Beschlussvorlage - 0432/2011
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzungsänderung der "Stadtentwässerung Hagen" - SEH (AöR), zukünftig "Wirtschaftsbetriebe Hagen" (AöR)hier: Abstimmung mit der Bezirksregierung Arnsberg / Änderungsnotwendigkeiten
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich des Oberbürgermeisters
- Bearbeitung:
- Dominik Skrinjar
- Beteiligt:
- FB30 - Rechtsamt; VB5/P - Projektmanagement; SEH Stadtentwässerung Hagen - Anstalt öffentlichen Rechts; VB4 Vorstandsbereich für Recht, Öffentliche Sicherheit und Ordnung, Bürgerdienste und Umwelt; VB5 Vorstandsbereich für Stadtentwicklung, Bauen und Sport
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Rat der Stadt Hagen
|
Entscheidung
|
|
|
|
12.05.2011
|
Beschlussvorschlag
- Der Rat nimmt die Stellungnahme der Verwaltung zu den Anmerkungen und Fragen der Bezirksregierung Arnsberg gemäß Schreiben vom 30.03.2011 zur Kenntnis.
- Der Rat beschließt die Änderung des III. Nachtrags zur "Satzung der Stadtentwässerung Hagen" (AöR) gem. Ratsbeschluss vom 24.02.2011 (Drucksachennummer 0986-2/2010) in der Form, wie sie als Anlage Gegenstand der Vorlage mit der Drucksachennummer 0432/2011 ist.
- Der Rat beauftragt den Oberbürgermeister, mit dem Gesamtpersonalrat der Stadt eine Vereinbarung über die Beteiligung von Arbeitnehmervertretern in Anlehnung an § 108a Gemeindeordnung NRW zu treffen. Diese wird dem Rat bekannt gegeben.
- Der Rat beauftragt den Oberbürgermeister, das Anzeigeverfahren gem. § 115 Gemeindeordnung NRW bei der Bezirksregierung Arnsberg entsprechend fortzuführen. Nach Abschluss des Anzeigeverfahrens und Veröffentlichung der Satzung sind die Geschäftsordnungen von Vorstand und Verwaltungsrat entsprechend anzupassen.
Sachverhalt
Kurzfassung
Mit Schreiben vom
30.03.2011 nimmt die Bezirksregierung Arnsberg Stellung zu der Satzung der
Stadtentwässerung Hagen AöR zukünftig Wirtschaftsbetriebe Hagen AöR.
Unterschiedliche Auffassungen zwischen der Stadt und der Bezirksregierung gibt
es demnach zu
- § 2 Abs. 6
„Aufgabenwahrnehmung für andere Kommunen“
- § 2 Abs. 3 „Bau
und Betrieb der verkehrstechnischen Einrichtungen“
- § 7 Abs. 1
„Mitglieder des Verwaltungsrates“
- § 10 (1) Nr.7 und 8
„Zuständigkeiten und Aufgaben des Verwaltungsrates“: Hier wird
eine Anpassung der Satzung gem. der Empfehlung der Bezirksregierung
vorgenommen.
- § 10 Abs. 7
„Abwasserbeseitigungskonzept“
Daraus ergeben sich
Änderungsbedarfe in der Satzung.
Begründung
Mit Schreiben vom
30.03.2011 nimmt die Bezirksregierung Arnsberg Stellung bzw. richtet sich mit
Fragen zu der Satzung der Stadtentwässerung Hagen AöR zukünftig
Wirtschaftsbetriebe Hagen AöR an die Stadt Hagen. Unterschiedliche Auffassungen
zwischen der Stadt und der Bezirksregierung gibt es demnach zu:
1. § 2 Abs. 6 „Aufgabenwahrnehmung für andere Kommunen“
"Unter
Wahrung der kommunalrechtlichen Voraussetzungen kann das Kommunalunternehmen
Aufgaben nach den Abs. 1 – 4 auch für andere Gemeinden wahrnehmen.“
Stellungnahme der Bezirksregierung:
„Die Stadt Hagen legt dar, dass
ein Hinweis auf die GO NRW in der Satzung verankert sei. Fraglich ist an dieser
Stelle allerdings, auf welchen Gebieten die AöR überörtlich tätig werden
möchte. Die GO NRW sieht einzig im energiewirtschaftlichen Bereich unter
bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit der überörtlichen Betätigung für
Gemeinden vor. Genaue Ausführungen zu der geplanten überörtlichen Betätigung
und deren rechtliche Absicherung werden in Ihrer Stellungnahme nicht gegeben.
Ich weise daher ausdrücklich darauf hin, dass ich grundsätzlich weiterhin daran
festhalte, dass zur Rechtsklarheit und
Rechtssicherheit § 2 Abs. 6 der Satzung gestrichen werden muss.“
Einschätzung der
Verwaltung:
Losgelöst von der
Tatsache, dass eine vergleichbare Regelung bereits beanstandungsfrei in der
bislang geltenden Satzung enthalten ist, sieht die Stadt Hagen die Regelung
nicht nur als mit den Vorgaben des § 107 Abs. 3 und 4 GO vereinbar, sondern
darüber hinaus als sinnvoll an. Der interkommunalen Zusammenarbeit kommt auch
nach Ansicht der Landesregierung in der heutigen Zeit immer höheres Gewicht zu.
Dabei können solche Kooperationen zweckmäßiger Weise nicht nur auf die
Kernverwaltungen bezogen werden, sondern müssen auch für Tochterunternehmen der
Städte und Gemeinden gelten. Genau diesem Teilaspekt soll die angesprochene
Regelung dienen.
Auch wenn die AöR
bislang keinen die Ortsgrenzen überschreitenden Tätigkeiten nachgeht, sollte
die Regelung beibehalten bleiben. In diesem Zusammenhang wird zugesichert, dass
vor der Aufnahme solcher Tätigkeiten eine Abstimmung mit der Kommunalaufsicht
erfolgen wird.
Beschlussvorschlag: Die Verwaltung schlägt vor, die
Regelung des § 2 Abs. 6 beizubehalten.
2. § 2 Abs. 3 „Bau und Betrieb der verkehrstechnischen
Einrichtungen“
„…Das
Kommunalunternehmen hat folgende weitere Aufgaben, die es im
öffentlich
rechtlichen Auftrag der Stadt Hagen erledigt:
-
Reinigung der Straßenentwässerungseinrichtungen sowie
Transport und Entsorgung des Sinkkastengutes,
-
Durchführung der Gewässerunterhaltung,
insbesondere zur Verbesserung der ökologischen Situation, zur Sicherung des
Hochwasserabflusses und Räumung der Gewässerufer von Unrat,
-
Ausbau und Renaturierung von Gewässern,
-
Erschließung von Baugebieten,
-
Instandsetzung von Straßen, Wegen und
Plätzen, Fußgängerzonen, Verkehrsschildern, von Begrenzungspfosten, Pollern und
Bügeln sowie von Straßenmarkierungen,
-
Koordinierung und Betreuung von
Straßenaufbrüchen durch Versorgungsträger,
-
Pflege von Grün- und Parkanlagen,
Kinderspielplätzen, Kindertagesstätten, Straßenbegleitgrün, von städtischen
Bäumen (an Straßenrändern und in Parkanlagen), von Außenanlagen öffentlicher
Gebäude der Stadt Hagen sowie von Brunnenanlagen,
-
Neu-, Um- und Ausbau öffentlicher
Infrastruktureinrichtungen in der Stadt Hagen (Verkehrs- und
Erschließungsstraßen, Platzflächen, Rad- und Gehwege sowie Grünanlagen,
Spielplätze, Sportanlagen, Kleingartenanlagen, landschaftspflegerische
Ausgleich- und Ersatzflächen etc.),
-
Bau, Erhaltung und Unterhaltung der öffentlichen
Brücken, Stützmauern, Treppenanlagen und Sonderbauwerke in der Stadt Hagen,
-
Bau und Betrieb der verkehrstechnischen
Einrichtungen (Ampelanlagen, Parkleitsystem, Verkehrsmanagementsystem).
Weiter unterstützt das
Kommunalunternehmen in technischer Hinsicht die Stadt Hagen bei der Erfüllung
der dieser nach dem Straßenbeleuchtungsvertrag mit der Stadtbeleuchtung Hagen
GmbH obliegenden Aufgaben.“
Stellungnahme der Bezirksregierung:
„Das zuständige Fachdezernat
betont, dass die Stadt Hagen Trägerin der Straßenbaulast für ihre Gemeinde- und
Kreisstraßen sowie für die Ortsdurchfahrten der Landes- und Bundesstraßen sei.
Sie nehme die Aufgaben der Straßenbaulast durch ihren Oberbürgermeister als
Straßenbaubehörde wahr.
Bei den in § 2 Abs. 3 –
Spiegelstriche Nr. 5 bis 10 – benannten Aufgaben handele es sich
größtenteils um solche der Straßenbaulast gemäß § 9 des Straßen- und
Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW), die zusammenfassend
als „Bau und Unterhaltung öffentlicher Straßen“ beschrieben werden
könnten.
Öffentliche Straßen seien gemäß § 2
Abs. 1 StrWG NRW neben Straßen auch Wege und Plätze, die dem öffentlichen
Verkehr gewidmet seien. Darunter fielen demnach auch die in der Satzung
genannten Fußgängerzonen, Platzflächen, Geh- und Radwege.
Zur öffentlichen Straße gehöre vor
allem der Straßenkörper, zu dem die in der Satzung genannten Brücken,
Stützwände, Treppen- und Brunnenanlagen zählen dürften. Zur öffentlichen Straße
gehöre aber auch das Zubehör. Dies seien insbesondere amtliche Verkehrszeichen
(z. B. Verkehrsschilder und
Straßenmarkierungen), Verkehrseinrichtungen
(z. B. Ampelanlagen), sonstige Anlagen, die der Sicherheit, Ordnung oder
Leichtigkeit des Verkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen (z. B. Begrenzungspfosten,
Poller und Bügel) sowie Bepflanzungen (z. B. Straßenbegleitgrün, städtische
Bäume an Straßenrändern).
Das Fachdezernat teilte zudem mit, dass
die in der Satzung genannten Grün- und Parkanlagen, Kinderspielplätze,
Kindertagesstätten, Außenanlagen öffentlicher Gebäude, Sportanlagen und
Kleingartenanlagen, keine öffentliche Straße seien, da diese nicht dazu
bestimmt seien, dem Verkehr zu dienen. Die Zulässigkeit der Übertragung von
Befugnissen betreffend dieser Bodenflächen sei daher nicht Gegenstand der
abgegebenen Stellungnahme.
Gemäß § 56 Abs. 3 S. 1 StrWG NRW
könnten die Gemeinden gegen Ersatz der entstehenden Kosten Vereinbarungen über
die Übertragung der Aufgaben der Straßenbaubehörden treffen. § 56 Abs. 3 S. 2
StrWG NRW besage indes, dass die Rechte des Trägers der Straßenbaulast
unberührt bleiben. Hieraus wird seitens des Fachdezernates die Schlussfolgerung
gezogen, dass die in der Satzung vorgesehene Übertragung von Aufgaben der
Straßenbaulast auf ein Kommunalunternehmen zulässig sei. Die Straßenbaulast und
damit die Verantwortlichkeit für die Aufgabenerfüllung müsse indes bei der
Stadt Hagen verbleiben. Entsprechend fordere § 56 Abs. 3 S. 3 StrWG NRW, dass
die übertragenen Aufgaben im Einvernehmen mit dem Träger der Straßenbaulast
auszuüben seien. § 2 Abs. 3 der Satzung sollte daher um einen entsprechenden
klarstellenden Hinweis ergänzt werden.
Eines klarstellenden Hinweises bedürfe
auch der letzte Spiegelstrich des § 2 Abs. 3 der Satzung. Der Betrieb
verkehrstechnischer Einrichtungen stelle nur dann eine übertragbare Aufgabe der
Straßenbaulast dar, wenn damit die Bedienung der Einrichtungen auf Anordnung
der Stadt Hagen als gemäß § 44 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) zuständige
Straßenverkehrsbehörde gemeint sei. Eine Übertragung der Anordnungsbefugnis
selbst dürfte sich aufgrund ihres hoheitlichen Charakters als problematisch
erweisen.“
Einschätzung der
Verwaltung:
Eine Ergänzung der
Satzung zum Zwecke der Klarstellung kann hier vorgenommen werden.
Beschlussvorschlag: Die Verwaltung schlägt vor, die
Regelungen des § 2 Abs. 3 mit einem entsprechendem klarstellenden Hinweis zu
ergänzen.
3. § 7 Abs. 1 „Mitglieder des Verwaltungsrates“:
„Der Verwaltungsrat
besteht aus dem Vorsitzenden und 14 übrigen Mitgliedern. Für die übrigen
Mitglieder bestellt der Rat stellvertretende Mitglieder. 5 der übrigen
Mitglieder wählt der Rat aus einem Vorschlag der Versammlung der Beschäftigten
des Kommunalunternehmens, der mindestens 10 wählbare Personen benennt. Gem. §
114 a Abs. 8 S. 8 Ziffer 1 GO NRW können Bedienstete der Anstalt nicht zu
Mitgliedern des Verwaltungsrates gewählt werden. Vorsitz und Zusammensetzung
des Verwaltungsrates sowie die Wahlzeit der Mitglieder bestimmen sich im
Übrigen nach § 114a Abs. 8 GO NRW.“
Stellungnahme der Bezirksregierung:
„Der Rat benennt gem. § 114 a)
Abs. 8 GO NRW alle Mitglieder nebst Stellvertreter für den Verwaltungsrat und
hat damit das alleinige Entscheidungsrecht. Problematisch ist, dass § 7 Abs. 1
der Satzung vorsieht, dass die Versammlung der Beschäftigten 10 wählbare
Mitglieder vorschlägt und davon 5 Mitglieder in jedem Fall durch den Rat in den
Verwaltungsrat gewählt werden. Hier handelt es sich um eine nicht zulässige
Mitbestimmung. § 7 Abs. 1 S. 2 der Satzung ist demnach umzuformulieren und S. 3
ist zu streichen.“
Einschätzung der
Verwaltung:
Die Regelung sollte
gemäß dem Hinweis der Bezirksregierung geändert werden. Parallel sollte eine
Beauftragung des Oberbürgermeisters durch den Rat dahingehend erfolgen, eine
freiwillige Vereinbarung bzgl. der Beteiligung der Arbeitnehmervertretung mit
dem Gesamtpersonalrat abzustimmen.
Beschlussvorschlag: Die Verwaltung schlägt vor, diesen
Punkt entsprechend der Stellungnahme der Bezirksregierung zu streichen. Ferner
schlägt die Verwaltung vor, den Oberbürgermeister zu beauftragen, mit dem GPR
eine Vereinbarung über die Beteiligung von Arbeitnehmervertretern in Anlehnung
an 108a GO zu treffen. Diese Vereinbarung wird dem Rat bekannt gegeben.
4. § 10 (2) Nr.7 und 8 GO NRW „Zuständigkeiten und Aufgaben des
Verwaltungsrates“
„…1.
Termingeschäfte sowie sonstige Anlagegeschäfte über Devisen, Wertpapiere und an
den Börsen gehandelte Waren und Rechte, die nicht unter Ziffer 8. fallen,
soweit ein in der Geschäftsordnung des Vorstandes festgelegter Anlagebetrag
überschritten wird;
2. Einrichtung
und Auflösung von Wertpapierspezialfonds; Änderung der Einlagenhöhe von
Wertpapierspezialfonds; grundsätzliche Änderung der Anlagenpolitik;…“
Stellungnahme der Bezirksregierung:
„Aus § 10 Abs. 1 Nr. 7 und 8 der
Satzung wird deutlich, dass die AöR Termingeschäfte, Anlagegeschäfte,
Einrichtung von Wertpapierspezialfonds usw. vornimmt. Fraglich ist, wie die
Stadt Hagen als Gewährträger der AöR diese Vorhaben beurteilt. Ich bitte hier
die Kämmerei der Stadt Hagen entsprechend zu beteiligen und die finanziellen
Risiken für die Stadt Hagen sowie die Notwendigkeit dieser Geschäfte
schriftlich darzulegen.“
Einschätzung der
Verwaltung:
Die kritisierten
Regelungen sind dem Versuch geschuldet, zu einer im Konzern der Stadt Hagen
weitestgehend einheitlichen Gestaltung von Gesellschaftsverträgen und Satzungen
zu kommen. Da aber für die AöR an den beiden genannten Bestimmungen kein Bedarf
besteht, werden diese gestrichen werden.
Beschlussvorschlag: Die Verwaltung schlägt vor, diese
Regelung zu streichen.
5. § 10 Abs. 7 „Abwasserbeseitigungskonzept“
„Der Verwaltungsrat
leitet das Abwasserbeseitigungskonzept, die Konzepte nach § 10 Abs. 5 Nummer 20
und das Forstbetriebswerk, nachdem er darüber beraten hat, an den Rat der Stadt
Hagen zur Beschlussfassung weiter.“
Stellungnahme der Bezirksregierung:
„Das zuständige Fachdezernat der
Bezirksregierung Arnsberg hat zur Vermeindung weiterer Missverständnisse
vorgeschlagen, dass in der Satzung noch deutlicher geregelt wird, dass die
Stadt Hagen das ABK vorlegen muss. Dies findet seine Grundlage auch in § 53 Abs.
1 LWG.“
Einschätzung der
Verwaltung:
Die Regelung kann
durch den klarstellenden Satz „Die Stadt legt das
Abwasserbeseitigungskonzepte gemäß den Bestimmungen des Landeswassergesetzes
vor.“ ergänzt werden.
Beschlussvorschlag: Die Verwaltung schlägt vor, die
Regelung entsprechend zu ergänzen.
Formulierungsvorschlag: „Die Stadt legt das
Abwasserbeseitigungskonzept gemäß den Bestimmungen des Landeswassergesetzes
vor.“
Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
(Bitte ankreuzen und Teile, die nicht
benötigt werden löschen.)
|
|
Es
entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen |
|
|
Es
entstehen folgende finanzielle und personelle Auswirkungen |
|
|
Es
entstehen folgende bilanzielle Auswirkungen |
|
Maßnahme |
|
|
|
konsumtive
Maßnahme |
|
|
investive
Maßnahme |
|
|
konsumtive
und investive Maßnahme |
|
Rechtscharakter |
|
|
|
Auftragsangelegenheit |
|
|
Pflichtaufgabe
zur Erfüllung nach Weisung |
|
|
Pflichtaufgabe
der Selbstverwaltung |
|
|
Freiwillige
Selbstverwaltungsaufgabe |
|
|
Vertragliche
Bindung |
|
|
Beschluss
RAT, HFA, BV, Ausschuss, sonstiges |
|
|
Ohne
Bindung |
1.
Konsumtive Maßnahme
|
Teilplan: |
|
Bezeichnung: |
|
|
Produkt: |
|
Bezeichnung: |
|
|
Kostenstelle: |
|
Bezeichnung: |
|
|
|
Kostenart |
Lfd.
Jahr |
Folgejahr
1 |
Folgejahr
2 |
Folgejahr
3 |
|
Ertrag
(-) |
|
€ |
€ |
€ |
€ |
|
Aufwand
(+) |
|
€ |
€ |
€ |
€ |
|
Eigenanteil |
|
€ |
€ |
€ |
€ |
|
Kurzbegründung: |
|
|
|
Finanzierung
ist im lfd. Haushalt bereits eingeplant/gesichert |
|
|
Finanzierung
kann ergebnisneutral (außer-/überplanmäßige Bereitstellung mit Deckung)
gesichert werden. |
|
|
Finanzierung
kann nicht gesichert werden (der Fehlbedarf wird sich erhöhen) |
2.
Investive Maßnahme
|
Teilplan: |
|
Bezeichnung: |
|
|
Finanzstelle: |
|
Bezeichnung: |
|
|
|
Finanzpos. |
Gesamt |
lfd.
Jahr |
Folgejahr
1 |
Folgejahr
2 |
Folgejahr
3 |
|
Einzahlung(-) |
|
€ |
€ |
€ |
€ |
€ |
|
Auszahlung
(+) |
|
€ |
€ |
€ |
€ |
€ |
|
Eigenanteil |
|
€ |
€ |
€ |
€ |
€ |
|
Kurzbegründung: |
|
|
|
Finanzierung
ist im lfd. Haushalt bereits eingeplant/gesichert |
|
|
Finanzierung
kann gesichert werden (außer-/überplanmäßige Bereitstellung mit Deckung) |
|
|
Finanzierung
kann nicht gesichert werden (der Kreditbedarf wird sich erhöhen) |
3.
Auswirkungen auf die Bilanz
(nach vorheriger Abstimmung mit der
Finanzbuchhaltung)
Aktiva:
(Bitte eintragen)
|
|
|
|
|
|
|
|
Passiva:
(Bitte eintragen)
|
|
|
|
|
|
|
|
4.
Folgekosten:
|
a)
jährliche Kreditfinanzierungskosten für den Eigenfinanzierungsanteil |
€ |
|
b) Gebäudeunterhaltsaufwand
je Jahr |
€ |
|
c)
sonstige Betriebskosten je Jahr |
€ |
|
d)
Abschreibung je Jahr (nur bei investiven Maßnahmen) |
€ |
|
e)
personelle Folgekosten je Jahr |
€ |
|
Zwischensumme |
€ |
|
abzüglich
zusätzlicher Erlöse je Jahr |
€ |
|
Ergibt Nettofolgekosten im Jahr
von insgesamt |
€ |
5.
Auswirkungen auf den Stellenplan
Stellen-/Personalbedarf:
|
(Anzahl) |
Stelle
(n) nach BVL-Gruppe |
(Gruppe) |
sind im
Stellenplan |
(Jahr) |
einzurichten. |
|
(Anzahl) |
üpl.
Bedarf (e) in BVL-Gruppe |
(Gruppe) |
sind
befristet bis: |
(Datum) |
anzuerkennen. |
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
|
1
|
(wie Dokument)
|
9,3 kB
|
