Beschlussvorlage - 0490/2011
Grunddaten
- Betreff:
-
Offene Ganztagsschule6. Nachtragssatzung über die Erhebung von Elternbeiträgen - Neufassung der Geschwisterkindregelung
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB40 - Schule
- Bearbeitung:
- Dietmar Bock
- Beteiligt:
- FB20 - Finanzen und Controlling; FB30 - Rechtsamt; FB55 - Jugend und Soziales
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Jugendhilfeausschuss
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Vorberatung
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28.06.2011
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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30.06.2011
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Erledigt
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Schulausschuss
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Vorberatung
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12.07.2011
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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14.07.2011
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Sachverhalt
Begründung
Der
Rat der Stadt Hagen hat in seiner Sitzung am 15.07.2004 die Satzung über die
Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Offenen Ganztagsschule im
Primarbereich der Stadt Hagen beschlossen. In dieser Satzung werden das
Benutzerverhältnis und die Erhebung des Elternbeitrags formal rechtlich
konkretisiert.
Zwischenzeitlich
erfolgten Anpassungen durch die Nachträge 1 bis 5.
Anlass für die 6.
Nachtragssatzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Offenen
Ganztagsschule ist das Haushaltsicherungskonzept 2010. Im Rahmen der
Einzelvorlage 0109/2011 hat der Rat der Stadt Hagen in seiner Sitzung vom
17.02.2011 folgendes beschlossen:
„Die Verwaltung wird beauftragt, ab dem
Kindergartenjahr 2011/2012 die Geschwisterregelung in § 6 der Beitragssatzungen
für Kindertagesstätten, Kindertagespflege und OGS dahingehend zu ändern, dass
die vollständige Beitragsbefreiung für Familien mit mehr als zwei Kindern
entfällt und stattdessen künftig bei mehr
als einem Kind in Betreuung in den Bereichen Kindertagesstätten,
Kindertagespflege und OGS für das Kind mit dem individuell höchsten Beitrag ein
Beitrag fällig wird; die Geschwister dieses Kindes sind weiterhin vom Beitrag
befreit.“
Mit der Neuregelung des § 4 Abs. 2 wird dieser
Ratsbeschluss entsprechend umgesetzt. Daneben wird der § 5 Abs. 1 sprachlich
angepasst. In der Anlage 2 sind die alten und die neuen Fassungen vergleichend
dargestellt.
Die finanziellen Auswirkungen wurden bereits im Rahmen der
am 12.05.2011 durch den Rat beschlossenen Verwaltungsvorlage Nr. 0222/2011 inhaltlich
dargestellt. Durch die Teilrücknahme der Geschwisterkindermäßigung werden
Mehreinnahmen von 120.000 € pro Jahr erwartet. Vorgesehen ist, diese
Mehreinnahmen u.a. für die Finanzierung von zusätzlichen 195 OGS-Plätzen ab dem
Schuljahr 2011/2012 einzusetzen. Der städtische Eigenanteil für diese
zusätzlichen Plätze wurde auf 117.975 € errechnet.
A n l a g e 1
6.
Nachtragssatzung vom _____________ zur
Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der
Offenen Ganztagsschule im Primarbereich der Stadt Hagen vom 23.07.2004
Aufgrund
des § 41 Abs. 1 Buchstabe f.) der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/ SGV. NRW 2023), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2011 (GV NRW S. ____) und der §§ 2, 6 und 20
des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober
1969 (GV. NRW S. 712/ SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni
2009 (GV NRW S. 394) hat der Rat der Stadt Hagen in der Sitzung am __________
folgende Nachtragssatzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von
Elternbeiträgen im Rahmen der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich der Stadt
Hagen beschlossen:
Artikel
I
§
4 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
Besuchen
mehr als ein Kind einer Familie oder von Personen, die nach § 5 Abs. 1 an die
Stelle der Eltern treten, gleichzeitig eine geförderte Kindertagespflegestelle,
eine Kindertageseinrichtung oder eine offene Ganztagsschule, so entfallen die
Beiträge für das zweite und jedes weitere Kind. Ergeben sich unterschiedlich
hohe Beiträge, so ist immer der höhere Beitrag zu zahlen.
§
5 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
Beitragspflichtig
sind die Eltern oder diesen rechtlich gleichgestellten Personen, mit denen das
Kind zusammenlebt. Lebt das Kind nachweislich überwiegend nur mit einem
Personensorgeberechtigten zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern
bzw. der den Eltern gleichgestellten Personen. Wird bei Vollzeitpflege nach §
33 SGB VII den Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach § 32
Einkommenssteuergesetz gewährt oder Kindergeld gezahlt, treten die Personen,
die diese Leistung erhalten, an die Stelle der Eltern. Beitragsschuldner sind
die Personen im Sinne von Satz 1 bis 3. Mehrere Beitragspflichtige haften als
Gesamtschuldner. Ändert sich der Kreis der Beitragspflichtigen, ist dies bei
der Berechnung des Elternbeitrages zu berücksichtigen und wirkt sich ab dem 1.
des Folgemonats aus, der auf die relevante Änderung folgt.
Artikel
II
Die
Nachtragssatzung tritt ab dem 01.08.11 in Kraft.
A n l a g e 2
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Bisherige Textfassung |
Textfassung 6. Nachtrag |
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§ 4 Abs. 2 Besuchen
zwei Kinder einer Familie oder von Personen, die an die Stelle der Eltern
treten, gleichzeitig eine offene Ganztagsschule, eine Kindertageseinrich-tung
oder eine geförderte Kindertages-pflegestelle, entfällt ein Beitrag. Ergeben
sich unterschiedlich hohe Beiträge, ist der höhere Beitrag zu zahlen. Für
Familien mit mehr als zwei Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben und die ihren ersten Wohnsitz in Hagen haben, entfällt die
Beitragspflicht. |
§ 4 Abs. 2 Besucht
mehr als ein Kind einer Familie oder von Personen, die nach § 5 Abs. 1 an die
Stelle der Eltern treten, gleichzeitig eine geförderte
Kindertagespflegestelle, eine Kindertageseinrichtung oder eine offene
Ganztagsschule, so entfallen die Beiträge für das zweite und jedes weitere
Kind. Ergeben sich unterschiedlich hohe Beiträge, so ist immer der höhere
Beitrag zu zahlen. |
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§ 5 Abs. 1 Beitragspflichtig
sind die Personensorge-berechtigten, in der Regel die Eltern, Adoptiveltern
oder diesen rechtlich gleichgestellten Personen, mit denen das Kind
zusammenlebt. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt
dieser an die Stelle der Eltern. Wird bei Vollzeitpflege nach § 33 SGB VII
den Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach § 32 Einkommenssteuergesetz
gewährt oder Kindergeld gezahlt, treten die Personen, die diese Leistung
erhalten, an die Stelle der Eltern. Beitragsschuldner sind die Personen im
Sinne von Absatz 1 und 2. Mehrere Beitragspflichtige haften als
Gesamtschuldner. |
§ 5 Abs. 1 Beitragspflichtig
sind die Eltern oder diesen rechtlich gleichgestellten Personen, mit denen
das Kind zusammenlebt. Lebt das Kind nachweislich überwiegend nur mit einem
Personensorgeberechtigten zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern
bzw. der den Eltern gleichgestellten Personen. Wird bei Vollzeitpflege nach §
33 SGB VII den Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach § 32
Einkommenssteuergesetz gewährt oder Kindergeld gezahlt, treten die Personen,
die diese Leistung erhalten, an die Stelle der Eltern. Beitragsschuldner sind
die Personen im Sinne von Satz 1-3. Mehrere Beitragspflichtige haften als
Gesamtschuldner. Ändert sich der Kreis der Beitragspflichtigen, ist dies bei
der Berechnung des Elternbeitrages zu berücksichtigen und wirkt sich ab dem
1. des Folgemonats aus, der auf die relevante Änderung folgt. |
