Beschlussvorlage - 0046/2005
Grunddaten
- Betreff:
-
Neubesetzung des Schiedsamtsbezirks 2 (Altenhagen, Eckesey)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB30 - Rechtsamt
- Bearbeitung:
- Sonja Bendicks
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Mitte
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Entscheidung
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08.02.2005
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Beschlussvorschlag
Die
Bezirksvertretung Hagen-Mitte beschließt,
als
Schiedsperson für den Schiedsamtsbezirk Nr. 2 Frau Brigitte Schindler zu
wählen.
Im
Oktober 2004 endete die Amtszeit der amtierenden Schiedsperson im
Schiedsamtsbezirk 2
(
Altenhagen / Eckesey ). Nach mehrfacher Ausschreibung bewerben sich Frau Renate
Schulz und Frau Brigitte Schindler um das Ehrenamt.
Sachverhalt
Das
Gebiet der Stadt Hagen ist in neun Schiedsamtsbezirke eingeteilt.
Im
Schiedsamtsbezirk 2 endete die Amtszeit der amtierenden Schiedspersonen im
Oktober 2004.
Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Gesetzes über das Schiedsamt in den Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen – Schiedsamtsgesetz – vom 16. Dezember 1992 ( GV NW 1993 S. 32 ), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Anpassung des Landesrechts an den Euro in Nordrhein- Westfalen ( EuroAnpg NRW ) vom 25.09.2001 ( GV NRW S. 726 ) ist für jeden Schiedsamtsbezirk eine Schiedsperson zu bestellen. Nach § 3 Abs. 1 und 3 des Gesetzes wird die Schiedsperson von der zuständigen Bezirksvertretung, hier: Hagen-Mitte, für die Dauer von fünf Jahren gewählt, sofern der Schiedsamtsbezirk in dem jeweiligen Stadtbezirk liegt oder nur unwesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht. Die Grenzen des Schiedsamtsbezirks 2 stimmen im Wesentlichen mit denen des Stadtbezirks Hagen-Mitte überein; die Zuständigkeit der Bezirksvertretung ist daher gegeben.
Nach § 2
des Schiedsamtsgesetzes muss die Schiedsperson nach ihrer Persönlichkeit und
ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein. Schiedsperson kann nach Abs. 2 der
Bestimmung nicht sein, wer
1. die Befähigung zur Bekleidung
öffentlicher Ämter nicht besitzt oder
2. unter Betreuung steht.
Nach Abs.
3 soll Schiedsperson nicht sein, wer
1. das 30. Lebensjahr nicht vollendet
hat
2. in dem Schiedsamtsbezirk nicht
seinen Wohnsitz hat
3. durch sonstige gerichtliche
Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.
Zudem soll
nach Abs. 4 der Bestimmung zur Schiedsperson nicht gewählt oder wiedergewählt
werden, wer das 70. Lebensjahr vollendet hat.
Die Fraktionen im Rat der Stadt Hagen, die Leitung des
Amtsgerichts Hagen und der Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen,
Bezirksvereinigung Hagen, wurden mit den Schreiben vom 24.06. und 15.09.04
gebeten, geeignete Bewerberinnen und Bewerber für die Neubesetzung des Bezirks 2
zu benennen. Zudem wurde in den Hagener Tageszeitungen mehrfach darauf
hingewiesen, dass interessierte Personen für die Übernahme des
Schiedsamtsbezirks Altenhagen / Eckesey gesucht werden.
Es bewerben sich folgende Personen:
Frau
Renate Schulz
Bergstr. 113,
58095 Hagen
48 Jahre
alt
Bundesbahn-Beamtin
im Ruhestand,
vielfältige
ehrenamtliche Tätigkeiten, u.a. bei der Telefonseelsorge und Kontakt zum
Stadtteilprojekt
Altenhagen
Frau
Brigitte Schindler
Funckestr.
32, 58097 Hagen
53 Jahre
alt
Konrektorin
an der Erwin-Hegemann-Grundschule,
Mitarbeit
im Stadtteilforum Altenhagen und im Arbeitskreis Integration
Frau
Renate Schulz wohnt nicht im Schiedsamtsbezirk.
Entsprechend
den Verwaltungsvorschriften zum Gesetz über das Schiedsamt in den Gemeinden des
Landes Nordrhein-Westfalen wurde dem Bund Deutscher Schiedsmänner und
Schiedsfrauen ( BDS ), Bezirksvereinigung Hagen, mit Schreiben vom 14.01.2005
Unter Bekanntgabe der Bewerberinnen Gelegenheit gegeben, zur Neuwahl einer
Schiedsperson für den Bezirk 2 Stellung zu nehmen. Der BDS sprach sich in
seinem Schreiben vom 17.01.2005 weder für noch gegen eine der beiden
Bewerberinnen aus.
Nach § 2
des Gesetzes über das Schiedsamt in den Gemeinden des Landes
Nordrhein-Westfalen soll Schiedsperson nicht werden, wer seinen Wohnsitz nicht
in dem Bezirk hat. Die Verwaltungsvorschriften konkretisieren, dass einen
Amtstätigkeit an einem Ort außerhalb des Schiedsamtsbezirks untersagt ist. Eine
Ausnahme gilt nur dann, wenn ein Amtsraum von der Gemeinde zur Verfügung
gestellt wird. Diese Möglichkeit wird jedoch nicht gesehen.
Die
Verwaltung schlägt vor, Frau Brigitte Schindler zu wählen, da nach
hiesiger Auffassung zwar beide Bewerberinnen über die gleiche persönliche
Eignung verfügen, sich aber bei Frau Schindler auf Grund ihres Wohnsitzes im
Schiedsamtsbezirk das Problem einer Amtstätigkeit außerhalb des Bezirks nicht
stellt.
