Beschlussvorlage - 0613/2011
Grunddaten
- Betreff:
-
Einrichtung Zentrale Antikorruptionsstelle beim Rechnungsprüfungsamt
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 14 Rechnungsprüfungsamt
- Bearbeitung:
- Sabine Hohmann
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Rechnungsprüfungsausschuss
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Entscheidung
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05.07.2011
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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14.07.2011
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Sachverhalt
Kurzfassung
Die Stadt Hagen hat in der Vergangenheit umfangreiche Maßnahmen zur Korruptionsprävention getroffen.
Eine zentrale Stelle, die Hinweise von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
sowie von Externen entgegennimmt und begründeten Hinweisen nachgeht, gibt es
bei der Stadtverwaltung bislang nicht, obgleich die meisten Korruptionsfälle
durch interne und externe Hinweise aufgedeckt werden.
Bislang fehlt zudem eine Stelle, die systematisch
damit befasst ist, notwendige Maßnahmen zur Korruptionsprävention zu
identifizieren und nachzuhalten, ob bestehende Regelungen eingehalten und
notwendige Maßnahmen durchgeführt werden.
Das Rechnungsprüfungsamt prüft bereits jetzt die Sicherheit in den Verfahrensabläufen mit dem Ziel,
Korruption, Unterschlagung u.ä. zu verhindern. Diese Aufgabe wird im
Zusammenhang mit der Risikoabschätzung bei jeder Prüfung wahrgenommen.
Es
wird vorgeschlagen, dem Rechnungsprüfungsamt zusätzlich die Aufgaben einer
zentralen Antikorruptionsstelle zu übertragen und im Amt die Funktion
eines/einer Antikorruptionsbeauftragten einzurichten.
Die
Zentrale Antikorruptionsstelle soll folgende Aufgaben wahrnehmen:
- Zentraler
Ansprechpartner bei Korruptionsverdacht
- Entwicklung eines
Antikorruptionskonzeptes
- Entwicklung eines
einheitlichen Prüfkonzeptes für Prüfungen mit dem Ziel der Korruptionsprävention
- Beratung in
Angelegenheiten der Korruptionsprävention
- Erstellen eines
Antikorruptionsberichtes.
Im
Rechnungsprüfungsamt wird die Funktion eines/einer Antikorruptionsbeauftragten
eingerichtet, der diese Aufgaben vorrangig wahrnimmt.
Begründung
Die
Stadt Hagen hat in der Vergangenheit umfangreiche Maßnahmen zur Korruptionsprävention
getroffen.
Bereits am 12.08.1997 ist
die erste „Dienstanweisung über
das grundsätzliche Verbot der Annahme von Zuwendungen durch Beschäftigte der
Stadtverwaltung Hagen“ in Kraft getreten. Am 21.06.2000 hat Rat
der Stadt die „Leitlinien zur Korruptionsprävention“ beschlossen. Nach Inkrafttreten des
Korruptionsbekämpfungsgesetzes NRW am 01.03.2005 erfolgte bis zum Januar 2007
bei der Stadtverwaltung eine Erhebung zur Festlegung von korruptionsgefährdeten
Bereichen und Stellen. Hierbei wurde mittels eines umfangreichen Fragebogens
das Korruptionsrisiko jeder einzelnen Stelle ermittelt. Am 22.01 2009
ist eine neues Regelwerk der Stadt
Hagen zur Korruptionsbekämpfung in Kraft getreten. Dort sind alle städtischen
Dienstanweisungen zur Korruptionsprävention zusammengefasst. Hierbei handelt es
sich im Einzelnen um die Rahmenregelung zur Korruptionsbekämpfung, die
Dienstanweisung über das Verbot der Annahme von Zuwendungen, die
Dienstanweisung für Interessenkollision, Nebentätigkeit und Verpflichtung von
Dritten, die Dienstanweisung zur Ausführung des Korruptionsbekämpfungsgesetzes
sowie die Dienstanweisung zum Verfahren bei Verdacht auf Vorliegen einer
strafbaren Handlung.
In einem Faltblatt, das zeitgleich mit der ersten
Dienstanweisung über das Verbot der Annahme von Zuwendungen herausgegeben
worden ist, wurden mehrere Ansprechpartner genannt. In Zweifelsfällen sollten
die jeweiligen Vorgesetzten angesprochen werden. Grundsätzliche Fragen sollen
auch der Vorsitzende des Gesamtpersonalrates, der Leiter des Büros des
Oberbürgermeisters, der Leiter der Zentralen Steuerung, die Leitung des
Rechnungsprüfungsamtes und ein weiterer Mitarbeiter des Rechnungsprüfungsamtes
beantworten. Eine zentrale Stelle, die Hinweise von Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern sowie von Externen entgegennimmt, gibt es somit bei der
Stadtverwaltung bislang nicht.
Erhebungen
der Korruptionsforschung durch die Martin Luther Universität Halle Wittenberg
haben ergeben, dass die Aufdeckung von Korruption in erster Linie aufgrund von
internen (23 %) und externen (38 %) Hinweisen erfolgt.
Es
gibt bei der Stadtverwaltung keine Stelle, die systematisch notwendige
Antikorruptionsmaßnahmen identifiziert und kontrolliert, ob bestehende
Regelungen eingehalten und notwendige Maßnahmen durchgeführt werden. Auch
werden Verwaltungsführung und Rat bislang nicht regelmäßig über den Stand der
Korruptionsprävention bei der Stadtverwaltung informiert.
Trotz
der zahlreichen Aktivitäten bei der Stadt ist es daher sinnvoll, eine Zentrale
Antikorruptionsstelle einzurichten, die einerseits erforderliche
Antikorruptionsaktivitäten anregt und deren Abarbeitung kontrolliert,
andererseits auch zentrale Ansprechstelle für Fragen zur Korruptionsprävention
und für die Anzeige vermuteter Korruption ist. Nur so kann sichergestellt
werden, dass die notwendigen Maßnahmen zur Korruptionsprävention ergriffen
und, soweit dies möglich ist, Korruptionsfälle aufgedeckt werden.
Eine
solche Stelle kann grundsätzlich im Bereich des Rechnungsprüfungsamtes, aber
auch innerhalb der übrigen Verwaltung angesiedelt werden. Eine Umfrage unter
den Rechnungsprüfungsämtern der Großstädte hat ergeben, dass etwa die Hälfte
derjenigen, die über eine solche Stelle verfügen, diese bei der
Rechnungsprüfung eingerichtet haben.
Für
die Einrichtung dieser Stelle bei der Rechnungsprüfung sprechen folgende Gründe:
Die
Arbeit der örtlichen Rechnungsprüfung trägt mit ihren Prüfungen dazu bei, dass
das Verwaltungshandeln wirtschaftlich sowie recht- und zweckmäßig ist und der
Rat und die Verwaltungsspitze über die wesentlichen Verwaltungsabläufe
informiert sind und bestehende Handlungsbedarfe erkennen.
Im
Rahmen von Prüfungen werden die Rechtmäßigkeit der getroffenen Entscheidungen
(Ergebniskontrolle) und eingesetzten Verfahren und Mittel zur Erreichung der Entscheidung
(Effizienz und Effektivität) beurteilt.
Das
Rechnungsprüfungsamt prüft in diesem Zusammenhang bereits jetzt die Sicherheit in den Verfahrensabläufen mit dem
Ziel, Korruption, Unterschlagung u.ä. zu verhindern (§ 5 Nr. 4 der
Rechnungsprüfungsordnung). Die Betrachtung der Verfahrensabläufe erfolgt im
Zusammenhang mit dem risikoorientierten Vorgehen mittlerweile bei jeder
Prüfung. Korruptionsprävention ist damit Teil der Rechnungsprüfung.
Das
Rechnungsprüfungsamt ist von fachlichen Weisungen frei. Es kann jederzeit von allen
Dienststellen Akten und jede gewünschte Auskunft erhalten und hat dabei den
Überblick über sämtliche Teile der Verwaltung (mit Ausnahme der ausgegliederten
Bereiche, die nur zum Teil und nur einer eingeschränkten Prüfung unterliegen).
Sofern die Zentrale Antikorruptionsstelle keine Aufgaben der ausführenden Verwaltung
durchführt, kollidiert die Wahrnehmung dieser Aufgabe im Rechnungsprüfungsamt
nicht mit § 104 Abs. 2 S. 2 GO NRW, wonach die
Leitung und die Prüfer eine andere Stellung in der Gemeinde nur innehaben
dürfen, wenn dies mit ihren Prüfungsaufgaben vereinbar ist.
Aus
diesem Grunde wird vorgeschlagen, beim Rechnungsprüfungsamt eine Zentrale
Antikorruptionsstelle einzurichten und diese Aufgabe in der Rechnungsprüfungsordnung
festzuschreiben (vgl. Anlage zu dieser Vorlage).
Die Zentrale Antikorruptionsstelle soll zunächst
folgende Aufgaben wahrnehmen:
- zentraler
Ansprechpartner für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie für Externe bei
Korruptionsverdacht in der Stadtverwaltung
- Entwicklung
eines Antikorruptionskonzeptes mit Definition von Aufgabenfeldern
(Benennung von Maßnahmen, die zur Korruptionsprävention getroffen werden
müssen, Benennung von Bereichen, in denen diese Maßnahmen notwendig sind,
Benennung der zuständigen Stelle für die Abarbeitung/Ausführung)
- Beratung
und Unterstützung von Amts- und Fachbereichsleitungen sowie von Mitarbeiterinnen
und Mitarbeitern bei Fragen der Korruptionsprävention
- Prüfung
mit dem Ziel der Korruptionsprävention und -aufdeckung (Entwicklung von
Prüfungsstandards für die Durchführung von Prüfungen mit der Zielsetzung
Korruptionsprävention, Prüfung bei Anzeigen von Korruptionsverdacht)
- Abfassen
eines jährlichen Antikorruptionsberichtes für Politik und Verwaltungsführung
zum Stand der Korruptionsprävention in der Stadtverwaltung Hagen.
- Teilnahme
an überregionalen Arbeitskreisen
Diese Stelle sollte folgende Stellung und folgende
Rechte haben:
- Weisungsfreiheit
vom Oberbürgermeister und der Politik
- Recht
zur Akten- und Informationsbeschaffung wie jeder Rechnungsprüfer
- Recht
zur selbständigen Kontaktaufnahme mit Strafverfolgungsbehörden.
Neben dem Rechnungsprüfungsamt werden auch künftig
noch weitere Stellen mit Aufgaben der Korruptionsprävention befasst sein. Die
vom Rechnungsprüfungsamt für notwendig gehaltenen Maßnahmen, z.B. die Schaffung
von Dienstanweisungen, das Organisieren von Fortbildungen etc. müssen von den
dafür zuständigen Stellen abgearbeitet werden. Hierfür dürfte in erster Linie
der Fachbereich für Personal und Organisation zuständig sein. Die Kontrolle der
Einhaltung der geschaffenen Regelwerke obliegt in erster Linie den Amts- und
Fachbereichsleitungen.
Die Rechnungsprüfung überprüft in der Folge, ob
notwendige Regelungen geschaffen und Kontrollen durchgeführt wurden. Hierüber wird im jährlichen
Antikorruptionsbericht berichtet.
Innerhalb des Rechnungsprüfungsamtes soll die Aufgabe
der Zentralen Antikorruptionsstelle im Wesentlichen von einem/einer
Antikorruptionsbeauftragten wahrgenommen werden. Diese Funktion wird neu beim
Amt 14 eingerichtet. Sie ist nach Ermittlung des Fachbereiches für Personal und
Organisation mit A 12 zu bewerten und soll zum 01.08.2011 zunächst
überplanmäßig besetzt werden.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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