Beschlussvorlage - 0488/2011

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Bezirksvertretung Mitte beschließt gemäß § 6 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV. NRW S. 1028, ber. 1996 S. 81, S. 141, S. 296 und S. 355), zuletzt geändert durch § 2 Nr. 1 Bürokratieabbaugesetz  vom 13. 03. 2007 (GV.NRW S.133), die Widmung der

 

  • Pflanz-  und Parkflächen der Emster Straße im Bereich der Wohngrundstücke Emster Str. 11-19

 

(Die zu widmenden Flächen umfassen das Grundstück Gemarkung Hagen Flur 5 Flurstücke 457, 458, 459,460,461 und 462)

 

Die Flächen erhalten als Bestandteil der Emster Straße die Eigenschaft einer Kreisstraße gemäß § 3 Abs. 1  Nr. 2 StrWG NRW.

Sie sind in dem im Sitzungsraum aufgehängten Lageplan farbig (rot) markiert.

 

Der Lageplan ist Bestandteil des Beschlusses.

 

 

 

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Sachverhalt

 

 

Begründung

 

 

Im Zuge des Ausbaus der Emster Straße wurden im Bereich der Wohngrundstücke Emster Str. 11-19 Pflanz- und Parkflächen angelegt.

Aus Gründen der Rechtssicherheit und zur Gewährleistung einer bauordnungsrechtlichen geforderten öffentlichen Erschließung der angrenzenden Grundstücke sind diese Flächen entsprechend § 6 StrWG NRW förmlich zu widmen.

 

Gemäß § 2 Abs. 2 Ziffer 1 b StrWG NRW gehören Parkflächen, soweit sie im Zusammenhang mit einer Fahrbahn stehen, als „unselbständige“ Parkflächen zur Straße.

Die (Straßen-) Bepflanzung gehört laut § 2 Abs. 2 Ziffer 3 StrWG NRW als Zubehör ebenfalls zur Straße und dient neben bautechnischen Zwecken und Interessen des Verkehrs auch der Straßengestaltung (zur Verbindung des Straßenkörpers mit der angrenzenden Umgebung) -vgl. Kodal/Krämer, Straßenrecht, Kapt. 6 Rnd-Nr. 12.5-.

Die Bepflanzung erfüllt nicht zuletzt auch landschaftsgestalterische und landschaftsästhetische Funktionen.

 

Da es sich bei der Emster Straße um eine Kreisstraße (K 2) im Sinne von § 3 Abs. Nr. 2 handelt, sind auch die betroffenen Pflanz- und Parkflächen als Bestandteil der Straße folgerichtig entsprechend als Kreisstraße bzw. als Teile der Kreisstraße einzustufen.

Durch die Widmung erhalten sie die Eigenschaft einer öffentlichen Straße im Sinne von § 2 StrWG NRW.

Die Stadt ist Eigentümerin dieser Fläche, so dass die Voraussetzungen zur Widmung vorliegen.

Mit der Widmung der Pflanz- und Parkflächen geht die Unterhaltung bzw. die Straßenbaulast gemäß § 9 StrWG NRW als öffentliche Aufgabe auf die Stadt über.

 

 

 

Anlage: Übersichtsplan

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

(Bitte ankreuzen und Teile, die nicht benötigt werden löschen.)

x

Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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06.07.2011 - Bezirksvertretung Hagen-Mitte - ungeändert beschlossen