Beschlussvorlage - 0388/2011
Grunddaten
- Betreff:
-
Interkommunale ZusammenarbeitBeitritt zur Einkaufsgenossenschaft unter dem Dach des Deutschen Städtetages
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 25 Fachbereich Zentrale Dienste
- Bearbeitung:
- Susanne Tschiesche
- Beteiligt:
- FB11 - Personal und Organisation
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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30.06.2011
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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14.07.2011
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Sachverhalt
Kurzfassung
Unter
dem Dach des Deutschen Städtetages ist eine Einkaufsgemeinschaft kommunaler
Verwaltungen e. G. ins Leben gerufen worden. Die Verwaltung empfiehlt dem Rat
der Stadt den Beitritt, um die evtl. erzielbaren Vorteile eines durch hohe
Abnahmemengen vergünstigten Einkaufs zu nutzen. Der vorgesehene Handlungsrahmen
der Genossenschaft stellt sicher, dass die in der Vergabeordnung vorgesehene
Mittelstandsförderung erfüllt wird. Die Städte vergeben individuelle Aufträge
nämlich nach der gemeinschaftlichen Ausschreibung losweise.
Es
wird auch langfristig nicht möglich sein, hunderte von teilweise individuellen
Beschaffungen einer Stadt über die
Genossenschaft abzuwickeln. Problematisch ist in der Regel die
Standardisierung der von den einzelnen Städten zu beschreibenden Leistung. Es
ist dennoch sinnvoll, in jährlich zunehmender Zahl einige ausgesuchte
Beschaffungen, auf die sich die Städte verständigen, gemeinschaftlich zu
betreiben.
Abgesehen
von einem einmaligen Genossenschaftsanteil, auf den ein etwaiges Risiko
begrenzt ist, finanziert sich die Genossenschaft selbst.
Begründung
Grundlage
Der
Deutsche Städtetag hat die Gründung einer Einkaufsgenossenschaft nach dem
Vorbild einer seit 1998 bestehenden Einkaufsgenossenschaft kommunaler
Krankenhäuser (EKKeG) initiiert. Zur Jahreswende 2010/11 haben sich fünf Städte
(Nürnberg, Neuss, Hannover, Solingen und Heilbronn) zur Gründung der
Einkaufsgenossenschaft zusammengefunden. Vier weitere Städte wollen kurzfristig
beitreten (Regensburg, Münster Stuttgart und Karlsruhe). Die zugrunde liegende
Genossenschaftssatzung ist als Anlage
1 beigefügt. Die Verwaltung empfiehlt, dass auch Hagen der
Genossenschaft beitritt. Es darf davon ausgegangen werden, dass über diese Form
der interkommunalen Zusammenarbeit zusätzliche Vorteile im Einkauf zu erzielen
sind.
Was erwartet die Stadt Hagen nach einem
Beitritt?
Nach
Beitritt zur Einkaufsgenossenschaft ist die Teilnahme an den Beschaffungen
freiwillig. Sie wird sich regelmäßig nach den örtlichen Bedürfnissen richten.
Die größere Gesamtabnahmemenge soll dabei für günstige Konditionen sorgen. Die
Beschaffungsgegenstände werden von den teilnehmenden Städten bestimmt. Sie
werden nie das gesamte Spektrum aller in der jeweiligen Stadt erforderlichen
Beschaffungen (jährlich einige Hundert) umfassen. Vielmehr wird es darauf
ankommen, dass Gegenstände (Büromöbel, Reifen, Wartungsverträge etc.) gefunden
werden, die für viele Städte gleich oder ähnlich abzuwickeln sind. Wie groß der
wirtschaftliche Erfolg der Einkaufsgenossenschaft der Städte sein wird lässt
sich zwar nicht beziffern, ist jedoch angesichts der größeren Mengen zu
vermuten. Keinesfalls möchte die Verwaltung die bestehenden Strukturen der
formlosen interkommunalen Zusammenarbeit mit den Städten Dortmund, Essen,
Gelsenkirchen und Bochum stören. Die dort erzielten Konditionen sind gegenüber
einer Einzelausschreibung der Städte sehr gut und diese interkommunale
Zusammenarbeit ist jahrelang erprobt und sehr erfolgreich.
Die
bestehenden internen Prozesskosten können leider wegen der begrenzten Zahl der
Ausschreibungsgegenstände der Genossenschaft nicht signifikant verändert
werden. Hier müssen die Personalaufwendungen für die Arbeit mit der
Genossenschaft gegen gerechnet werden.
