Beschlussvorlage - 0432/2011

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

  1. Der Rat nimmt die Stellungnahme der Verwaltung zu den Anmerkungen und Fragen der Bezirksregierung Arnsberg gemäß Schreiben vom 30.03.2011 zur Kenntnis.

 

  1. Der Rat beschließt die Änderung des III. Nachtrags zur "Satzung der Stadtentwässerung Hagen" (AöR) gem. Ratsbeschluss vom 24.02.2011 (Drucksachennummer 0986-2/2010) in der Form, wie sie als Anlage Gegenstand der Vorlage mit der Drucksachennummer 0432/2011 ist.

 

  1. Der Rat beauftragt den Oberbürgermeister, mit dem Gesamtpersonalrat der Stadt  eine Vereinbarung über die Beteiligung von Arbeitnehmervertretern in Anlehnung an § 108a Gemeindeordnung NRW zu treffen. Diese wird dem Rat bekannt gegeben.

 

  1. Der Rat beauftragt den Oberbürgermeister, das Anzeigeverfahren gem. § 115 Gemeindeordnung NRW bei der Bezirksregierung Arnsberg entsprechend fortzuführen. Nach Abschluss des Anzeigeverfahrens und Veröffentlichung der Satzung sind die Geschäftsordnungen von Vorstand und Verwaltungsrat entsprechend anzupassen.

 

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Sachverhalt

Kurzfassung

Mit Schreiben vom 30.03.2011 nimmt die Bezirksregierung Arnsberg Stellung zu der Satzung der Stadtentwässerung Hagen AöR zukünftig Wirtschaftsbetriebe Hagen AöR. Unterschiedliche Auffassungen zwischen der Stadt und der Bezirksregierung gibt es demnach zu

  • § 2 Abs. 6 „Aufgabenwahrnehmung für andere Kommunen“
  • § 2 Abs. 3 „Bau und Betrieb der verkehrstechnischen Einrichtungen“
  • § 7 Abs. 1 „Mitglieder des Verwaltungsrates“
  • § 10 (1) Nr.7 und 8 „Zuständigkeiten und Aufgaben des Verwaltungsrates“: Hier wird eine Anpassung der Satzung gem. der Empfehlung der Bezirksregierung vorgenommen.
  • § 10 Abs. 7 „Abwasserbeseitigungskonzept“

 

Daraus ergeben sich Änderungsbedarfe in der Satzung.

 

 

Begründung

 

Mit Schreiben vom 30.03.2011 nimmt die Bezirksregierung Arnsberg Stellung bzw. richtet sich mit Fragen zu der Satzung der Stadtentwässerung Hagen AöR zukünftig Wirtschaftsbetriebe Hagen AöR an die Stadt Hagen. Unterschiedliche Auffassungen zwischen der Stadt und der Bezirksregierung gibt es demnach zu:

 

1. § 2 Abs. 6 „Aufgabenwahrnehmung für andere Kommunen“

"Unter Wahrung der kommunalrechtlichen Voraussetzungen kann das Kommunalunternehmen Aufgaben nach den Abs. 1 – 4 auch für andere Gemeinden wahrnehmen.“

 

Stellungnahme der Bezirksregierung:

 

„Die Stadt Hagen legt dar, dass ein Hinweis auf die GO NRW in der Satzung verankert sei. Fraglich ist an dieser Stelle allerdings, auf welchen Gebieten die AöR überörtlich tätig werden möchte. Die GO NRW sieht einzig im energiewirtschaftlichen Bereich unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit der überörtlichen Betätigung für Gemeinden vor. Genaue Ausführungen zu der geplanten überörtlichen Betätigung und deren rechtliche Absicherung werden in Ihrer Stellungnahme nicht gegeben. Ich weise daher ausdrücklich darauf hin, dass ich grundsätzlich weiterhin daran festhalte, dass zur Rechtsklarheit  und Rechtssicherheit § 2 Abs. 6 der Satzung gestrichen werden muss.“

 

Einschätzung der Verwaltung:

 

