Beschlussvorlage - 0490/2011

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die 6. Nachtragssatzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich der Stadt Hagen wird beschlossen, wie sie als Anlage 1 Gegenstand dieser Vorlage ist.

 

Die Vorlage wird zum 01.08.2011 umgesetzt.

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Sachverhalt

 

Begründung

 

 
Der Rat der Stadt Hagen hat in seiner Sitzung am 15.07.2004 die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich der Stadt Hagen beschlossen. In dieser Satzung werden das Benutzerverhältnis und die Erhebung des Elternbeitrags formal rechtlich konkretisiert.

 

Zwischenzeitlich erfolgten Anpassungen durch die Nachträge 1 bis 5.

 

Anlass für die  6. Nachtragssatzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Offenen Ganztagsschule ist das Haushaltsicherungskonzept 2010. Im Rahmen der Einzelvorlage 0109/2011 hat der Rat der Stadt Hagen in seiner Sitzung vom 17.02.2011 folgendes beschlossen:

 

„Die Verwaltung wird beauftragt, ab dem Kindergartenjahr 2011/2012 die Geschwisterregelung in § 6 der Beitragssatzungen für Kindertagesstätten, Kindertagespflege und OGS dahingehend zu ändern, dass die vollständige Beitragsbefreiung für Familien mit mehr als zwei Kindern entfällt und stattdessen künftig bei mehr  als einem Kind in Betreuung in den Bereichen Kindertagesstätten, Kindertagespflege und OGS für das Kind mit dem individuell höchsten Beitrag ein Beitrag fällig wird; die Geschwister dieses Kindes sind weiterhin vom Beitrag befreit.“

 

Mit der Neuregelung des § 4 Abs. 2 wird dieser Ratsbeschluss entsprechend umgesetzt. Daneben wird der § 5 Abs. 1 sprachlich angepasst. In der Anlage 2 sind die alten und die neuen Fassungen vergleichend dargestellt.

 

Die finanziellen Auswirkungen wurden bereits im Rahmen der am 12.05.2011 durch den Rat beschlossenen Verwaltungsvorlage Nr. 0222/2011 inhaltlich dargestellt. Durch die Teilrücknahme der Geschwisterkindermäßigung werden Mehreinnahmen von 120.000 € pro Jahr erwartet. Vorgesehen ist, diese Mehreinnahmen u.a. für die Finanzierung von zusätzlichen 195 OGS-Plätzen ab dem Schuljahr 2011/2012 einzusetzen. Der städtische Eigenanteil für diese zusätzlichen Plätze wurde auf 117.975 € errechnet.

 


 

A n l a g e  1

 

 

6. Nachtragssatzung  vom _____________ zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich der Stadt Hagen vom 23.07.2004

 

Aufgrund des § 41 Abs. 1 Buchstabe f.) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/ SGV. NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2011 (GV NRW S. ____) und der §§ 2, 6 und 20 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW S. 712/ SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV NRW S. 394) hat der Rat der Stadt Hagen in der Sitzung am __________ folgende Nachtragssatzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich der Stadt Hagen beschlossen:

 

 

Artikel I

 

§ 4 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

 

Besuchen mehr als ein Kind einer Familie oder von Personen, die nach § 5 Abs. 1 an die Stelle der Eltern treten, gleichzeitig eine geförderte Kindertagespflegestelle, eine Kindertageseinrichtung oder eine offene Ganztagsschule, so entfallen die Beiträge für das zweite und jedes weitere Kind. Ergeben sich unterschiedlich hohe Beiträge, so ist immer der höhere Beitrag zu zahlen.

 

§ 5 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

 

Beitragspflichtig sind die Eltern oder diesen rechtlich gleichgestellten Personen, mit denen das Kind zusammenlebt. Lebt das Kind nachweislich überwiegend nur mit einem Personensorgeberechtigten zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern bzw. der den Eltern gleichgestellten Personen. Wird bei Vollzeitpflege nach § 33 SGB VII den Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach § 32 Einkommenssteuergesetz gewährt oder Kindergeld gezahlt, treten die Personen, die diese Leistung erhalten, an die Stelle der Eltern. Beitragsschuldner sind die Personen im Sinne von Satz 1 bis 3. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner. Ändert sich der Kreis der Beitragspflichtigen, ist dies bei der Berechnung des Elternbeitrages zu berücksichtigen und wirkt sich ab dem 1. des Folgemonats aus, der auf die relevante Änderung folgt.

 

 

Artikel II

Die Nachtragssatzung tritt ab dem 01.08.11 in Kraft.

 

 

 

 

A n l a g e  2

 

 

Bisherige Textfassung

 

Textfassung 6. Nachtrag

 

§ 4 Abs. 2

Besuchen zwei Kinder einer Familie oder von Personen, die an die Stelle der Eltern treten, gleichzeitig eine offene Ganztagsschule, eine Kindertageseinrich-tung oder eine geförderte Kindertages-pflegestelle, entfällt ein Beitrag. Ergeben sich unterschiedlich hohe Beiträge, ist der höhere Beitrag zu zahlen. Für Familien mit mehr als zwei Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die ihren ersten Wohnsitz in Hagen haben, entfällt die Beitragspflicht.

 

§ 4 Abs. 2

Besucht mehr als ein Kind einer Familie oder von Personen, die nach § 5 Abs. 1 an die Stelle der Eltern treten, gleichzeitig eine geförderte Kindertagespflegestelle, eine Kindertageseinrichtung oder eine offene Ganztagsschule, so entfallen die Beiträge für das zweite und jedes weitere Kind. Ergeben sich unterschiedlich hohe Beiträge, so ist immer der höhere Beitrag zu zahlen.

 

§ 5 Abs. 1

Beitragspflichtig sind die Personensorge-berechtigten, in der Regel die Eltern, Adoptiveltern oder diesen rechtlich gleichgestellten Personen, mit denen das Kind zusammenlebt. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Wird bei Vollzeitpflege nach § 33 SGB VII den Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach § 32 Einkommenssteuergesetz gewährt oder Kindergeld gezahlt, treten die Personen, die diese Leistung erhalten, an die Stelle der Eltern. Beitragsschuldner sind die Personen im Sinne von Absatz 1 und 2. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.

 

§ 5 Abs. 1

Beitragspflichtig sind die Eltern oder diesen rechtlich gleichgestellten Personen, mit denen das Kind zusammenlebt. Lebt das Kind nachweislich überwiegend nur mit einem Personensorgeberechtigten zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern bzw. der den Eltern gleichgestellten Personen. Wird bei Vollzeitpflege nach § 33 SGB VII den Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach § 32 Einkommenssteuergesetz gewährt oder Kindergeld gezahlt, treten die Personen, die diese Leistung erhalten, an die Stelle der Eltern. Beitragsschuldner sind die Personen im Sinne von Satz 1-3. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner. Ändert sich der Kreis der Beitragspflichtigen, ist dies bei der Berechnung des Elternbeitrages zu berücksichtigen und wirkt sich ab dem 1. des Folgemonats aus, der auf die relevante Änderung folgt.

 

 

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Beschlüsse

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28.06.2011 - Jugendhilfeausschuss - ungeändert beschlossen

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30.06.2011 - Haupt- und Finanzausschuss - ungeändert beschlossen

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12.07.2011 - Schulausschuss - ungeändert beschlossen

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14.07.2011 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen