Beschlussvorlage - 0613/2011

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Dem Rechnungsprüfungsamt wird die Aufgabe der Zentralen Antikorruptionsstelle übertragen.

Der I. Nachtrag zur Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Hagen vom 19. September 2008 wird beschlossen, wie er als Anlage Gegenstand dieser Vorlage ist.

 

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Sachverhalt

Kurzfassung

Die Stadt Hagen hat in der Vergangenheit umfangreiche Maßnahmen zur Korrup­tionsprävention getroffen.

 

Eine zentrale Stelle, die Hinweise von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie von Externen entgegennimmt und begründeten Hinweisen nachgeht, gibt es bei der Stadtverwaltung bislang nicht, obgleich die meisten Korruptionsfälle durch interne und externe Hinweise aufgedeckt werden.

 

Bislang fehlt zudem eine Stelle, die systematisch damit befasst ist, notwendige Maßnahmen zur Korruptionsprävention zu identifizieren und nachzuhalten, ob bestehende Regelungen eingehalten und notwendige Maßnahmen durchgeführt werden.

 

Das Rechnungsprüfungsamt prüft bereits jetzt die Sicherheit in den Verfahrensabläufen mit dem Ziel, Korruption, Unterschlagung u.ä. zu verhindern. Diese Aufgabe wird im Zusammenhang mit der Risikoabschätzung bei jeder Prüfung wahrgenommen.

 

Es wird vorgeschlagen, dem Rechnungsprüfungsamt zusätzlich die Aufgaben einer zentralen Antikorruptionsstelle zu übertragen und im Amt die Funktion eines/einer Antikorruptionsbeauftragten einzurichten.

 

Die Zentrale Antikorruptionsstelle soll folgende Aufgaben wahrnehmen:

  • Zentraler Ansprechpartner bei Korruptionsverdacht
  • Entwicklung eines Antikorruptionskonzeptes
  • Entwicklung eines einheitlichen Prüfkonzeptes für Prüfungen mit dem Ziel der Korruptionsprävention
  • Beratung in Angelegenheiten der Korruptionsprävention
  • Erstellen eines Antikorruptionsberichtes.

 

Im Rechnungsprüfungsamt wird die Funktion eines/einer Antikorruptionsbeauftragten eingerichtet, der diese Aufgaben vorrangig wahrnimmt.

 

 

Begründung

Die Stadt Hagen hat in der Vergangenheit umfangreiche Maßnahmen zur Korruptionsprävention getroffen.

 

Bereits am 12.08.1997 ist die erste „Dienstanweisung über das grundsätzliche Verbot der Annahme von Zuwendungen durch Beschäftigte der Stadtverwaltung Hagen“ in Kraft getreten. Am 21.06.2000 hat Rat der Stadt die „Leitlinien zur Korruptionsprävention“ beschlossen. Nach Inkrafttreten des Korruptionsbekämpfungsgesetzes NRW am 01.03.2005 erfolgte bis zum Januar 2007 bei der Stadtverwaltung eine Erhebung zur Festlegung von korruptionsgefährdeten Bereichen und Stellen. Hierbei wurde mittels eines umfangreichen Fragebogens das Korruptionsrisiko jeder einzelnen Stelle ermittelt. Am 22.01 2009 ist eine neues Regelwerk der Stadt Hagen zur Korruptionsbekämpfung in Kraft getreten. Dort sind alle städtischen Dienstanweisungen zur Korruptionsprävention zusammengefasst. Hierbei handelt es sich im Einzelnen um die Rahmenregelung zur Korruptionsbekämpfung, die Dienstanweisung über das Verbot der Annahme von Zuwendungen, die Dienstanweisung für Interessenkollision, Nebentätigkeit und Verpflichtung von Dritten, die Dienstanweisung zur Ausführung des Korruptionsbekämpfungsgesetzes sowie die Dienstanweisung zum Verfahren bei Verdacht auf Vorliegen einer strafbaren Handlung.