Losgelöst von der Tatsache, dass eine vergleichbare Regelung bereits beanstandungsfrei in der bislang geltenden Satzung enthalten ist, sieht die Stadt Hagen die Regelung nicht nur als mit den Vorgaben des § 107 Abs. 3 und 4 GO vereinbar, sondern darüber hinaus als sinnvoll an. Der interkommunalen Zusammenarbeit kommt auch nach Ansicht der Landesregierung in der heutigen Zeit immer höheres Gewicht zu. Dabei können solche Kooperationen zweckmäßiger Weise nicht nur auf die Kernverwaltungen bezogen werden, sondern müssen auch für Tochterunternehmen der Städte und Gemeinden gelten. Genau diesem Teilaspekt soll die angesprochene Regelung dienen.

Auch wenn die AöR bislang keinen die Ortsgrenzen überschreitenden Tätigkeiten nachgeht, sollte die Regelung beibehalten bleiben. In diesem Zusammenhang wird zugesichert, dass vor der Aufnahme solcher Tätigkeiten eine Abstimmung mit der Kommunalaufsicht erfolgen wird.

 

Beschlussvorschlag: Die Verwaltung schlägt vor, die Regelung des § 2 Abs. 6 beizubehalten.

 

2. § 2 Abs. 3 „Bau und Betrieb der verkehrstechnischen Einrichtungen“

„…Das Kommunalunternehmen hat folgende weitere Aufgaben, die es im

öffentlich rechtlichen Auftrag der Stadt Hagen erledigt:

-          Reinigung der  Straßenentwässerungseinrichtungen sowie Transport und Entsorgung des Sinkkastengutes,

-          Durchführung der Gewässerunterhaltung, insbesondere zur Verbesserung der ökologischen Situation, zur Sicherung des Hochwasserabflusses und Räumung der Gewässerufer von Unrat,

-          Ausbau und Renaturierung von Gewässern,

-          Erschließung von Baugebieten,

-          Instandsetzung von Straßen, Wegen und Plätzen, Fußgängerzonen, Verkehrsschildern, von Begrenzungspfosten, Pollern und Bügeln sowie von Straßenmarkierungen,

-          Koordinierung und Betreuung von Straßenaufbrüchen durch Versorgungsträger,

-          Pflege von Grün- und Parkanlagen, Kinderspielplätzen, Kindertagesstätten, Straßenbegleitgrün, von städtischen Bäumen (an Straßenrändern und in Parkanlagen), von Außenanlagen öffentlicher Gebäude der Stadt Hagen sowie von Brunnenanlagen,

-          Neu-, Um- und Ausbau öffentlicher Infrastruktureinrichtungen in der Stadt Hagen (Verkehrs- und Erschließungsstraßen, Platzflächen, Rad- und Gehwege sowie Grünanlagen, Spielplätze, Sportanlagen, Kleingartenanlagen, landschaftspflegerische Ausgleich- und Ersatzflächen etc.),

-          Bau, Erhaltung und Unterhaltung der öffentlichen Brücken, Stützmauern, Treppenanlagen und Sonderbauwerke in der Stadt Hagen,

-          Bau und Betrieb der verkehrstechnischen Einrichtungen (Ampelanlagen, Parkleitsystem, Verkehrsmanagementsystem).

Weiter unterstützt das Kommunalunternehmen in technischer Hinsicht die Stadt Hagen bei der Erfüllung der dieser nach dem Straßenbeleuchtungsvertrag mit der Stadtbeleuchtung Hagen GmbH obliegenden Aufgaben.“

 

Stellungnahme der Bezirksregierung:

 

„Das zuständige Fachdezernat betont, dass die Stadt Hagen Trägerin der Straßenbaulast für ihre Gemeinde- und Kreisstraßen sowie für die Ortsdurchfahrten der Landes- und Bundesstraßen sei. Sie nehme die Aufgaben der Straßenbaulast durch ihren Oberbürgermeister als Straßenbaubehörde wahr.

 

Bei den in § 2 Abs. 3 – Spiegelstriche Nr. 5 bis 10 – benannten Aufgaben handele es sich größtenteils um solche der Straßenbaulast gemäß § 9 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW), die zusammenfassend als „Bau und Unterhaltung öffentlicher Straßen“ beschrieben werden könnten.

 

Öffentliche Straßen seien gemäß § 2 Abs. 1 StrWG NRW neben Straßen auch Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet seien. Darunter fielen demnach auch die in der Satzung genannten Fußgängerzonen, Platzflächen, Geh- und Radwege.

 

Zur öffentlichen Straße gehöre vor allem der Straßenkörper, zu dem die in der Satzung genannten Brücken, Stützwände, Treppen- und Brunnenanlagen zählen dürften. Zur öffentlichen Straße gehöre aber auch das Zubehör. Dies seien insbesondere amtliche Verkehrszeichen (z. B. Verkehrsschilder und

Straßenmarkierungen), Verkehrseinrichtungen (z. B. Ampelanlagen), sonstige Anlagen, die der Sicherheit, Ordnung oder Leichtigkeit des Verkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen (z. B. Begrenzungspfosten, Poller und Bügel) sowie Bepflanzungen (z. B. Straßenbegleitgrün, städtische Bäume an Straßenrändern).

 

Das Fachdezernat teilte zudem mit, dass die in der Satzung genannten Grün- und Parkanlagen, Kinderspielplätze, Kindertagesstätten, Außenanlagen öffentlicher Gebäude, Sportanlagen und Kleingartenanlagen, keine öffentliche Straße seien, da diese nicht dazu bestimmt seien, dem Verkehr zu dienen. Die Zulässigkeit der Übertragung von Befugnissen betreffend dieser Bodenflächen sei daher nicht Gegenstand der abgegebenen Stellungnahme.

 

Gemäß § 56 Abs. 3 S. 1 StrWG NRW könnten die Gemeinden gegen Ersatz der entstehenden Kosten Vereinbarungen über die Übertragung der Aufgaben der Straßenbaubehörden treffen. § 56 Abs. 3 S. 2 StrWG NRW besage indes, dass die Rechte des Trägers der Straßenbaulast unberührt bleiben. Hieraus wird seitens des Fachdezernates die Schlussfolgerung gezogen, dass die in der Satzung vorgesehene Übertragung von Aufgaben der Straßenbaulast auf ein Kommunalunternehmen zulässig sei. Die Straßenbaulast und damit die Verantwortlichkeit für die Aufgabenerfüllung müsse indes bei der Stadt Hagen verbleiben. Entsprechend fordere § 56 Abs. 3 S. 3 StrWG NRW, dass die übertragenen Aufgaben im Einvernehmen mit dem Träger der Straßenbaulast auszuüben seien. § 2 Abs. 3 der Satzung sollte daher um einen entsprechenden klarstellenden Hinweis ergänzt werden.

 

Eines klarstellenden Hinweises bedürfe auch der letzte Spiegelstrich des § 2 Abs. 3 der Satzung. Der Betrieb verkehrstechnischer Einrichtungen stelle nur dann eine übertragbare Aufgabe der Straßenbaulast dar, wenn damit die Bedienung der Einrichtungen auf Anordnung der Stadt Hagen als gemäß § 44 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) zuständige Straßenverkehrsbehörde gemeint sei. Eine Übertragung der Anordnungsbefugnis selbst dürfte sich aufgrund ihres hoheitlichen Charakters als problematisch erweisen.“

 

 

Einschätzung der Verwaltung:

 

Eine Ergänzung der Satzung zum Zwecke der Klarstellung kann hier vorgenommen werden.

 

Beschlussvorschlag: Die Verwaltung schlägt vor, die Regelungen des § 2 Abs. 3 mit einem entsprechendem klarstellenden Hinweis zu ergänzen.

