Beschlussvorlage - 0538/2011

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Rat der Stadt Hagen beschließt die 1. Nachtragssatzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Leistungen der Feuerwehr, wie sie als Anlage Gegenstand dieser Vorlage (Drucksachen-Nr. 0538/2011) ist.

 

Die Öffentliche Bekanntmachung erfolgt bis zum 31.07.2011.

 

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Sachverhalt

Kurzfassung

 

Die aktuelle Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Leistungen der Feuerwehr enthält Berechnungsregelungen, die das Oberverwaltungsgericht NRW (OVG) in einem Drittverfahren für nichtig erklärt hat.

Die Hagener Satzungsregelung soll daher der OVG-Rechtsprechung angepasst werden.

 

 

Begründung

 

Das Amt für Brand- und Katastrophenschutz erbringt nach den Bestimmungen des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung NRW (FSHG) u.a. auch kostenpflichtige Leistungen. Grundlage für die Geltendmachung und Berechnung von entsprechenden Forderungen bildet die Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Leistungen der Feuerwehr der Stadt Hagen vom 18. Dezember 2008.

 

Der Kostenersatz- und Gebührentarif der Satzung sieht als Gebührenmaßstab neben einer Einsatzpauschale auch Stunden- und Tagessätze vor.

 

§ 5 Abs. 3 der Satzung bestimmt u.a, dass als Mindestgebühr der 1-Stunden-Satz berechnet und für jede weitere angebrochene Stunde, in der die Leistung der Feuerwehr länger als 10 Minuten erbracht wurde, der volle Stundensatz berechnet wird.

 

Nach einem Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes NRW (OVG) vom 15.09.2010 kann sich eine Gebührenabrechnung nach Stundensätzen maximal auf einen Zeitabschnitt von 15 Minuten beziehen. Darüber hinaus gehende Regelungen führen zur Nichtigkeit der Satzung.

 

Die Verwaltung schlägt daher vor, die Abrechnung nach Stundensätzen auf einen ¼-Stunden-Takt umzustellen und § 5 Abs. 3 entsprechend neu zu fassen. Die Neufassung in Form einer Nachtragssatzung ist dieser Vorlage als Anlage beigefügt.

 

Die Tarife mit Tagessätzen betreffen privatrechtliche Leistungen der Feuerwehr und werden durch den OVG-Beschluss nicht erfasst. Die Regelungen hierzu sollen daher in der Nachtragssatzung nur redaktionell, mithin ohne inhaltliche Änderung, angepasst werden.

 

Obwohl derzeit keine offenen Abrechnungsfälle bestehen, soll die Nachtragssatzung rückwirkend ab 01.01.2011 in Kraft treten. Damit würde das Amt für Brand- und Katastrophenschutz in die Lage versetzt,

 

a)     neue Abrechnungsfälle, die bis zur Öffentlichen Bekanntmachung der Nachtragssatzung auftreten,

b)     zurückliegende kostenpflichtige Einsätze, die wegen der Verursacherermittlung noch nicht abgerechnet werden konnten,

 

 

 

 

rechtskonform und rechtsicher zu bescheiden. Eine rückwirkende Regelung ist in diesem Fall insbesondere auch unter Abwägung des Vertrauensschutzes potentieller Gebührenschuldner zulässig. Nach einschlägiger Rechtsprechung geht der Vertrauensschutz bei Nichtigkeit einer Satzung unter. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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30.06.2011 - Haupt- und Finanzausschuss - ungeändert beschlossen

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14.07.2011 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen