen
vorgesehen ist, in dem das Niederschlagswasser versickern kann, ist der der
gleiche Effekt zur Wasserversorgung der Bäume zu erzielen. Dieses Detail ist
ein Bestandteil der Ausbauplanung, jedoch nicht Gegenstand der Bauleitplanung.
Das Symbol
„Baum geplant“ ist nicht, wie irrtümlich behauptet, unter
„Nachrichtlich übernommene Festsetzungen“ aufgeführt sondern unter
der Rubrik „Bestand und sonstige Darstellungen“. Es handelt sich
somit nicht um eine unverrückbare Festsetzung der geplanten Baumstandorte
sondern um die Darstellung der im Ausbauplan vorgesehenen Anpflanzung von
Bäumen. Dieser Ausbauplan unterliegt einem gesonderten Ratsbeschluss.
Die Anregung, Bäume
im Bereich des Busbahnhofes (ZOB) festzusetzen, lässt sich aufgrund der (vom
Rat der Stadt Hagen beschlossenen) Ausbauplanung nicht umsetzen. Die aktuelle
Ausbauplanung sieht im Bereich des ZOB keine Bäume vor, weil die Dichte der
vorhandenen Leitungen und Kanäle im Erdreich dies nicht zulässt. Da der
Bebauungsplan lediglich eine öffentliche Verkehrsfläche festsetzt, wäre das
Anpflanzen von Straßenbäumen, vergleichbar mit o. g. Bäumen in der nördlichen
Bahnstraße planungsrechtlich auch in Zukunft nicht ausgeschlossen, wenn dieses
denn beschlossen würde.
Die Anregungen werden zurückgewiesen.
Der Anregung
entsprechend wurde die Darstellung der Topographie aktualisiert. Das heißt, die
Verkehrsinsel mit den Bäumen westlich des ehemaligen Bahnüberganges
Herrenstraße wurde aus der Bestandsdarstellung entfernt.
Anregung der Unteren Immissionsschutzbehörde (UIB) im
Umweltamt der Stadt Hagen vom 11.02.2011
___________________________________________________________________
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Wohnbebauung
entlang der Bahnstraße zwischen Lohmannstraße und geplantem Kreisverkehr ist
planungsrechtlich einem Kerngebiet zuzuordnen. Die dort geltenden,
rechtsverbindlichen Bebauungspläne Nr. 26 – Langenkamp – 1.
Nachtrag und Nr. 1/79 (346) – Hohenlimburg Innenstadt – setzen als
bauliche Nutzung „Kerngebiete“ gemäß § 7 Baunutzungsverordnung
(BauNVO) fest. Zudem ist festgesetzt, dass die der Bahnstraße zugewandten
Gebäudeseiten mit Schallschutzfenstern der Güteklasse III der VDI-Richtlinie
2719 auszustatten sind.
Aufgrund dieser
Festsetzung von Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im
Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes ist davon auszugehen, dass keine
negativen Auswirkungen von den geplanten Bushaltestellen auf die benachbarte
Wohnbebauung zu erwarten sind. Dies gilt sowohl im Hinblick auf den Verkehrslärm
als auch auf die Lufthygiene, da nicht vorgesehen ist, weitere zusätzliche
Buslinien durch die Bahnstraße zu führen oder die Taktfrequenz zu erhöhen.
Durch die Schließung des Bahnüberganges Herrenstraße und den Neubau der Brücke
Langenkampstraße hat sich die Verkehrssituation in der Bahnstraße beruhigt.
Dies gilt sowohl für den Individualverkehr als auch für den ÖPNV, welche
gleichermaßen von der Rückstausituation an den häufig geschlossenen
Bahnschranken betroffen waren. Durch die Ausweisung einer Tempo 20 – Zone
in der Bahnstraße und damit auch im Bereich der geplanten Haltestellen (ZOB)
wird sich die Verkehrssituation noch weiter beruhigen. Der Individualverkehr in
Richtung bzw. aus Richtung Wesselbach und Nahmertal wird sich noch stärker auf
die Mühlenbergstraße verlagern.
Durch die Anlage von
7 Haltestellen bzw. durch die Verlagerung des ZOB aus dem Parkhaus in die
Bahnstraße wird sich die Art der Verkehrsgeräusche ändern, z.B. durch das
vermehrte Anhalten und Abfahren der Busse, wo bisher lediglich die
Fahrgeräusche zu vernehmen waren. Es wird dadurch aber auch nicht zwangsläufig
lauter, da insgesamt langsamer gefahren werden muss. Die neue Situation ist von
den Anwohnern billigend in Kauf zu nehmen, da es sich um eine
kerngebietstypische Situation handelt, die sich im Rahmen des Zumutbaren
bewegt.
Aufgrund der
dargelegten Einschätzung erscheint es nicht erforderlich, die genannten
Umweltbelange „Lärmschutz“ und „Lufthygiene“
gutachterlich überprüfen zu lassen.
Bezüglich der
gewünschten Vorlage eines Energiekonzeptes: Ob das Energiekonzept für die
Neuplanung das Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz berücksichtigen wird, ist
nicht im Bebauungsplanverfahren zu prüfen.
Die Anregungen werden zurückgewiesen.
Anregung der Gemeinsamen Unteren Umweltschutzbehörde
der Städte Bochum, Dortmund und Hagen vom 01.02.2011
___________________________________________________________________
Stellungnahme der Verwaltung:
Die
der geplanten Stellplatzanlage des Einzelhandels gegenüber liegenden Wohnhäuser
sind planungsrechtlich Kerngebieten zuzuordnen. Die dort geltenden,
rechtsverbindlichen Bebauungspläne Nr. 26 – Langenkamp – 1. Nachtrag
und Nr. 1/79 (346) – Hohenlimburg Innenstadt – setzen als bauliche
Nutzung „Kerngebiete“ gemäß § 7 Baunutzungsverordnung (BauNVO)
fest. Zudem ist festgesetzt, dass die der Bahnstraße zugewandten Gebäudeseiten
mit Schallschutzfenstern der Güteklasse III der VDI-Richtlinie 2719
auszustatten sind. Negative Auswirkungen von der geplanten Stellplatzanlage auf
die Wohnungen in der Bahnstraße sind somit bei Einhaltung der Festsetzungen
nicht zu erwarten.
Da
es sich bei den Wohnhäusern nicht um ein „Allgemeines Wohngebiet“
handelt, sind die Bedenken der Unteren Umweltschutzbehörde ausgeräumt und die
Anregung ein Lärmgutachten für die geplante Stellplatzanlage erstellen zu
lassen, ist als gegenstandslos zu betrachten.
Die Anregung wird zurückgewiesen.
Zu Beschluss b)
Der
Bebauungsplanentwurf lag vom 14.01.2011 bis 14.02.2011 einschließlich
öffentlich aus. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden
über die Auslegung benachrichtigt und zeitgleich gemäß § 4 Abs. 2 beteiligt.
Aufgrund der eingehenden Anregungen ergaben sich einige Änderungen bzw. Ergänzungen
des Bebauungsplanes.
Änderung des Planes
Dies betrifft die
Kennzeichnung einer Fläche gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB (Altlastenverdachtsfläche)
aufgrund einer ehemaligen Tankstelle im Kurvenbereich der Bahnstraße vor den
Häusern Bahnstraße 3 - 5.
(s. Zu Beschluss a):
Stellungnahme der Verwaltung zu den Anregung der Unteren Bodenschutzbehörde
(UBB) vom 17.02.2011)
Außerdem wurde im
Plan die Belastungsfläche zugunsten der Deutschen Telekom für ein Geh-, Fahr-
und Leitungsrecht ausgeweitet.
Gemäß textlicher
Festsetzung Nr. 1 sind Vergnügungsstätten nur ausnahmsweise zulässig. Die
Formulierung der Festsetzung Nr. 1 wird
dahingehend geändert, dass der Verweis „Näheres regelt ein Konzept
bezüglich der Zulässigkeit von Vergnügungsstätten für das Hagener
Stadtgebiet“ entfällt. Zurzeit besteht seitens der Stadt Hagen die
Absicht, solch ein Konzept erstellen zu lassen, jedoch wird bis zur Rechtskraft
des Bebauungsplanes aller Voraussicht nach noch kein Konzept beschlossen sein.
Änderung der Begründung
Die Begründung zum
Bebauungsplan erhält eine Neufassung vom 15.06.2011.
Der letzte Absatz von
Kapitel 3 „Anlass, Ziel und Inhalt des Bebauungsplanes Nr. 7/10“
wird durch folgenden Text ersetzt:
„In der
Bahnstraße wird vor dem Gebäude eine Reihe öffentlicher Stellplätze angelegt. Die
Bahnstraße wird zwischen dem Kreisverkehr (Buswende) und der Einfahrt zur Warenanlieferung
neu gestaltet. Zur Verkehrsberuhigung soll die Geschwindigkeit zwischen Lohmannstraße
und Langenkampstraße auf 20 km/h beschränkt werden.“
Die in der Fassung
vom 11.11.2010 an dieser Stelle genannte Verwendung des Verkehrszeichens 325
(Spielstraße) würde der Verkehrssituation nicht gerecht, die vom Kundenverkehr
des Einzelhandels und vom ÖPNV bestimmt wird.
In Kapitel 4.1
„Kerngebiet“ entfällt der fünfte Satz: „Näheres wird in einem
Konzept bezüglich der Zulässigkeit von Vergnügungsstätten für das Hagener
Stadtgebiet geregelt werden.“
Kapitel 6 „Ver-
und Entsorgung“ wurde auf Anregung der SEH vervollständigt
(s. Zu Beschluss a): Stellungnahme der Verwaltung zu den Anregung der SEH, vom
07.02.2011).
Das Kapitel
„Altlasten“ wurde unter Punkt 10 neu eingefügt
(s. Zu Beschluss a): Stellungnahme der Verwaltung zu den Anregung der UBB vom
17.02.2011).
Die
oben aufgeführten Änderungen bzw. Ergänzungen sind als geringfügig zu werten,
da sie dazu dienen, die bisherigen Aussagen in der Begründung verständlicher
und ausführlicher zu erklären. In den Festsetzungen des Bebauungsplanes
ergeben sich nur Änderungen, die von den Trägern öffentlicher Belange gefordert
wurden.
Die o. g. Änderungen
haben keine Auswirkungen auf die Planung, sie dienen lediglich der
Klarstellung. Weiterhin wird mit den Änderungen bzw. Ergänzungen den Anregungen
gefolgt; Interessen Dritter werden nicht tangiert. Auf eine erneute öffentliche
Auslegung nach § 4a Abs. 3 BauGB kann deshalb verzichtet werden.
Die Gutachten des
Ingenieurbüros Rummel & Knüfermann vom 08.06.2011 und 09.06.2011 werden Anlagen
der Begründung.
Bestandteile der Vorlage
·
Begründung zum
Bebauungsplan Nr. 7/10 (622) – Bahnhof Hohenlimburg / Bahnstraße – vom 15.06.2011
·
Übersichtsplan
zu Geltungsbereich des Bebauungsplanes
Anlagen zur Begründung
(Diese Unterlagen
wurden zur Erstellung der Begründung ausgewertet und können im
Verwaltungsinformationssystem ALLRIS und als Original in der jeweiligen Sitzung
eingesehen werden.)
·
Anlage 1
Artenschutzrechtlicher
Fachbeitrag für den Bebauungsplan Nr. 3/08 (599) - Neuordnung Bereich Bahnhof
Hohenlimburg -,
Herbstreit Landschaftsarchitekten, Bochum, 07.07.2009
·
Anlage 2
Vorkommen von
Fledermäusen im Bereich Bahnhof und Parkhaus in Hagen-Hohenlimburg,
Gutachterliche Stellungnahme für den Bebauungsplan Nr. 3/08 (599) - Neuordnung
Bereich Bahnhof Hohenlimburg -,
biopace – Büro für Planung, Ökologie & Umwelt, Münster, 02.07.2009
·
Anlage 3
Gefährdungsabschätzung
(Orientierende Untersuchung)
Altlastenverdachtsfläche 9.61-485 Hagen
Bebauungsplan Nr. 7/10
(622) Bahnhof Hohenlimburg / Bahnstraße
AWG Rummel &
Knüfermann, Umwelt- Hydro- Ingenieurgeologie, Dortmund, 09.06.2011
·
Anlage 4
Gefährdungsabschätzung (Orientierende
Untersuchung)
Altlastenverdachtsfläche 9.61-547a Hagen
Bebauungsplan Nr. 7/10
(622) Bahnhof Hohenlimburg / Bahnstraße
AWG Rummel &
Knüfermann, Umwelt- Hydro- Ingenieurgeologie, Dortmund, 08.06.2011
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
|
1
|
(wie Dokument)
|
84 kB
|
|||
|
2
|
(wie Dokument)
|
190 kB
|
|||
|
3
|
(wie Dokument)
|
69,2 kB
|
|||
|
4
|
(wie Dokument)
|
61,2 kB
|
|||
|
5
|
(wie Dokument)
|
84,8 kB
|
|||
|
6
|
(wie Dokument)
|
178,5 kB
|
|||
|
7
|
(wie Dokument)
|
41,2 kB
|
|||
|
8
|
(wie Dokument)
|
69,8 kB
|
|||
|
9
|
(wie Dokument)
|
60,1 kB
|
|||
|
10
|
(wie Dokument)
|
53,9 kB
|
|||
|
11
|
(wie Dokument)
|
297,2 kB
|
|||
|
12
|
(wie Dokument)
|
468,7 kB
|
|||
|
13
|
(wie Dokument)
|
3,6 MB
|
|||
|
14
|
(wie Dokument)
|
728,4 kB
|
|||
|
15
|
(wie Dokument)
|
1,1 MB
|
