Beschlussvorlage - 0223/2011

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Landschaftsbeirat stimmt der Befreiung gemäß § 67 (1) Nr. 1 BNatSchG für das Aufstellen einer Nisthilfe für Weißstörche im NSG 1.1.2.03 „Alter Ruhrgraben“ zu.

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Sachverhalt

Kurzfassung

entfällt

 

 

Begründung

Der Naturschutzbund Deutschland, Stadtverband Hagen e.V., möchte eine Möglichkeit schaffen, Weißstörche in Hagen anzusiedeln. Zu diesem Zweck plant der Stadtverband die Errichtung einer Nisthilfe für Störche im Naturschutzgebiet 1.1.2.03 „Alter Ruhrgraben“ auf einer Grünlandfläche (siehe Anlagen 1 und 2: Antrag und Lageplan). Das Aufstellen der Nisthilfe bedarf einer landschaftsrechtlichen Befreiung.

 

Geplant ist, einen druckimprägnierten Holzmast in einem Kunststoff-Leerrohr mittels Erdbohrer im Boden einzulassen. Der Erdbohrer wird voraussichtlich mittels eines Traktors auf die Fläche gefahren. Der Mast hat eine Gesamthöhe von 9,50 m und wird ca. 2,50 m tief in den Boden eingebracht. Das verwendete Holzschutzmittel ist auf Basis von Kupferkomplex- und Ammoniumverbindungen und aus Sicht der unteren Wasserbehörde unproblematisch. Die Einschlämmung soll mit Sand erfolgen, überschüssiger Boden wird abgefahren.

 

Die Nisthilfe aus nichtrostendem VA-Material wird mit einem Geflecht aus Weidenzweigen großzügig ausgekleidet und mit Draht befestigt. Besonders ist darauf zu achten, dass während des Aufbaues und der weiteren Wartung kein Flurschaden im Feuchtgrünland entsteht. Durch die Benutzung eines Traktors und die Anfahrt von östlicher Seite über den bestehenden Weg wird die Belastung reduziert.

 

Das Vorhaben befindet sich räumlich innerhalb einer Wasserschutzzone sowie im Geltungsbereich des Landschaftsplanes Hagen, im festgesetzten Naturschutzgebiet 1.1.2.03 „Alter Ruhrgraben“ und verstößt gegen das allgemeine Verbot Nr. 6. Hiernach ist es verboten, „bauliche Anlagen im Sinne der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern, auch wenn sie keiner baurechtlichen Genehmigung bedürfen“.

 

In diesem Falle kann gemäß § 67 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) von den Verboten des Landschaftsplanes eine Befreiung erteilt werden, da hier ein überwiegend öffentliches Interesse besteht. Sollte die Nistmöglichkeit innerhalb von 5 Jahren nicht angenommen werden, soll diese wieder zurückgebaut werden.

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

(Bitte ankreuzen und Teile, die nicht benötigt werden löschen.)

x

Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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05.07.2011 - Naturschutzbeirat - ungeändert beschlossen