Beschlussvorlage - 0295/2011
Grunddaten
- Betreff:
-
Konsequenzen für die kommenden Winterdienste
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- VB4 Vorstandsbereich für Recht, Öffentliche Sicherheit und Ordnung, Bürgerdienste und Umwelt
- Beteiligt:
- HEB - Hagener Entsorgungsbetrieb; FB20 - Finanzen und Controlling; FB30 - Rechtsamt; FB32 - Öffentliche Sicherheit und Ordnung; FB37 - Brand- und Katastrophenschutz; 67 Fachbereich Grünanlagen-Straßenbetrieb
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
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●
Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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14.04.2011
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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12.05.2011
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Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Mitte
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Anhörung
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17.05.2011
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Erledigt
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Bezirksvertretung Hohenlimburg
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Anhörung
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18.05.2011
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Haspe
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Anhörung
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19.05.2011
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Eilpe/Dahl
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Anhörung
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25.05.2011
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Nord
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Anhörung
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04.05.2011
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Beschlussvorschlag
Der Rat nimmt die Vorlage zur Kenntnis und fasst folgende Beschlüsse
- Die
HEB GmbH wird beauftragt, die vorhandene Lagerkapazität an Streumaterial
(Salz) für die kommenden Winter um weitere 2.000 t auf dann insgesamt
4.400 t zu erweitern.
- Die
HEB GmbH wird beauftragt, die Anschaffung von 2 kleineren Streufahrzeugen
vorzunehmen.
- Die
HEB GmbH wird beauftragt, die Anschaffung von 2 kleineren Müllfahrzeugen vorzunehmen.
- Die für die Realisierung erforderlichen Aufwendungen wird der Rat bei der Beratung und Beschlussfassung der Gebühren für die Straßenreinigung bzw. für die Abfallbeseitigung für das Jahr 2012 berücksichtigen.
Sachverhalt
Kurzfassung
In
den letzten drei Jahren ist es im Vergleich zu der Vergangenheit erforderlich
geworden, in erheblichem Umfang und über einen wesentlich längeren Zeitraum als
früher Winterdienstleistungen zu erbringen. Die extremen Winterverhältnisse
2010/2011 haben zu Beeinträchtigungen geführt, die von den Bürgerinnen und
Bürgern kritisch gesehen wurden. Es wurden Maßnahmen gefordert, die bei
derartigen Wetterbedingungen Abhilfe schaffen sollen.
Angesichts der Tatsache, dass für die kommenden Jahre ähnliche Witterungsverhältnisse nicht ausgeschlossen werden können, ist über die notwendigen Konsequenzen und deren finanzielle Auswirkungen kurzfristig zu entscheiden. Nur so kann gewährleistet werden, dass die aufgrund der Wünsche der Bevölkerung notwendigen Maßnahmen rechtzeitig für die kommenden Winterdienste umgesetzt werden können.
Aufgrund
der Erfahrungen und der Anforderungen der Bürgerinnen und Bürger der letzten
Jahre besteht zu folgenden Punkten Optimierungsbedarf:
- Umfang der Streumittelbevorratung und Streumitteleinsatz
- Auswahl der Fahrzeuge für den Winterdienst und
die Müllabfuhr
- Winterdienst für Bushaltestellen
- Ausweitung der Gebührenpflicht für bisherige
Anliegerstraßen
- Umsetzen der Anliegerreinigungspflicht
- öffentlicher Personennahverkehr
Begründung
1. Vorbemerkung
In den letzten drei Jahren ist es im Vergleich zu der
Vergangenheit erforderlich geworden, in erheblichem Umfang und über einen
wesentlich längeren Zeitraum als früher Winterdienstleistungen zu erbringen.
Die extremen Winterverhältnisse 2010/2011 haben zu Beeinträchtigungen geführt,
die von den Bürgerinnen und Bürgern kritisch gesehen wurden. Es wurden
Maßnahmen gefordert, die bei derartigen Wetterbedingungen Abhilfe schaffen
sollen.
Angesichts der Tatsache, dass für die kommenden Jahre ähnliche Witterungsverhältnisse nicht ausgeschlossen werden können, ist über die notwendigen Konsequenzen und deren finanzielle Auswirkungen kurzfristig zu entscheiden. Nur so kann gewährleistet werden, dass die aufgrund der Wünsche der Bevölkerung notwendigen Maßnahmen rechtzeitig für die kommenden Winterdienste umgesetzt werden können.
2. Ausgangslage
Mit
dem Straßenreinigungsvertrag zwischen
der Stadt Hagen und der HEB GmbH vom 19. 12. 1997 wurden
- die Aufgaben der Stadt Hagen (Pflichtaufgabe)
nach dem Gesetz über die Reinigung der öffentlichen Straßen und
- die Aufgaben der Stadt als Trägerin der
Straßenbaulast zur Erhaltung der Verkehrssicherheit
auf
die HEB GmbH übertragen.
Nach § 2 Abs. 2 dieses Vertrages umfasst die
Reinigungspflicht die Reinigung der Fahrbahnen und Gehwege, einschließlich der
Winterwartung.
Die Anforderungen an den Umfang, die Intensität und
Häufigkeit der Reinigung, insbesondere auch an das Schneeräumen und Bestreuen
der Fußgängerüberwege und gefährlichen Stellen auf Fahrbahnen, ergeben sich
nach Abs. 4 des § 2 des Straßenreinigungsvertrages aus der jeweils geltenden
Straßenreinigungs- und Gebührensatzung sowie der Leistungsbeschreibung, die als
Anlage 1 Bestandteil des Straßenreinigungsvertrages ist.
Die Anlage 1 des Straßenreinigungsvertrages enthält
unter der Ziffer 4 folgende Formulierung
Winterdiensteinsätze
sind, soweit dies zur Aufrechterhaltung des Straßenverkehrs erforderlich ist,
nach witterungsbedingten Erfordernissen wie folgt durchzuführen:
Die Räumung
und Bestreuung der Fahrbahnen erfolgt nach dem Dringlichkeitsstufenplan der
Stadt. Wesentliche Änderungen werden nach Vorbereitung durch den HEB der Stadt
zur Genehmigung vorgelegt.
Es erfolgen
weiterhin Räumungen und Bestreuungen der wichtigsten Hauptverkehrsstraßen sowie
der wesentlichen Strecken des öffentlichen Personennahverkehrs nach dem
Sonderstreuplan der Stadt für die Nachtschicht. Wesentliche Änderungen werden
nach Vorbereitung durch den HEB der Stadt zur Genehmigung vorgelegt. Jeder
Winterdiensteinsatz ist in Form eines Streuberichtes nachzuweisen.
Der Leistungsabnahmevertrag
zwischen der Stadt Hagen und der HEB GmbH vom 1. 12. 1998 enthält zwei weitere
Regelungen zum Winterdienst:
- Die HEB GmbH
übernimmt die Durchführung von Reinigungen fiskalischer Grundstücke, für
die kein Betretungsrecht besteht. (§ 2 Ziffer 1)
- Die Aufgaben des
Winterdienstes, auch die im Straßenreinigungsvertrag geregelten, werden im
bisherigen Umfang von der HEB GmbH und der Stadt gemeinsam wahrgenommen.
Hierzu wird jährlich von der HEB GmbH in Abstimmung mit der Stadt ein Plan erstellt, auf dessen Grundlage der Winterdienst wahrgenommen wird. (§ 3 Absatz 3)
3. Umsetzung
3.1 Planung / Organisation
Unter Beachtung dieser vertraglichen Vorgaben wird
von der HEB GmbH der Winterdienst organisiert.
Die Einstufung der Straßen in Dringlichkeitsstufen
ergibt sich aus der Zuordnung der Straßen zu den jeweiligen
Winterdienstgebührenstufen.
Diese Zuordnung erfolgt auf Vorschlag der HEB GmbH
durch die Stadt (Ratsentscheidung im Zusammenhang mit der Beschlussfassung über
die Straßenreinigungssatzung bzw. Straßenreinigungsgebührensatzung).
Die Winterdienstpläne
/ Streupläne wurden gemeinsam mit Vertretern der Hagener Polizei, der Hagener
Straßenbahn AG und den beteiligten städtischen Dienststellen im Jahr 2001
überarbeitet und neugefasst.
Das Ergebnis
wurde den zuständigen politischen Gremien der Stadt vorgelegt und von ihnen
akzeptiert.
In den jährlich stattfindenden
Winterdienstbesprechungen zwischen den Beteiligten (Polizei, Feuerwehr,
Rechtsamt, Hagener Straßenbahn AG, Ordnungsamt, Gebäudewirtschaft Hagen, GWH,
Fachbereich für Grünanlagen - und Straßenbetrieb und HEB) werden notwendige
Änderungen besprochen.
Vorgeschlagene Änderungen werden durch die Stadt im
Rahmen der Satzungsänderungen verbindlich festgesetzt.
In der Regel ergeben sich Änderungen nur durch
Veränderungen des Liniennetzes der Hagener Straßenbahn AG und durch Aufnahme
von Straßen (z. B. nach Widmung) in den Straßenreinigungsplan.
Die Grundsätze der Winterdienstpläne / Streupläne aus
dem Jahre 2001 haben sich bisher bewährt und sind von den Beteiligten bisher
nicht in Frage gestellt worden.
3.2 Bürgersteigreinigung
Die
Bürgersteigreinigungspflicht obliegt in der Stadt Hagen nach der
Straßenreinigungssatzung den angrenzenden Grundstückseigentümern. Dies schließt
die Winterwartung mit ein.
Die
Streupflicht für die Bürgersteige und Gehwege besteht:
- montags bis
samstags in der Zeit von 7 Uhr bis 20 Uhr
- sonntags und an
Feiertagen in der Zeit von 8 Uhr bis 20 Uhr
Zu den Gehwegen gehören auch die Gehflächen von
Haltestellenhäuschen und Buskaps, soweit letztere nicht durch Bügel oder andere
bauliche Maßnahmen vom übrigen Gehweg abgetrennt sind.
Die bauliche Anlage selbst und die Papierkörbe sind
hiervon ausgenommen.
Kombinierte Geh- und Radwege gelten im Sinne dieser
Satzung als Gehwege.
In Fußgängerbereichen und Straßen, in denen die
Fahrbahn und der Gehweg nicht durch bauliche oder farbliche Markierungen
voneinander getrennt sind (z.B. verkehrsberuhigte Bereiche, Dorfplätze u.ä.)
gilt folgendes:
Gehwege sind beidseitig Streifen von 1,20 Meter
Breite auf der erkennbar ausgebauten öffentlichen Verkehrsfläche, gemessen von
der Grundstücksgrenze der an die Straße angrenzenden und durch sie
erschlossenen Grundstücke, dies gilt unabhängig davon, ob die Fahrbahnreinigung
der Stadt oder den Anliegern obliegt.
3.3 Fußgängerzonen
Für Fußgängerzonen sind die Anforderungen an den
Winterdienst erhöht. Zwar existiert keine Verpflichtung, die gesamte Fußgängerzone
schnee- und eisfrei zu halten oder zu streuen. Es muss aber ein angemessener
breiter Streifen am Rand entlang der Geschäfte behandelt werden. In
Fußgängerzonen reichen Streifen ringsherum entlang der Häuserfront mit
zusätzlichen Überquerungen aus.
Durch Winterdienst können Schnee- und Eisglätte nicht
immer restlos beseitigt werden, so dass Fußgänger bei winterlichen
Witterungsverhältnissen trotz grundsätzlich bestreuter Wege mit vereinzelten
glatten Flächen rechnen müssen.
Festzustellen ist, dass sowohl im Bereich der
Innenstadt als auch in den anderen Gebieten der Stadt die Anlieger ihrer
Verpflichtung im Rahmen des Winterdienstes nicht oder nicht ausreichend
nachgekommen sind.
3.4
Winterdienst für die Fahrbahnen der Straßen
Richtwerte für den Winterdienst:
3.4.1
Streuzeiten
Gesetzlich
vorgeschriebene Streuzeiten bestehen lediglich für die verkehrswichtigen und
gefährlichen Stellen, und zwar für die Zeit von montags bis samstags von 7.00
Uhr bis 20.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr.
Die
Länderfachgruppe Straßenbetrieb (FGSV/VKS-Ausschuss Winterdienst) hat ein
Merkblatt Winterdienst auf Straßen (Version nach Länderabfrage April 2010)
herausgegeben. Dort heißt es zu den Anforderungen
1.3.1
Vorgaben für das Anforderungsniveau innerorts und außerorts
Unter dem Gesichtspunkt der Verkehrsbedeutung, der
Wirtschaftlichkeit und der technischen Durchführbarkeit des Winterdienstes
empfiehlt es sich für alle Baulastträger, über die rechtlichen Anforderungen
hinaus einen Rahmen für den Winterdienst als Anforderungsniveau selbst zu
setzen und bekannt zu machen, um Klarheit für alle Beteiligten zu schaffen.
Dieses Anforderungsniveau muss mindestens die rechtlichen Anforderungen erfüllen
und soll als Selbstbindung Maßstab für die Winterdienst-Einsatzplanung sein.
Diese
Empfehlung ist für Hagen realisiert.
Sowohl bei der
Beschlussfassung über die Regelungen zum Winterdienst im Jahre 2001 durch die
Bezirksvertretungen und den Rat der Stadt, als auch durch regelmäßige
Veröffentlichungen (siehe z. B. HEB Internet) ist der Umfang der Streumaßnahmen
dargestellt worden. Er deckt wesentlich mehr Straßen und über einen längeren
Zeitraum ab, als es der gesetzliche Rahmen vorschreibt:
Der gesetzliche
Rahmen umfasst die Zeiten von 7.00 bis 22.00 Uhr werktags und 8.00 bis 20.00
Uhr sonn- und feiertags (sh. oben).
HEB deckt
dagegen 24 Stunden ab und zwar in der Zeit von 4.00 bis 22.00 Uhr mit voller
Personalstärke und von 22.00 bis 4.00 Uhr mit reduzierter Personalstärke
(bezogen auf Hauptverkehrsstraßen, Linienführungen der Hagener Straßenbahn und
Krankenhauszufahrten).
Einsatzzeiten
Ein Einsatz in
einem Streurevier darf nach der aktuellen Rechtsprechung bei einem Regeleinsatz
nicht länger als 3,00 bis 3,50 Stunden dauern.
Ein
Streufahrzeug erreicht in der Regel eine Durchschnittsgeschwindigkeit von 30
km/Std. Bei einem Einsatz von 3,0 Stunden beträgt das Streurevier danach
maximal 90 Kilometer. Die von HEB festgesetzten Streureviere liegen deutlich
unter dieser Grenze und bewegen sich um die 75 km.
Im Ergebnis
führt dies dazu, dass sich die Straßen zu einem früheren Zeitpunkt in einem
befahrbaren Zustand befinden und Kapazitäten für zusätzliche Maßnahmen zur
Verfügung stehen.
Streumittel
Gesetzliche Vorgaben für die Bevorratung an
Streumitteln bestehen nicht.
Die
Länderfachgruppe Straßenbetrieb (FGSV/VKS-Ausschuss Winterdienst) hat in einem
Strategiepapier von August 2010 zu dem Thema „Optimierung der
Salzversorgung bei extremer Winterwitterung“ allerdings Empfehlungen
erarbeitet.
„Daher empfiehlt der Ausschuss Winterdienst
bereits seit geraumer Zeit, die Lagerkapazität nicht am jährlichen
Durchschnittsbedarf, sondern am täglichen Maximalbedarf zu orientieren. Geht
man von einer Lieferfrist von 72 Stunden und einer rechtzeitigen Bestellung
aus, so müsste die Lagerkapazität im Extremfall für 5 Tage Volleinsatz reichen,
um genügend Sicherheit zu haben, wobei an einem Volleinsatztag durchgehend
Einsätze gefahren würden.
Dies ergibt in der Regel deutlich höhere
Lagerkapazitäten als die erste Methode, insbesondere in Gebieten mit milderer
Witterung.
Der maximale tägliche Salzverbrauch ergibt sich aus
der maximalen Streumenge pro Einsatz, der mittleren Fahrbahnbreite sowie der
maximalen Anzahl von Streudurchgängen pro Einsatztag und sollte individuell pro
Betrieb abgeschätzt werden. Hierbei sind auch Nebenflächen, Abbiegespuren und
Rampen nicht zu vergessen.
