Beschlussvorlage - 0310/2011

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Bezirksvertretung Haspe beschließt gemäß § 7 Abs. 3 des Straßen- und Weggesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV. NRW. S. 1028, ber. 1996 S. 81, S. 141, S. 296 und S. 355, ber. 207 S. 327), zuletzt geändert durch § 2 Nr. 1 BürokratieabbauG I vom 13.03.2007  (GV. NRW. S. 133), aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Wohles die beabsichtigte Teileinziehung

 

einer Teilfläche der Eugen-Richter-Straße

 

Die Verkehrsfläche umfasst Teile des Grundstücks Gemarkung Haspe Flur 57 Flurstück 31.

Die bestehende Widmung der Verkehrsfläche wird nachträglich auf den Fußgänger- und Radfahrverkehr beschränkt.

 

Die teileinzuziehende Verkehrsfläche ist in dem im Sitzungssaal aufgehängten Lageplan „rot“ markiert.

Der Lageplan ist Bestandteil des Beschlusses.

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Sachverhalt

Begründung

 

Vorbemerkungen:

Im Zuge der Anbindung der Eugen-Richter-Straße an die Südumgehung (Konrad-Adenauer-Ring) ist die bisherige Trasse der Eugen-Richter-Straße zwischen der neuen Anbindung und dem Autohaus BMW Jost auf einer Länge von ca. 75 m entsprechend den Festsetzungen im Baubauungsplan 2/89, 4. Änd., als Verkehrsgrünfläche mit Fuß- und Radweg ausgebaut worden.

 

Rechtsgrundlage:

Die Eugen-Richter-Straße ist eine öffentliche Straße im Sinne von § 2 StrWG NRW, die dem Gemeingebrauch zur Verfügung steht. Durch den Rück- und Ausbau des betroffenen Straßenabschnitts entsprechend den Festsetzungen des B-Plans (s.o.)  ist in diesem Abschnitt die Widmung nachträglich auf die genannten Benutzungsarten zu beschränken.

Die nachträgliche Beschränkung der Widmung richtet sich nach den Vorschriften über die Einziehung. Es handelt sich hierbei um eine Teileinziehung im Sinne von § 7 Abs. 3 StrWG NRW. Nach dieser Vorschrift kann die Straßenbaubehörde die Teileinziehung einer Straße/eines Straßenabschnitts verfügen, wenn überwiegende Gründe des öffentlichen Wohles für eine Teileinziehung vorliegen.

Entspricht, wie im vorliegenden Fall, die Teileinziehung einem rechtsverbindlichen B-Plan, so ist das öffentliche Wohl durch die Festsetzungen des B-Plans rechtssatzmäßig festgesetzt (so BVerwG, Urteil vom 01.11.1974 -IV C 38.71-, BVerwGE 47, 144)

Anliegerinteressen sind durch die Teileinziehung nicht betroffen.

Damit liegen die Voraussetzungen für eine Teileinziehung vor.

Wenngleich durch den bereits durchgeführten Rückbau und die Umnutzung des betroffenen Teils der Eugen-Richter-Straße unabänderliche Fakten geschaffen wurden, ist es aus Gründen der Rechtssicherheit unerlässlich, das nach dem StrWG NRW vorgeschriebene Teileinziehungsverfahren durchzuführen.

 

Verfahren:

Das Teileinziehungsverfahren nach § 7 Abs. 3 StrWG NRW beginnt wie bei der Volleinziehung, indem die Absicht der Teileinziehung mindestens 3 Monate vorher öffentlich bekannt gemacht wird, um Einwendungen zu ermöglichen (§ 7 Abs. 4 StrWG NRW). Nach Ablauf der Frist ist über die ggf. eingegangenen Einwendungen im Rahmen der Beschlussfassung zur endgültigen Teileinziehung zu entscheiden. Führen die Einwendungen nicht zur Beendigung des Verfahrens, wird die endgültige Teileinziehung beschlossen. Diese Verfügung ist mit Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich bekanntzumachen. Innerhalb der einmonatigen Rechtsbehelfsfrist kann Klage erhoben werden.

 

Anlage: Übersichtsplan

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

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Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

 

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Beschlüsse

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19.05.2011 - Bezirksvertretung Haspe - ungeändert beschlossen