Beschlussvorlage - 0840/2010
Grunddaten
- Betreff:
-
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 2/07 (589) Wohnen am "Erlhagen"a) Beschluss über die eingegangenen Stellungnahmenb) Beschluss nach § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (Satzungsbeschluss)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
- Bearbeitung:
- Sabine David
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
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●
Erledigt
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Naturschutzbeirat
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Vorberatung
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05.07.2011
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Nord
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Vorberatung
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06.07.2011
| |||
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●
Erledigt
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Umweltausschuss
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Vorberatung
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07.07.2011
| |||
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●
Erledigt
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Stadtentwicklungsausschuss
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Vorberatung
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12.07.2011
| |||
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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14.07.2011
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Beschlussvorschlag
Zu a) Der Rat der Stadt weist nach eingehender Prüfung und Abwägung der öffentlichen und privaten Belange, die im Rahmen der Bürgeranhörungen, der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und im Rahmen der Öffentlichen Auslegung vorgebrachten Stellungnahmen zurück bzw. entspricht ihnen ganz oder teilweise im Sinne der nachfolgenden Stellungnahmen in der Vorlage gemäß § 1 Abs. 7 Baugesetzbuch (BauGB).
Die Sitzungsvorlage wird Bestandteil des Beschlusses und ist als Anlage Gegenstand der Niederschrift.
Zu b) Der Rat der Stadt Hagen beschließt den im Sitzungssaal ausgehängten und zu diesem Beschluss gehörenden Bebauungsplan Nr. 2/07 (589) – Wohnen am „Erlhagen“ - mit den in der Vorlage beschriebenen geringfügigen Änderungen gemäß § 10 Abs.1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12.April 2011 (BGBl. S 619) in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der z.Zt. gültigen Fassung als Satzung.
Dem Bebauungsplan ist die Begründung vom 24.05.2011 gemäß § 9 Abs. 8 BauGB beigefügt, die als Anlage Gegenstand der Niederschrift wird.
Geltungsbereich
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 2/07 (589) Wohnen am
„Erlhagen“ liegt in Hagen-Fley südlich der Straße Erhagen und
erstreckt sich von der Kreuzung mit der Weidekampstraße bis zum Haus Erlhagen Nr.
20.
In dem im Sitzungssaal ausgehängten Lageplan ist das oben beschriebene Plangebiet eindeutig dargestellt. Dieser Plan ist Bestandteil dieses Beschlusses.
Nächster
Verfahrensschritt:
Mit der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses im II.
Quartal 2011 wird dieses Bebauungsplanverfahren abgeschlossen.
Sachverhalt
Kurzfassung
Der
Bebauungsplanentwurf hat in der Zeit vom 21.04.2010 bis zum 21.05.2010 öffentlich
ausgelegen. In dieser Vorlage werden die abwägungsrelevanten Bedenken und Anregungen,
die während des gesamten Verfahrensablaufes eingegangen sind, mit einer entsprechenden
Stellungnahme der Verwaltung aufgeführt.
Nach
dem Beschluss über die eingegangenen Stellungnahmen soll der Satzungsbeschluss
gefasst werden.
Begründung
1. Vorlauf /
Vorbemerkung - Anlass für die Durchführung des Verfahrens:
Mit Aufstellung des
Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen
für eine geordnete Erschließung und Bebauung für ca. 8 Einfamilienhäuser geschaffen
werden. Geplant ist eine zweigeschossige Straßenrandbebauung südlich der
Straße Erlhagen mit tiefen Grundstücken. Die Neubebauung soll sich an diesen
Bestand anpassen und den Ortsteil nach Westen zur Landschaft hin abrunden.
Verfahrensablauf
§
Einleitungsbeschluss nach § 2.1 BauGB, Datum der Vorlage:
07.12.2006, Drs.-Nr. 1072/2006 ,
Ratsbeschluss am 22.02.2007
§
Bekanntmachung der Einleitung des Verfahrens am 09.03.2007
§
Scopingtermin am 05.03.2008: Der Scopingtermin wurde
zusammen mit den Verfahren zu den B-Plänen Ergster Weg – Nord und
– West durchgeführt. Im Protokoll vom 14.04.2008 sind die Ergebnisse
zusammengefasst.
§
Bekanntmachung der Einladung zur Bürgeranhörung: 29.02.2008
§
Bürgeranhörung nach §
3.1 BauGB vom 12.03.2008 bis einschl. 14.03.2008 im Fachbereich
Stadtentwicklung und Stadtplanung, Protokoll vom 09.04.2008
§
Vorgezogenes Beteiligungsverfahren TÖB § 4.1: Am 29.12.2008
sind die Unterlagen für die frühzeitige Beteiligung der TÖB verschickt worden.
Die Frist für den Rücklauf der Stellungnahme endete am 30.01.2009.
§
Beschluss zum Entwurf und Offenlegung § 3.2, Datum der
Vorlage ist der 24.11.2009, Drs.- Nr.
0353/2009, Rat 25.02.2010 . In
dieser Vorlage wurde auch eine Vergrößerung des Plangebietes mit beschlossen.
Ergänzungsvorlage zum Problem Waldabstand mit der Drs.-Nr. 066/2010
§
Durchführung der Öffentlichen Auslegung, Tag der
Bekanntmachung 09.04.2010, Öffentliche Auslegung in der Zeit vom 21.04.2010 bis
21.05.2010
§
Beteiligung der Ämter, Behörden und sonstiger Träger
öffentliche Belange (TÖB), Die Unterlagen wurden am 19.04.2010 verschickt. Die
Frist für den Rücklauf der Stellungnahmen
endete am 28.05.2010.
2. Ergebnisse
der Bürger und Behördenbeteiligung
Unter I und II sind die Stellungnahmen im
Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Bürger (I.) und der Träger
öffentlicher Belange (II.) behandelt.
Von den Bürgern sind
hauptsächlich Anregungen zu den folgenden Themen eingegangen:
- Verdichtete
Grundstücks- und Gebäudesituation, Reduzierung auf 5 Baufenster
- Erdgeschoss
und Traufhöhe festlegen
- Haftung Wald
/ Waldbrandgefahr
-
Grundsätzlicher Verzicht auf die Bebauung
In der vorgezogenen
Trägerbeteiligung sind die folgenden abwägungsrelevanten Stellungnahmen
eingegangen. Sie werden ab Seite 9 einzeln bearbeitet:
II.1 Landesbetrieb Wald und Holz
Nordrhein-Westfalen, Regionalforstamt Ruhrgebiet, Brößweg 40, 45897
Gelsenkirchen, Schreiben vom 08.01.2009
II.2 Untere Bodenschutzbehörde der Stadt Hagen,
Rathausstraße 11, 58095 Hagen, Schreiben vom 19.12.2008
II.3 Stadtentwässerung Hagen SEH, Eilper Straße
132 – 136, 58091 Hagen, Schreiben vom 28.01.2009
II.4 LWL-Archäologie für Westfalen, Außenstelle
Olpe, In der Wüste 4, 57462 Olpe, Schreiben vom 27.01.2009
II.5 Untere Wasserbehörde der Stadt Hagen,
Rathausstraße 11, 58095 Hagen, Schreiben vom 20.01.2009
II.6 Untere Landschaftsbehörde der Stadt Hagen,
Rathausstraße 11, 58095 Hagen, Schreiben vom 13.01.2009 (Ergänzungsschreiben
vom 16.01.2007)
Im Rahmen der
Öffentlichen Auslegung vom 21.04.2010 bis einschließlich 21.05.2010 gemäß § 3
Abs. 2 BauGB und der gleichzeitig durchgeführten Beteiligung der Träger
öffentlicher Belange wurden von folgenden TÖBs bzw. Personen abwägungsrelevante
Stellungnahmen abgegeben. Sie sind in der Vorlage unter III einzeln behandelt:
III.1 Untere Landschaftsbehörde der Stadt Hagen,
Rathausstraße 11, 58095 Hagen, Schreiben vom 11.06.2010
III.2 Untere Bodenschutzbehörde der Stadt Hagen,
Rathausstraße 11, 58095 Hagen, Schreiben vom 26.05.2010
III.3 Naturschutzbund Deutschland e.V.,
Stadtverband Hagen e.V., Hans Busch 2, 58099 Hagen, Schreiben vom 06.05.2010
III.4 Stadtentwässerung Hagen SEH, Eilper Straße
132 – 136, 58091 Hagen, Schreiben vom 02.06.2010
III.5 Landesbetrieb Wald und Holz
Nordrhein-Westfalen, Regionalforstamt Ruhrgebiet, Brößweg 40, 45897
Gelsenkirchen, Schreiben vom 22.04.2010
III.6-8 Im Rahmen der öffentlichen Auslegung sind
Schreiben von Bürgern und Bürgerinnen eingegangen. Aus Gründen des
Datenschutzes werden die Stellungnahmen behandelt und abgewogen, ohne dass die
Namen in der öffentlichen Beschlussvorlage aufgeführt werden (Punkt III.6 bis
Punkt III.8).