Bei einer durchschnittlichen Fahrbahnbreite von 7 m
und einer maximalen Streumenge von 40 g/m² Feuchtsalz (nach
Winterdienst-Merkblatt) ergibt sich für 4 Volleinsätze pro Tag
(Wiederholungseinsätze mit 30 g/m²) eine Streumenge von 0,7 Tonnen pro
Kilometer Salzstreunetz.
Dieser Wert
kann als Anhaltswert für zweispurige Land- und Stadtstraßen dienen.“
Für Hagen bei einem zu betreuenden Netz von 500 km
bedeutet dies eine Sollbevorratung von 1.750 t.
Bis zum letzten Winter standen auf den Betriebsgeländen insgesamt Lagerkapazitäten von 2.000 t Salz zur Verfügung.
Für den Wintereinsatz 2010/2011 wurde die Kapazität aufgrund der Erfahrungen aus dem Winter 2009/2010 um 20 % auf 2.400 t erhöht.
Für die Vorhaltung von Streumaterial stehen insgesamt
vier Salzlager zur Verfügung. Die Standorte verteilen sich zur Zeit wie folgt:
· Hohenlimburg (Kapazität ca. 400 Tonnen) auf dem städtische Bauhof an der Elseyer Straße,
· Haspe (Kapazität ca. 100 Tonnen) auf dem städtischen Bauhof in der Preußerstraße,
· Innenstadt (Hauptlager Kapazität ca. 1400 Tonnen) auf dem Betriebsgelände der HEB GmbH an der Fuhrparkstraße
· Innenstadt (offene Fahrzeughalle ca. 500 Tonnen) auf dem Betriebsgelände der HEB GmbH an der Fuhrparkstraße (Kapazitätsausweitung 2010)
Der Sollvorgabe von 1.750 t stand eine tatsächliche
Lagerkapazität von 2.400 t gegenüber, so dass nach den dargestellten
Empfehlungen (siehe oben) ein durchgehender Einsatz für 7 Tage gegeben ist.
Unter Berücksichtigung der örtlichen Bedingungen
(Prioritäten, Erfordernissen und Kapazitäten) reicht die vorhandene
Lagerkapazität für ca. 3 Wochen (siehe November / Dezember 2010).
Das eigentliche Problem sind nicht die Lagervorräte
sondern das Ausbleiben der vereinbarten Nachlieferungen an Streusalz.
Die Lieferanten haben flächendeckend ihre
Lieferverpflichtungen oder
–zusagen nicht eingehalten bzw. einhalten können. Deshalb könnte
es eine Option sein, zusätzliche eigene Lagerkapazitäten zu schaffen. Die Abhängigkeit
von Lieferanten würde dadurch deutlich reduziert.
3. 5
Konsequenzen für die kommenden Winterdienste
Aufgrund der Erfahrungen und der Anforderungen der
Bürgerinnen und Bürger der letzten Jahre besteht zu folgenden Punkten
Optimierungsbedarf:
a) Umfang der Streumittelbevorratung und
Streumitteleinsatz
b) Auswahl der Fahrzeuge für den Winterdienst und die
Müllabfuhr
c) Winterdienst für Bushaltestellen
d) Ausweitung der Gebührenpflicht für bisherige
Anliegerstraßen
e) Umsetzen der Anliegerreinigungspflicht
f)
öffentlicher
Personennahverkehr
Zu
a) Umfang der Streumittelbevorratung
Mehr als die
empfohlenen Streumengen wurden eingelagert. Jedoch sind regelmäßige
Nachlieferungen ausgeblieben. Dies ist auch für die kommenden Jahre nicht
auszuschließen. Daher wird es als sinnvoll angesehen, wenn die Lagermenge
erneut aufgestockt wird.
Diese Option
wird in fast allen Kommunen in NRW diskutiert bzw. umgesetzt.
Kurzfristig
kann die HEB GmbH zusätzliche Lagerkapazitäten in einer Größe von 2.000 t schaffen.
Die Kosten für das Lager belaufen sich voraussichtlich auf 25.000 €/a.
Das
zusätzliche Salz kostet ca. 150.000,00 € (unterstellt wurde ein Preis von
75,-- € je t und ein einmaliger Durchsatz pro Wintersaison).
Es wird daher
vorgeschlagen, die HEB GmbH zu beauftragen, die vorhandene Lagerkapazität für
die kommenden Winter um weitere 2.000 t auf dann insgesamt 4.400 t zu
erweitern.
Umfang
des Streumitteleinsatzes
Darüber hinaus
sind Maßnahmen zu entwickeln, die den Einsatz der Streumittel (insbesondere
Salz) verringern.
Vorgesehen sind
- Beschränkung
des Salzeinsatzes auf verkehrswichtige und gefährliche Abschnitte
- Liegenlassen
von Nebenflächen sowie von ganzen Fahrstreifen bei mehrspurigen Straßen
- Beschränkung
der Anzahl der Streuvorgänge pro Tag
- Verzicht
auf den Einsatz von Salz auf Straßen der Streuklasse C. Nur Schieben und
Abstreuen mit Granulat
- Bei
anhaltendem Schneefall nur reine Räumung. Streuen erst nach Enden des
Schneefalls
Räumung
der Schneemassen
In diesem
Winter konnte den massiven Schneefällen nicht allein durch Streumaßnahmen
begegnet werden. Es war das Beseitigen (Aufnehmen und Abfahren) der
Schneemassen, insbesondere in der Innenstadt und in einigen ausgewählten
Bereichen der Bezirke, notwendig. Sollten Räumaktionen notwendig werden, ist
dafür ein zusätzlicher Ansatz von ca. 200.000,-- €/a erforderlich, um die
Gewährleistung der Verkehrssicherungspflicht zu berücksichtigen und genügend
Mittel für gebührenrelevante Aufwendungen zur Verfügung zu haben.
Zu b) Auswahl der Fahrzeuge für den
Winterdienst und die Müllabfuhr
Aufgrund der
Parkraumsituation und des Ausbauzustandes (verkehrsberuhigte Zonen) in vielen
Straßen der Streuklasse B und C werden die Fahrbahnen so schmal, dass weder Streufahrzeuge
noch Fahrzeuge der Feuerwehr, der Rettungsdienste oder der Müllabfuhr die
Straße befahren können.
Verschärft
wird diese Situation im Rahmen des Winterdienstes noch dadurch, dass die
Anlieger den Schnee von den Gehwegflächen in den Fahrbahnbereich schieben und
weiter ihre Fahrzeuge am Rand der Fahrbahn (eingeengt durch Schneewälle)
abstellen.
Im Ergebnis
bedeutet dies, dass die notwendigen Streumaßnahmen für diese Straßen nicht
geleistet werden können, und zwar mit der Konsequenz, dass auch die Müllabfuhr
nicht zu gewährleisten ist.
Diese
Situation hat in den vergangenen Wintern verstärkt zu Protesten und Beschwerden
der Bürgerinnen und Bürger geführt, die sich darauf berufen, dass sie für die
von ihnen gezahlten Winterdienstgebühren keine entsprechende Gegenleistung
erhalten würden.
Zur
Verbesserung dieser Situation bestehen theoretisch zwei Handlungsalternativen:
- Verstärkter Einsatz der Ordnungskräfte (Ordnungsamt und
Polizei) zur Durchsetzung der notwendigen Fahrbahnbreiten
- Einsatz von schmaleren Fahrzeugen (Streufahrzeuge mit
einer Räumbreite von 2 m)
.
Angesichts der
Parkraumknappheit bestehen objektive Probleme der Anlieger, ihre Fahrzeuge
wohnungsnah zu parken.
Ein mögliches
Durchsetzen der erforderlichen Fahrbahnbreite von 3 m durch ordnungsbehördliche
Maßnahmen würde zu erheblichen Bürgerprotesten führen und erfordert zur
Nachhaltigkeit einen verstärkten Einsatz der Ordnungskräfte. Dies ist weder
personell noch organisatorisch durch die Ordnungsbehörden zu leisten.
In Fällen
einer konkreten Behinderung, insbesondere in Straßen, die von Fahrzeugen der
Hagener Straßenbahn AG befahren werden, ist
dies in Abhängigkeit von Prioritäten auch anderer Einsatzanlässe
(insbesondere der Polizei) zu leisten.
Deshalb wird
vorgeschlagen, kleinere und schmalere Fahrzeuge anzuschaffen.
Bei einem
möglichen Einsatz kleinerer Fahrzeuge ist zu berücksichtigen, dass diese
Fahrzeuge eine geringere Zuladung haben und dem entsprechend auch eine
geringere Reichweite.
Der Einsatz
der kleineren Streufahrzeuge ist nur sinnvoll, wenn auch eine Änderung der
bisherigen Räumpraxis erfolgt.
Es ist zu
vermeiden, dass durch das Schneeschieben links oder rechts
„Schneewälle“ aufgebaut werden, die zu einer weiteren Einschränkung
der Fahrbahnbreite führen würden.
Zukünftig ist vorgesehen, mit dem Einsatz der
Schneeschilder lediglich eine ebene Schneefläche auf der Fahrbahn zu erreichen.
Gleichzeitig wird auf diese Fläche Granulat (kein Salz) gestreut. Damit kann
eine ausreichende Befahrbarkeit der Straßen gewährleistet werden. Allerdings
kann damit dem Wunsch nach „schwarzen Straßen“ nicht entsprochen
werden.
Um in diesen
Straßen die regelmäßige Müllabfuhr gewährleisten zu können, ist es notwendig,
dass entsprechend kleinere Müllfahrzeuge beschafft werden.
Perspektivisch
ist dies auch für die Fahrzeuge der Feuerwehr notwendig, wenn es durch die neue
Räumtechnik zu Schneewallbildungen in den Straßen kommen sollte, die die
Fahrbahnbreite weiter einengen.
Dabei
ist nicht an die Vorhaltung zusätzlicher Löschfahrzeuge gedacht, sondern im
Rahmen der Regelersatzbeschaffungen sollen zwei Einsatzmittel mit einer
schmalen Spurbreite (2,1 Meter) beschafft werden.
Allerdings
sind auch bei der aufgezeigten Variante Mehrkosten in Höhe von grob
geschätzten 250.000,- Euro für die Beschaffung der Sonderfahrgestelle zu
erwarten.
Daher ergeben
sich folgende Optimierungen:
·
Einsatz der
bisher vorhandenen Streufahrzeuge in den Straßen der Streuklasse A und wo
möglich auch in den Straßen der Streuklasse B.
·
Anschaffung von
2 kleineren Streufahrzeugen (Einsatz in den Streuklassen C und teilweise B)
Anschaffungskosten 120.000,-- €
Personalkosten für 2 Mitarbeiter für je 5 Monate 28.000,-- € (einschl.
Arbeitgeberanteile)
·
Anschaffung von
2 kleineren Müllfahrzeugen
Anschaffungskosten 200.000,-- €
Personalkosten für 2 Mitarbeiter für je 5 Monate 28.000,-- € (einschl.
Arbeitgeberanteile)
Zu c) Winterdienst für Bushaltestellen
Nach Angaben der Hagener Straßenbahn AG befinden sich
auf dem Hagener Stadtgebiet ca. 1.000 Haltestellen.
Bushaltestellen
werden nur zu einem Teil von HEB betreut. Einen großen Teil der Haltestellen
müssen die angrenzenden Grundstückseigentümer auch im Winter reinigen. Für ca.
100 Haltestellen hat die Hagener Straßenbahn AG HEB einen Reinigungsauftrag
(einschließlich Winterdienst) erteilt.
Gleichzeitig
gibt es noch Haltestellen, die außerhalb der geschlossenen Ortslage liegen.
Diese Haltestellen werden kaum betreut.
Dem
entsprechend ist es für den Fahrgast häufig sehr mühselig bzw. gefährlich in
den Bus zu steigen.
Als Lösungsansatz soll das stärkere Kommunizieren der
unterschiedlichen Zuständigkeiten verstärkt verfolgt werden:
- Buskaps (durch
Bügel von dem Bürgersteig räumlich und optisch abgegrenzt):
Reinigungspflicht nach Straßenreinigungssatzung HEB - Bushaltestellen vor
bebauten und unbebauten Grundstücken innerhalb geschlossener Ortslagen:
Reinigungspflicht liegt bei dem angrenzenden Anlieger - Bushaltestellen vor
unbebauten städtischen Grundstücken:
Reinigungspflicht HEB - Bushaltestellen,
die HEB im Auftrag der Hagener Straßenbahn AG reinigt.
- Bushaltestellen
außerhalb geschlossener Ortslagen (z. B. Richtung Rummenohl oder
Hohenlimburg):
keine gesetzliche Reinigungspflicht
Eine Verlagerung der Anliegerreinigung für die
Haltestellen entweder auf die Straßenbahn AG oder die Stadt Hagen / HEB GmbH
würde zu erheblichen finanziellen Belastungen führen. Die Grobkalkulation der
möglichen Kosten hat einen Aufwand von rund 500.000,-- € pro Wintersaison
erbracht. Die tatsächlichen Kosten sind entscheidend abhängig von dem konkreten
Verlauf des Winters.
Neben den finanziellen Auswirkungen ergeben sich
erhebliche praktische Umsetzungsschwierigkeiten.
Die erforderlichen Voraussetzungen (Personal und
Fahrzeuge) für eine nach den zeitlichen Vorgaben zu leistende Winterwartung der
Bürgersteige sind weder bei der Hagener Straßenbahn AG noch bei der HEB GmbH
vorhanden. Auch private Räumdienste sind nicht in der Lage, diese Arbeiten im
Rahmen der Vorgaben zu erledigen.
Allenfalls ist denkbar, dass im Rahmen freier
Kapazitäten beim HEB bzw. der
städtischen Dienststellen Schwerpunkteinsätze an besonders stark
frequentierten Haltestellen zur Unterstützung der Anliegerreinigung durchführen.
Von daher sollte es bei der derzeitigen Regelung der
Straßenreinigungssatzung der Stadt Hagen verbleiben, auch wenn eingeräumt
werden muss, dass dies nach wie vor zu Problemen führen wird.
Zu d) Ausweitung der Gebührenpflicht
für bisherige Anliegerstraßen
Die Fahrbahnreinigung
ist nach der Straßenreinigungssatzung in bestimmten Anliegerstraßen den
Grundstückseigentümern übertragen worden.
Diese Pflicht
wird in Teilen nicht im erforderlichen Umfang umgesetzt.
Es ist beabsichtigt, dass die Verwaltung in Abstimmung
mit der HEB GmbH Vorschläge zur Ausweitung der gebührenrelevanten
Straßenreinigung erarbeitet und den politischen Gremien zur Beratung und
Beschlussfassung vorlegt.
Zu e) Umsetzen der
Anliegerreinigungspflicht
Private
Bürgersteige sind im erheblichen Umfang nicht nach den gesetzlichen Vorgaben
gestreut worden, auch in zentralen und verkehrsreichen Bereichen
Die Ordnungskräfte der Stadt werden im Rahmen ihrer
Möglichkeiten, neben der Aufklärung der Anlieger, verstärkt die notwendigen
ordnungsbehördlichen Maßnahmen zur Umsetzung der Reinigungspflicht ergreifen.
Es ist jedoch ausgeschlossen, dass dies flächendeckend in Hagen erfolgen kann.
Ergänzend sollen daher durch eine verstärkte
Öffentlichkeitsarbeit die Auswirkungen unterlassener Streumaßnahmen (Haftungsfolgen
und Bußgeldandrohungen) aufgezeigt werden.
Zu f) Öffentlicher Personennahverkehr
Mögliche
Maßnahmen zur Verbesserung der Situation aufgrund der aktuellen Erfahrungen des
bisherigen Verlaufs des Winters 2010/2011 wurden mit den Verantwortlichen der
Hagener Straßenbahn AG intensiv besprochen.
Folgende
Ergebnisse sind festzuhalten:
Über 75% der
Einsätze im Winterdienst wurden für die Busstrecken der Hagener Straßenbahn AG
erbracht. Von daher besteht auch die Sorge des Verbandes Deutscher
Verkehrsunternehmen für Hagen nicht, dass die kommunalen Räumdienste die
Liniennetze der Verkehrsunternehmen (auch Nebenstrecken) nicht ausreichend
betreuen wurden.
Die
dargestellten Streumaßnahmen decken selbstverständlich auch alle
Hauptverkehrsstraßen im Stadtgebiet ab, für die eine erhöhte Streupflicht
besteht.
Die Hagener
Straßenbahn AG erbringt einen relativ hohen Anteil (ca. 60%) ihrer
Betriebsleistungen mit Gelenkbussen. Dies geschieht aus Kapazitätsgründen und
wirtschaftlichen Erwägungen. Eine Abkehr von diesem Ansatz würde zu sprungartig
steigenden Aufwendungen führen.
Ein anderer
Einsatz von Bussen (verstärkt 2 Achs-Busse) ist nach Angaben der Hagener
Straßenbahn AG derzeit aufgrund des vorhandenen Fahrzeugbestandes nur im
begrenzten Umfang möglich.
Alle Busse
(auch die Gelenkfahrzeuge) sind auf allen Achsen mit Winterreifen mit der
Kennung M+S ausgestattet. Zusätzlich sind die Antriebsachsen mit Reifen
versehen, die ein sogenanntes Traktionsprofil aufweisen.
Ein Einsatz
von Schneeketten auf ganzen Linien scheitert an dem sehr hohen Verschleiß, da
die Linienführungen überwiegend Fahrbahnen erfassen, für die Schneeketten nicht
erforderlich sind.
Ein
punktueller Einsatz von Schneeketten für Busse, die für bestimmte Gebiete im
Pendelverkehr, eingesetzt werden können, ist in einem zeitlich und
streckenmäßig begrenzten Umfang möglich. Allerdings können nicht bei allen
Bussen, ohne technische Veränderungen, Schneeketten angebracht werden (z. B.
Niederflurbusse)
Die Anwendung
von Notfallfahrplänen ist nach Angaben der Vertreter der Hagener Straßenbahn AG
generell nicht sinnvoll, da dies nur zur Verunsicherung der Fahrgäste führen
würde. Bewährt habe sich, dass über einen News-Ticker auf der Internetseite der
Hagener Straßenbahn aktuelle Fahrplanänderungen für die Fahrgäste kenntlich
gemacht wurden.
Die
Kommunikation zwischen der Hagener Straßenbahn und der HEB GmbH soll
intensiviert und verbessert werden. Im Vorfeld der kommenden Winterperiode
sollen von Seiten der Hagener Straßenbahn AG gemeinsam mit der HEB GmbH
Probleme auf bestimmten Linien vor Ort besprochen werden.
Die größten
Schwierigkeiten bestanden für die Busse der Hagener Straßenbahn AG in dem
Phänomen, dass die neben den Schneemassen abgestellten privaten Pkw das
Fahrbahnprofil derart einengten, dass eine Befahrbarkeit der Straßen für die
Busse unmöglich wurde.
Optimierung
der internen Kommunikation
Wie schon dargestellt erbringt die HEB GmbH im
Auftrage der Stadt Hagen die Straßenreinigung. Dies umfasst auch den
Winterdienst.
Allerdings führt HEB den Winterdienst nicht allein
durch.
Beteiligt sind der Fachbereich für Grünanlagen - und
Straßenbetrieb der Stadt Hagen und der HEB beauftragte Unternehmen.
Insbesondere im Bereich Hohenlimburg sind schwerpunktmäßig
städtische Dienststellen sowie Fremdunternehmen tätig.
Zur Verbesserung der internen Kommunikation und
Abläufe werden Optimierungen und zentrale Vorgaben entwickelt. Dabei sollen der
Informationsaustausch, einheitliche Einsatzvorgaben und die Aufarbeitung und
Auswertung der geleisteten Streumaßnahmen auf ein einheitliches Niveau
angehoben werden.
3.6 Kosten der vorgeschlagenen
Maßnahmen
Kosten für den unmittelbaren
Winterdienst
Räumen
der Schneemassen
(Aufnehmen und Abfahren) 200.173,44 €/a
Zusätzliche
Streumittelbevorratung
Fahrzeuge und Personalkosten 294.457,09 €/a
Gesamt 494.630,53 €/a
Kosten für die Müllabfuhr
·
Fahrzeuge und
Personal
86.000,-- €/a
3.7 Auswirkungen auf die Gebühren
Die folgenden Berechnungen berücksichtigen
ausschließlich die Folgekosten aufgrund der dargestellten Maßnahmen zur
Optimierung des Winterdienstes. Daher wurden die Daten der
Gebührenbedarfsberechnungen für 2011 für 2012 ausschließlich um diese Kosten
erhöht und im Bereich der Sommerreinigung eine zusätzliche Entnahme aus den
Gebührenrücklagen (im NKF = Sonderposten für den Gebührenausgleich) in Höhe
von 250.000 € eingeplant.
Allgemeine Kostensteigerungen, Entwicklung der
Energiekosten oder sonstige Änderungen (z. B. interne Kosten der
Stadtverwaltung) wurden nicht berücksichtigt. Die verbindliche
Gebührenkalkulation und Entscheidung erfolgt wie in der Vergangenheit am Ende
dieses Jahres im Rahmen der Satzungsbeschlüsse des Rates der Stadt Hagen.
Zur Vermeidung einer Anhebung der Gebühren für das
laufende Jahr sollen die Zusatzaufwendungen aus den Mitteln des Sonderpostens
für den Gebührenausgleich finanziert
werden.
Abfallgebühr
Die zusätzlichen Fahrzeug- und Personalkosten von
86.000,-- € bedeuten eine Steigerung des Gebührenbedarfs um 0,5 %
Winterdienstgebühr
Die dargestellten Maßnahmen bedeuten eine deutliche
Steigerung des Aufwandes für den Winterdienst.
Die Stadt trägt von dem Gesamtaufwand für die Straßenreinigung
(Sommer- und Winterreinigung) aufgrund der gesetzlichen Regelungen 25 % der
Kosten als Ausgleich für das Allgemeininteresse der Stadt an den
Reinigungsleistungen. Die vorgeschlagenen Maßnahmen bedeuten eine
Zusatzbelastungen von 123.657 €
für den städtischen Haushalt.
Auswirkungen auf die Gebührensätze
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Winterreinigung |
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Gebühr |
2011 |
2012 |
Differenz |
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Stufe
A |
1,37 € / m |
2,05 € / m |
0,68 € / m |
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Stufe
B |
1,15 € / m |
1,70 € / m |
0,55 € / m |
|
Stufe
C |
0,45 € / m |
0,66 € / m |
0,21 € / m |
Mit den Vertretern der Hagener Wohnungswirtschaft und
der City-Werbegemeinschaft wurden die Maßnahmen besprochen.
Die Notwendigkeit zusätzlicher Maßnahmen zur
Optimierung der Winterdienstleistungen wird von den Gesprächsteilnehmern
gesehen, allerdings soll auch die Entwicklung der Nebenkosten zur Miete dabei
berücksichtigt werden. Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen in diesem Kontext
ist zu gewährleisten.
Letztmalig wurde im Jahre 2007 eine Anpassung der
Gebühren aufgrund der Anhebung der Mehrwertsteuer von 16% auf 19% vorgenommen.
Die nunmehr notwendige geringfügige Anhebung der Jahresgebühr ist, wie oben
tabellarisch dargestellt, vertretbar.
Hinzu kommt, dass ggf. von einer Senkung der
Straßenreinigungsgebühr für das Jahr 2012 ausgegangen werden kann. Unter der
Annahme, dass sich der Aufwand für 2012 nicht wesentlich verändert, kann eine
Entnahme von 250.000,-- € aus dem Sonderposten Straßenreinigung eine
Reduzierung der Gebühr von 3.35 € auf 3,12 € (-0,23 €) je
Veranlagungsmeter ermöglichen.
Unter dieser Annahme und zur Verdeutlichung der
Auswirkungen wird auf das folgende Beispiel Bezug genommen.
In diesem Beispiel wird die Straßenreinigungsgebühr
(Sommer- und Winterreinigung) für ein Grundstück mit einer Straßenfront von 20
m errechnet, und zwar bezogen auf alle 3 Streuklassen. Außerdem wurde die
anteilige Gebühr sowohl für ein Zwei-Parteien-Objekt als auch für ein
Vier-Parteien-Objekt ermittelt.
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Beispiel Winterdienststufe A |
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Gebühr
2011 |
Anzahl Parteien |
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|
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Grundstück |
2 |
4 |
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Frontmeter |
20,00
|
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Sommerreinigung |
67,00 € |
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Winter |
27,40 € |
94,40 € |
47,20 € |
23,60 € |
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Gebühr
2012 |
|
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|
Sommerreinigung |
62,40 € |
|
|
|
|
Winter |
41,00 € |
103,40 € |
51,70 € |
25,85 € |
|
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|
Differenz
2011/2012 |
|
9,00 € |
4,50 € |
2,25 € |
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Beispiel Winterdienststufe B |
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Gebühr
2011 |
Anzahl Parteien |
|
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|
Grundstück |
2 |
4 |
|
|
Frontmeter |
20,00
|
|
|
|
|
Sommerreinigung |
67,00 € |
|
|
|
|
Winter |
23,00 € |
90,00 € |
45,00 € |
22,50 € |
|
|
|
Gebühr
2012 |
|
|
|
Sommerreinigung |
62,40 € |
|
|
|
|
Winter |
34,00 € |
96,40 € |
48,20 € |
24,10 € |
|
|
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Differenz
2011/2012 |
|
6,40 € |
3,20 € |
1,60 € |
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Beispiel Winterdienststufe C |
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Gebühr
2011 |
Anzahl Parteien |
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|
|
Grundstück |
2 |
4 |
|
|
Frontmeter |
20,00
|
|
|
|
|
Sommerreinigung |
67,00 € |
|
|
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|
Wiinter |
9,00 € |
76,00 € |
38,00 € |
19,00 € |
|
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|
Gebühr
2012 |
|
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|
Sommerreinigung |
62,40 € |
|
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Winter |
13,20 € |
75,60 € |
37,80 € |
18,90 € |
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Differenz
2011/2012 |
|
- 0,40 € |
- 0,20 € |
- 0,10 € |
3.8 Schlussbemerkung
Der bisherige Verlauf des Winters 2010/2011 hat allen
beteiligten Mitarbeitern erhebliche Anstrengungen abverlangt. Sie haben sich
engagiert den Anforderungen gestellt und überdurchschnittliche Leistungen
erbracht.
Es muss aber auch eingeräumt werden, dass nicht alle
Behinderungen und Unannehmlichkeiten, die ein starker Winter bringt, durch
Maßnahmen der HEB GmbH oder der anderen Beteiligten verhindert werden können.
Auch nach Realisieren der beschriebenen zusätzlichen
Maßnahmen muss davon ausgegangen werden, dass es auch in Zukunft
witterungsbedingte Behinderungen und Unannehmlichkeiten geben wird.
Vorsorge gegen alle Eventualitäten können nicht
geschaffen werden.

19.05.2011 - Bezirksvertretung Haspe - geändert beschlossen
Beschluss:
Die Bezirksvertretung Haspe nimmt den Bericht der HEB GmbH zur Kenntnis und beschließt, die Angelegenheit zeitnah im Frühjahr 2012 erneut auf die Tagesordnung zu nehmen.