Beschlussvorlage - 0310/2011
Grunddaten
- Betreff:
-
Beabsichtigte Teileinziehung einer Teilfläche der Eugen-Richter-Straße
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 66 Fachbereich Planen und Bauen für Grün, Straßen und Brücken
- Bearbeitung:
- Dieter Althaus
- Beteiligt:
- FB32 - Öffentliche Sicherheit und Ordnung; 67 Fachbereich Grünanlagen-Straßenbetrieb
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Haspe
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Entscheidung
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19.05.2011
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Beschlussvorschlag
Die Bezirksvertretung Haspe beschließt gemäß § 7 Abs. 3 des Straßen- und Weggesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV. NRW. S. 1028, ber. 1996 S. 81, S. 141, S. 296 und S. 355, ber. 207 S. 327), zuletzt geändert durch § 2 Nr. 1 BürokratieabbauG I vom 13.03.2007 (GV. NRW. S. 133), aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Wohles die beabsichtigte Teileinziehung
einer Teilfläche der Eugen-Richter-Straße
Die Verkehrsfläche umfasst Teile des Grundstücks Gemarkung Haspe Flur 57 Flurstück 31.
Die bestehende Widmung der Verkehrsfläche wird nachträglich auf den Fußgänger-
und Radfahrverkehr beschränkt.
Die teileinzuziehende Verkehrsfläche ist in dem im Sitzungssaal
aufgehängten Lageplan „rot“ markiert.
Der Lageplan ist Bestandteil des Beschlusses.
Sachverhalt
Begründung
Vorbemerkungen:
Im Zuge der Anbindung der
Eugen-Richter-Straße an die Südumgehung (Konrad-Adenauer-Ring) ist die
bisherige Trasse der Eugen-Richter-Straße zwischen der neuen Anbindung und dem
Autohaus BMW Jost auf einer Länge von ca. 75 m entsprechend den Festsetzungen im
Baubauungsplan 2/89, 4. Änd., als Verkehrsgrünfläche mit Fuß- und Radweg ausgebaut
worden.
Rechtsgrundlage:
Die Eugen-Richter-Straße
ist eine öffentliche Straße im Sinne von § 2 StrWG NRW, die dem Gemeingebrauch
zur Verfügung steht. Durch den Rück- und Ausbau des betroffenen
Straßenabschnitts entsprechend den Festsetzungen des B-Plans (s.o.) ist in diesem Abschnitt die Widmung nachträglich
auf die genannten Benutzungsarten zu beschränken.
Die nachträgliche
Beschränkung der Widmung richtet sich nach den Vorschriften über die Einziehung.
Es handelt sich hierbei um eine Teileinziehung im Sinne von § 7 Abs. 3 StrWG
NRW. Nach dieser Vorschrift kann die Straßenbaubehörde die Teileinziehung einer
Straße/eines Straßenabschnitts verfügen, wenn überwiegende Gründe des öffentlichen
Wohles für eine Teileinziehung vorliegen.
Entspricht, wie im
vorliegenden Fall, die Teileinziehung einem rechtsverbindlichen B-Plan, so ist
das öffentliche Wohl durch die Festsetzungen des B-Plans rechtssatzmäßig
festgesetzt (so BVerwG, Urteil vom 01.11.1974 -IV C 38.71-, BVerwGE 47, 144)
Anliegerinteressen sind
durch die Teileinziehung nicht betroffen.
Damit liegen die
Voraussetzungen für eine Teileinziehung vor.
Wenngleich durch den
bereits durchgeführten Rückbau und die Umnutzung des betroffenen Teils der
Eugen-Richter-Straße unabänderliche Fakten geschaffen wurden, ist es aus
Gründen der Rechtssicherheit unerlässlich, das nach dem StrWG NRW vorgeschriebene
Teileinziehungsverfahren durchzuführen.
Verfahren:
Das Teileinziehungsverfahren
nach § 7 Abs. 3 StrWG NRW beginnt wie bei der Volleinziehung, indem die Absicht
der Teileinziehung mindestens 3 Monate vorher öffentlich bekannt gemacht wird,
um Einwendungen zu ermöglichen (§ 7 Abs. 4 StrWG NRW). Nach Ablauf der Frist ist
über die ggf. eingegangenen Einwendungen im Rahmen der Beschlussfassung zur
endgültigen Teileinziehung zu entscheiden. Führen die Einwendungen nicht zur
Beendigung des Verfahrens, wird die endgültige Teileinziehung beschlossen.
Diese Verfügung ist mit Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich bekanntzumachen.
Innerhalb der einmonatigen Rechtsbehelfsfrist kann Klage erhoben werden.
Anlage: Übersichtsplan