Der Rat der Stadt
beschließt über die oben aufgeführten Anregungen gemäß den Stellungnahmen der
Verwaltung unter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander
und untereinander.
3. Änderungen
im Bebauungsplan, der Begründung und den Gutachten
Nach Abwägung der
eingegangenen Stellungnahmen wurden der Plan, die Begründung und der Landschaftspflegerische
Begleitplan geringfügig überarbeitet:
Darstellungen im Plan / Textliche Festsetzungen
§
Festsetzung der Entwässerungsrinne/Straßenseitengraben als
Fläche für Abwasserentsorgung/Ergänzung Drainage
§
Rechte für den Schmutzwasserkanal
§
Ergänzung der Festsetzung zur oberirdischen Leitungsführung
§
Ergänzung der Rechte für die Überfahrt zu den Grundstücken
§
Text zu Aufschüttungen überarbeitet
§
Ergänzung der Festsetzung zur Zahl der Stellplätze
Hinweise
§
Externe Kompensation genau beschrieben
§
Überarbeitung der Hinweise zum Bodenschutz
§
Ergänzung des Hinweises zur Immissionsduldungsverpflichtung
Änderungen in der Begründung und im Landschaftspflegerischen
Begleitplan
§
Korrektur Rechtschreibfehler und Klarstellung durch
Umformulierungen
§
Ergänzung Monitoring
Diese
oben aufgeführten Änderungen bzw. Ergänzungen sind als geringfügig zu werten,
da sie dazu dienen, die bisherigen Aussagen in der Begründung vom 13.04.2010
verständlicher und ausführlicher zu erklären. Bei den Änderungen des LBP geht
es um eine Richtigstellung der Bewertung des Eingriffs. In den Festsetzungen
des Bebauungsplanes ergeben sich nur Änderungen, die von den Trägern
öffentlicher Belange gefordert wurden lediglich die Karten zum LBP wurden
entsprechend überarbeitet.
Die o. g. Änderungen
haben keine Auswirkungen auf die Planung, sie dienen lediglich der
Klarstellung. Weiterhin wird mit den Änderungen bzw. Ergänzungen den Anregungen
gefolgt; Interessen Dritter werden nicht tangiert. Auf eine erneute öffentliche
Auslegung nach § 4a Abs. 3 BauGB kann deshalb verzichtet werden.
Die
Begründung mit dem Datum 24.05.2011 ersetzt die Begründung vom 13.04.2010.
Bestandteile der Vorlage
§
Begründung und Umweltbericht zum Vorhabenbezogenen
Bebauungsplan Nr. 2/07 (589) – Wohnen am „Erlhagen“ vom 24.05
2011
§
Übersichtsplan des Geltungsbereiches
Anlage zur Vorlage
Landschaftspflegerischer
Fachbeitrag – Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 2/07 Wohnen am
„Erlhagen“
Abwägung der einzelnen
Stellungnahmen
I Wortmeldungen
aus der Bürgeranhörung (I.):
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Anregungen der
Bürger (schriftlich) im Rahmen der Bürgeranhörung
Bedenken: Verdichtete Grundstücks- und
Gebäudesituation, Reduzierung der Baufenster
Die
Grundstücksgrößen liegen zwischen 500 und 810 m². Geplant sind Einzelhäuser und
ein Doppelhaus. Es handelt sich um eine offene Bauweise mit einer Grundflächenzahl
von 0,3 (in vergleichbaren Verfahren GRZ 0,4). Bei diesen Grundstücksgrößen
kann man in Verhältnis zu anderen Baugebieten von überdurchschnittlich großen
Grundstücken reden. Einfamilienhäuser werden meistens auf Flächen von unter
400 qm errichtet.
Auf das
Begehren die Baufenster zu reduzieren wurde bereits in der Entwicklungsphase
der Planung eingegangen, in dem die ursprünglich geplanten 10 Baufenster auf 7
reduziert worden sind. Das Ergebnis der Beratungen ist Grundlage der
verwaltungsseitig abgestimmten Planung und wurde durch den Rat der Stadt so als
Entwurf beschlossen.
Die
geplanten Grundstücksgrößen und Gebäudeformen können daher nicht als verdichtete
Grundstücks- und Gebäudesituation bezeichnet werden.
Der Anregung wurde
teilweise entsprochen.
Bedenken:
Grundsätzlicher Verzicht auf die Bebauung
Die
Grundstückseigentümer haben mit Datum vom 04.12.2006 den Antrag auf Aufstellung
eines Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gestellt. Dieser Beschluss zur Aufstellung
des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wurde in den Gremien der Stadt Hagen
beraten und am 22.02.2007 vom Rat der Stadt gefasst.
Die
Planung wurde fortentwickelt und vom Rat der Stadt als Entwurf beschlossen. Mit
einem Satzungsbeschluss zu diesem Bebauungsplanverfahren wären die Festsetzungen
des „alten“ Planes überholt und das Planungsziel für diesen Bereich
aktualisiert (Neues Recht bricht altes).
Durch diesen Vorhabengebundenen
Bebauungsplan wird eine bestimmte, qualitätvolle Architektur angeboten. Dadurch
wird ein Marktsegment bedient, was sonst im Stadtgebiet von Hagen wenig
ausgeprägt ist und durch die Gestaltung der Umgebung (schon vorhandene Bebauung
an der Straße Linnenkamp) eine bestimmte Klientel anspricht. Im Gegensatz dazu
werden sonst in Hagen hauptsächlich Baugebiete mit dichter Bebauung (kleine
Grundstücke um 300 qm) realisiert.
Den
Inhalten der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
Bedenken:
Erhalt und Festsetzung der Straßenbäume
Die
Baumstandorte, die trotz Ausbau der Straße und Verschiebung des Grabens erhalten
bleiben können, werden entsprechend festgesetzt. Hier wird dann bei späterem Abgang
auch eine Nachpflanzung erforderlich.
Die
Bäume, die leider aufgegeben werden müssen, sind in die Kompensationsberechnung
eingeflossen und werden entsprechend ausgeglichen.
Weiterhin
ist davon auszugehen, dass sich auch jeder private Grundstückseigentümer das
Grundstück optisch einfassen möchte und deshalb an der Grundstücksgrenze Gehölze,
Bäume oder Hecken anpflanzen werden.
Den
Inhalten der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.
Bedenken:
Erdgeschoss und Traufhöhe festlegen
Eine Aufschüttung des
gesamten Geländes ist nicht gewünscht und wird deshalb auch nicht festgesetzt.
Falls aus anderen Gründen
z.B. ein Angleichen der Höhenlage an die Straße etc. kleinere Anschüttungen
erforderlich werden, ist dies im Rahmen der bauordnungsrechtlichen
Vorschriften erlaubt. Weitere Anschüttungen müssen beantragt werden und können
dann auch abgelehnt werden.
Im Vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird
eine 2-geschossige Bebauung mit einer Dachneigung bis zu 25° d.h. ein flaches
Dach, festgesetzt.
Durch diese beiden Rahmenbedingungen
ist davon auszugehen, dass die neue Bebauung ca. 40 – 70 cm niedriger ist
als die vorhandene und die Störung nicht so massiv einzuschätzen ist.
Den
Inhalten der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
II.
Anregungen
im Rahmen der vorgezogenen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
II.1 Landesbetrieb
Wald und Holz Nordrhein-Westfalen, Regionalforstamt Ruhrgebiet, Brößweg 40,
45897 Gelsenkirchen, Schreiben vom 08.01.2009
Stellungnahme der Verwaltung:
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Stellungnahme
der Verwaltung:
Die Stadt
Hagen ist Eigentümerin der westlich an die Straße Erlhagen angrenzenden Waldparzelle.
Die unmittelbar am Waldrand verlaufende öffentliche Straße wird von
Kraftfahrzeugen (Anliegern) und einer hohen Zahl von Erholungssuchenden passiert.
Im Hinblick
auf diese Straße ist die Stadt Hagen verkehrssicherungspflichtig; dies umfasst
auch die regelmäßige und ausreichende Kontrolle derjenigen Bäume, die eine
Gefahr für die Benutzer der Straße darstellen können.
Art und Umfang
der Verkehrssicherungspflicht wird allerdings nach der berechtigten
Sicherheitserwartung des Verkehrs abgestuft. Die FLL-Baumkontrollrichtlinie
(Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung
Landschaftsbau) als "Regelwerk" für die Verkehrssicherung von
Bäumen, sieht in dieser Situation die höchste Stufe der Sorgfaltsanforderung
vor. Die zukünftige Nutzung des Hintergeländes kann daher zu keiner weiteren
Steigerung der Sorgfaltspflicht mehr führen.
Die
Verkehrssicherungsmaßnahmen, die in diesem Waldstreifen bereits im Herbst 2009
durchgeführt worden sind, dienten der Verkehrssicherung der oben aufgeführten
Straße und waren zeitlich so terminiert, dass sich die Abarbeitung der Gefahrenstellen
nicht mit einem möglichen Baubeginn (Ausbau der Straße etc.) überschnitten.