Verfahren und Finanzierung
Durch
die äußerst sparsame, weitgehend auf geringfügige Beschäftigung ausgerichtete
Genossenschaftsstruktur werden die Kosten in einem engen Rahmen gehalten. Die
Idee besteht darin, die Genossenschaft über vermutlich zwei bis drei Personen
hauptamtlich zu führen (Geschäftsführung) und die Arbeiten selbst in den
Städten abzuwickeln. Jeweils eine Stadt bildet einen „Knoten“ für
eine gemeinschaftliche Leistungsbeschreibung als Grundlage für die sich
anschließende Ausschreibung. Für diesen besonderen Aufwand für die Gemeinschaft
wird ein Bonus zu den personellen Aufwendungen gewährt. In den Städten sorgen
„Produktbereichsleiter“ für die Vorbereitungen zu den
Ausschreibungen, die Absprachen mit den beteiligten Städten, erarbeiten die
gemeinsamen Standards für die Ausschreibung, beraten die Beteiligten, stellen
die Mengengerüste fest und halten den Kontakt zur Geschäftsstelle. Letzteres
vor allem um die Gesamtfinanzierung der Genossenschaft zu sichern. Die
Ausschreibungen selbst werden unter dem Dach und im Namen der
Einkaufsgenossenschaft geführt.
Konkret
ist eine Finanzierung über Rahmenverträge mit den Produktionsunternehmen
vorgesehen, die von den Produktbereichsleitern in den Städten vorbereitet
werden. Dieses Verfahren wurde vor ca. 14 Jahren für die
Krankenhausgenossenschaft eingeführt und wird dort mit großem Erfolg
praktiziert. Über die Rahmenverträge wird mit den Produktionsunternehmen, also
keineswegs mit dem Handel, ein Bonus von 1 bis 2 % auf die fakturierten Umsätze
der Mitglieder vereinbart. Dies geschieht bewusst gesondert von dem
eigentlichen Ausschreibungsverfahren über die Genossenschaft selbst. Die
eigentlichen Ausschreibungen richten sich an der Gesamtmenge aller Städte zur
Erzielung günstiger Preise aus, die Vergabe erfolgt dann aber losweise über die
Städte. Dieses Verfahren stellt auch sicher, dass die in der neuen
Vergabeordnung angestrebte Mittelstandsförderung nicht unterlaufen wird.
Seitens der Initiatoren beim Städtetag ist man zuversichtlich, dass sich dieses
etwas schwer verständliche Verfahren auch bei der Einkaufsgenossenschaft der
Städte bewähren wird.
Das
durch die Krankenhausgenossenschaft erprobte Bonusverfahren hat dort regelmäßig
zu weit höheren Einkünften geführt, als in die Personalfinanzierung der
Krankenhäuser geflossen ist. Dies hat zu nennenswerten Ausschüttungen geführt,
die den jeweiligen Haushalten gutgeschrieben werden konnten. In wie weit sich
diese Überschüsse auch in der Einkaufsgemeinschaft kommunaler Verwaltungen
erzielen lassen, wird sich in der Zukunft zeigen.
Alternativ
wäre eine komplette Erledigung durch eingestellte Mitarbeiter in der
Geschäftsstelle zwar denkbar, es spricht
jedoch vieles dafür, die teilweise über Jahrzehnte gewachsene Fachkenntnis in
den Städten abzurufen und die Genossenschaft dezentral zu organisieren. So ist
auch die Regelung beim Krankenhauseinkauf.
Die
Genossenschaft befasst sich nicht mit Baumaßnahmen nach der VOB.
Zu
den Grundsätzen der Einkaufsgenossenschaft gehört vor allem ein rechtskonformes
Verhalten im Sinne der VOL. Dabei soll die Vermeidung sog. Nachfragekartelle
besondere Beachtung finden. Hierzu soll das Ausschreibungsvolumen einer
Ausschreibung der Einkaufsgenossenschaft am gesamtdeutschen Umsatz dieses
Gegenstandes gemessen werden. Solange das Ausschreibungsvolumen unter 10 %
liegt, wird angenommen, dass die Ausschreibung kartellrechtlich irrelevant ist.
Dieses Verfahren wird bei der seit 1998 tätigen Einkaufsgenossenschaft der
Krankenhäuser erfolgreich angewandt, es gibt aber keine schriftliche Fixierung
hierzu.
Die
Einkaufsgenossenschaft plant eine gemeinsame Vergabeplattform (e-Vergabe). Die
Teilnahme ist allerdings nicht verpflichtend. Da die Stadt Hagen über die vom
Land Nordrhein-Westfalen betriebene Plattform d-NRW auf dem Vergabesatelliten
Metropole Ruhr veröffentlicht, kommt eine sofortige Teilnahme nicht in Frage.
Es könnte sich allerdings zu einem späteren Zeitpunkt als sinnvoll erweisen,
auf eine gemeinschaftliche Plattform zurück zu greifen. Hierzu müsste dann eine
gesonderte Entscheidung getroffen werden, da evtl. entstehende Kosten noch zu
klären wären. Die Entwicklung der Genossenschaft sollte in jedem Fall vorher
abgewartet/geprüft werden.
Für
den voll funktionsfähigen Aufbau der Genossenschaft wird ein Zeitraum von zwei
Jahren vermutet. Zur Sicherung der Aufbauphase wird der Geschäftsführer der
Krankenhausgenossenschaft für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren auch für
die Kommunalgenossenschaft tätig. Diese Startphase der kommenden
Einkaufsgenossenschaft wird über einen Kredit finanziert (50.000,-- €).
Den Kredit gewährt die Krankenhausgenossenschaft. Die Verrechnung erfolgt nach
Zahlung der ersten Boni.
Die
eigentlichen finanziellen Aufwendungen für die Stadt Hagen sind äußerst gering.
Es ist ein einmaliger Genossenschaftsanteil von 500 € zu leisten.
Vorhandene Strukturen neben der
Einkaufsgenossenschaft
Die
Stadt Hagen bildet mit den Städten Dortmund, Essen, Gelsenkirchen und Bochum
bereits eine formlose Einkaufsgemeinschaft. Diese vertragsfreie Form hat in der
Vergangenheit bereits erhebliche Vergünstigungen (gemeinsame Beschaffung von
Hygieneartikeln, Anmietung von Fotokopierern etc.) bewirken können. Ohne auf
diese bewährte Einkaufsgemeinschaft zu verzichten, sollten weitere Formen von
interkommunaler Zusammenarbeit für die Beschaffung genutzt werden.
Die
Bedarfe der Dienststellen werden über freihändige Vergaben und Ausschreibungen
(beschränkt, öffentlich, europaweit) von der Zentralen Vergabestelle VOL/A und
VOF der Stadt Hagen beschafft. Hierbei werden in Abstimmung mit den o.g.
Städten Beschaffungsfelder gesucht, die sich für interkommunale
Beschaffungsverfahren eignen bzw. bei denen eine gemeinsame Beschaffung
finanzielle Vorteile versprechen. Ähnlich geht auch die Einkaufsgenossenschaft
vor.
Risiken
Die
Risiken eines Beitritts zur Einkaufsgenossenschaft beschränken sich auf den
möglichen Verlust in Höhe des Genossenschaftsanteils von 500,-- €. Es
besteht keinerlei Nachschusspflicht. Eine gesamtschuldnerische Haftung der
einzelnen Mitglieder gegenüber Lieferanten gibt es nicht. Die Genossenschaft
haftet nur für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft selbst.
Sollte
der Plan für eine Finanzierung über das beschriebene Bonussystem scheitern und
die Kreditfinanzierung nicht einlösbar sein, besteht ebenfalls keine
Verpflichtung für die Kommunen. Auch für diesen Fall ist keine
Nachschusspflicht gegeben. Mithin stehen einem Beitritt zur Genossenschaft nur
geringe Risiken gegenüber.
Formalien
Zum
Schluss eines Geschäftsjahres kann unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr
gekündigt werden.
Der
Beschluss über den Beitritt zur Genossenschaft obliegt gem. § 41 Abs. 1,
Buchst. r GO NRW dem Rat der Stadt. Es besteht eine Anzeigepflicht gegenüber
der Aufsichtsbehörde entsprechend § 115, Abs. 1, Buchst. g GO NRW.
Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
(Bitte ankreuzen und Teile, die nicht
benötigt werden löschen.)
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Es
entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen |
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x |
Es
entstehen folgende finanzielle und personelle Auswirkungen 500,-- € |
Konsumtive
Maßnahme
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Teilplan: |
1116 |
Bezeichnung: |
Verwaltungsservice |
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Produkt: |
1.11.16.05 |
Bezeichnung: |
Interne Dienstleistungen |
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Kostenstelle: |
1012 |
Bezeichnung: |
Geschäftsaufwand |
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Kostenart |
Lfd.
Jahr |
Folgejahr
1 |
Folgejahr
2 |
Folgejahr
3 |
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Ertrag
(-) |
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€ |
€ |
€ |
€ |
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Aufwand
(+) |
542 400 |
500,-- € |
€ |
-€ |
€ |
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Eigenanteil |
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€ |
€ |
€ |
€ |
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Kurzbegründung: |
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Finanzierung
ist im lfd. Haushalt bereits eingeplant/gesichert |
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Finanzierung
kann ergebnisneutral (außer-/überplanmäßige Bereitstellung mit Deckung)
gesichert werden. Die einmalige Ausgabe in Höhe von 500,-- € wird
kompensiert durch Senkung der Ausgaben in Kostenart/Sachkonto 543 101 (Büromöbel). |
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Finanzierung
kann nicht gesichert werden (der Fehlbedarf wird sich erhöhen) |
