Beschlussvorlage - 0488/2011
Grunddaten
- Betreff:
-
Widmung von Teilen der Emster Straße
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 66 Fachbereich Planen und Bauen für Grün, Straßen und Brücken
- Beteiligt:
- 67 Fachbereich Grünanlagen-Straßenbetrieb
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Mitte
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Entscheidung
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06.07.2011
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Beschlussvorschlag
Die Bezirksvertretung Mitte beschließt gemäß § 6 Abs. 1 des Straßen- und
Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV. NRW S. 1028, ber. 1996 S. 81, S.
141, S. 296 und S. 355), zuletzt geändert durch § 2 Nr. 1
Bürokratieabbaugesetz vom 13. 03. 2007
(GV.NRW S.133), die Widmung der
- Pflanz- und Parkflächen der Emster Straße im
Bereich der Wohngrundstücke Emster Str. 11-19
(Die zu widmenden Flächen umfassen das Grundstück Gemarkung Hagen Flur 5 Flurstücke
457, 458, 459,460,461 und 462)
Die Flächen erhalten als Bestandteil der Emster Straße die Eigenschaft
einer Kreisstraße gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2
StrWG NRW.
Sie sind in dem im Sitzungsraum aufgehängten Lageplan farbig (rot)
markiert.
Der Lageplan ist Bestandteil des Beschlusses.
Sachverhalt
Begründung
Im Zuge des Ausbaus der
Emster Straße wurden im Bereich der Wohngrundstücke Emster Str. 11-19 Pflanz-
und Parkflächen angelegt.
Aus Gründen der
Rechtssicherheit und zur Gewährleistung einer bauordnungsrechtlichen
geforderten öffentlichen Erschließung der angrenzenden Grundstücke sind diese
Flächen entsprechend § 6 StrWG NRW förmlich zu widmen.
Gemäß § 2 Abs. 2 Ziffer 1
b StrWG NRW gehören Parkflächen, soweit sie im Zusammenhang mit einer Fahrbahn
stehen, als „unselbständige“ Parkflächen zur Straße.
Die (Straßen-) Bepflanzung
gehört laut § 2 Abs. 2 Ziffer 3 StrWG NRW als Zubehör ebenfalls zur Straße und
dient neben bautechnischen Zwecken und Interessen des Verkehrs auch der
Straßengestaltung (zur Verbindung des Straßenkörpers mit der angrenzenden
Umgebung) -vgl. Kodal/Krämer, Straßenrecht, Kapt. 6 Rnd-Nr. 12.5-.
Die Bepflanzung erfüllt
nicht zuletzt auch landschaftsgestalterische und landschaftsästhetische
Funktionen.
Da es sich bei der Emster
Straße um eine Kreisstraße (K 2) im Sinne von § 3 Abs. Nr. 2 handelt, sind auch
die betroffenen Pflanz- und Parkflächen als Bestandteil der Straße folgerichtig
entsprechend als Kreisstraße bzw. als Teile der Kreisstraße einzustufen.
Durch die Widmung erhalten
sie die Eigenschaft einer öffentlichen Straße im Sinne von § 2 StrWG NRW.
Die Stadt ist Eigentümerin
dieser Fläche, so dass die Voraussetzungen zur Widmung vorliegen.
Mit der Widmung der Pflanz-
und Parkflächen geht die Unterhaltung bzw. die Straßenbaulast gemäß § 9 StrWG
NRW als öffentliche Aufgabe auf die Stadt über.
Anlage: Übersichtsplan
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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571,2 kB
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