Letztlich wäre
diese Maßnahme auch ohne Bauvorhaben notwendig gewesen.
Das
Kontrollintervall verändert sich auch mit angrenzender Bebauung nicht.
Im
Baugenehmigungsverfahren ist jeweils zu prüfen und festzustellen, dass durch
den Baumbestand keine konkrete Gefahr für das einzelne Bauvorhaben vorliegt.
Dies kann sich das Bauordnungsamt dann durch eine entsprechende Stellungnahme
vom Forstamt bescheinigen lassen.
Ergänzend zu
den o.g. Ausführungen sollte aus Sicht der Verwaltung, trotzdem die Duldung von Einwirkungen / Immissionen nach § 906
BGB, sog. „unwägbare Stoffe“ als Grunddienstbarkeit eingetragen
werden. In diesem Fall gehört dazu Laubfall, evt. auch kleinere Äste, Blüten,
Früchte, Verschattung durch den Wald etc.
Im abzuschließenden Durchführungsvertrag wird
geregelt, dass die Duldung der Immissionen durch Eintragung einer
Grunddienstbarkeit von den Bauherren der späteren Baugrundstücke hinzunehmen
ist, damit sich für den Wald keine weiteren Einschränkungen ergeben und auf
das Forstamt keine weiteren Arbeiten zukommen.
In dem
Vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird deshalb folgender Hinweis aufgenommen:
Der
Vorhabenträger verpflichtet sich für die Grundstücke im Bereich Erlhagen/ Ecke
Weidekampstraße bis zum Haus Erlhagen Nr. 20 (Flurstücke Gemarkung Fley, Flur
4, Flurstücke 147, 148, 170, 184 teilw., 188 und 189 sowie Flst. 759 (teilw.)
der Flur 9 in der Gemarkung Boele) eine als Grunddienstbarkeit in das Grundbuch
einzutragende Immissionsduldungsverpflichtung bis zum Satzungsbeschluss
nachzuweisen.
Gefordert
wird eine Immissionsduldungsverpflichtung mit dem Inhalt, dass die von den
nordwestlich der Straße Erlhagen gelegenen Waldflächen ausgehenden Immissionen
und Einwirkungen aller Art durch „unwägbare Stoffe“ i.S.v. §
906 BGB (wie Laubfall, kleinere Äste,
Blüten, Blütenpollen, Früchte und Verschattung durch den Wald) entschädigungslos
zu dulden sind.“
Diese
Verpflichtung wird zum einen als Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen und
ist zum anderen im Durchführungsvertrag rechtlich verankert.
Den Inhalten der Stellungnahme wird gefolgt.
II.2 Umweltamt
– Untere Bodenschutzbehörde der Stadt Hagen – Rathausstraße 11,
58095 Hagen, Schreiben vom 19.12.2008
Stellungnahme der Verwaltung:
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Die textlichen Festsetzungen
und Hinweise sind durch die neue Stellungnahme (Schreiben vom 26.05.2010) der
Unteren Bodenschutzbehörde im Rahmen der öffentlichen Auslegung hinfällig.
Eine Abwägung der Stellungnahme ist nicht
erforderlich.
II.3 Stadtentwässerung
Hagen SEH, Eilper Straße 132 – 136, 58091 Hagen, Schreiben vom
28.01.2009
Stellungnahme der Verwaltung:
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Die Anregung wird in den
Vorhabenbezogenen Bebauungsplan übernommen, die Festsetzungen entsprechend
geändert und die Begründung überarbeitet. Die überarbeitete Begründung wird
dann Gegenstand des Satzungsbeschlusses.
Der Straßenseitengraben wird
sowohl das gedrosselte Oberflächenwasser der Privatgrundstücke als auch das
Wasser der öffentlichen Straße aufnehmen. Es wird sich deshalb um eine
öffentliche Einrichtung handeln und daher als „Fläche für Versorgungsanlagen,
für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung sowie für Ablagerungen“
mit der Zweckbestimmung „Abwasser“ festgesetzt. Diese Fläche wird
später auch in den Besitz de Stadt übergehen.
Der Schmutzwasserkanal
bleibt im Bereich des Grabens privat. Zugunsten der Anlieger wird ein
Leitungsrecht zur Verlegung und zum Betrieb des Kanals festgesetzt. Weitergehende
Regelungen werden im Durchführungsvertrag aufgenommen.
Den Inhalten der Stellungnahme wird gefolgt.
II.4 LWL-Archäologie
für Westfalen, Außenstelle Olpe, In der Wüste 4, 57462 Olpe, Schreiben vom
27.01.2009
Stellungnahme der Verwaltung:
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Der Hinweis zu den
Bodendenkmälern wird in den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan übernommen.
Den Inhalten der Stellungnahme wird gefolgt.
II.5 Untere Wasserbehörde der Stadt Hagen,
Rathausstraße 11, 58095 Hagen, Schreiben vom 20.01.2009
Stellungnahme der Verwaltung:
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Die Hinweise zum
Straßenseitengraben, den erforderlichen Einleitungsantrag und die sog.
„weiße Wanne“ sind im den Bebauungsplanverfahren berücksichtigt
worden und/oder entsprechend festgesetzt.
Die Inhalte der Stellungnahme wurden berücksichtigt.
II.6 Untere
Landschaftsbehörde der Stadt Hagen, Rathausstraße 11, 58095 Hagen, Schreiben
vom 13.01.2009 (Ergänzungsschreiben vom 16.01.2007)
Stellungnahme der Verwaltung:
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Die Eingriffsbilanzierung liegt
inzwischen vor und konnte im Rahmen der öffentlichen Auslegung den Trägern
öffentlichen Belange zur Stellungnahme vorgelegt werden. Diese Anregungen
werden unter Punkt III.1 behandelt.
Zum
Grundsätzlichen: Bebauung gegenüber der Waldfläche
Die
Grundstückseigentümer haben mit Datum vom 04.12.2006 den Antrag auf Aufstellung
eines Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gestellt. Dieser Beschluss zur Aufstellung
des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wurde in den Gremien der Stadt Hagen
beraten und am 22.02.2007 vom Rat der Stadt gefasst.
Die
Planung wurde fortentwickelt und vom Rat der Stadt als Entwurf beschlossen. Mit
einem Satzungsbeschluss zu diesem Bebauungsplanverfahren wären die Festsetzungen
des „alten“ Planes überholt und das Planungsziel für diesen Bereich
aktualisiert (Neues Recht bricht altes).
Die Stadt
Hagen ist Eigentümer der westlich an die Straße Erlhagen angrenzenden Waldparzelle.
Die unmittelbar am Waldrand verlaufende öffentliche Straße wird von
Kraftfahrzeugen (Anliegern) und einer hohen Zahl von Erholungssuchenden passiert.
Im Hinblick
auf diese Straße ist die Stadt Hagen verkehrssicherungspflichtig; dies umfasst
auch die regelmäßige und ausreichende Kontrolle derjenigen Bäume, die eine
Gefahr für die Benutzer der Straße darstellen können.
Art und Umfang
der Verkehrssicherungspflicht wird allerdings nach der berechtigten
Sicherheitserwartung des Verkehrs abgestuft. Die FLL-Baumkontrollrichtlinie
(Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung
Landschaftsbau) als "Regelwerk" für die Verkehrssicherung von
Bäumen, sieht in dieser Situation die höchste Stufe der Sorgfaltsanforderung
vor. Die zukünftige Nutzung des Hintergeländes kann daher zu keiner weiteren
Steigerung der Sorgfaltspflicht mehr führen.
Die
Verkehrssicherungsmaßnahmen, die in diesem Waldstreifen bereits im Herbst 2009
durchgeführt worden sind, dienten der Verkehrssicherung der oben aufgeführten
Straße und waren zeitlich so terminiert, dass sich die Abarbeitung der Gefahrenstellen
nicht mit einem möglichen Baubeginn (Ausbau der Straße etc.) überschnitten.
Letztlich wäre
diese Maßnahme auch ohne Bauvorhaben notwendig gewesen.
Das
Kontrollintervall verändert sich auch mit angrenzender Bebauung nicht.
Ergänzend zu
den o.g. Ausführungen sollte aus Sicht der Verwaltung, trotzdem die Duldung von Einwirkungen / Immissionen nach § 906
BGB, sog. „unwägbare Stoffe“ als Grunddienstbarkeit eingetragen
werden. In diesem Fall gehört dazu Laubfall, evt. auch kleinere Äste, Blüten,
Früchte, Verschattung durch den Wald etc.
Im abzuschließenden Durchführungsvertrag wird
geregelt, dass die Duldung der Immissionen durch Eintragung einer
Grunddienstbarkeit von den Bauherren der späteren Baugrundstücken hinzunehmen
ist, damit sich für den Wald keine weiteren Einschränkungen ergeben und auf das
Forstamt keine weiteren Arbeiten zukommen.
In den
Vorhabenbezogenen Bebauungsplan und den Durchführungsvertrag wird deshalb ein
entsprechender Hinweis aufgenommen:
Die o.g. Ausführungen machen deutlich,
dass keine Auswirkungen auf den Wald zu befürchten sind, die durch mögliche
„Beschwerden“ der „neuen“ Anwohner ausgelöst werden
könnten.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass
zwischen der geplanten Bebauung und der Waldfläche, die öffentliche Straße
„Erlhagen“ verläuft, die in Richtung Wald nicht verändert wird. Die
Situation des Walds bleibt eigentlich so bestehen, wie sie sich auch ohne
Bebauung darstellt, da keine privaten
Grundstücke direkt angrenzen.
Den
Inhalten der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.
III
Stellungnahmen im Rahmen der öffentlichen Auslegung
III.1 Umweltamt – Untere
Landschaftsbehörde der Stadt Hagen – Rathausstraße 11, 58095 Hagen,
Schreiben vom 11.06.2010
Stellungnahme der Verwaltung:
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Zur nachrichtlichen
Übernahme des Landschaftsschutzgebietes
Nach Rücksprache mit dem
Fachamt wird auf die Darstellung des Landschaftsschutzgebietes im Bereich der
Entwässerungsmulde doch verzichtet, da sonst bei jeglichen Wartungs- und
Reinigungsmaßnahmen eine Ausnahmegenehmigung oder Befreiung beantragt werden
muss. Hierauf kann verzichtet werden, da die Fläche städtisch und dadurch
garantiert ist, dass die Stadt die erforderlichen Maßnahmen sorgfältig durchführt.
Die entsprechenden
Textlichen Festsetzungen (Natriumdampflampen) und Hinweise wurden übernommen
bzw. korrigiert.
Die Korrekturen im
Landschaftspflegerischen Begleitplan wurden vorgenommen.
Zur Grundsätzlichen
Ablehnung des Baugebietes:
Die
Grundstückseigentümer haben mit Datum vom 04.12.2006 den Antrag auf Aufstellung
eines Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gestellt. Dieser Beschluss zur Aufstellung
des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wurde in den Gremien der Stadt Hagen
beraten und am 22.02.2007 vom Rat der Stadt gefasst.
Die
Planung wurde fortentwickelt und vom Rat der Stadt als Entwurf beschlossen. Mit
einem Satzungsbeschluss zu diesem Bebauungsplanverfahren wären die Festsetzungen
des „alten“ Planes überholt und das Planungsziel für diesen Bereich
aktualisiert (Neues Recht bricht altes).
Durch diesen vorhabengebundenen
Bebauungsplan wird eine bestimmte, qualitätvolle Architektur angeboten. Dadurch
wird ein Marktsegment bedient, was sonst im Stadtgebiet von Hagen wenig
ausgeprägt ist und durch die Gestaltung der Umgebung (schon vorhandene Bebauung
an der Straße Linnenkamp) eine bestimmte Klientel anspricht. Im Gegensatz dazu
werden sonst in Hagen hauptsächlich Baugebiete mit dichter Bebauung (kleine
Grundstücke um 300 qm) realisiert.
Die Nähe zum Wald und die
damit verbundenen offenen Fragen sind unter Punkt III.5 ausführlich beschrieben
und die Lösungsansätze aufgezeigt. Durch die regelmäßige Kontrolle der Bäume
durch das Forstamt und die Immissionsduldungsverpflichtung wird dem Sachverhalt
Rechnung getragen.
Den Inhalten der Stellungnahme wird teilweise
gefolgt.
III.2 Umweltamt – Untere
Bodenschutzbehörde der Stadt Hagen – Rathausstraße 11, 58095 Hagen,
Schreiben vom 26.05.2010
Stellungnahme der Verwaltung:
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Die textlichen Festsetzungen
und Hinweise werden in den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan übernommen bzw.
werden entsprechend korrigiert.
Die Anregungen werden berücksichtigt.
III.3 Naturschutzbund
Deutschland e.V., Stadtverband Hagen e.V., Haus Busch 2, 58099 Hagen, Schreiben
vom 06.05.2010
Stellungnahme der Verwaltung:
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Die
Kompensationsfläche hat eine Größe von ca. 2.304 qm und ist in Karte 3 eindeutig
dargestellt.
Die
Kompensationsfläche liegt im eigenen Stadtgebiet (Hagen) in Selkinghausen. Es
handelt sich um eine intensiv genutzte Ackerfläche, die durch standortgerechte,
heimische Laubgehölze wie Stieleiche, Hainbuche und Rotbuche aufgeforstet
wird. So entsteht in Verbindung mit den umliegenden Flächen eine durchgängige
Waldfläche.
Durch
die Aufforstung der Ackerfläche wird ein zusätzlicher Puffer zur Autobahn geschaffen.
Insbesondere die Anlage eines Waldsaums erhöht die Funktionalität der vorhandenen
Waldstrukturen und ergänzt die bestehenden Biotoptypen in sinnvoller Weise.
Die
Untere Landschaftsbehörde der Stadt Hagen hat diese Maßnahme auf Anfrage des
Landesbetriebes Forst positiv bewertet, einer Anrechnung als Kompensationsfläche
steht daher aus fachlicher Sicht nichts entgegen.
Schleiereule
Als
Jagdrevier für Schleiereulen kommt nur der Teil des Plangebietes in Frage, der
durch intensive Bewirtschaftung niedrig gehaltene Wiesenstrukturen aufweist.
Diese relativ kleinen Flächen bieten keine günstigen Einflugmöglichkeiten,
genaue Beobachtungen, ob diese Flächen tatsächlich von den Eulen bejagt
werden, gibt es nicht. Natürlich liegen die Flächen im Einzugsbereich der
Eulenpopulationen und dürfen nicht unberücksichtigt bleiben.
Da
die intensive Nutzung und damit die niedrige Grasflur nicht dauerhaft
sichergestellt sind, scheint es sinnvoller bzw. vertretbar, die Ansiedlung von
Eulenpopulationen dort zu fördern, wo absehbar größere Wiesenflächen auf lange
Sicht zu erwarten sind.
Den Inhalten der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
![]()
Verweis auf die
Stellungnahme des NABU zum Bebauungsplan Nr. 7/02 Wohnbebauung Schmittewinkel
/ Knippschildstraße:
Der NAturschutzBUnd
Deutschland e.V. verweist in seinem Schreiben vom 06.05.2010 auf die
Stellungnahme im Rahmen der Öffentlichen Auslegung zum Bebauungsplan Nr. 7/02
(s.o.). In dieser Stellungnahme wird wiederum weiter verwiesen auf das
Protokoll zur Sitzung des Landschaftsbeirates vom 01.09.2010.
Dieser Verweis bedeutet,
dass die Verwaltung die Relevanz der angesprochenen Inhalte geprüft hat und zu
dem Ergebnis kommt, dass die angesprochenen Punkte teilweise auf das
Plangebiet des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes nicht zutreffen:
Stellungnahme
zum Bebauungsplan Nr. 7/02 Wohnbebauung Schmittewinkel
Geschützter Landschaftsbestandteil
betroffen Die Aussage bezieht sich direkt auf den
Geltungsbereich des B-Planes Nr. 7/02 und ist für den Vorhabenbezogenen B-Plan
Nr. 2/07 nicht relevant. Ein LB ist bei den Planungen nicht betroffen.
Nisthilfen für die Schleiereule Als Jagdrevier für
Schleiereulen kommt nur der Teil des Plangebietes in Frage, der durch intensive
Bewirtschaftung niedrig gehaltene Wiesenstrukturen aufweist. Diese relativ
kleinen Flächen bieten keine günstigen Einflugmöglichkeiten, genaue Beobachtungen,
ob diese Flächen tatsächlich von den Eulen bejagt werden, gibt es nicht. Natürlich
liegen die Flächen im Einzugsbereich der Eulenpopulationen und dürfen nicht
unberücksichtigt bleiben.
Da die intensive Nutzung und damit die niedrige Grasflur nicht dauerhaft
sichergestellt sind, scheint es sinnvoller bzw. vertretbar, die Ansiedlung von
Eulenpopulationen dort zu fördern, wo absehbar größere Wiesenflächen auf lange
Sicht zu erwarten sind.
Stellungnahme
zum Protokoll des Landschaftsbeirates vom 01.09.2009 zum TOP 8. Bebauungsplan
Nr. 7/02 Wohnbebauung Schmittewinkel / Knippschildstraße
Nisthilfen
für die Schleiereule siehe
oben
Ameisenhügel im Plangebiet Die Aussage bezieht
sich direkt auf den Geltungsbereich des B-Planes Nr. 7/02 und ist für den
Vorhabenbezogenen B-Plan Nr. 2/07 nicht relevant.
Ausweichmöglichkeiten von
Fledermäusen etc. Die Aussage bezieht sich direkt auf
den Geltungsbereich des B-Planes Nr. 7/02 und den dazugehörenden Text zum
Landschaftspflegerischen Begleitplan und ist daher für den Vorhabenbezogenen
B-Plan Nr. 2/07 nicht relevant.
Hydraulisches Problem
Knippschildbach Die Aussage bezieht
sich direkt auf den Geltungsbereich des B-Planes Nr. 7/02 und das
entsprechende Entwässerungskonzept und ist daher für den Vorhabenbezogenen
B-Plan Nr. 2/07 nicht relevant.
Regenrückhaltebecken ohne Dauerstau Die Aussage bezieht sich direkt auf den
Geltungsbereich des B-Planes Nr. 7/02 und das entsprechende Entwässerungskonzept
und ist daher für den Vorhabenbezogenen B-Plan Nr. 2/07 nicht relevant.
Erhebliche Mängel in der Planung Die Aussage bezieht sich direkt
auf den Geltungsbereich des B-Planes Nr. 7/02 und ist daher für den
Vorhabenbezogenen B-Plan Nr. 2/07 nicht relevant.
Den Inhalten der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
III.4 Stadtentwässerung
Hagen SEH, Eilper Straße 132 – 136, 58091 Hagen, Schreiben vom
02.06.2010
Stellungnahme der Verwaltung:
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Die Anregung wird in den
Vorhabenbezogenen Bebauungsplan übernommen, die Festsetzungen entsprechend
geändert und die Begründung überarbeitet. Die überarbeitete Begründung vom 24.05.2011
wird dann Anlage des Satzungsbeschlusses.
Der Straßenseitengraben wird
sowohl das gedrosselte Oberflächenwasser der Privatgrundstücke als auch das
Wasser der öffentlichen Straße aufnehmen. Es wird sich deshalb um eine
öffentliche Einrichtung handeln und daher als „Fläche für Versorgungsanlagen,
für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung sowie für Ablagerungen“
mit der Zweckbestimmung „Abwasser“ festgesetzt. Diese Fläche wird
später auch in Besitz de Stadt übergehen.
Der Schmutzwasserkanal
bleibt im Bereich des Grabens privat. Zugunsten der Anlieger wird ein
Leitungsrecht zur Verlegung und zum Betrieb des Kanals festgesetzt. Weitergehende
Regelungen werden im Durchführungsvertrag aufgenommen.
Den Inhalten der Stellungnahme wird gefolgt.
III.5 Landesbetrieb
Wald und Holz Nordrhein-Westfalen, Regionalforstamt Ruhrgebiet, Brößweg 40,
45897 Gelsenkirchen, Schreiben vom 22.04.2010
Stellungnahme der Verwaltung:
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Die
Erstaufforstung der Ackerflächen als Kompensationsflächen ist bereits vom Forstamt
genehmigt worden.
Der
Landesbetrieb verweist außerdem auf seine Stellungnahme im Rahmen der Beteiligung
der Träger öffentlicher Belange nach § 4(1) BauGB.
Stellungnahme
der Verwaltung:
Die Stadt
Hagen ist Eigentümer der westlich an die Straße Erlhagen angrenzenden Waldparzelle.
Die unmittelbar am Waldrand verlaufende öffentliche Straße wird von
Kraftfahrzeugen (Anliegern) und einer hohen Zahl von Erholungssuchenden passiert.
Im Hinblick
auf diese Straße ist die Stadt Hagen verkehrssicherungspflichtig; dies umfasst
auch die regelmäßige und ausreichende Kontrolle derjenigen Bäume, die eine
Gefahr für die Benutzer der Straße darstellen können.
Art und Umfang
der Verkehrssicherungspflicht wird allerdings nach der berechtigten
Sicherheitserwartung des Verkehrs abgestuft. Die FLL-Baumkontrollrichtlinie
(Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung
Landschaftsbau) als "Regelwerk" für die Verkehrssicherung von
Bäumen, sieht in dieser Situation die höchste Stufe der Sorgfaltsanforderung
vor. Die zukünftige Nutzung des Hintergeländes kann daher zu keiner weiteren
Steigerung der Sorgfaltspflicht mehr führen.
Die
Verkehrssicherungsmaßnahmen, die in diesem Waldstreifen bereits im Herbst 2009
durchgeführt worden sind, dienten der Verkehrssicherung der oben aufgeführten
Straße und waren zeitlich so terminiert, dass sich die Abarbeitung der Gefahrenstellen
nicht mit einem möglichen Baubeginn (Ausbau der Straße etc.) überschnitten.
Letztlich wäre
diese Maßnahme auch ohne Bauvorhaben notwendig gewesen.
Das
Kontrollintervall verändert sich auch mit angrenzender Bebauung nicht.
Im
Baugenehmigungsverfahren ist jeweils zu prüfen und festzustellen, dass durch
den Baumbestand keine konkrete Gefahr für das einzelne Bauvorhaben vorliegt.
Dies kann sich das Bauordnungsamt dann durch eine entsprechende Stellungnahme
vom Forstamt bescheinigen lassen.
Ergänzend zu
den o.g. Ausführungen sollte aus Sicht der Verwaltung, trotzdem die Duldung von Einwirkungen / Immissionen nach § 906
BGB, sog. „unwägbare Stoffe“ als Grunddienstbarkeit eingetragen
werden. In diesem Fall gehört dazu Laubfall, evt. auch kleinere Äste, Blüten,
Früchte, Verschattung durch den Wald etc.
Im abzuschließenden Durchführungsvertrag sollte
geregelt sein, dass die Duldung der Immissionen durch Eintragung einer
Grunddienstbarkeit von den Bauherren der
späteren Baugrundstücken hinzunehmen ist, damit sich für den Wald
keine weiteren Einschränkungen ergeben und auf das Forstamt keine weiteren
Arbeiten zukommen.
In den Vorhabenbezogenen
Bebauungsplan wird deshalb folgender Hinweis aufgenommen:
Der Vorhabenträger
verpflichtet sich für die Grundstücke im Bereich Erlhagen/ Ecke Weidekampstraße
bis zum Haus Erlhagen Nr. 20 (Flurstücke Gemarkung Fley, Flur 4, Flurstücke
147, 148, 170, 184 teilw., 188 und 189 sowie Flst. 759 (teilw.) der Flur 9 in
der Gemarkung Boele) eine als Grunddienstbarkeit in das Grundbuch einzutragende
Immissionsduldungsverpflichtung bis zum Satzungsbeschluss nachzuweisen.
Gefordert wird eine
Immissionsduldungsverpflichtung mit dem Inhalt, dass die von den nordwestlich
der Straße Erlhagen gelegenen Waldflächen ausgehenden Immissionen und
Einwirkungen aller Art durch „unwägbare Stoffe“ i.S.v. § 906 BGB (wie Laubfall, kleinere Äste, Blüten,
Blütenpollen, Früchte und Verschattung durch den Wald) entschädigungslos zu
dulden sind.“
Diese Verpflichtung wird zum
einen als Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen und ist zum anderen im
Durchführungsvertrag rechtlich verankert.
Den Inhalten der Stellungnahme wird teilweise
gefolgt.
Beteiligung der Bürger im Rahmen der
Öffentlichen Auslegung im Januar – Februar 2010
III.6 Schreiben
von Bürgern vom 17.05.2010
Stellungnahme der Verwaltung:
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Geländehöhen
Eine Aufschüttung des
gesamten Geländes ist nicht gewünscht und wird deshalb auch nicht festgesetzt.
Falls aus anderen Gründen
z.B. ein Angleichen der Höhenlage an die Straße etc. kleinere Anschüttungen
erforderlich werden, ist dies im Rahmen der bauordnungsrechtlichen
Vorschriften erlaubt. Weitere Anschüttungen müssen beantragt werden und können
dann auch abgelehnt werden.
Eine zusätzliche Festsetzung
einer Drainage bringt Sicherheit, falls doch anfallendes Regenwasser auf die
Grundstücke fließt.
Oberflächenwasserableitung/Straßengraben
Erlhagen
Zur
geplanten Entwässerung ist ein Antrag nach § 8 Wasserhaushaltsgesetz bei der
Unteren Wasserbehörde zu stellen. In diesem Antrag werden alle Rahmenbedingungen
und technischen Anforderungen geprüft und beurteilt. Das Ergebnis ist eine
Genehmigung, die mit entsprechenden Auflagen erteilt wird.
Bestandteil
dieser Genehmigung ist die Festsetzung von Retentionszisternen zur Rückhaltung
der einzuleitenden Regenmenge von den privaten Grundstücken, so dass eine
Drosselung auf ca. 2,48 l/s realisiert werden kann. So wird vermieden, dass das
Gewässer überlastet wird.
Der
Straßenseitengraben, der gleichzeitig für die Ableitung der
„privaten“ Regenentwässerung genutzt wird und der Durchlass unter
der Straße, wird entsprechend den gestellten Anforderungen (Regenmengen) und
den allgemein anerkannten Regeln der Technik erstellt und gewartet. Um die
Funktion sicherzustellen, wird die Wartung von der Stadt übernommen. Negative
Auswirkungen für das Haus Erlhagen Nr. 20 sind nicht zu erwarten. Die Hinweise
werden an das ausführende Amt weitergeleitet."
Eine Abwägung der Anregung ist nicht erforderlich.
Verkehrsführung
auf der Straße Erlhagen
Nach
Rücksprache mit dem ausführenden Amt wird auf die „Sperrung“ der
Straße durch einen Poller erst einmal verzichtet. Es wurde verabredet, dass die
Entwicklung des Verkehrsaufkommens beobachtet wird. Falls später Maßnahmen
erforderlich werden, wird dies mit den zuständigen Stellen geregelt.
Entsprechende
Regelungen werden in den Durchführungsvertrag zum Vorhabenbezogenen
Bebauungsplan aufgenommen.
Den Inhalten der Stellungnahme wird gefolgt.
Kanalanschluss
des Bebauungsplangebietes
Der
Schmutzwasserkanal, der in der Straße bis zum Anschluss an den vorhandenen
Kanal neu verlegt wird, ist vom Vorhabenträger zu erstellen und nach der
Abnahme der Stadt (SEH) zu übergeben. Entsprechende Regelungen sind im
Durchführungsvertrag aufgenommen. Ein Anschlusszwang für das Haus Nr. 20 ist
nicht gegeben. Kosten fallen ebenfalls nicht an.
Eine Abwägung der Anregung ist nicht erforderlich.
Nachrichtlich: Weg im
Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 1/98 Erlhagen
Der Hinweis betrifft den
Geltungsbereich des angrenzenden Bebauungsplans Nr. 1/98 Erlhagen. Eine
Abwägung dieser Anregung kann hier nicht erfolgen, die Informationen werden
aber an das zuständige Fachamt (Liegenschaften) weitergegeben
Kompensation im
Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 1/98 Erlhagen
Der Hinweis betrifft den
Geltungsbereich des angrenzenden Bebauungsplans Nr. 1/98 Erlhagen. Eine
Abwägung dieser Anregung kann hier nicht erfolgen, die Informationen werden
aber an das zuständige Fachamt (Umweltamt)
weitergeleitet.
Eine Abwägung der o.g. Anregungen ist nicht
erforderlich.
III.7 Schreiben
von Bürgern vom 20.05.2010
Stellungnahme der Verwaltung:
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Abweichungen von den
früheren Zielvorstellungen
Die
Grundstückseigentümer haben mit Datum vom 04.12.2006 den Antrag auf Aufstellung
eines Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gestellt. Dieser Beschluss zur Aufstellung
des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wurde in den Gremien der Stadt Hagen
beraten und am 22.02.2007 vom Rat der Stadt gefasst.
Die
Planung wurde fortentwickelt und vom Rat der Stadt als Entwurf beschlossen. Mit
einem Satzungsbeschluss zu diesem Bebauungsplanverfahren wären die Festsetzungen
des „alten“ Planes überholt und das Planungsziel für diesen Bereich
aktualisiert (Neues Recht bricht altes).
Durch diesen vorhabengebundenen
Bebauungsplan wird eine bestimmte, qualitätvolle Architektur angeboten. Dadurch
wird ein Marktsegment bedient, was sonst im Stadtgebiet von Hagen wenig
ausgeprägt ist und durch die Gestaltung der Umgebung (schon vorhandene Bebauung
an der Straße Linnenkamp) eine bestimmte Klientel anspricht. Im Gegensatz dazu
werden sonst in Hagen hauptsächlich Baugebiete mit dichter Bebauung (kleine
Grundstücke um 300 qm) realisiert.
Den
Inhalten der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
Geländehöhen (auf
jetzigem Niveau festlegen) Punkt 2 und Punkt 6 des Schreibens
Eine Aufschüttung des
gesamten Geländes ist nicht gewünscht und wird deshalb auch nicht festgesetzt.
Falls aus anderen Gründen
z.B. ein Angleichen der Höhenlage an die Straße etc. kleinere Anschüttungen
erforderlich werden, ist dies im Rahmen der bauordnungsrechtlichen
Vorschriften erlaubt. Weitere Anschüttungen müssen beantragt werden und können
dann auch abgelehnt werden.
Eine zusätzliche Festsetzung
einer Drainage bringt Sicherheit, falls doch anfallendes Regenwasser auf die
Grundstücke fließt.
Waldabstand /
Verkehrssicherungspflicht
Die Stadt
Hagen ist Eigentümer der westlich an die Straße Erlhagen angrenzenden Waldparzelle.
Die unmittelbar am Waldrand verlaufende öffentliche Straße wird von
Kraftfahrzeugen (Anliegern) und einer hohen Zahl von Erholungssuchenden passiert.
Im Hinblick
auf diese Straße ist die Stadt Hagen verkehrssicherungspflichtig; dies umfasst
auch die regelmäßige und ausreichende Kontrolle derjenigen Bäume, die eine
Gefahr für die Benutzer der Straße darstellen können.
Art und Umfang
der Verkehrssicherungspflicht wird nach der berechtigten Sicherheitserwartung
des Verkehrs abgestuft. Die FLL-Baumkontrollrichtlinie (Forschungsgesellschaft
Landschaftsentwicklung Landschaftsbau)
als "Regelwerk" für die Verkehrssicherung von Bäumen, sieht in
dieser Situation die höchste Stufe der Sorgfaltsanforderung vor. Die
zukünftige Nutzung des Hintergeländes kann daher zu keiner weiteren Steigerung
der Sorgfaltspflicht mehr führen.
Die
Verkehrssicherungsmaßnahmen, die in diesem Waldstreifen bereits im Herbst 2009
durchgeführt worden sind, dienten der Verkehrssicherung der oben aufgeführten
Straße und waren zeitlich so terminiert, dass sich die Abarbeitung der Gefahrenstellen
nicht mit einem möglichen Baubeginn (Ausbau der Straße etc.) überschnitten.
Letztlich wäre
diese Maßnahme auch ohne Bauvorhaben notwendig gewesen.
Das
Kontrollintervall verändert sich auch mit angrenzender Bebauung nicht.
Unter Ziffer
72.23 der Verwaltungsvorschrift zur BauONW (VV BauO NW) 2000 hieß es:
„Bei der Genehmigung von Bauvorhaben im Sinne der §§ 34 und 35 BauGB, die
in einem Abstand von weniger 35 m zu Wäldern (§ 2 Bundeswaldgesetz in
Verbindung mit § 1 LaFoG) errichtet werden sollen, ist die zuständige
Forstbehörde zu hören. Im Baugenehmigungsverfahren soll möglichst darauf hingewirkt
werden, dass Bauvorhaben einen Abstand von mindestens 35 m zu Wäldern
einhalten.
Ungeachtet dessen,
das die angeführte Verwaltungsvorschrift nicht mehr anzuwenden ist, ist im
Baugenehmigungsverfahren jeweils zu prüfen und festzustellen, dass durch den
Baumbestand keine konkrete Gefahr für das einzelne Bauvorhaben vorliegt. Dies
kann sich das Bauordnungsamt dann durch eine entsprechende Stellungnahme vom
Forstamt bescheinigen lassen.
Ergänzend zu
den o.g. Ausführungen sollte aus Sicht der Verwaltung, trotzdem die Duldung von Einwirkungen / Immissionen nach § 906
BGB, sog. „unwägbare Stoffe“ als Grunddienstbarkeit eingetragen
werden. In diesem Fall gehört dazu Laubfall, evt. auch kleinere Äste, Blüten,
Früchte, Verschattung durch den Wald etc.
Im abzuschließenden Durchführungsvertrag sollte
geregelt sein, dass die Duldung der Immissionen durch Eintragung einer
Grunddienstbarkeit von den Bauherren der
späteren Baugrundstücken hinzunehmen ist, damit sich für den Wald
keine weiteren Einschränkungen ergeben und auf das Forstamt keine weiteren
Arbeiten zukommen.
In den
Vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird deshalb folgender Hinweis aufgenommen:
Der Vorhabenträger
verpflichtet sich für die Grundstücke im Bereich Erlhagen/ Ecke
Weidekamp¬straße bis zum Haus Erlhagen Nr. 20 (Flurstücke Gemarkung Fley, Flur
4, Flurstücke 147, 148, 170, 184 teilw., 188 und 189 sowie Flst. 759 (teilw.)
der Flur 9 in der Ge¬markung Boele) eine als Grunddienstbarkeit in das
Grundbuch einzutragende Immis¬sionsduldungsverpflichtung bis zum
Satzungsbeschluss nachzuweisen.
Gefordert wird eine
Immissionsduldungsverpflichtung mit dem Inhalt, dass die von den nordwestlich
der Straße Erlhagen gelegenen Waldflächen ausgehenden Immis¬sionen und Einwirkungen
aller Art durch „unwägbare Stoffe“ i.S.v. § 906 BGB (wie Laubfall, kleinere Äste, Blüten,
Blütenpollen, Früchte und Verschattung durch den Wald) ent¬schädigungslos zu
dulden sind.“
Diese Verpflichtung wird zum
einen als Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen und ist zum anderen im
Durchführungsvertrag rechtlich verankert.
Den Inhalten der Stellungnahme wird teilweise
gefolgt.
Besucherparkplätze
Die
bauordnungsrechtlich benötigten privaten Stellplätze werden innerhalb des
Wohngebietes nachgewiesen. Es wird dafür keine Fläche festgesetzt, damit
größtmögliche Flexibilität zur Anordnung der Stellplätze gegeben ist.
Die
Zahl der privaten Stellplätze wird in diesem Baugebiet mit 2 Stellplätzen pro
Wohneinheit festgesetzt. Der Besatz der privaten Haushalte mit PKW ist in den
letzten Jahren kontinuierlich gestiegen. Da in diesem Baugebiet aufgrund des
engen räumlichen Geltungsbereiches keine Möglichkeit gegeben ist, den
Zweitwagen im Straßenraum abzustellen, werden die Anwohner darauf aufmerksam
gemacht, dass sie für ausreichend Stellplätze auf ihrem Grundstück zu sorgen
haben.
Die
insgesamt drei öffentlichen Parkplätze werden am Wendehammer festgesetzt. Als
Durchschnittswert für Besucherstellplätze werden 0,2 pro WE angesetzt. In diesem
Fall sind mit 3 festgesetzten Besucherparkplätzen die Anforderungen erfüllt.
Den Inhalten der Stellungnahme wird
nicht gefolgt.
Durchfahrtsmöglichkeit
Nach
Rücksprache mit dem ausführenden Amt wird auf die „Sperrung“ der
Straße durch einen Poller erst einmal verzichtet. Es wurde verabredet, dass die
Entwicklung des Verkehrsaufkommens beobachtet wird. Falls später Maßnahmen
erforderlich werden, wird dies mit den zuständigen Stellen geregelt.
Entsprechende
Regelungen werden in den Durchführungsvertrag zum Vorhabenbezogenen
Bebauungsplan aufgenommen.
Den Inhalten der Stellungnahme wird gefolgt.
Mängel im Umweltbericht
(Schleiereule, Zwergfledermaus, Grünspecht)
Es ist richtig, dass die
Schleiereule eine von der Planung betroffene planungsrelevante Vogelart ist.
Sie benötigt als
Jagdlebensraum offene Flächen der Kulturlandschaft, vor allem Dauergrünlandbereiche.
Diese bestehen im B-Plan-Gebiet in Form von Gärten mit geringen Gehölzbeständen.
Die Jagdlebensräume wurden bereits durch die Realisierung des Bauvorhabens
„Erlhagen/Linnenkamp“ in gravierendem Maße eingeschränkt. Dennoch
wurde der Brutplatz bislang nicht aufgegeben, was offensichtlich auf die
Möglichkeit des Ausweichens auf andere Nahrungshabitate im Umfeld zurückzuführen
ist. Eine weitere Verkleinerung des Jagdhabitats durch die geplante Bebauung
wird eine Beeinträchtigung des bestehenden Brutvorkommens bewirken, die jedoch
nicht als gravierend einzuschätzen ist, da auch weiterhin Ausweichhabitate
bestehen. Im Umfeld sind weitere kurzrasige Grünlandbestände in Form von
Pferdeweiden als Teillebensräume mit Nahrungshabitatfunktion erreichbar. Zwar
gilt die Schleiereule in Hagen nicht als gefährdet (ARBEITSGEMEINSCHAFT
AVIFAUNA HAGEN 2006), die Art ist im gesamten Hagener Raum jedoch mit nur ca.
5 Brutpaaren vertreten. Der Verlust auch nur eines Brutpaares muss daher als
gravierender Einschnitt eingestuft werden und ist hinsichtlich der bestehenden
Population als erhebliche Beeinträchtigung zu werten. Die zu einer Bestandsstabilisierung
erforderlichen umfangreichen Maßnahmen wurden auch bereits im Bebauungsplan
Schmittewinkel festgesetzt. Bei Umsetzung dieser Maßnahmen ist weder eine
Aufgabe des Brutplatzes aus nahrungsökologischen Gründen noch eine erhebliche
Beeinträchtigung der lokalen Schleiereulen-Population zu prognostizieren. Ergänzend
sind 2 weitere Brutkästen in Hagen zur Stützung der Population in Abstimmung
mit der ULB aufzuhängen.
Es ist richtig, dass der Grünspecht
(Picus viridis) streng geschützt ist. Der Grünspecht ist auch in der Liste, der
im Bereich Hagen in diesen Lebensraumtypen potentiell vorkommenden
planungsrelevanten Arten aufgeführt, allerdings ist sein Erhaltungszustand günstig,
so dass von keiner Gefährdung durch die Bebauung ausgegangen werden kann.
Weiterhin ist zu erwähnen, dass der Grünspecht als Kulturfolger bevorzugt Lebensräume,
die von Menschen geprägt sind, besiedelt.
Die Zwergfledermaus (Pipistrellus
pipistrellus) ist in ihrem Erhaltungszustand auch als „günstig“
beschrieben. Sie ist, ebenfalls Kulturfolger und kann als sog. „Gebäudefledermaus“
bezeichnet werden; sie suchen als Quartiere fast ausschließlich Spaltenverstecke
in und an Gebäuden auf z.B. unter Dachpfannen, hinter Wandverkleidungen oder in
Mauerspalten. Zusätzliche Maßnahmen zum Schutz der Zwergfledermaus sind daher
nicht erforderlich.
Straßenverbreiterung /
Baumfestsetzungen
Zur geplanten Entwässerung
ist ein Antrag nach § 8 Wasserhaushaltsgesetz bei der Unteren Wasserbehörde zu
stellen. In diesem Antrag werden alle Rahmenbedingungen und technischen
Anforderungen geprüft und beurteilt. Das Ergebnis ist eine Genehmigung, die mit
entsprechenden Auflagen erteilt wird.
Bestandteil dieser
Genehmigung ist die Festsetzung von Retentionszistenen zur Rückhaltung der
einzuleitenden Regenmenge von den privaten Grundstücken, so dass eine
Drosselung auf 2,48 l/s realisiert werden kann. So wird vermieden, dass das
Gewässer überlastet wird.
Der Straßenseitengraben, der
gleichzeitig für die Ableitung der „privaten“ Regenentwässerung
genutzt wird und der Durchlass unter der Straße, wird entsprechend den gestellten
Anforderungen (Regenmengen) und den allgemein anerkannten Regeln der Technik
erstellt und gewartet. Um die Funktion sicherzustellen, wird die Wartung von
der Stadt übernommen. Negative Auswirkungen für das Haus Erlhagen Nr. 20 sind
nicht zu erwarten. Die Hinweise werden an das ausführende Amt
weitergeleitet."
Den Inhalten wird teilweise gefolgt.
Die
Baumstandorte, die trotz Ausbau der Straße und Verschiebung des Grabens erhalten
bleiben können, werden entsprechend festgesetzt. Hier wird dann bei späterem Abgang
auch eine Nachpflanzung erforderlich.
Die
Bäume, die leider aufgegeben werden müssen, sind in die Kompensationsberechnung
eingeflossen und werden entsprechend ausgeglichen.
Weiterhin
ist davon auszugehen, dass sich auch jeder private Grundstückseigentümer das
Grundstück optisch einfassen möchte und deshalb an der Grundstücksgrenze Gehölze,
Bäume oder Hecken anpflanzen werden.
Den Inhalten wird teilweise gefolgt.
III.8 Schreiben
eines Bürgers vom 17.05.2010
Stellungnahme der Verwaltung:
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Waldabstand /
Verkehrssicherungspflicht
Die Stadt
Hagen ist Eigentümer der westlich an die Straße Erlhagen angrenzenden Waldparzelle.
Die unmittelbar am Waldrand verlaufende öffentliche Straße wird von
Kraftfahrzeugen (Anliegern) und einer hohen Zahl von Erholungssuchenden passiert.
Im Hinblick
auf diese Straße ist die Stadt Hagen verkehrssicherungspflichtig; dies umfasst
auch die regelmäßige und ausreichende Kontrolle derjenigen Bäume, die eine
Gefahr für die Benutzer der Straße darstellen können.
Art und Umfang
der Verkehrssicherungspflicht wird nach der berechtigten Sicherheitserwartung
des Verkehrs abgestuft. Die FLL-Baumkontrollrichtlinie (Forschungsgesellschaft
Landschaftsentwicklung Landschaftsbau) als "Regelwerk" für die
Verkehrssicherung von Bäumen, sieht in dieser Situation die höchste Stufe der
Sorgfaltsanforderung vor. Die zukünftige Nutzung des Hintergeländes kann daher
zu keiner weiteren Steigerung der Sorgfaltspflicht mehr führen.
Die
Verkehrssicherungsmaßnahmen, die in diesem Waldstreifen bereits im Herbst 2009
durchgeführt worden sind, dienten der Verkehrssicherung der oben aufgeführten
Straße und waren zeitlich so terminiert, dass sich die Abarbeitung der Gefahrenstellen
nicht mit einem möglichen Baubeginn (Ausbau der Straße etc.) überschnitten.
Letztlich wäre
diese Maßnahme auch ohne Bauvorhaben notwendig gewesen.
Das
Kontrollintervall verändert sich auch mit angrenzender Bebauung nicht.
Im
Baugenehmigungsverfahren ist jeweils zu prüfen und festzustellen, dass durch
den Baumbestand keine konkrete Gefahr für das einzelne Bauvorhaben vorliegt.
Dies kann sich das Bauordnungsamt dann durch eine entsprechende Stellungnahme
vom Forstamt bescheinigen lassen.
Ergänzend zu
den o.g. Ausführungen sollte aus Sicht der Verwaltung, trotzdem die Duldung von Einwirkungen / Immissionen nach § 906
BGB, sog. „unwägbare Stoffe“ als Grunddienstbarkeit eingetragen
werden. In diesem Fall gehört dazu Laubfall, evt. auch kleinere Äste, Blüten,
Früchte, Verschattung durch den Wald etc.
Im abzuschließenden Durchführungsvertrag wird
geregelt, dass die Duldung der Immissionen durch Eintragung einer
Grunddienstbarkeit von den Bauherren der
späteren Baugrundstücken hinzunehmen ist, damit sich für den Wald keine
weiteren Einschränkungen ergeben und auf das Forstamt keine weiteren
Arbeiten zukommen.
In den
Vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird deshalb folgender Hinweis aufgenommen:
Der Vorhabenträger
verpflichtet sich für die Grundstücke im Bereich Erlhagen/ Ecke Weidekampstraße
bis zum Haus Erlhagen Nr. 20 (Flurstücke Gemarkung Fley, Flur 4, Flurstücke
147, 148, 170, 184 teilw., 188 und 189 sowie Flst. 759 (teilw.) der Flur 9 in
der Gemarkung Boele) eine als Grunddienstbarkeit in das Grundbuch einzutragende
Immissionsduldungsverpflichtung zum Satzungsbeschluss nachzuweisen.
Gefordert wird eine
Immissionsduldungsverpflichtung mit dem Inhalt, dass die von den nordwestlich
der Straße Erlhagen gelegenen Waldflächen ausgehenden Immissionen und
Einwirkungen aller Art durch „unwägbare Stoffe“ i.S.v. § 906 BGB (wie Laubfall, kleinere Äste, Blüten,
Blütenpollen, Früchte und Verschattung durch den Wald) entschädigungslos zu
dulden sind.“
Diese Verpflichtung wird zum
einen als Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen und ist zum anderen im
Durchführungsvertrag rechtlich verankert.
Den Inhalten der Stellungnahme wird teilweise
gefolgt.
Wegeverbindung
Der Hinweis betrifft zum
einen dieses Verfahren zum anderen den Geltungsbereich des angrenzenden
Bebauungsplans Nr. 1/98 Erlhagen.
An der Festsetzung der
Wegefläche im Vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird festgehalten. Der Umgang
mit dem Gelände bis zur Herstellung des Weges wird im Durchführungsvertrag
näher geregelt. Der Fußweg wird ausparzelliert und geht in das Eigentum der
Stadt Hagen über. Da die Flächen zur Weiterführung des Fußweges bis zum
Linnenkamp noch in Privatbesitz sind, wird die Parzelle des Fußwegs im
Plangebiet dem angrenzenden Grundstückseigentümer durch einen Pachtvertrag zur
Verfügung gestellt. Der Pachtvertrag erlischt, so bald der Fußweg realisiert
werden kann.
Eine Abwägung dieser
Anregung im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 1/98 kann hier nicht
erfolgen, die Informationen werden aber an das zuständige Fachamt weitergeleitet. Es besteht später die
Möglichkeit, beim Verkauf des Baugrundstückes durch den jetzigen Eigentümer,
mit dem neuen Eigentümer erneut über eine Veräußerung der Wegeparzelle zu
verhandeln.
Den Inhalten der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
Geländehöhen
Eine Aufschüttung des
gesamten Geländes ist nicht gewünscht und wird deshalb auch nicht festgesetzt.
Falls aus anderen Gründen
z.B. ein Angleichen der Höhenlage an die Straße etc. kleinere Anschüttungen
erforderlich werden, ist dies im Rahmen der bauordnungsrechtlichen
Vorschriften erlaubt. Weitere Anschüttungen müssen beantragt werden und können
dann auch abgelehnt werden.
Wassersituation
Festsetzung: „Das
gesamte Bebauungsplangebiet weist einen hohen Grundwasserstand auf. Bauwerke
sind unter Berücksichtigung dieser Grundwasserstände zu planen und zu bauen
bzw. es müssen entsprechende Vorkehrungen gegen drückendes Wasser getroffen
werden (Verzicht auf Kellergeschoß, Verwendung von wasserundurchlässigem Beton
o. ä.). Wasser aus Drainanlagen darf dem Regenentwässerungssystem zugeführt
werden.“
Straßenkonzept / Durchfahrtsmöglichkeit
Nach
Rücksprache mit dem ausführenden Amt wird auf die „Sperrung“ der
Straße durch einen Poller erst einmal verzichtet. Es wurde verabredet, dass die
Entwicklung des Verkehrsaufkommens beobachtet wird. Falls später Maßnahmen
erforderlich werden, wird dies mit den zuständigen Stellen geregelt.
Entsprechende
Regelungen werden in den Durchführungsvertrag zum Vorhabenbezogenen
Bebauungsplan aufgenommen.
Kreuzungspunkt Erlhagen/Weidekampstraße
- Extreme Kurvensituation, Unfallschwerpunkt
Nachfragen bei der
zuständigen Polizei haben keine Auffälligkeiten in dem beschriebenen Bereich
ergeben, d.h. es liegen keine Anzeigen vor.
Besucherparkplätze
Die
bauordnungsrechtlich benötigten privaten Stellplätze werden innerhalb des
Wohngebietes nachgewiesen. Es wird dafür keine Fläche festgesetzt, damit
größtmögliche Flexibilität zur Anordnung der Stellplätze gegeben ist.
Die
Zahl der privaten Stellplätze wird in diesem Baugebiet mit 2 Stellplätzen pro
Wohneinheit festgesetzt. Der Besatz der privaten Haushalte mit PKW ist in den
letzten Jahren kontinuierlich gestiegen. Da in diesem Baugebiet aufgrund des
engen räumlichen Geltungsbereiches keine Möglichkeit gegeben ist, den
Zweitwagen im Straßenraum abzustellen, werden die Anwohner darauf aufmerksam
gemacht, dass sie für ausreichend Stellplätze auf ihrem Grundstück zu sorgen
haben.
Die
insgesamt drei öffentlichen Parkplätze werden am Wendehammer festgesetzt. Als
Durchschnittswert für Besucherstellplätze werden 0,2 pro WE angesetzt. In diesem
Fall sind mit 3 festgesetzten Besucherparkplätzen die Anforderungen erfüllt.
Baufenster
Die
Grundstücksgrößen liegen zwischen 500 und 810 m². Geplant sind Einzelhäuser und
ein Doppelhaus. Es handelt sich um eine offene Bauweise mit einer Grundflächenzahl
von 0,3 (in vergleichbaren Verfahren GRZ 0,4). Bei diesen Grundstücksgrößen
kann man in Verhältnis zu anderen Baugebieten von überdurchschnittlich großen Grundstücken
reden. Einfamilienhäuser werden sonst meistens auf Flächen von unter 400 qm
errichtet.
Auf das
Begehren die Baufenster zu reduzieren wurde bereits in der Entwicklungsphase
der Planung eingegangen, in dem die ursprünglich geplanten 10 Baufenster auf 7
reduziert worden sind. Das Ergebnis der Beratungen ist Grundlage der
verwaltungsseitig abgestimmten Planung und wurde durch den Rat der Stadt so als
Entwurf beschlossen.
Die
geplanten Grundstücksgrößen und Gebäudeformen können daher nicht als verdichtete
Grundstücks- und Gebäudesituation bezeichnet werden.
Eine
Verschiebung des Baufensters ist aufgrund der festgelegten Wegeverbindung und
des Wendehammers nicht möglich.
Den Inhalten der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
Anlagen
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05.07.2011 - Naturschutzbeirat - geändert beschlossen
Beschluss:
Der Landschaftsbeirat empfiehlt dem Rat der Stadt Hagen, den Beschluss
gem. der Verwaltungsvorlage zu fassen.
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Abstimmungsergebnis: |
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x |
Einstimmig abgelehnt |
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Dafür: |
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Dagegen: |
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Enthaltungen: |
Begründung:
Der Landschaftsbeirat lehnt die Planung ab, da der Abstand der Gebäude zum Wald zu gering ist, was zu Lasten der Waldeigentümer geht. Ferner lehnt der Landschaftsbeirat die Planung ab, weil die Ausgleich- und Ersatzmaßnahmen unfunktionell im Wald erfolgen sollen.