 

In einem Faltblatt, das zeitgleich mit der ersten Dienstanweisung über das Verbot der Annahme von Zuwendungen herausgegeben worden ist, wurden mehrere Ansprechpartner genannt. In Zweifelsfällen sollten die jeweiligen Vorgesetzten angesprochen werden. Grundsätzliche Fragen sollen auch der Vorsitzende des Gesamtpersonalrates, der Leiter des Büros des Oberbürgermeisters, der Leiter der Zentralen Steuerung, die Leitung des Rechnungsprüfungsamtes und ein weiterer Mitarbeiter des Rechnungsprüfungsamtes beantworten. Eine zentrale Stelle, die Hinweise von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie von Externen entgegennimmt, gibt es somit bei der Stadtverwaltung bislang nicht.

 

Erhebungen der Korruptionsforschung durch die Martin Luther Universität Halle Wittenberg haben ergeben, dass die Aufdeckung von Korruption in erster Linie aufgrund von internen (23 %) und externen (38 %) Hinweisen erfolgt.

 

Es gibt bei der Stadtverwaltung keine Stelle, die systematisch notwendige Antikorruptionsmaßnahmen identifiziert und kontrolliert, ob bestehende Regelungen eingehalten und notwendige Maßnahmen durchgeführt werden. Auch werden Verwaltungsführung und Rat bislang nicht regelmäßig über den Stand der Korruptionsprävention bei der Stadtverwaltung informiert.

 

Trotz der zahlreichen Aktivitäten bei der Stadt ist es daher sinnvoll, eine Zentrale Antikorruptionsstelle einzurichten, die einerseits erforderliche Antikorruptionsaktivitäten anregt und deren Abarbeitung kontrolliert, andererseits auch zentrale Ansprechstelle für Fragen zur Korruptionsprävention und für die Anzeige vermuteter Korruption ist. Nur so kann sichergestellt werden, dass die notwendigen Maßnahmen zur Korrup­tionsprävention ergriffen und, soweit dies möglich ist, Korruptionsfälle aufgedeckt werden.

 

Eine solche Stelle kann grundsätzlich im Bereich des Rechnungsprüfungsamtes, aber auch innerhalb der übrigen Verwaltung angesiedelt werden. Eine Umfrage unter den Rechnungsprüfungsämtern der Großstädte hat ergeben, dass etwa die Hälfte derjenigen, die über eine solche Stelle verfügen, diese bei der Rechnungsprüfung eingerichtet haben.

 

Für die Einrichtung dieser Stelle bei der Rechnungsprüfung sprechen folgende Gründe:

 

Die Arbeit der örtlichen Rechnungsprüfung trägt mit ihren Prüfungen dazu bei, dass das Verwaltungshandeln wirtschaftlich sowie recht- und zweckmäßig ist und der Rat und die Verwaltungsspitze über die wesentlichen Verwaltungsabläufe informiert sind und bestehende Handlungsbedarfe erkennen.

 

Im Rahmen von Prüfungen werden die Rechtmäßigkeit der getroffenen Entscheidungen (Ergebniskontrolle) und eingesetzten Verfahren und Mittel zur Erreichung der Entscheidung (Effizienz und Effektivität) beurteilt.

 

Das Rechnungsprüfungsamt prüft in diesem Zusammenhang bereits jetzt die Sicherheit in den Verfahrensabläufen mit dem Ziel, Korruption, Unterschlagung u.ä. zu verhindern (§ 5 Nr. 4 der Rechnungsprüfungsordnung). Die Betrachtung der Verfahrensabläufe erfolgt im Zusammenhang mit dem risikoorientierten Vorgehen mittlerweile bei jeder Prüfung. Korruptionsprävention ist damit Teil der Rechnungsprüfung.

 

Das Rechnungsprüfungsamt ist von fachlichen Weisungen frei. Es kann jederzeit von allen Dienststellen Akten und jede gewünschte Auskunft erhalten und hat dabei den Überblick über sämtliche Teile der Verwaltung (mit Ausnahme der ausgegliederten Bereiche, die nur zum Teil und nur einer eingeschränkten Prüfung unterliegen). Sofern die Zentrale Antikorruptionsstelle keine Aufgaben der ausführenden Verwaltung durchführt, kollidiert die Wahrnehmung dieser Aufgabe im Rechnungsprüfungsamt nicht mit § 104 Abs. 2 S. 2 GO NRW, wonach die Leitung und die Prüfer eine andere Stellung in der Gemeinde nur innehaben dürfen, wenn dies mit ihren Prüfungsaufgaben vereinbar ist.

 

Aus diesem Grunde wird vorgeschlagen, beim Rechnungsprüfungsamt eine Zentrale Antikorruptionsstelle einzurichten und diese Aufgabe in der Rechnungsprüfungsordnung festzuschreiben (vgl. Anlage zu dieser Vorlage).

 

Die Zentrale Antikorruptionsstelle soll zunächst folgende Aufgaben wahrnehmen:

 

  • zentraler Ansprechpartner für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie für Externe bei Korruptionsverdacht in der Stadtverwaltung
  • Entwicklung eines Antikorruptionskonzeptes mit Definition von Aufgabenfeldern (Benennung von Maßnahmen, die zur Korruptionsprävention getroffen werden müssen, Benennung von Bereichen, in denen diese Maßnahmen notwendig sind, Benennung der zuständigen Stelle für die Abarbeitung/Aus­füh­rung)
  • Beratung und Unterstützung von Amts- und Fachbereichsleitungen sowie von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bei Fragen der Korruptionsprävention
  • Prüfung mit dem Ziel der Korruptionsprävention und -aufdeckung (Entwicklung von Prüfungsstandards für die Durchführung von Prüfungen mit der Zielsetzung Korruptionsprävention, Prüfung bei Anzeigen von Korruptionsverdacht)
  • Abfassen eines jährlichen Antikorruptionsberichtes für Politik und Verwaltungsführung zum Stand der Korruptionsprävention in der Stadtverwaltung Hagen.
  • Teilnahme an überregionalen Arbeitskreisen

 

Diese Stelle sollte folgende Stellung und folgende Rechte haben:

 

  • Weisungsfreiheit vom Oberbürgermeister und der Politik
  • Recht zur Akten- und Informationsbeschaffung wie jeder Rechnungsprüfer
  • Recht zur selbständigen Kontaktaufnahme mit Strafverfolgungsbehörden.

 

Neben dem Rechnungsprüfungsamt werden auch künftig noch weitere Stellen mit Aufgaben der Korruptionsprävention befasst sein. Die vom Rechnungsprüfungsamt für notwendig gehaltenen Maßnahmen, z.B. die Schaffung von Dienstanweisungen, das Organisieren von Fortbildungen etc. müssen von den dafür zuständigen Stellen abgearbeitet werden. Hierfür dürfte in erster Linie der Fachbereich für Personal und Organisation zuständig sein. Die Kontrolle der Einhaltung der geschaffenen Regelwerke obliegt in erster Linie den Amts- und Fachbereichsleitungen.

 

Die Rechnungsprüfung überprüft in der Folge, ob notwendige Regelungen geschaffen und Kontrollen durchgeführt  wurden. Hierüber wird im jährlichen Antikorruptionsbericht berichtet.

 

Innerhalb des Rechnungsprüfungsamtes soll die Aufgabe der Zentralen Antikorruptionsstelle im Wesentlichen von einem/einer Antikorruptionsbeauftragten wahrgenommen werden. Diese Funktion wird neu beim Amt 14 eingerichtet. Sie ist nach Ermittlung des Fachbereiches für Personal und Organisation mit A 12 zu bewerten und soll zum 01.08.2011 zunächst überplanmäßig besetzt werden.

 

 

 

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

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Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

 

Es entstehen folgende finanzielle und personelle Auswirkungen

 

Es entstehen folgende bilanzielle Auswirkungen

 

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Anlagen

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Beschlüsse

Erweitern

05.07.2011 - Rechnungsprüfungsausschuss - ungeändert beschlossen

Erweitern

14.07.2011 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen