Beschlussvorlage - 0209/2011

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

 

Die Bezirksvertretung Eilpe-Dahl beschließt,

als Schiedsperson für den Schiedsamtsbezirk Nr. 8 und Vertreter für den Bezirk 3

Herrn Hans Werner Hiermer zu wählen.

 

Die Umsetzung der Vorlage erfolgt bis: 01.08.2011

 

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Sachverhalt

Kurzfassung

 

Die amtierende Schiedsperson Herr Hans Werner Hiermer erklärte ihre Bereitschaft, sich für eine Wiederwahl nach Ablauf ihrer Amtszeit zur Verfügung zu stellen.

 

Da der Direktor des Amtsgerichts Hagen sowie der Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen keine Bedenken gegen eine Wiederwahl des bisherigen Amtsinhabers äußerten, verzichtete die Verwaltung auf eine Ausschreibung des Bezirks 8 und schlägt vor, Herrn Hans Werner Hiermer für eine weitere Amtszeit zu wählen.

 

 

 

Begründung

 

Das Gebiet der Stadt Hagen ist in neun Schiedsamtsbezirke eingeteilt.

 

Die Amtszeit der amtierenden Schiedsperson, die für eine Wiederwahl zur Verfügung steht, endet im Juni 2011.

 

Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Gesetzes über das Schiedsamt in den Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen – Schiedsamtsgesetz – vom 16. Dezember 1992 ( GV NW 1993 S. 32 ), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.04.2009 mit Wirkung vom 01.04.2009 ( GV. NRW S. 224 ) ist für jeden Schiedsamtsbezirk eine Schiedsperson zu bestellen. Nach § 3 Abs. 1 und 3 des Gesetzes wird die Schiedsperson von der zuständigen Bezirksvertretung, hier: Eilpe/Dahl, für die Dauer von fünf Jahren gewählt, sofern der Schiedsamtsbezirk in dem jeweiligen Stadtbezirk liegt oder nur unwesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht. Die Grenzen des Schiedsamtsbezirks 8 stimmen im Wesentlichen mit denen des Stadtbezirks Eilpe/Dahl überein; die Zuständigkeit der Bezirksvertretung ist daher gegeben.

 

Nach § 2 des Schiedsamtsgesetzes muss die Schiedsperson nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein. Schiedsperson kann nach Abs. 2 der Bestimmung nicht sein, wer

 

1.      die Befähigung zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder

 

2.      unter Betreuung steht.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nach Abs. 3 soll Schiedsperson nicht sein, wer

 

1.      das 30. Lebensjahr nicht vollendet hat

 

2.      in dem Schiedsamtsbezirk nicht seinen Wohnsitz hat

 

3.      durch sonstige gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.

 

 

Zudem soll nach Abs. 4 der Bestimmung zur Schiedsperson nicht gewählt oder wiedergewählt werden, wer das 70. Lebensjahr vollendet hat.

 

Der bisher in dem Schiedsamtsbezirk 8 amtierende Schiedsmann - und Vertreter des Bezirks 3 ( Fleyer Viertel, Eppenhausen, Emst )  -

 

Herr Hans Werner Hiermer,

An der Spechtert 1, 58091 Hagen,

Telefonanschluss und E-Mail-Adresse vorhanden,

66 Jahre alt,

Diplomingenieur, Unternehmensberater,

 

erklärte seine Bereitschaft, sich für eine Wiederwahl nach Ablauf seiner Amtszeit zur Verfügung zu stellen. Die Nennung der oben stehenden persönlichen Daten erfolgt mit dem Einverständnis der Schiedsperson.

 

Entsprechend den Verwaltungsvorschriften zum Gesetz über das Schiedsamt in den Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen wurde dem Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen ( BDS ), Bezirksvereinigung Hagen, sowie dem Direktor des Amtsgerichts Hagen mit Schreiben vom 26.01.11 Gelegenheit gegeben, zur Wiederwahl von Herrn Hiermer für den Bezirk 8 Stellung zu nehmen.

Der Direktor des Amtsgerichts Hagen und der BDS äußerten in ihren Schreiben vom 01.02.11 und 12.02.11 keine Bedenken gegen eine Wiederwahl des bisherigen Amtsinhabers.

Daher wurde auf die Ausschreibung des Schiedsamtsbezirks 8 verzichtet.

 

Es entstehen Kosten in gleicher Höhe wie in den Vorjahren, da es sich um die Wiederbesetzung eines Schiedsamtsbezirks handelt.

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

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Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

X

Es entstehen folgende finanzielle und personelle Auswirkungen

 

Es entstehen folgende bilanzielle Auswirkungen

 

Maßnahme

X

konsumtive Maßnahme

 

investive Maßnahme

 

konsumtive und investive Maßnahme

 

Rechtscharakter

 

Auftragsangelegenheit

 

Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung

X

Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung

 

Freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe

 

Vertragliche Bindung

 

Beschluss RAT, HFA, BV, Ausschuss, sonstiges

 

Ohne Bindung

 

 

1.                  Konsumtive Maßnahme

 

Teilplan:

1.12.20

Bezeichnung:

 

Produkt:

1.12.20.30

Bezeichnung:

Schiedsamt

Kostenstelle:

 

Bezeichnung:

 

 

 

Kostenart

Lfd. Jahr

Folgejahr 1

Folgejahr 2

Folgejahr 3

Ertrag (-)

431 100

- 60 €

- 60 €

- 60 €

- 60 €

Aufwand (+)

542950+543901

860 €

860 €

860 €

860 €

Eigenanteil

 

800 €

800 €

800 €

800 €

 

Kurzbegründung:

X

Finanzierung ist im lfd. Haushalt bereits eingeplant/gesichert

 

Finanzierung kann ergebnisneutral (außer-/überplanmäßige Bereitstellung mit Deckung) gesichert werden.

 

Finanzierung kann nicht gesichert werden (der Fehlbedarf wird sich erhöhen)

 

 

 

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Beschlüsse

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25.05.2011 - Bezirksvertretung Eilpe/Dahl - ungeändert beschlossen