 

3. § 7 Abs. 1 „Mitglieder des Verwaltungsrates“:

„Der Verwaltungsrat besteht aus dem Vorsitzenden und 14 übrigen Mitgliedern. Für die übrigen Mitglieder bestellt der Rat stellvertretende Mitglieder. 5 der übrigen Mitglieder wählt der Rat aus einem Vorschlag der Versammlung der Beschäftigten des Kommunalunternehmens, der mindestens 10 wählbare Personen benennt. Gem. § 114 a Abs. 8 S. 8 Ziffer 1 GO NRW können Bedienstete der Anstalt nicht zu Mitgliedern des Verwaltungsrates gewählt werden. Vorsitz und Zusammensetzung des Verwaltungsrates sowie die Wahlzeit der Mitglieder bestimmen sich im Übrigen nach § 114a Abs. 8 GO NRW.“

 

Stellungnahme der Bezirksregierung:

 

„Der Rat benennt gem. § 114 a) Abs. 8 GO NRW alle Mitglieder nebst Stellvertreter für den Verwaltungsrat und hat damit das alleinige Entscheidungsrecht. Problematisch ist, dass § 7 Abs. 1 der Satzung vorsieht, dass die Versammlung der Beschäftigten 10 wählbare Mitglieder vorschlägt und davon 5 Mitglieder in jedem Fall durch den Rat in den Verwaltungsrat gewählt werden. Hier handelt es sich um eine nicht zulässige Mitbestimmung. § 7 Abs. 1 S. 2 der Satzung ist demnach umzuformulieren und S. 3 ist zu streichen.“

 

Einschätzung der Verwaltung:

Die Regelung sollte gemäß dem Hinweis der Bezirksregierung geändert werden. Parallel sollte eine Beauftragung des Oberbürgermeisters durch den Rat dahingehend erfolgen, eine freiwillige Vereinbarung bzgl. der Beteiligung der Arbeitnehmervertretung mit dem Gesamtpersonalrat abzustimmen.

 

Beschlussvorschlag: Die Verwaltung schlägt vor, diesen Punkt entsprechend der Stellungnahme der Bezirksregierung zu streichen. Ferner schlägt die Verwaltung vor, den Oberbürgermeister zu beauftragen, mit dem GPR eine Vereinbarung über die Beteiligung von Arbeitnehmervertretern in Anlehnung an 108a GO zu treffen. Diese Vereinbarung wird dem Rat bekannt gegeben.

 

 

 

 

4. § 10 (2) Nr.7 und 8 GO NRW „Zuständigkeiten und Aufgaben des Verwaltungsrates“

„…1. Termingeschäfte sowie sonstige Anlagegeschäfte über Devisen, Wertpapiere und an den Börsen gehandelte Waren und Rechte, die nicht unter Ziffer 8. fallen, soweit ein in der Geschäftsordnung des Vorstandes festgelegter Anlagebetrag überschritten wird;

2. Einrichtung und Auflösung von Wertpapierspezialfonds; Änderung der Einlagenhöhe von Wertpapierspezialfonds; grundsätzliche Änderung der Anlagenpolitik;…“

 

Stellungnahme der Bezirksregierung:

 

„Aus § 10 Abs. 1 Nr. 7 und 8 der Satzung wird deutlich, dass die AöR Termingeschäfte, Anlagegeschäfte, Einrichtung von Wertpapierspezialfonds usw. vornimmt. Fraglich ist, wie die Stadt Hagen als Gewährträger der AöR diese Vorhaben beurteilt. Ich bitte hier die Kämmerei der Stadt Hagen entsprechend zu beteiligen und die finanziellen Risiken für die Stadt Hagen sowie die Notwendigkeit dieser Geschäfte schriftlich darzulegen.“

 

Einschätzung der Verwaltung:

 

Die kritisierten Regelungen sind dem Versuch geschuldet, zu einer im Konzern der Stadt Hagen weitestgehend einheitlichen Gestaltung von Gesellschaftsverträgen und Satzungen zu kommen. Da aber für die AöR an den beiden genannten Bestimmungen kein Bedarf besteht, werden diese gestrichen werden.

 

Beschlussvorschlag: Die Verwaltung schlägt vor, diese Regelung zu streichen.

