Beschlussvorlage - 0209/2011
Grunddaten
- Betreff:
-
Wiederbesetzung des Schiedsamtsbezirks 8(Eilpe, Selbecke, Delstern, Dahl, Priorei, Rummenohl)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB30 - Rechtsamt
- Bearbeitung:
- Sonja Bendicks
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Eilpe/Dahl
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Entscheidung
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25.05.2011
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Sachverhalt
Kurzfassung
Die amtierende
Schiedsperson Herr Hans Werner Hiermer erklärte ihre Bereitschaft, sich für
eine Wiederwahl nach Ablauf ihrer Amtszeit zur Verfügung zu stellen.
Da der Direktor des
Amtsgerichts Hagen sowie der Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen
keine Bedenken gegen eine Wiederwahl des bisherigen Amtsinhabers äußerten,
verzichtete die Verwaltung auf eine Ausschreibung des Bezirks 8 und schlägt
vor, Herrn Hans Werner Hiermer für eine weitere Amtszeit zu wählen.
Begründung
Das Gebiet der Stadt Hagen ist in neun
Schiedsamtsbezirke eingeteilt.
Die Amtszeit der amtierenden Schiedsperson, die für
eine Wiederwahl zur Verfügung steht, endet im Juni 2011.
Gemäß
§ 1 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Gesetzes über das Schiedsamt in den Gemeinden des
Landes Nordrhein-Westfalen – Schiedsamtsgesetz – vom 16. Dezember
1992 ( GV NW 1993 S. 32 ), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.04.2009 mit
Wirkung vom 01.04.2009 ( GV. NRW S. 224 ) ist für jeden Schiedsamtsbezirk eine
Schiedsperson zu bestellen. Nach § 3 Abs. 1 und 3 des Gesetzes wird die
Schiedsperson von der zuständigen Bezirksvertretung, hier: Eilpe/Dahl, für die
Dauer von fünf Jahren gewählt, sofern der Schiedsamtsbezirk in dem jeweiligen
Stadtbezirk liegt oder nur unwesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht. Die
Grenzen des Schiedsamtsbezirks 8 stimmen im Wesentlichen mit denen des
Stadtbezirks Eilpe/Dahl überein; die Zuständigkeit der Bezirksvertretung ist
daher gegeben.
Nach
§ 2 des Schiedsamtsgesetzes muss die Schiedsperson nach ihrer Persönlichkeit
und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein. Schiedsperson kann nach Abs. 2
der Bestimmung nicht sein, wer
1.
die Befähigung
zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder
2.
unter Betreuung
steht.
Nach
Abs. 3 soll Schiedsperson nicht sein, wer
1.
das 30.
Lebensjahr nicht vollendet hat
2.
in dem
Schiedsamtsbezirk nicht seinen Wohnsitz hat
3.
durch sonstige
gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.
Zudem soll nach Abs. 4 der Bestimmung zur Schiedsperson
nicht gewählt oder wiedergewählt werden, wer das 70. Lebensjahr vollendet hat.
Der bisher in dem
Schiedsamtsbezirk 8 amtierende Schiedsmann - und Vertreter des Bezirks 3 (
Fleyer Viertel, Eppenhausen, Emst ) -
Herr Hans Werner Hiermer,
An der Spechtert 1, 58091 Hagen,
Telefonanschluss und E-Mail-Adresse vorhanden,
66 Jahre alt,
Diplomingenieur, Unternehmensberater,
erklärte seine
Bereitschaft, sich für eine Wiederwahl nach Ablauf seiner Amtszeit zur Verfügung
zu stellen. Die Nennung der oben stehenden persönlichen Daten erfolgt mit dem
Einverständnis der Schiedsperson.
Entsprechend
den Verwaltungsvorschriften zum Gesetz über das Schiedsamt in den Gemeinden des
Landes Nordrhein-Westfalen wurde dem Bund Deutscher Schiedsmänner und
Schiedsfrauen ( BDS ), Bezirksvereinigung Hagen, sowie dem Direktor des
Amtsgerichts Hagen mit Schreiben vom 26.01.11 Gelegenheit gegeben, zur
Wiederwahl von Herrn Hiermer für den Bezirk 8 Stellung zu nehmen.
Der Direktor des Amtsgerichts Hagen und der BDS äußerten in
ihren Schreiben vom 01.02.11 und 12.02.11 keine Bedenken gegen eine Wiederwahl
des bisherigen Amtsinhabers.
Daher wurde auf die Ausschreibung des Schiedsamtsbezirks 8
verzichtet.
Es entstehen Kosten in gleicher Höhe wie in den Vorjahren,
da es sich um die Wiederbesetzung eines Schiedsamtsbezirks handelt.
Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
(Bitte ankreuzen und Teile, die nicht
benötigt werden löschen.)
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Es
entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen |
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X |
Es
entstehen folgende finanzielle und personelle Auswirkungen |
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Es
entstehen folgende bilanzielle Auswirkungen |
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Maßnahme |
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X |
konsumtive
Maßnahme |
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investive
Maßnahme |
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konsumtive
und investive Maßnahme |
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Rechtscharakter |
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Auftragsangelegenheit |
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Pflichtaufgabe
zur Erfüllung nach Weisung |
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X |
Pflichtaufgabe
der Selbstverwaltung |
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Freiwillige
Selbstverwaltungsaufgabe |
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Vertragliche
Bindung |
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Beschluss
RAT, HFA, BV, Ausschuss, sonstiges |
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Ohne
Bindung |
1.
Konsumtive Maßnahme
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Teilplan: |
1.12.20 |
Bezeichnung: |
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Produkt: |
1.12.20.30 |
Bezeichnung: |
Schiedsamt |
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Kostenstelle: |
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Bezeichnung: |
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Kostenart |
Lfd.
Jahr |
Folgejahr
1 |
Folgejahr
2 |
Folgejahr
3 |
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Ertrag
(-) |
431 100 |
- 60 € |
- 60 € |
- 60 € |
- 60 € |
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Aufwand
(+) |
542950+543901 |
860 € |
860 € |
860 € |
860 € |
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Eigenanteil |
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800 € |
800 € |
800 € |
800 € |
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Kurzbegründung: |
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X |
Finanzierung
ist im lfd. Haushalt bereits eingeplant/gesichert |
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Finanzierung
kann ergebnisneutral (außer-/überplanmäßige Bereitstellung mit Deckung)
gesichert werden. |
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Finanzierung
kann nicht gesichert werden (der Fehlbedarf wird sich erhöhen) |
