Beschlussvorlage - 0573/2011
Grunddaten
- Betreff:
-
Bebauungsplan Nr. 5/10 (620) Gewerbegebiet Wehringhauser Straße Einfacher Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2a Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 13 BauGBa)Beschluss über die eingegangenen Stellungnahmenb)Beschluss nach § 10 BauGB – Satzungsbeschluss
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
- Bearbeitung:
- Annette Hölmer
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Mitte
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Vorberatung
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06.07.2011
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Erledigt
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Bezirksvertretung Haspe
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Vorberatung
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07.07.2011
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Erledigt
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Stadtentwicklungsausschuss
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Vorberatung
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12.07.2011
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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14.07.2011
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Beschlussvorschlag
a)
Der Rat der Stadt Hagen weist nach eingehender Prüfung und Abwägung der öffentlichen und privaten Belange die vorgebrachten Anregungen bzw. Stellungnahmen zurück oder berücksichtigt sie ganz oder teilweise im Sinne der Stellungnahmen in der Begründung der Vorlage. Die Sitzungsvorlage wird Bestandteil des Beschlusses und ist als Anlage Gegenstand der Niederschrift.
b)
Der Rat der Stadt beschließt den im Sitzungssaal ausgehängten und zu diesem Beschluss gehörenden Bebauungsplan Nr. 5/10 (620) Gewerbegebiet Wehringhauser Straße als Satzung gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) in der zuletzt gültigen Fassung. Dem Bebauungsplan ist die Begründung vom 09.06.2011 gemäß § 9 Abs. 8 BauGB beigefügt, die als Anlage Gegenstand der Niederschrift wird.
Geltungsbereich des Bebauungsplanes.
Das Plangebiet wird im Norden durch die Ennepe und im Süden durch die Bahnhauptstrecke Hagen-Köln begrenzt.
Im Westen sind die Rehstraße und die S-Bahnlinie die Begrenzung.
Im Osten reicht das Plangebiet bis zur Minervastraße und nördlich der B 7 bis zum Parkplatz der Fa. Hawker GmbH, unter Einschluss des Hauses Dieckstraße 42.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist im Plan eindeutig dargestellt.
Nächster Verfahrensschritt:
Mit der öffentlichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses tritt der Bebauungsplan in Kraft.
Sachverhalt
Kurzfassung entfällt
Begründung
Vorgesehene Planung:
Die
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 5/10 (620) Gewerbegebiet Wehringhauser
Straße wurde durchgeführt, damit die benachbarten zentralen Versorgungsbereiche
vor Einzelhandelsansiedlungen in Gewerbegebieten geschützt werden und somit
ihre Versorgungsfunktion für die umliegenden Wohngebiete auch in Zukunft noch
wahrnehmen können.
Vorlauf:
Das
Verfahren wurde mit der Veröffentlichung am 19.06.2010 eingeleitet.
Da
es sich hier um einen einfachen Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2a BauGB in Verbindung
mit § 13 BauGB handelt wurde auf die frühzeitige Unterrichtung und Erörterung
nach § 3 Abs. 1 BauGB (frühzeitige Bürgerbeteiligung) und § 4 Abs. 1 BauGB
(frühzeitige Behördenbeteiligung) verzichtet.
Die
öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und die gleichzeitige Beteiligung
der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB wurde
in der Zeit vom 14.01.2011 bis 14.02.2011 durchgeführt.
Im Rahmen der
öffentlichen Auslegung und der gleichzeitigen Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden von den nachfolgend aufgeführten
Trägern öffentlicher Belange bzw. Firmen Stellungnahmen vorgebracht.
1.
Hawker GmbH
2.
LWL-Archäologie für Westfalen
Weitere Anregungen
wurden nicht vorgebracht.
Aufgrund der
eingegangen Anregungen wurden der Bebauungsplan und die Begründung geändert.
Eine erneute Offenlage nach § 4 Abs. 3 BauGB, bzw. eine Beteiligung nach § 13
BauGB des Planes ist nicht erforderlich, da die Grundzüge der Planung nicht
berührt werden und die von den Änderungen Betroffenen zugestimmt haben.
Stellungnahme der Stadt Hagen zu den Anregungen der Fa. Hawker GmbH, vom
14.02.2011 die zum Bebauungsplan Nr. 5/10 (620) Gewerbegebiet Wehringhauser
Straße vorgebracht wurden.
Zu 1.
Der hier
vorliegende Bebauungsplan regelt ausschließlich die Nutzung "Einzelhandel".
Alle weiteren Nutzungen werden wie vor diesem Bebauungsplan nach § 34 BauGB geregelt.
Ein Abwägungsfehler liegt nicht vor.
Der Anregung wird
nicht gefolgt.
Zu 2.
Es ist nicht
vorgesehen einzelne Baugebiete festzusetzen. Die textliche Festsetzung wird
geändert. Sie hat nun folgenden Wortlaut:
"Art
der baulichen Nutzung
§
9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB
Nutzungsausschluss
im Geltungsbereich des Bebauungsplanes gemäß § 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO.
Die
Nutzung Einzelhandel ist nicht zulässig.
Ausnahme
"Handwerkerprivileg"
Ausnahmsweise
können Verkaufsstätten von produzierenden, reparierenden oder weiterverarbeiteten
Betrieben oder Handwerksbetrieben gemäß § 31 Abs. 1 BauGB zugelassen werden,
wenn die Verkaufsfläche
- dem Hauptbetrieb
räumlich zugeordnet ist,
- im betrieblichem
Zusammenhang errichtet ist,
- dem Hauptbetrieb
flächenmäßig und umsatzmäßig deutlich untergeordnet ist."
Der
Anregung wurde gefolgt.
Zu
3. und 4.
Da
wie zuvor ausgeführt nicht vorgesehen ist ein Gewerbegebiet festzusetzen, sind
durch den Bebauungsplan keine Auswirkungen für ein Industrieunternehmen zu erwarten.
Es ist ebenfalls nicht vorgesehen einen qualifizierten Bebauungsplan aufzustellen.
Der
Anregung wird nicht gefolgt.
Stellungnahme der Stadt Hagen zu den Anregungen der LWL-Archäologie, vom
09.02.2011 die zum Bebauungsplan Nr. 5/10 (620) Gewerbegebiet Wehringhauser
Straße vorgebracht wurden.
Der Hinweis zu
möglichen Bodendenkmälern wird in den Bebauungsplan aufgenommen.
Der Anregung wird
gefolgt.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
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1
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(wie Dokument)
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86 kB
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2
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(wie Dokument)
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255,9 kB
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3
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(wie Dokument)
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145,6 kB
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