Beschlussvorlage - 0840/2010

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Zu a)   Der Rat der Stadt weist nach eingehender Prüfung und Abwägung der öffentli­chen und privaten Belange, die im Rahmen der Bürgeranhörungen, der Betei­ligung der Träger öffentli­cher Belange und im Rahmen der Öffentlichen Ausle­gung vorgebrachten Stellungnahmen zurück bzw. entspricht ihnen ganz oder teilweise im Sinne der nachfolgenden Stellungnahmen in der Vorlage gemäß § 1 Abs. 7 Bauge­setzbuch (BauGB).

 

Die Sitzungsvorlage wird Bestandteil des Beschlusses und ist als Anlage Ge­genstand der Niederschrift.

 

Zu b)   Der Rat der Stadt Hagen beschließt den im Sitzungssaal ausgehängten und zu diesem Beschluss gehörenden Bebauungsplan Nr. 2/07 (589)  – Wohnen am „Erlhagen“ - mit den in der Vorlage beschrie­benen geringfügigen Ände­run­gen gemäß § 10 Abs.1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12.April 2011 (BGBl. S 619) in Verbindung mit § 7 der Ge­meindeord­nung für das Land Nord­rhein-Westfa­len (GO NW) in der z.Zt. gülti­gen Fas­sung als Satzung.

 

Dem Bebauungsplan ist die Begründung vom 24.05.2011 gemäß § 9 Abs. 8 BauGB beigefügt, die als Anlage Gegenstand der Niederschrift wird.

 

 

Geltungsbereich

 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 2/07 (589) Wohnen am „Erlhagen“ liegt in Hagen-Fley südlich der Straße Erhagen und erstreckt sich von der Kreuzung mit der Weidekampstraße bis zum Haus Erlhagen Nr. 20.

In dem im Sitzungssaal ausgehängten Lageplan ist das oben beschriebene Plange­biet eindeutig dargestellt. Dieser Plan ist Bestandteil dieses Beschlus­ses.

 

 

Nächster Verfahrensschritt:

 

Mit der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses im II. Quartal 2011 wird dieses Bebauungsplanver­fahren abgeschlossen.

 

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Sachverhalt

Kurzfassung

 

Der Bebauungsplanentwurf hat in der Zeit vom 21.04.2010 bis zum 21.05.2010 öffent­lich ausgelegen. In dieser Vorlage werden die abwägungsrelevanten Bedenken und An­regungen, die während des gesamten Verfahrensablaufes eingegangen sind, mit einer entspre­chenden Stellungnahme der Verwaltung aufgeführt.

 

Nach dem Beschluss über die eingegangenen Stellungnahmen soll der Satzungsbe­schluss gefasst werden.

 

 

 

Begründung

 

1.     Vorlauf / Vorbemerkung - Anlass für die Durchführung des Verfahrens:

 

Mit Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sollen die planungsrecht­lichen Voraus­setzun­gen für eine geordnete Erschließung und Bebauung für ca. 8 Einfa­mili­enhäu­ser ge­schaffen werden. Geplant ist eine zweige­schossige Straßen­randbe­bau­ung südlich der Straße Erlhagen mit tiefen Grundstücken. Die Neubebau­ung soll sich an diesen Bestand anpassen und den Ortsteil nach Westen zur Land­schaft hin abrunden.

 

Verfahrensablauf

 

§               Einleitungsbeschluss nach § 2.1 BauGB, Datum der Vorlage: 07.12.2006, Drs.-Nr.  1072/2006 , Ratsbeschluss am 22.02.2007

§               Bekanntmachung der Einleitung des Verfahrens  am 09.03.2007

§               Scopingtermin am 05.03.2008: Der Scopingtermin wurde zusammen mit den Verfah­ren zu den B-Plänen Ergster Weg – Nord und – West durchgeführt. Im Pro­tokoll vom 14.04.2008 sind die Ergebnisse zusammengefasst.

§               Bekanntmachung der Einladung zur Bürgeranhörung: 29.02.2008

§               Bürgeranhörung nach  § 3.1 BauGB vom 12.03.2008 bis einschl. 14.03.2008 im Fachbereich Stadtentwicklung und Stadtplanung, Protokoll vom 09.04.2008

§               Vorgezogenes Beteiligungsverfahren TÖB § 4.1: Am 29.12.2008 sind die Unterla­gen für die frühzeitige Beteiligung der TÖB verschickt worden. Die Frist für den Rücklauf der Stellungnahme endete am 30.01.2009.

§               Beschluss zum Entwurf und Offenlegung § 3.2, Datum der Vorlage ist der 24.11.2009, Drs.- Nr.  0353/2009, Rat 25.02.2010 . In dieser Vorlage wurde auch eine Vergröße­rung des Plangebietes mit beschlossen. Ergänzungsvorlage zum Problem Waldab­stand mit der Drs.-Nr. 066/2010

§               Durchführung der Öffentlichen Auslegung, Tag der Bekanntmachung 09.04.2010, Öffentliche Auslegung in der Zeit vom 21.04.2010 bis 21.05.2010

§               Beteiligung der Ämter, Behörden und sonstiger Träger öffentliche Belange (TÖB), Die Unterlagen wurden am 19.04.2010 verschickt. Die Frist für den Rücklauf der Stellung­nahmen endete am  28.05.2010.

 

2.           Ergebnisse der Bürger und Behördenbeteiligung

 

Unter I und II sind die Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Bür­ger (I.) und der Träger öffentlicher Be­lange (II.) behandelt.

 

Von den Bürgern sind hauptsächlich Anregungen zu den folgenden Themen eingegan­gen:

- Verdichtete Grundstücks- und Gebäu­desituation, Reduzierung auf 5 Baufenster

- Erdgeschoss und Traufhöhe festle­gen

- Haftung Wald / Waldbrandgefahr

- Grundsätzlicher Verzicht auf die Bebauung

 

In der vorgezogenen Trägerbeteiligung sind die folgenden abwägungsrelevanten Stel­lungnahmen eingegangen. Sie werden ab Seite 9 einzeln bearbeitet:

 

II.1     Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen, Regionalforstamt Ruhrge­biet, Brößweg 40, 45897 Gelsenkirchen, Schreiben vom 08.01.2009

II.2     Untere Bodenschutzbehörde der Stadt Hagen, Rathausstraße 11, 58095 Ha­gen, Schreiben vom 19.12.2008

II.3     Stadtentwässerung Hagen SEH, Eilper Straße 132 – 136, 58091 Hagen, Schrei­ben vom 28.01.2009

II.4     LWL-Archäologie für Westfalen, Außenstelle Olpe, In der Wüste 4, 57462 Olpe, Schreiben vom 27.01.2009

II.5     Untere Wasserbehörde der Stadt Hagen, Rathausstraße 11, 58095 Ha­gen, Schrei­ben vom 20.01.2009

II.6     Untere Landschaftsbehörde der Stadt Hagen, Rathausstraße 11, 58095 Hagen, Schreiben vom 13.01.2009 (Ergänzungsschreiben vom 16.01.2007)

 

Im Rahmen der Öffentlichen Auslegung vom 21.04.2010 bis einschließlich 21.05.2010 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und der gleichzeitig durchgeführten Beteili­gung der Träger öffentlicher Belange wurden von folgenden TÖBs bzw. Personen abwägungsrelevante Stellungnahmen abgegeben. Sie sind in der Vorlage unter III einzeln behandelt:

 

III.1      Untere Landschaftsbehörde der Stadt Hagen, Rathausstraße 11, 58095 Hagen, Schreiben vom 11.06.2010

III.2      Untere Bodenschutzbehörde der Stadt Hagen, Rathausstraße 11, 58095 Ha­gen, Schreiben vom 26.05.2010

III.3      Naturschutzbund Deutschland e.V., Stadtverband Hagen e.V., Hans Busch 2, 58099 Hagen, Schreiben vom 06.05.2010

III.4      Stadtentwässerung Hagen SEH, Eilper Straße 132 – 136, 58091 Hagen, Schrei­ben vom 02.06.2010

III.5      Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen, Regionalforstamt Ruhrge­biet, Brößweg 40, 45897 Gelsenkirchen, Schreiben vom 22.04.2010

III.6-8   Im Rahmen der öffentlichen Auslegung sind Schreiben von Bürgern und Bürgerin­nen eingegangen. Aus Gründen des Datenschutzes werden die Stel­lungnahmen behandelt und abgewogen, ohne dass die Namen in der öffentli­chen Beschluss­vorlage aufgeführt werden (Punkt III.6 bis Punkt III.8).

 

Der Rat der Stadt beschließt über die oben aufgeführten Anregungen gemäß den Stel­lungnahmen der Verwaltung unter Abwägung der öffentlichen und privaten Be­lange gegeneinander und untereinander.

 

 

3.           Änderungen im Bebauungsplan, der Begründung und den Gutachten

 

Nach Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen wurden der Plan, die Begrün­dung und der Landschaftspflegerische Begleitplan ge­ringfügig überarbeitet:

 

Darstellungen im Plan / Textliche Festsetzungen

§           Festsetzung der Entwässerungsrinne/Straßenseitengraben als Fläche für Abwas­serentsorgung/Ergänzung Drainage

§           Rechte für den Schmutzwasserkanal

§           Ergänzung der Festsetzung zur oberirdischen Leitungsführung

§           Ergänzung der Rechte für die Überfahrt zu den Grundstücken

§           Text zu Aufschüttungen überarbeitet

§           Ergänzung der Festsetzung zur Zahl der Stellplätze

 

Hinweise

§           Externe Kompensation genau beschrieben

§           Überarbeitung der Hinweise zum Bodenschutz

§           Ergänzung des Hinweises zur Immissionsduldungsverpflichtung

 

Änderungen in der Begründung und im Landschaftspflegerischen Begleitplan

 

§           Korrektur Rechtschreibfehler und Klarstellung durch Umformulierungen

§           Ergänzung Monitoring

 

Diese oben aufgeführten Änderungen bzw. Ergänzungen sind als geringfügig zu werten, da sie dazu dienen, die bisherigen Aussagen in der Begründung vom 13.04.2010 ver­ständlicher und ausführlicher zu erklären. Bei den Änderungen des LBP geht es um eine Richtigstellung der Bewertung des Eingriffs. In den Festsetzun­gen des Bebauungspla­nes ergeben sich nur Änderungen, die von den Trägern öffentlicher Belange gefordert wurden lediglich die Karten zum LBP wurden entspre­chend überarbeitet.

 

Die o. g. Änderungen haben keine Auswirkungen auf die Planung, sie dienen ledig­lich der Klarstellung. Weiterhin wird mit den Änderungen bzw. Ergänzun­gen den An­regun­gen gefolgt; Interes­sen Dritter werden nicht tangiert. Auf eine er­neute öffent­liche Auslegung nach § 4a Abs. 3 BauGB kann deshalb verzichtet werden.

 

Die Begründung mit dem Datum 24.05.2011 ersetzt die Begründung vom 13.04.2010.

 

 

 

Bestandteile der Vorlage

 

§                Begründung und Umweltbericht zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 2/07 (589) – Wohnen am „Erlhagen“ vom 24.05 2011

§                Übersichtsplan des Geltungsbereiches

 

 

Anlage zur Vorlage

 

Landschaftspflegerischer Fachbeitrag – Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 2/07 Wohnen am „Erlhagen“

 

Abwägung der einzelnen Stellungnahmen 

 

 

I           Wortmeldungen aus der Bürgeranhörung (I.):

Stellungnahmen der Verwaltung zu den Anregungen der Bürger (schriftlich) im Rahmen der Bürgeranhörung

 

 

Bedenken: Verdichtete Grundstücks- und Gebäu­desituation, Reduzierung der Baufens­ter

 

Die Grundstücksgrößen liegen zwischen 500 und 810 m². Geplant sind Einzelhäuser und ein Doppelhaus. Es handelt sich um eine offene Bauweise mit einer Grundflächen­zahl von 0,3 (in vergleichbaren Verfahren GRZ 0,4). Bei diesen Grundstücksgrößen kann man in Verhältnis zu an­deren Baugebieten von überdurchschnittlich großen Grundstücken reden. Einfamilien­häuser werden meistens auf Flächen von unter 400 qm errichtet.

Auf das Begehren die Baufenster zu reduzieren wurde bereits in der Entwicklungsphase der Planung eingegangen, in dem die ursprünglich geplanten 10 Baufenster auf 7 redu­ziert worden sind. Das Ergebnis der Beratungen ist Grundlage der verwaltungsseitig abgestimmten Planung und wurde durch den Rat der Stadt so als Entwurf beschlossen.

Die geplanten Grundstücksgrößen und Gebäudeformen können daher nicht als ver­dichtete Grundstücks- und Gebäudesituation bezeichnet werden.

 

 

Der Anregung wurde teilweise entsprochen.

 

 

Bedenken: Grundsätzlicher Verzicht auf die Bebauung

 

Die Grundstückseigentümer haben mit Datum vom 04.12.2006 den Antrag auf Aufstel­lung ei­nes Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gestellt. Dieser Beschluss zur Auf­stellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wurde in den Gremien der Stadt Hagen beraten und am 22.02.2007 vom Rat der Stadt gefasst.

Die Planung wurde fortentwickelt und vom Rat der Stadt als Entwurf beschlossen. Mit einem Satzungsbeschluss zu diesem Bebauungsplanverfahren wären die Festsetzun­gen des „alten“ Planes überholt und das Planungsziel für diesen Bereich aktualisiert (Neues Recht bricht altes).

 

Durch diesen Vorhabengebundenen Bebauungsplan wird eine bestimmte, qualitätvolle Architektur angeboten. Dadurch wird ein Marktsegment bedient, was sonst im Stadtge­biet von Hagen wenig ausgeprägt ist und durch die Gestaltung der Umgebung (schon vorhandene Bebauung an der Straße Linnenkamp) eine bestimmte Klientel anspricht. Im Gegensatz dazu werden sonst in Hagen hauptsächlich Baugebiete mit dichter Bebau­ung (kleine Grundstücke um 300 qm) realisiert.

 

Den Inhalten der Stellungnahme wird nicht gefolgt.

 

 

Bedenken: Erhalt und Festsetzung der Straßenbäume

 

Die Baumstandorte, die trotz Ausbau der Straße und Verschiebung des Grabens erhal­ten bleiben können, werden entsprechend festgesetzt. Hier wird dann bei späterem Ab­gang auch eine Nachpflanzung erforderlich.

 

Die Bäume, die leider aufgegeben werden müssen, sind in die Kompensationsberech­nung eingeflossen und werden entsprechend ausgeglichen.

Weiterhin ist davon auszugehen, dass sich auch jeder private Grundstückseigentümer das Grundstück optisch einfassen möchte und deshalb an der Grundstücksgrenze Ge­hölze, Bäume oder Hecken anpflanzen werden.

 

Den Inhalten der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.

 

 

 

Bedenken: Erdgeschoss und Traufhöhe festle­gen

 

Eine Aufschüttung des gesamten Geländes ist nicht gewünscht und wird deshalb auch nicht festgesetzt.

Falls aus anderen Gründen z.B. ein Angleichen der Höhenlage an die Straße etc. klei­nere Anschüttungen erforderlich werden, ist dies im Rahmen der bauordnungsrechtli­chen Vorschriften erlaubt. Weitere Anschüttungen müssen beantragt werden und kön­nen dann auch abgelehnt werden.

 

Im Vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird eine 2-geschossige Bebauung mit einer Dachneigung bis zu 25° d.h. ein flaches Dach, festgesetzt.

 

Durch diese beiden Rahmenbedingungen ist davon auszugehen, dass die neue Bebauung ca. 40 – 70 cm niedriger ist als die vorhandene und die Störung nicht so massiv einzuschätzen ist.

 

 

Den Inhalten der Stellungnahme wird nicht gefolgt.

 


 

II.                       Anregungen im Rahmen der vorgezogenen Beteiligung der Trä­ger öffentli­cher Belange

 

II.1       Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen, Regionalforstamt Ruhrge­biet, Brößweg 40, 45897 Gelsenkirchen, Schreiben vom 08.01.2009

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

 


Stellungnahme der Verwaltung:

 

Die Stadt Hagen ist Eigentümerin der westlich an die Straße Erlhagen angrenzenden Wald­parzelle. Die unmittelbar am Waldrand verlaufende öffentliche Straße wird von Kraftfahrzeugen (Anliegern) und einer hohen Zahl von Erholungssuchenden pas­siert.

Im Hinblick auf diese Straße ist die Stadt Hagen verkehrssicherungspflichtig; dies um­fasst auch die regelmäßige und ausreichende Kontrolle derjenigen Bäume, die eine Gefahr für die Benutzer der Straße darstellen können.

Art und Umfang der Verkehrssicherungspflicht wird allerdings nach der berechtig­ten Sicherheitserwartung des Verkehrs abgestuft. Die FLL-Baumkontrollrichtlinie (For­schungsgesellschaft Landschaftsentwicklung  Landschaftsbau) als "Regelwerk" für die Verkehrssicherung von Bäumen, sieht in dieser Situation die höchste Stufe der Sorg­faltsanforderung vor. Die zukünftige Nutzung des Hintergeländes kann da­her zu keiner weiteren Steigerung der Sorgfaltspflicht mehr führen.

 

Die Verkehrssicherungsmaßnahmen, die in diesem Waldstreifen bereits im Herbst 2009 durchgeführt worden sind, dienten der Verkehrssicherung der oben aufge­führten Straße und waren zeitlich so terminiert, dass sich die Abarbeitung der Ge­fahren­stellen nicht mit einem möglichen Baubeginn (Ausbau der Straße etc.) über­schnitten.

Letztlich wäre diese Maßnahme auch ohne Bauvorhaben notwendig gewesen.

Das Kontrollintervall verändert sich auch mit angrenzender Bebauung nicht.

 

Im Baugenehmigungsverfahren ist jeweils zu prüfen und festzustellen, dass durch den Baumbestand keine konkrete Gefahr für das einzelne Bauvorhaben vorliegt. Dies kann sich das Bauordnungsamt dann durch eine entsprechende Stel­lung­nahme vom Forst­amt bescheinigen lassen.

 

Ergänzend zu den o.g. Ausführungen sollte aus Sicht der Verwaltung, trotzdem die Duldung von Einwirkungen / Immissionen nach § 906 BGB, sog. „unwägbare Stoffe“ als Grunddienstbarkeit eingetragen werden. In diesem Fall gehört dazu Laubfall, evt. auch kleinere Äste, Blüten, Früchte, Verschattung durch den Wald etc.

Im abzuschließenden Durchführungsvertrag wird geregelt, dass die Duldung der Im­missionen durch Eintragung einer Grunddienstbarkeit von den Bauherren der späte­ren Bau­grundstücke hinzu­nehmen ist, damit sich für den Wald keine weite­ren Ein­schrän­kungen ergeben und auf das Forstamt keine weiteren Arbeiten zu­kommen.

 

In dem Vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird deshalb folgender Hinweis aufge­nommen:

Der Vorhabenträger verpflichtet sich für die Grundstücke im Bereich Erlhagen/ Ecke Weidekampstraße bis zum Haus Erlhagen Nr. 20 (Flurstücke Gemarkung Fley, Flur 4, Flurstücke 147, 148, 170, 184 teilw., 188 und 189 sowie Flst. 759 (teilw.) der Flur 9 in der Gemarkung Boele) eine als Grunddienstbarkeit in das Grundbuch einzutragende Immissionsduldungsverpflichtung bis zum Satzungsbeschluss nachzuweisen.

Gefordert wird eine Immissionsduldungsverpflichtung mit dem Inhalt, dass die von den nordwestlich der Straße Erlhagen gelegenen Waldflächen ausgehenden Immissionen und Einwirkungen aller Art durch „unwägbare Stoffe“ i.S.v. § 906  BGB (wie Laubfall, kleinere Äste, Blüten, Blütenpollen, Früchte und Verschattung durch den Wald) entschädigungslos zu dulden sind.“

 

Diese Verpflichtung wird zum einen als Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen und ist zum anderen im Durchführungsvertrag rechtlich verankert.

 

 

Den Inhalten der Stellungnahme wird gefolgt.

 


II.2       Umweltamt – Untere Bodenschutzbehörde der Stadt Hagen – Rathaus­straße 11, 58095 Hagen, Schreiben vom 19.12.2008

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

 


Die textlichen Festsetzungen und Hinweise sind durch die neue Stellungnahme (Schrei­ben vom 26.05.2010) der Unteren Bodenschutzbehörde im Rahmen der öffentlichen Auslegung hinfällig.

 

 

 

Eine Abwägung der Stellungnahme ist nicht erforderlich.

 


II.3    Stadtentwässerung Hagen SEH, Eilper Straße 132 – 136, 58091 Hagen, Schrei­ben vom 28.01.2009

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

 


Die Anregung wird in den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan übernommen, die Fest­setzungen ent­sprechend geändert und die Begründung überarbeitet. Die über­arbeitete Begründung wird dann Gegenstand des Satzungsbeschlusses.

 

Der Straßenseitengraben wird sowohl das gedrosselte Oberflächenwasser der Privat­grundstücke als auch das Wasser der öffentlichen Straße aufnehmen. Es wird sich des­halb um eine öffentliche Einrichtung handeln und daher als „Fläche für Versorgungsan­lagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung sowie für Ablagerungen“ mit der Zweckbestimmung „Abwasser“ festgesetzt. Diese Fläche wird später auch in den Besitz de Stadt übergehen.

 

Der Schmutzwasserkanal bleibt im Bereich des Grabens privat. Zugunsten der Anlieger wird ein Leitungsrecht zur Verlegung und zum Betrieb des Kanals festgesetzt. Weiter­gehende Regelungen werden im Durchführungsvertrag aufgenommen.

 

 

Den Inhalten der Stellungnahme wird gefolgt.

 


II.4       LWL-Archäologie für Westfalen, Außenstelle Olpe, In der Wüste 4, 57462 Olpe, Schreiben vom 27.01.2009

 

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

 


Der Hinweis zu den Bodendenkmälern wird in den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan übernommen.

 

 

 

Den Inhalten der Stellungnahme wird gefolgt.

 


II.5    Untere Wasserbehörde der Stadt Hagen, Rathausstraße 11, 58095 Ha­gen, Schrei­ben vom 20.01.2009

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

 


Die Hinweise zum Straßenseitengraben, den erforderlichen Einleitungsantrag und die sog. „weiße Wanne“ sind im den Bebauungsplanverfahren berücksichtigt worden und/oder entsprechend festgesetzt.

 

 

Die Inhalte der Stellungnahme wurden berücksichtigt.

 


 

II.6    Untere Landschaftsbehörde der Stadt Hagen, Rathausstraße 11, 58095 Ha­gen, Schreiben vom 13.01.2009 (Ergänzungsschreiben vom 16.01.2007)

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

 


Die Eingriffsbilanzierung liegt inzwischen vor und konnte im Rahmen der öffentlichen Auslegung den Trägern öffentlichen Belange zur Stellungnahme vorgelegt werden. Diese Anregungen werden unter Punkt III.1 behandelt.

 

Zum Grundsätzlichen: Bebauung gegenüber der Waldfläche

Die Grundstückseigentümer haben mit Datum vom 04.12.2006 den Antrag auf Aufstel­lung ei­nes Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gestellt. Dieser Beschluss zur Auf­stellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wurde in den Gremien der Stadt Hagen beraten und am 22.02.2007 vom Rat der Stadt gefasst.

Die Planung wurde fortentwickelt und vom Rat der Stadt als Entwurf beschlossen. Mit einem Satzungsbeschluss zu diesem Bebauungsplanverfahren wären die Festsetzun­gen des „alten“ Planes überholt und das Planungsziel für diesen Bereich aktualisiert (Neues Recht bricht altes).

 

Die Stadt Hagen ist Eigentümer der westlich an die Straße Erlhagen angrenzenden Wald­parzelle. Die unmittelbar am Waldrand verlaufende öffentliche Straße wird von Kraftfahrzeugen (Anliegern) und einer hohen Zahl von Erholungssuchenden pas­siert.

Im Hinblick auf diese Straße ist die Stadt Hagen verkehrssicherungspflichtig; dies um­fasst auch die regelmäßige und ausreichende Kontrolle derjenigen Bäume, die eine Gefahr für die Benutzer der Straße darstellen können.

Art und Umfang der Verkehrssicherungspflicht wird allerdings nach der berechtig­ten Sicherheitserwartung des Verkehrs abgestuft. Die FLL-Baumkontrollrichtlinie (For­schungsgesellschaft Landschaftsentwicklung  Landschaftsbau) als "Regelwerk" für die Verkehrssicherung von Bäumen, sieht in dieser Situation die höchste Stufe der Sorg­faltsanforderung vor. Die zukünftige Nutzung des Hintergeländes kann da­her zu keiner weiteren Steigerung der Sorgfaltspflicht mehr führen.

 

Die Verkehrssicherungsmaßnahmen, die in diesem Waldstreifen bereits im Herbst 2009 durchgeführt worden sind, dienten der Verkehrssicherung der oben aufge­führten Straße und waren zeitlich so terminiert, dass sich die Abarbeitung der Ge­fahren­stellen nicht mit einem möglichen Baubeginn (Ausbau der Straße etc.) über­schnitten.

Letztlich wäre diese Maßnahme auch ohne Bauvorhaben notwendig gewesen.

Das Kontrollintervall verändert sich auch mit angrenzender Bebauung nicht.

 

Ergänzend zu den o.g. Ausführungen sollte aus Sicht der Verwaltung, trotzdem die Duldung von Einwirkungen / Immissionen nach § 906 BGB, sog. „unwägbare Stoffe“ als Grunddienstbarkeit eingetragen werden. In diesem Fall gehört dazu Laubfall, evt. auch kleinere Äste, Blüten, Früchte, Verschattung durch den Wald etc.

Im abzuschließenden Durchführungsvertrag wird geregelt, dass die Duldung der Im­missionen durch Eintragung einer Grunddienstbarkeit von den Bauherren der späte­ren Bau­grundstücken hinzu­nehmen ist, damit sich für den Wald keine weite­ren Ein­schrän­kungen ergeben und auf das Forstamt keine weiteren Arbeiten zu­kommen.

In den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan und den Durchführungsvertrag wird des­halb ein entsprechender Hinweis aufge­nommen:

 

Die o.g. Ausführungen machen deutlich, dass keine Auswirkungen auf den Wald zu befürchten sind, die durch mögliche „Beschwerden“ der „neuen“ Anwohner ausgelöst werden könnten.

 

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass zwischen der geplanten Bebauung und der Waldfläche, die öffentliche Straße „Erlhagen“ verläuft, die in Richtung Wald nicht verändert wird. Die Situation des Walds bleibt eigentlich so bestehen, wie sie sich auch ohne Bebauung  darstellt, da keine privaten Grundstücke direkt angrenzen.

 

 

Den Inhalten der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.


 

III      Stellungnahmen im Rahmen der öffentlichen Auslegung

 

III.1         Umweltamt – Untere Landschaftsbehörde der Stadt Hagen – Rathaus­straße 11, 58095 Hagen, Schreiben vom 11.06.2010

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

 


Zur nachrichtlichen Übernahme des Landschaftsschutzgebietes

Nach Rücksprache mit dem Fachamt wird auf die Darstellung des Landschaftsschutz­gebietes im Bereich der Entwässerungsmulde doch verzichtet, da sonst bei jeglichen Wartungs- und Reinigungsmaßnahmen eine Ausnahmegenehmigung oder Befreiung beantragt werden muss. Hierauf kann verzichtet werden, da die Fläche städtisch und dadurch garantiert ist, dass die Stadt die erforderlichen Maßnahmen sorgfältig durch­führt.

 

Die entsprechenden Textlichen Festsetzungen (Natriumdampflampen) und Hinweise wurden übernommen bzw. korrigiert.

Die Korrekturen im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurden vorgenommen.

 

 

Zur Grundsätzlichen Ablehnung des Baugebietes:

Die Grundstückseigentümer haben mit Datum vom 04.12.2006 den Antrag auf Aufstel­lung ei­nes Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gestellt. Dieser Beschluss zur Auf­stellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wurde in den Gremien der Stadt Hagen beraten und am 22.02.2007 vom Rat der Stadt gefasst.

Die Planung wurde fortentwickelt und vom Rat der Stadt als Entwurf beschlossen. Mit einem Satzungsbeschluss zu diesem Bebauungsplanverfahren wären die Festsetzun­gen des „alten“ Planes überholt und das Planungsziel für diesen Bereich aktualisiert (Neues Recht bricht altes).

Durch diesen vorhabengebundenen Bebauungsplan wird eine bestimmte, qualitätvolle Architektur angeboten. Dadurch wird ein Marktsegment bedient, was sonst im Stadtge­biet von Hagen wenig ausgeprägt ist und durch die Gestaltung der Umgebung (schon vorhandene Bebauung an der Straße Linnenkamp) eine bestimmte Klientel anspricht. Im Gegensatz dazu werden sonst in Hagen hauptsächlich Baugebiete mit dichter Bebau­ung (kleine Grundstücke um 300 qm) realisiert.

 

 

Die Nähe zum Wald und die damit verbundenen offenen Fragen sind unter Punkt III.5 ausführlich beschrieben und die Lösungsansätze aufgezeigt. Durch die regelmäßige Kontrolle der Bäume durch das Forstamt und die Immissionsduldungsverpflichtung wird dem Sachverhalt Rechnung getragen.

 

 

Den Inhalten der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.

 


III.2      Umweltamt – Untere Bodenschutzbehörde der Stadt Hagen – Rathaus­straße 11, 58095 Hagen, Schreiben vom 26.05.2010

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

 


Die textlichen Festsetzungen und Hinweise werden in den Vorhabenbezogenen Be­bau­ungsplan übernommen bzw. werden entspre­chend korrigiert.

 

 

Die Anregungen werden berücksichtigt.

 


III.3      Naturschutzbund Deutschland e.V., Stadtverband Hagen e.V., Haus Busch 2, 58099 Hagen, Schreiben vom 06.05.2010

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

 


Die Kompensationsfläche hat eine Größe von ca. 2.304 qm und ist in Karte 3 ein­deutig dargestellt.

Die Kompensationsfläche liegt im eigenen Stadtgebiet (Hagen) in Selkinghausen. Es handelt sich um eine intensiv genutzte Ackerfläche, die durch standortgerechte, hei­mi­sche Laubgehölze wie Stieleiche, Hainbuche und Rotbuche aufgeforstet wird. So ent­steht in Verbindung mit den umliegenden Flächen eine durchgängige Waldflä­che.

Durch die Aufforstung der Ackerfläche wird ein zusätzlicher Puffer zur Autobahn ge­schaffen. Insbesondere die Anlage eines Waldsaums erhöht die Funktionalität der vor­handenen Waldstrukturen und ergänzt die bestehenden Biotoptypen in sinnvoller Weise.

Die Untere Landschaftsbehörde der Stadt Hagen hat diese Maßnahme auf Anfrage des Landesbetriebes Forst positiv bewertet, einer Anrechnung als Kompensationsflä­che steht daher aus fachlicher Sicht nichts entgegen.

 

 

Schleiereule

 

Als Jagdrevier für Schleiereulen kommt nur der Teil des Plangebietes in Frage, der durch intensive Bewirtschaftung niedrig gehaltene Wiesenstrukturen aufweist. Diese relativ kleinen Flächen bieten keine günstigen Einflugmöglichkeiten, genaue Beobach­tungen, ob diese Flächen tatsächlich von den Eulen bejagt werden, gibt es nicht. Natür­lich liegen die Flächen im Einzugsbereich der Eulenpopulationen und dürfen nicht unbe­rücksichtigt bleiben.

Da die intensive Nutzung und damit die niedrige Grasflur nicht dauerhaft sichergestellt sind, scheint es sinnvoller bzw. vertretbar, die Ansiedlung von Eulenpopulationen dort zu fördern, wo absehbar größere Wiesenflächen auf lange Sicht zu erwarten sind.

 

 

Den Inhalten der Stellungnahme wird nicht gefolgt.

 

 

 


Verweis auf die Stellungnahme des NABU zum Bebauungsplan Nr. 7/02 Wohnbebau­ung Schmittewinkel / Knippschildstraße:

 

Der NAturschutzBUnd Deutschland e.V. verweist in seinem Schreiben vom 06.05.2010 auf die Stellungnahme im Rahmen der Öffentlichen Auslegung zum Bebauungsplan Nr. 7/02 (s.o.). In dieser Stellungnahme wird wiederum weiter verwiesen auf das Protokoll zur Sitzung des Landschaftsbeirates vom 01.09.2010.

Dieser Verweis bedeutet, dass die Verwaltung die Relevanz der angesprochenen In­halte geprüft hat und zu dem Ergebnis kommt, dass die angesprochenen Punkte teil­weise auf das Plangebiet des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes nicht zutreffen:

 

Stellungnahme zum Bebauungsplan Nr. 7/02 Wohnbebauung Schmittewinkel

 

Geschützter Landschaftsbestandteil betroffen      Die Aussage bezieht sich direkt auf den Geltungsbe­reich des B-Planes Nr. 7/02 und ist für den Vorha­benbezogenen B-Plan Nr. 2/07 nicht relevant. Ein LB ist bei den Planungen nicht betroffen.

 

Nisthilfen für die Schleiereule                        Als Jagdrevier für Schleiereulen kommt nur der Teil des Plangebietes in Frage, der durch intensive Be­wirtschaftung niedrig gehaltene Wiesenstrukturen aufweist. Diese relativ kleinen Flächen bieten keine günstigen Einflugmöglichkeiten, genaue Beobach­tungen, ob diese Flächen tatsächlich von den Eulen bejagt werden, gibt es nicht. Natür­lich liegen die Flä­chen im Einzugsbereich der Eulenpopulationen und dürfen nicht unbe­rücksichtigt bleiben.
Da die intensive Nutzung und damit die niedrige Grasflur nicht dauerhaft sichergestellt sind, scheint es sinnvoller bzw. vertretbar, die Ansiedlung von Eulenpopulationen dort zu fördern, wo absehbar größere Wiesenflächen auf lange Sicht zu erwarten sind.

 

 

Stellungnahme zum Protokoll des Landschaftsbeirates vom 01.09.2009 zum TOP 8. Bebauungsplan Nr. 7/02 Wohnbebauung Schmittewinkel / Knippschildstraße

 

Nisthilfen für die Schleiereule                     siehe oben

 

Ameisenhügel im Plangebiet                         Die Aussage bezieht sich direkt auf den Geltungsbe­reich des B-Planes Nr. 7/02 und ist für den Vorha­benbezogenen B-Plan Nr. 2/07 nicht relevant.

 

Ausweichmöglichkeiten von Fledermäusen etc.   Die Aussage bezieht sich direkt auf den Geltungsbe­reich des B-Planes Nr. 7/02 und den dazugehören­den Text zum Landschaftspflegerischen Begleitplan und ist daher für den Vorhabenbezogenen B-Plan Nr. 2/07 nicht relevant.

 

Hydraulisches Problem Knippschildbach      Die Aussage bezieht sich direkt auf den Geltungsbe­reich des B-Planes Nr. 7/02 und das entsprechende Ent­wässerungskonzept und ist daher für den Vorha­benbezogenen B-Plan Nr. 2/07 nicht relevant.

 

Regenrückhaltebecken ohne Dauerstau       Die Aussage bezieht sich direkt auf den Geltungsbe­reich des B-Planes Nr. 7/02 und das entsprechende Ent­wässerungskonzept und ist daher für den Vorha­benbezogenen B-Plan Nr. 2/07 nicht relevant.

 

Erhebliche Mängel in der Planung                 Die Aussage bezieht sich direkt auf den Geltungsbe­reich des B-Planes Nr. 7/02 und ist daher für den Vorhabenbezogenen B-Plan Nr. 2/07 nicht relevant.

 

 

Den Inhalten der Stellungnahme wird nicht gefolgt.

 


III.4      Stadtentwässerung Hagen SEH, Eilper Straße 132 – 136, 58091 Hagen, Schrei­ben vom 02.06.2010

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

 


Die Anregung wird in den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan übernommen, die Fest­setzungen ent­sprechend geändert und die Begründung überarbeitet. Die über­arbeitete Begründung vom 24.05.2011 wird dann Anlage des Satzungsbeschlusses.

 

Der Straßenseitengraben wird sowohl das gedrosselte Oberflächenwasser der Privat­grundstücke als auch das Wasser der öffentlichen Straße aufnehmen. Es wird sich des­halb um eine öffentliche Einrichtung handeln und daher als „Fläche für Versorgungsan­lagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung sowie für Ablagerungen“ mit der Zweckbestimmung „Abwasser“ festgesetzt. Diese Fläche wird später auch in Besitz de Stadt übergehen.

 

Der Schmutzwasserkanal bleibt im Bereich des Grabens privat. Zugunsten der Anlieger wird ein Leitungsrecht zur Verlegung und zum Betrieb des Kanals festgesetzt. Weiter­gehende Regelungen werden im Durchführungsvertrag aufgenommen.

 

 

Den Inhalten der Stellungnahme wird gefolgt.


III.5      Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen, Regionalforstamt Ruhrge­biet, Brößweg 40, 45897 Gelsenkirchen, Schreiben vom 22.04.2010

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

 


Die Erstaufforstung der Ackerflächen als Kompensationsflächen ist bereits vom Forst­amt genehmigt worden.

 

 

Der Landesbetrieb verweist außerdem auf seine Stellungnahme im Rahmen der Be­teiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4(1) BauGB. 

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Die Stadt Hagen ist Eigentümer der westlich an die Straße Erlhagen angrenzenden Wald­parzelle. Die unmittelbar am Waldrand verlaufende öffentliche Straße wird von Kraftfahrzeugen (Anliegern) und einer hohen Zahl von Erholungssuchenden pas­siert.

Im Hinblick auf diese Straße ist die Stadt Hagen verkehrssicherungspflichtig; dies um­fasst auch die regelmäßige und ausreichende Kontrolle derjenigen Bäume, die eine Gefahr für die Benutzer der Straße darstellen können.

Art und Umfang der Verkehrssicherungspflicht wird allerdings nach der berechtig­ten Sicherheitserwartung des Verkehrs abgestuft. Die FLL-Baumkontrollrichtlinie (For­schungsgesellschaft Landschaftsentwicklung  Landschaftsbau) als "Regelwerk" für die Verkehrssicherung von Bäumen, sieht in dieser Situation die höchste Stufe der Sorg­faltsanforderung vor. Die zukünftige Nutzung des Hintergeländes kann da­her zu keiner weiteren Steigerung der Sorgfaltspflicht mehr führen.

 

Die Verkehrssicherungsmaßnahmen, die in diesem Waldstreifen bereits im Herbst 2009 durchgeführt worden sind, dienten der Verkehrssicherung der oben aufge­führten Straße und waren zeitlich so terminiert, dass sich die Abarbeitung der Ge­fahren­stellen nicht mit einem möglichen Baubeginn (Ausbau der Straße etc.) über­schnitten.

Letztlich wäre diese Maßnahme auch ohne Bauvorhaben notwendig gewesen.

Das Kontrollintervall verändert sich auch mit angrenzender Bebauung nicht.

 

Im Baugenehmigungsverfahren ist jeweils zu prüfen und festzustellen, dass durch den Baumbestand keine konkrete Gefahr für das einzelne Bauvorhaben vorliegt. Dies kann sich das Bauordnungsamt dann durch eine entsprechende Stel­lung­nahme vom Forst­amt bescheinigen lassen.

 

Ergänzend zu den o.g. Ausführungen sollte aus Sicht der Verwaltung, trotzdem die Duldung von Einwirkungen / Immissionen nach § 906 BGB, sog. „unwägbare Stoffe“ als Grunddienstbarkeit eingetragen werden. In diesem Fall gehört dazu Laubfall, evt. auch kleinere Äste, Blüten, Früchte, Verschattung durch den Wald etc.

Im abzuschließenden Durchführungsvertrag sollte geregelt sein, dass die Duldung der Im­missionen durch Eintragung einer Grunddienstbarkeit von den Bauherren der  späte­ren Bau­grundstücken hinzu­nehmen ist, damit sich für den Wald keine weite­ren Ein­schränkungen ergeben und auf das Forstamt keine weiteren Arbeiten zu­kommen.

 

In den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird deshalb folgender Hinweis aufge­nommen:

Der Vorhabenträger verpflichtet sich für die Grundstücke im Bereich Erlhagen/ Ecke Weidekampstraße bis zum Haus Erlhagen Nr. 20 (Flurstücke Gemarkung Fley, Flur 4, Flurstücke 147, 148, 170, 184 teilw., 188 und 189 sowie Flst. 759 (teilw.) der Flur 9 in der Gemarkung Boele) eine als Grunddienstbarkeit in das Grundbuch einzutragende Immissionsduldungsverpflichtung bis zum Satzungsbeschluss nachzuweisen.

Gefordert wird eine Immissionsduldungsverpflichtung mit dem Inhalt, dass die von den nordwestlich der Straße Erlhagen gelegenen Waldflächen ausgehenden Immissionen und Einwirkungen aller Art durch „unwägbare Stoffe“ i.S.v. § 906  BGB (wie Laubfall, kleinere Äste, Blüten, Blütenpollen, Früchte und Verschattung durch den Wald) entschädigungslos zu dulden sind.“

 

Diese Verpflichtung wird zum einen als Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen und ist zum anderen im Durchführungsvertrag rechtlich verankert.

 

 

Den Inhalten der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.


Beteiligung der Bürger im Rahmen der Öffentlichen Ausle­gung im Januar – Februar 2010

 

 

III.6      Schreiben von Bürgern vom 17.05.2010

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

 


Geländehöhen

 

Eine Aufschüttung des gesamten Geländes ist nicht gewünscht und wird deshalb auch nicht festgesetzt.

Falls aus anderen Gründen z.B. ein Angleichen der Höhenlage an die Straße etc. klei­nere Anschüttungen erforderlich werden, ist dies im Rahmen der bauordnungsrechtli­chen Vorschriften erlaubt. Weitere Anschüttungen müssen beantragt werden und kön­nen dann auch abgelehnt werden.

 

Eine zusätzliche Festsetzung einer Drainage bringt Sicherheit, falls doch anfallendes Regenwasser auf die Grundstücke fließt.

 

 

Oberflächenwasserableitung/Straßengraben Erlhagen

 

Zur geplanten Entwässerung ist ein Antrag nach § 8 Wasserhaushaltsgesetz bei der Unteren Wasserbehörde zu stellen. In diesem Antrag werden alle Rahmenbedin­gungen und technischen Anforderungen geprüft und beurteilt. Das Ergebnis ist eine Genehmi­gung, die mit entsprechenden Auflagen erteilt wird.

Bestandteil dieser Genehmigung ist die Festsetzung von Retentionszisternen zur Rück­haltung der einzuleitenden Regenmenge von den privaten Grundstücken, so dass eine Drosselung auf ca. 2,48 l/s realisiert werden kann. So wird vermieden, dass das Gewäs­ser überlastet wird.

 

Der Straßenseitengraben, der gleichzeitig für die Ableitung der „privaten“ Regenentwäs­serung genutzt wird und der Durchlass unter der Straße, wird entsprechend den ge­stellten Anforderungen (Regenmengen) und den allgemein anerkannten Regeln der Technik erstellt und gewartet. Um die Funktion sicherzustellen, wird die Wartung von der Stadt übernommen. Negative Auswirkungen für das Haus Erlhagen Nr. 20 sind nicht zu erwarten. Die Hinweise werden an das ausführende Amt weitergeleitet."

 

 

Eine Abwägung der Anregung ist nicht erforderlich.

 

 

Verkehrsführung auf der Straße Erlhagen

 

Nach Rücksprache mit dem ausführenden Amt wird auf die „Sperrung“ der Straße durch einen Poller erst einmal verzichtet. Es wurde verabredet, dass die Entwicklung des Ver­kehrsaufkommens beobachtet wird. Falls später Maßnahmen erforderlich werden, wird dies mit den zuständigen Stellen geregelt.

 

Entsprechende Regelungen werden in den Durchführungsvertrag zum Vorhabenbe­zo­genen Bebauungsplan aufgenommen.

 

Den Inhalten der Stellungnahme wird gefolgt.

 

 

Kanalanschluss des Bebauungsplangebietes

 

Der Schmutzwasserkanal, der in der Straße bis zum Anschluss an den vorhandenen Kanal neu verlegt wird, ist vom Vorhabenträger zu erstellen und nach der Abnahme der Stadt (SEH) zu übergeben. Entsprechende Regelungen sind im Durchführungsvertrag aufgenommen. Ein Anschlusszwang für das Haus Nr. 20 ist nicht gegeben. Kosten fal­len ebenfalls nicht an.

 

Eine Abwägung der Anregung ist nicht erforderlich.

 

 

Nachrichtlich: Weg im Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 1/98 Erlhagen

 

Der Hinweis betrifft den Geltungsbereich des angrenzenden Bebauungsplans Nr. 1/98 Erlhagen. Eine Abwägung dieser Anregung kann hier nicht erfolgen, die Infor­mationen werden aber an das zuständige Fachamt (Liegenschaften) weitergegeben

 

 

Kompensation im Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 1/98 Erlhagen

 

Der Hinweis betrifft den Geltungsbereich des angrenzenden Bebauungsplans Nr. 1/98 Erlhagen. Eine Abwägung dieser Anregung kann hier nicht erfolgen, die Infor­mationen werden aber an das zuständige Fachamt (Umweltamt)  weitergeleitet.

 

 

Eine Abwägung der o.g. Anregungen ist nicht erforderlich.

 


III.7      Schreiben von Bürgern vom 20.05.2010

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

 


Abweichungen von den früheren Zielvorstellungen

 

Die Grundstückseigentümer haben mit Datum vom 04.12.2006 den Antrag auf Aufstel­lung ei­nes Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gestellt. Dieser Beschluss zur Auf­stellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wurde in den Gremien der Stadt Hagen beraten und am 22.02.2007 vom Rat der Stadt gefasst.

Die Planung wurde fortentwickelt und vom Rat der Stadt als Entwurf beschlossen. Mit einem Satzungsbeschluss zu diesem Bebauungsplanverfahren wären die Festsetzun­gen des „alten“ Planes überholt und das Planungsziel für diesen Bereich aktualisiert (Neues Recht bricht altes).

Durch diesen vorhabengebundenen Bebauungsplan wird eine bestimmte, qualitätvolle Architektur angeboten. Dadurch wird ein Marktsegment bedient, was sonst im Stadtge­biet von Hagen wenig ausgeprägt ist und durch die Gestaltung der Umgebung (schon vorhandene Bebauung an der Straße Linnenkamp) eine bestimmte Klientel anspricht. Im Gegensatz dazu werden sonst in Hagen hauptsächlich Baugebiete mit dichter Bebau­ung (kleine Grundstücke um 300 qm) realisiert.

 

 

Den Inhalten der Stellungnahme wird nicht gefolgt.

 

 

Geländehöhen (auf jetzigem Niveau festlegen) Punkt 2 und Punkt 6 des Schreibens

 

Eine Aufschüttung des gesamten Geländes ist nicht gewünscht und wird deshalb auch nicht festgesetzt.

Falls aus anderen Gründen z.B. ein Angleichen der Höhenlage an die Straße etc. klei­nere Anschüttungen erforderlich werden, ist dies im Rahmen der bauordnungsrechtli­chen Vorschriften erlaubt. Weitere Anschüttungen müssen beantragt werden und kön­nen dann auch abgelehnt werden.

 

Eine zusätzliche Festsetzung einer Drainage bringt Sicherheit, falls doch anfallendes Regenwasser auf die Grundstücke fließt.

 

 

Waldabstand / Verkehrssicherungspflicht

 

Die Stadt Hagen ist Eigentümer der westlich an die Straße Erlhagen angrenzenden Wald­parzelle. Die unmittelbar am Waldrand verlaufende öffentliche Straße wird von Kraftfahrzeugen (Anliegern) und einer hohen Zahl von Erholungssuchenden pas­siert.

Im Hinblick auf diese Straße ist die Stadt Hagen verkehrssicherungspflichtig; dies um­fasst auch die regelmäßige und ausreichende Kontrolle derjenigen Bäume, die eine Gefahr für die Benutzer der Straße darstellen können.

Art und Umfang der Verkehrssicherungspflicht wird nach der berechtig­ten Sicher­heits­erwartung des Verkehrs abgestuft. Die FLL-Baumkontrollrichtlinie (For­schungsgesell­schaft Landschaftsentwicklung  Landschaftsbau) als "Regelwerk" für die Verkehrssi­cherung von Bäumen, sieht in dieser Situation die höchste Stufe der Sorg­faltsanforde­rung vor. Die zukünftige Nutzung des Hintergeländes kann da­her zu keiner weiteren Steigerung der Sorgfaltspflicht mehr führen.

 

Die Verkehrssicherungsmaßnahmen, die in diesem Waldstreifen bereits im Herbst 2009 durchgeführt worden sind, dienten der Verkehrssicherung der oben aufge­führten Straße und waren zeitlich so terminiert, dass sich die Abarbeitung der Ge­fahren­stellen nicht mit einem möglichen Baubeginn (Ausbau der Straße etc.) über­schnitten.

Letztlich wäre diese Maßnahme auch ohne Bauvorhaben notwendig gewesen.

Das Kontrollintervall verändert sich auch mit angrenzender Bebauung nicht.

 

 

Unter Ziffer 72.23 der Verwaltungsvorschrift zur BauONW (VV BauO NW) 2000 hieß es: „Bei der Genehmigung von Bauvorhaben im Sinne der §§ 34 und 35 BauGB, die in einem Abstand von weniger 35 m zu Wäldern (§ 2 Bundeswaldgesetz in Verbindung mit § 1 LaFoG) errichtet werden sollen, ist die zuständige Forstbehörde zu hören. Im Baugenehmigungsverfahren soll möglichst darauf hingewirkt werden, dass Bauvorha­ben einen Abstand von mindestens 35 m zu Wäldern einhalten.

 

Ungeachtet dessen, das die angeführte Verwaltungsvorschrift nicht mehr anzuwenden ist, ist im Baugenehmigungsverfahren jeweils zu prüfen und festzustellen, dass durch den Baumbestand keine konkrete Gefahr für das einzelne Bauvorhaben vorliegt. Dies kann sich das Bauordnungsamt dann durch eine entsprechende Stel­lung­nahme vom Forst­amt bescheinigen lassen.

 

Ergänzend zu den o.g. Ausführungen sollte aus Sicht der Verwaltung, trotzdem die Duldung von Einwirkungen / Immissionen nach § 906 BGB, sog. „unwägbare Stoffe“ als Grunddienstbarkeit eingetragen werden. In diesem Fall gehört dazu Laubfall, evt. auch kleinere Äste, Blüten, Früchte, Verschattung durch den Wald etc.

Im abzuschließenden Durchführungsvertrag sollte geregelt sein, dass die Duldung der Im­missionen durch Eintragung einer Grunddienstbarkeit von den Bauherren der  späte­ren Bau­grundstücken hinzu­nehmen ist, damit sich für den Wald keine weite­ren Ein­schränkungen ergeben und auf das Forstamt keine weiteren Arbeiten zu­kommen.

 

In den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird deshalb folgender Hinweis aufge­nommen:

Der Vorhabenträger verpflichtet sich für die Grundstücke im Bereich Erlhagen/ Ecke Weidekamp¬straße bis zum Haus Erlhagen Nr. 20 (Flurstücke Gemarkung Fley, Flur 4, Flurstücke 147, 148, 170, 184 teilw., 188 und 189 sowie Flst. 759 (teilw.) der Flur 9 in der Ge¬markung Boele) eine als Grunddienstbarkeit in das Grundbuch einzutragende Immis¬sionsduldungsverpflichtung bis zum Satzungsbeschluss nachzuweisen.

Gefordert wird eine Immissionsduldungsverpflichtung mit dem Inhalt, dass die von den nordwestlich der Straße Erlhagen gelegenen Waldflächen ausgehenden Immis¬sionen und Einwirkungen aller Art durch „unwägbare Stoffe“ i.S.v. § 906  BGB (wie Laubfall, kleinere Äste, Blüten, Blütenpollen, Früchte und Verschattung durch den Wald) ent¬schädigungslos zu dulden sind.“

 

Diese Verpflichtung wird zum einen als Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen und ist zum anderen im Durchführungsvertrag rechtlich verankert.

 

 

Den Inhalten der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.

 

 

Besucherparkplätze

 

Die bauordnungsrechtlich benötigten privaten Stellplätze werden in­ner­halb des Wohn­gebietes nachgewiesen. Es wird dafür keine Flä­che festgesetzt, damit größt­mögliche Flexibilität zur Anordnung der Stell­plätze gegeben ist.

Die Zahl der privaten Stellplätze wird in diesem Baugebiet mit 2 Stellplätzen pro Wohn­einheit festgesetzt. Der Besatz der privaten Haushalte mit PKW ist in den letz­ten Jahren kontinuierlich gestiegen. Da in diesem Baugebiet aufgrund des engen räumlichen Gel­tungsbereiches keine Möglichkeit gegeben ist, den Zweitwagen im Straßenraum abzu­stellen, werden die Anwohner darauf aufmerk­sam gemacht, dass sie für ausreichend Stellplätze auf ihrem Grundstück zu sorgen haben.

 

Die insgesamt drei öffentlichen Parkplätze werden am Wendehammer festgesetzt. Als Durchschnittswert für Besucherstellplätze werden 0,2 pro WE angesetzt. In die­sem Fall sind mit 3 festgesetzten Besucherparkplätzen die Anforderungen erfüllt.

 

 

Den Inhalten der Stellungnahme wird nicht gefolgt.

 

 

Durchfahrtsmöglichkeit

 

Nach Rücksprache mit dem ausführenden Amt wird auf die „Sperrung“ der Straße durch einen Poller erst einmal verzichtet. Es wurde verabredet, dass die Entwicklung des Ver­kehrsaufkommens beobachtet wird. Falls später Maßnahmen erforderlich werden, wird dies mit den zuständigen Stellen geregelt.

 

Entsprechende Regelungen werden in den Durchführungsvertrag zum Vorhabenbe­zo­genen Bebauungsplan aufgenommen.

 

 

Den Inhalten der Stellungnahme wird gefolgt.

 

 

 

Mängel im Umweltbericht (Schleiereule, Zwergfledermaus, Grünspecht)

Es ist richtig, dass die Schleiereule eine von der Planung betroffene planungsrelevante Vogelart ist.

Sie benötigt als Jagdlebensraum offene Flächen der Kulturlandschaft, vor al­lem Dauer­grünlandbereiche. Diese bestehen im B-Plan-Gebiet in Form von Gärten mit geringen Gehölz­beständen. Die Jagdlebensräume wurden bereits durch die Realisierung des Bau­vorhabens „Erlhagen/Linnenkamp“ in gravierendem Maße eingeschränkt. Dennoch wurde der Brutplatz bislang nicht aufgegeben, was offensichtlich auf die Möglichkeit des Aus­weichens auf andere Nahrungshabitate im Umfeld zurückzuführen ist. Eine weitere Verkleinerung des Jagdhabitats durch die geplante Bebauung wird eine Beeinträchti­gung des bestehenden Brutvorkommens bewirken, die jedoch nicht als gravierend ein­zuschätzen ist, da auch weiterhin Ausweichhabitate bestehen. Im Umfeld sind weitere kurzrasige Grünlandbestände in Form von Pferdeweiden als Teillebens­räume mit Nah­rungshabitatfunktion erreichbar. Zwar gilt die Schleiereule in Hagen nicht als gefährdet (ARBEITSGEMEINSCHAFT AVIFAUNA HAGEN 2006), die Art ist im gesamten Hage­ner Raum jedoch mit nur ca. 5 Brutpaaren vertreten. Der Verlust auch nur eines Brut­paares muss daher als gravierender Einschnitt eingestuft werden und ist hinsichtlich der bestehenden Population als erhebliche Beeinträchtigung zu werten. Die zu einer Be­standsstabilisierung erforderlichen umfangreichen Maßnah­men wurden auch bereits im Bebauungsplan Schmittewinkel festgesetzt. Bei Umsetzung dieser Maßnahmen ist we­der eine Aufgabe des Brutplatzes aus nahrungsökologischen Gründen noch eine erheb­liche Beeinträchtigung der lokalen Schleiereulen-Population zu prognostizieren. Ergän­zend sind 2 weitere Brutkästen in Hagen zur Stützung der Population in Abstimmung mit der ULB aufzuhängen.

 

Es ist richtig, dass der Grünspecht (Picus viridis) streng geschützt ist. Der Grünspecht ist auch in der Liste, der im Bereich Hagen in diesen Lebensraumtypen potentiell vor­kommenden planungsrelevanten Arten aufgeführt, allerdings ist sein Erhaltungszustand günstig, so dass von keiner Gefährdung durch die Bebauung ausgegangen werden kann. Weiterhin ist zu erwähnen, dass der Grünspecht als Kulturfolger bevorzugt Le­bensräume, die von Menschen geprägt sind, besiedelt.

 

Die Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus) ist in ihrem Erhaltungszustand auch als „günstig“ beschrieben. Sie ist, ebenfalls Kulturfolger und kann als sog. „Gebäudefleder­maus“ bezeichnet werden; sie suchen als Quartiere fast ausschließlich Spaltenverstecke in und an Gebäuden auf z.B. unter Dachpfannen, hinter Wandverkleidungen oder in Mauerspalten. Zusätzliche Maßnahmen zum Schutz der Zwergfledermaus sind daher nicht erforderlich.

 

 

Straßenverbreiterung / Baumfestsetzungen

 

Zur geplanten Entwässerung ist ein Antrag nach § 8 Wasserhaushaltsgesetz bei der Unteren Wasserbehörde zu stellen. In diesem Antrag werden alle Rahmenbedin­gungen und technischen Anforderungen geprüft und beurteilt. Das Ergebnis ist eine Genehmigung, die mit entsprechenden Auflagen erteilt wird.

Bestandteil dieser Genehmigung ist die Festsetzung von Retentionszistenen zur Rück­haltung der einzuleitenden Regenmenge von den privaten Grundstücken, so dass eine Drosselung auf 2,48 l/s realisiert werden kann. So wird vermieden, dass das Gewäs­ser überlastet wird.

 

Der Straßenseitengraben, der gleichzeitig für die Ableitung der „privaten“ Regenentwäs­serung genutzt wird und der Durchlass unter der Straße, wird entsprechend den ge­stellten Anforderungen (Regenmengen) und den allgemein anerkannten Regeln der Technik erstellt und gewartet. Um die Funktion sicherzustellen, wird die Wartung von der Stadt übernommen. Negative Auswirkungen für das Haus Erlhagen Nr. 20 sind nicht zu erwarten. Die Hinweise werden an das ausführende Amt weitergeleitet."

 

Den Inhalten wird teilweise gefolgt.

 

 

Die Baumstandorte, die trotz Ausbau der Straße und Verschiebung des Grabens erhal­ten bleiben können, werden entsprechend festgesetzt. Hier wird dann bei späterem Ab­gang auch eine Nachpflanzung erforderlich.

 

Die Bäume, die leider aufgegeben werden müssen, sind in die Kompensationsberech­nung eingeflossen und werden entsprechend ausgeglichen.

Weiterhin ist davon auszugehen, dass sich auch jeder private Grundstückseigentümer das Grundstück optisch einfassen möchte und deshalb an der Grundstücksgrenze Ge­hölze, Bäume oder Hecken anpflanzen werden.

 

Den Inhalten wird teilweise gefolgt.

 


III.8      Schreiben eines Bürgers vom 17.05.2010

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

 


Waldabstand / Verkehrssicherungspflicht

 

Die Stadt Hagen ist Eigentümer der westlich an die Straße Erlhagen angrenzenden Wald­parzelle. Die unmittelbar am Waldrand verlaufende öffentliche Straße wird von Kraftfahrzeugen (Anliegern) und einer hohen Zahl von Erholungssuchenden pas­siert.

Im Hinblick auf diese Straße ist die Stadt Hagen verkehrssicherungspflichtig; dies um­fasst auch die regelmäßige und ausreichende Kontrolle derjenigen Bäume, die eine Gefahr für die Benutzer der Straße darstellen können.

Art und Umfang der Verkehrssicherungspflicht wird nach der berechtig­ten Sicher­heits­erwartung des Verkehrs abgestuft. Die FLL-Baumkontrollrichtlinie (For­schungsgesell­schaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau) als "Regelwerk" für die Verkehrssi­che­rung von Bäumen, sieht in dieser Situation die höchste Stufe der Sorg­faltsanforde­rung vor. Die zukünftige Nutzung des Hintergeländes kann da­her zu keiner weiteren Steige­rung der Sorgfaltspflicht mehr führen.

 

Die Verkehrssicherungsmaßnahmen, die in diesem Waldstreifen bereits im Herbst 2009 durchgeführt worden sind, dienten der Verkehrssicherung der oben aufge­führten Straße und waren zeitlich so terminiert, dass sich die Abarbeitung der Ge­fahren­stellen nicht mit einem möglichen Baubeginn (Ausbau der Straße etc.) über­schnitten.

Letztlich wäre diese Maßnahme auch ohne Bauvorhaben notwendig gewesen.

Das Kontrollintervall verändert sich auch mit angrenzender Bebauung nicht.

 

Im Baugenehmigungsverfahren ist jeweils zu prüfen und festzustellen, dass durch den Baumbestand keine konkrete Gefahr für das einzelne Bauvorhaben vorliegt. Dies kann sich das Bauordnungsamt dann durch eine entsprechende Stel­lung­nahme vom Forst­amt bescheinigen lassen.

 

Ergänzend zu den o.g. Ausführungen sollte aus Sicht der Verwaltung, trotzdem die Duldung von Einwirkungen / Immissionen nach § 906 BGB, sog. „unwägbare Stoffe“ als Grunddienstbarkeit eingetragen werden. In diesem Fall gehört dazu Laubfall, evt. auch kleinere Äste, Blüten, Früchte, Verschattung durch den Wald etc.

Im abzuschließenden Durchführungsvertrag wird geregelt, dass die Duldung der Im­missionen durch Eintragung einer Grunddienstbarkeit von den Bauherren der  späte­ren Bau­grundstücken hinzu­nehmen ist, damit sich für den Wald keine weite­ren Ein­schrän­kungen ergeben und auf das Forstamt keine weiteren Arbeiten zu­kommen.

 

In den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird deshalb folgender Hinweis aufge­nommen:

Der Vorhabenträger verpflichtet sich für die Grundstücke im Bereich Erlhagen/ Ecke Weidekampstraße bis zum Haus Erlhagen Nr. 20 (Flurstücke Gemarkung Fley, Flur 4, Flurstücke 147, 148, 170, 184 teilw., 188 und 189 sowie Flst. 759 (teilw.) der Flur 9 in der Gemarkung Boele) eine als Grunddienstbarkeit in das Grundbuch einzutragende Immissionsduldungsverpflichtung zum Satzungsbeschluss nachzuweisen.

Gefordert wird eine Immissionsduldungsverpflichtung mit dem Inhalt, dass die von den nordwestlich der Straße Erlhagen gelegenen Waldflächen ausgehenden Immissionen und Einwirkungen aller Art durch „unwägbare Stoffe“ i.S.v. § 906  BGB (wie Laubfall, kleinere Äste, Blüten, Blütenpollen, Früchte und Verschattung durch den Wald) entschädigungslos zu dulden sind.“

 

Diese Verpflichtung wird zum einen als Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen und ist zum anderen im Durchführungsvertrag rechtlich verankert.

 

 

Den Inhalten der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.

 

 

Wegeverbindung

 

Der Hinweis betrifft zum einen dieses Verfahren zum anderen den Geltungsbereich des angrenzenden Bebauungsplans Nr. 1/98 Erlhagen.

An der Festsetzung der Wegefläche im Vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird fest­gehalten. Der Umgang mit dem Gelände bis zur Herstellung des Weges wird im Durch­führungsvertrag näher geregelt. Der Fußweg wird ausparzelliert und geht in das Eigen­tum der Stadt Hagen über. Da die Flächen zur Weiterführung des Fußweges bis zum Linnenkamp noch in Privatbesitz sind, wird die Parzelle des Fußwegs im Plangebiet dem angrenzenden Grundstücksei­gentümer durch einen Pachtvertrag zur Verfügung gestellt. Der Pachtvertrag erlischt, so bald der Fußweg realisiert werden kann.

 

Eine Abwägung dieser Anregung im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 1/98 kann hier nicht erfolgen, die Infor­mationen werden aber an das zuständige Fachamt  weitergeleitet. Es besteht später die Möglichkeit, beim Verkauf des Baugrundstückes durch den jetzigen Eigentümer, mit dem neuen Eigentümer erneut über eine Veräuße­rung der Wegeparzelle zu verhandeln.

 

 

Den Inhalten der Stellungnahme wird nicht gefolgt.

 

 

Geländehöhen

 

Eine Aufschüttung des gesamten Geländes ist nicht gewünscht und wird deshalb auch nicht festgesetzt.

Falls aus anderen Gründen z.B. ein Angleichen der Höhenlage an die Straße etc. klei­nere Anschüttungen erforderlich werden, ist dies im Rahmen der bauordnungsrechtli­chen Vorschriften erlaubt. Weitere Anschüttungen müssen beantragt werden und kön­nen dann auch abgelehnt werden.

 

 

 

Wassersituation

 

Festsetzung: „Das gesamte Bebauungsplangebiet weist einen hohen Grundwasserstand auf. Bauwerke sind unter Berücksichtigung dieser Grundwasserstände zu planen und zu bauen bzw. es müssen entsprechende Vorkehrungen gegen drückendes Wasser ge­troffen werden (Verzicht auf Kellergeschoß, Verwendung von wasserundurchlässigem Beton o. ä.). Wasser aus Drainanlagen darf dem Regenentwässerungssystem zugeführt werden.“

 

 

Straßenkonzept / Durchfahrtsmöglichkeit

 

Nach Rücksprache mit dem ausführenden Amt wird auf die „Sperrung“ der Straße durch einen Poller erst einmal verzichtet. Es wurde verabredet, dass die Entwicklung des Ver­kehrsaufkommens beobachtet wird. Falls später Maßnahmen erforderlich werden, wird dies mit den zuständigen Stellen geregelt.

Entsprechende Regelungen werden in den Durchführungsvertrag zum Vorhabenbe­zo­genen Bebauungsplan aufgenommen.

 

 

Kreuzungspunkt Erlhagen/Weidekampstraße - Extreme Kurvensituation, Unfallschwer­punkt

 

Nachfragen bei der zuständigen Polizei haben keine Auffälligkeiten in dem beschriebe­nen Bereich ergeben, d.h. es liegen keine Anzeigen vor.

 

Besucherparkplätze

 

Die bauordnungsrechtlich benötigten privaten Stellplätze werden in­ner­halb des Wohn­gebietes nachgewiesen. Es wird dafür keine Flä­che festgesetzt, damit größt­mögliche Flexibilität zur Anordnung der Stell­plätze gegeben ist.

Die Zahl der privaten Stellplätze wird in diesem Baugebiet mit 2 Stellplätzen pro Wohn­einheit festgesetzt. Der Besatz der privaten Haushalte mit PKW ist in den letz­ten Jahren kontinuierlich gestiegen. Da in diesem Baugebiet aufgrund des engen räumlichen Gel­tungsbereiches keine Möglichkeit gegeben ist, den Zweitwagen im Straßenraum abzu­stellen, werden die Anwohner darauf aufmerk­sam gemacht, dass sie für ausreichend Stellplätze auf ihrem Grundstück zu sorgen haben.

 

Die insgesamt drei öffentlichen Parkplätze werden am Wendehammer festgesetzt. Als Durchschnittswert für Besucherstellplätze werden 0,2 pro WE angesetzt. In die­sem Fall sind mit 3 festgesetzten Besucherparkplätzen die Anforderungen erfüllt.

 

 

Baufenster

 

Die Grundstücksgrößen liegen zwischen 500 und 810 m². Geplant sind Einzelhäuser und ein Doppelhaus. Es handelt sich um eine offene Bauweise mit einer Grundflächen­zahl von 0,3 (in vergleichbaren Verfahren GRZ 0,4). Bei diesen Grundstücksgrößen kann man in Verhältnis zu an­deren Baugebieten von überdurchschnittlich großen Grundstücken reden. Einfamilien­häuser werden sonst meistens auf Flächen von unter 400 qm errichtet.

Auf das Begehren die Baufenster zu reduzieren wurde bereits in der Entwicklungsphase der Planung eingegangen, in dem die ursprünglich geplanten 10 Baufenster auf 7 redu­ziert worden sind. Das Ergebnis der Beratungen ist Grundlage der verwaltungsseitig abgestimmten Planung und wurde durch den Rat der Stadt so als Entwurf beschlossen.

Die geplanten Grundstücksgrößen und Gebäudeformen können daher nicht als ver­dichtete Grundstücks- und Gebäudesituation bezeichnet werden.

 

Eine Verschiebung des Baufensters ist aufgrund der festgelegten Wegeverbindung und des Wendehammers nicht möglich.

 

 

Den Inhalten der Stellungnahme wird nicht gefolgt.

 

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

(Bitte ankreuzen und Teile, die nicht benötigt werden löschen.)

X

Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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05.07.2011 - Naturschutzbeirat - geändert beschlossen

Beschluss:

Der Landschaftsbeirat empfiehlt dem Rat der Stadt Hagen, den Beschluss gem. der Verwaltungsvorlage zu fassen.

Abstimmungsergebnis:

x

 Einstimmig abgelehnt

 

Dafür:

         0

Dagegen:

       11

Enthaltungen:

         1

 

Begründung:

Der Landschaftsbeirat lehnt die Planung ab, da der Abstand der Gebäude zum Wald zu gering ist, was zu Lasten der Waldeigentümer geht. Ferner lehnt der Landschaftsbeirat die Planung ab, weil die Ausgleich- und Ersatzmaßnahmen unfunktionell im Wald erfolgen sollen.

Erweitern

06.07.2011 - Bezirksvertretung Hagen-Nord - ungeändert beschlossen

Erweitern

07.07.2011 - Umweltausschuss - ungeändert beschlossen

Erweitern

12.07.2011 - Stadtentwicklungsausschuss - ungeändert beschlossen

Erweitern

14.07.2011 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen