Beschlussvorlage - 0538/2011
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Leistungen der Feuerwehrhier: 1. Nachtragssatzung
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB37 - Brand- und Katastrophenschutz
- Bearbeitung:
- Christel Groenmeyer
- Beteiligt:
- FB20 - Finanzen und Controlling; FB30 - Rechtsamt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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30.06.2011
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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14.07.2011
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Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt Hagen beschließt die 1. Nachtragssatzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Leistungen der Feuerwehr, wie sie als Anlage Gegenstand dieser Vorlage (Drucksachen-Nr. 0538/2011) ist.
Die Öffentliche Bekanntmachung erfolgt bis zum 31.07.2011.
Sachverhalt
Kurzfassung
Die
aktuelle Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Leistungen
der Feuerwehr enthält Berechnungsregelungen, die das Oberverwaltungsgericht NRW
(OVG) in einem Drittverfahren für nichtig erklärt hat.
Die
Hagener Satzungsregelung soll daher der OVG-Rechtsprechung angepasst werden.
Begründung
Das
Amt für Brand- und Katastrophenschutz erbringt nach den Bestimmungen des
Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung NRW (FSHG) u.a. auch
kostenpflichtige Leistungen. Grundlage für die Geltendmachung und Berechnung
von entsprechenden Forderungen bildet die Satzung über die Erhebung von
Kostenersatz und Gebühren für Leistungen der Feuerwehr der Stadt Hagen vom 18.
Dezember 2008.
Der
Kostenersatz- und Gebührentarif der Satzung sieht als Gebührenmaßstab neben
einer Einsatzpauschale auch Stunden- und Tagessätze vor.
§
5 Abs. 3 der Satzung bestimmt u.a, dass als Mindestgebühr der 1-Stunden-Satz
berechnet und für jede weitere angebrochene Stunde, in der die Leistung der
Feuerwehr länger als 10 Minuten erbracht wurde, der volle Stundensatz berechnet
wird.
Nach
einem Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes NRW (OVG) vom 15.09.2010 kann sich
eine Gebührenabrechnung nach Stundensätzen maximal auf einen Zeitabschnitt von
15 Minuten beziehen. Darüber hinaus gehende Regelungen führen zur Nichtigkeit
der Satzung.
Die
Verwaltung schlägt daher vor, die Abrechnung nach Stundensätzen auf einen
¼-Stunden-Takt umzustellen und § 5 Abs. 3 entsprechend neu zu fassen. Die
Neufassung in Form einer Nachtragssatzung ist dieser Vorlage als Anlage
beigefügt.
Die
Tarife mit Tagessätzen betreffen privatrechtliche Leistungen der Feuerwehr und
werden durch den OVG-Beschluss nicht erfasst. Die Regelungen hierzu sollen
daher in der Nachtragssatzung nur redaktionell, mithin ohne inhaltliche
Änderung, angepasst werden.
Obwohl
derzeit keine offenen Abrechnungsfälle bestehen, soll die Nachtragssatzung
rückwirkend ab 01.01.2011 in Kraft treten. Damit würde das Amt für Brand- und
Katastrophenschutz in die Lage versetzt,
a) neue Abrechnungsfälle, die bis zur Öffentlichen
Bekanntmachung der Nachtragssatzung auftreten,
b) zurückliegende kostenpflichtige Einsätze, die wegen
der Verursacherermittlung noch nicht abgerechnet werden konnten,
rechtskonform
und rechtsicher zu bescheiden. Eine rückwirkende Regelung ist in diesem Fall
insbesondere auch unter Abwägung des Vertrauensschutzes potentieller
Gebührenschuldner zulässig. Nach einschlägiger Rechtsprechung geht der
Vertrauensschutz bei Nichtigkeit einer Satzung unter. Diese Voraussetzungen sind
hier gegeben.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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13,9 kB
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