Beschlussvorlage - 0223/2011
Grunddaten
- Betreff:
-
Naturschutzgebiet 1.1.2.03 "Alter Ruhrgraben": landschaftsrechtliche Befreiung von den Verboten des Landschaftsplanes für die Aufstellung einer Nisthilfe für Weißstörche
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB69 - Umweltamt
- Bearbeitung:
- Susanne Müller
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
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●
Erledigt
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Naturschutzbeirat
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Entscheidung
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05.07.2011
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Sachverhalt
Kurzfassung
entfällt
Begründung
Der Naturschutzbund
Deutschland, Stadtverband Hagen e.V., möchte eine Möglichkeit schaffen, Weißstörche
in Hagen anzusiedeln. Zu diesem Zweck plant der Stadtverband die Errichtung
einer Nisthilfe für Störche im Naturschutzgebiet 1.1.2.03 „Alter
Ruhrgraben“ auf einer Grünlandfläche (siehe Anlagen 1 und 2: Antrag und
Lageplan). Das Aufstellen der Nisthilfe bedarf einer landschaftsrechtlichen
Befreiung.
Geplant ist, einen druckimprägnierten
Holzmast in einem Kunststoff-Leerrohr mittels Erdbohrer im Boden einzulassen.
Der Erdbohrer wird voraussichtlich mittels eines Traktors auf die Fläche
gefahren. Der Mast hat eine Gesamthöhe von 9,50 m und wird ca. 2,50 m tief in
den Boden eingebracht. Das verwendete Holzschutzmittel ist auf Basis von
Kupferkomplex- und Ammoniumverbindungen und aus Sicht der unteren Wasserbehörde
unproblematisch. Die Einschlämmung soll mit Sand erfolgen, überschüssiger Boden
wird abgefahren.
Die Nisthilfe aus
nichtrostendem VA-Material wird mit einem Geflecht aus Weidenzweigen großzügig
ausgekleidet und mit Draht befestigt. Besonders ist darauf zu achten, dass
während des Aufbaues und der weiteren Wartung kein Flurschaden im
Feuchtgrünland entsteht. Durch die Benutzung eines Traktors und die Anfahrt von
östlicher Seite über den bestehenden Weg wird die Belastung reduziert.
Das Vorhaben befindet sich
räumlich innerhalb einer Wasserschutzzone sowie im Geltungsbereich des
Landschaftsplanes Hagen, im festgesetzten Naturschutzgebiet 1.1.2.03
„Alter Ruhrgraben“ und verstößt gegen das allgemeine Verbot Nr. 6.
Hiernach ist es verboten, „bauliche Anlagen im Sinne der Bauordnung für
das Land Nordrhein-Westfalen zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu
ändern, auch wenn sie keiner baurechtlichen Genehmigung bedürfen“.
In diesem Falle kann gemäß
§ 67 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) von den Verboten des Landschaftsplanes
eine Befreiung erteilt werden, da hier ein überwiegend öffentliches Interesse
besteht. Sollte die Nistmöglichkeit innerhalb von 5 Jahren nicht angenommen
werden, soll diese wieder zurückgebaut werden.