 

5. § 10 Abs. 7 „Abwasserbeseitigungskonzept“

„Der Verwaltungsrat leitet das Abwasserbeseitigungskonzept, die Konzepte nach § 10 Abs. 5 Nummer 20 und das Forstbetriebswerk, nachdem er darüber beraten hat, an den Rat der Stadt Hagen zur Beschlussfassung weiter.“

 

Stellungnahme der Bezirksregierung:

 

„Das zuständige Fachdezernat der Bezirksregierung Arnsberg hat zur Vermeindung weiterer Missverständnisse vorgeschlagen, dass in der Satzung noch deutlicher geregelt wird, dass die Stadt Hagen das ABK vorlegen muss. Dies findet seine Grundlage auch in § 53 Abs. 1 LWG.“

 

Einschätzung der Verwaltung:

 

Die Regelung kann durch den klarstellenden Satz „Die Stadt legt das Abwasserbeseitigungskonzepte gemäß den Bestimmungen des Landeswassergesetzes vor.“ ergänzt werden.

 

Beschlussvorschlag: Die Verwaltung schlägt vor, die Regelung entsprechend zu ergänzen.

Formulierungsvorschlag: „Die Stadt legt das Abwasserbeseitigungskonzept gemäß den Bestimmungen des Landeswassergesetzes vor.“

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

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Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

 

Es entstehen folgende finanzielle und personelle Auswirkungen

 

Es entstehen folgende bilanzielle Auswirkungen

 

Maßnahme

konsumtive Maßnahme

 

investive Maßnahme

 

konsumtive und investive Maßnahme

 

Rechtscharakter

 

Auftragsangelegenheit

 

Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung

 

Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung

 

Freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe

 

Vertragliche Bindung

 

Beschluss RAT, HFA, BV, Ausschuss, sonstiges

 

Ohne Bindung

 

 

1.                  Konsumtive Maßnahme

 

Teilplan:

 

Bezeichnung:

 

Produkt:

 

Bezeichnung:

 

Kostenstelle:

 

Bezeichnung:

 

 

 

Kostenart

Lfd. Jahr

Folgejahr 1

Folgejahr 2

Folgejahr 3

Ertrag (-)

 

Aufwand (+)

 

Eigenanteil

 

 

Kurzbegründung:

 

Finanzierung ist im lfd. Haushalt bereits eingeplant/gesichert

 

Finanzierung kann ergebnisneutral (außer-/überplanmäßige Bereitstellung mit Deckung) gesichert werden.

 

Finanzierung kann nicht gesichert werden (der Fehlbedarf wird sich erhöhen)

 

2.                  Investive Maßnahme

 

Teilplan:

 

Bezeichnung:

 

Finanzstelle:

 

Bezeichnung:

 

 

 

Finanzpos.

Gesamt

lfd. Jahr

Folgejahr 1

Folgejahr 2

Folgejahr 3

Einzahlung(-)

 

Auszahlung (+)

 

Eigenanteil

 

 

 

 

 

Kurzbegründung:

 

Finanzierung ist im lfd. Haushalt bereits eingeplant/gesichert

 

Finanzierung kann gesichert werden (außer-/überplanmäßige Bereitstellung mit Deckung)

 

Finanzierung kann nicht gesichert werden (der Kreditbedarf wird sich erhöhen)

 

3.                  Auswirkungen auf die Bilanz

(nach vorheriger Abstimmung mit der Finanzbuchhaltung)

 

Aktiva:

(Bitte eintragen)

 

 

 

 

 

Passiva:

(Bitte eintragen)

 

 

 

 

 

4.                  Folgekosten:

 

a) jährliche Kreditfinanzierungskosten für den Eigenfinanzierungsanteil

b) Gebäudeunterhaltsaufwand je Jahr

c) sonstige Betriebskosten je Jahr

d) Abschreibung je Jahr (nur bei investiven Maßnahmen)

e) personelle Folgekosten je Jahr

Zwischensumme

abzüglich zusätzlicher Erlöse je Jahr

Ergibt Nettofolgekosten im Jahr von insgesamt

 

5.                  Auswirkungen auf den Stellenplan

 

Stellen-/Personalbedarf:

 

(Anzahl)

Stelle (n) nach BVL-Gruppe

(Gruppe)

sind im Stellenplan

(Jahr)

einzurichten.

(Anzahl)

üpl. Bedarf (e) in BVL-Gruppe

(Gruppe)

sind befristet bis:

(Datum)

anzuerkennen.

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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12.05.2011 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen