Beschlussvorlage - 0925/2004
Grunddaten
- Betreff:
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Richtlinien der Stadt Hagen zur Förderung des Fahrdienstes für Schwerbehinderte vom 31.01.1980 (Drucksachen-Nummer 2/80) gültig ab 01.02.1980, zuletzt geändert durch Ratsbeschluss vom 23.09.1993 (Drucksachen-Nummer 287/93)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB55 - Jugend und Soziales
- Bearbeitung:
- Martina Gleiß
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Soziales, Integration und Demographie
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Vorberatung
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09.02.2005
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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24.02.2005
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Beschlussvorschlag
Bereits seit 1979 wird die
Mobilität von Schwerstbehinderten, die wegen Art und Umfang ihrer Behinderung
den öffentlichen Personennahverkehr nicht nutzen können, von der Stadt Hagen
gefördert. Näheres über diesen sogenannten Fahrdienst für Schwerstbehinderte
regeln die vorgenannten Richtlinien der Stadt Hagen. Durch das Inkrafttreten
des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuch (SGB XII), das die Bestimmungen des
Bundessozialhilfegesetzes ersetzt, sind die Richtlinien an die neuen gesetzlichen
Bestimmungen anzupassen.
Der Rat der Stadt beschließt die
als Anlage beigefügten geänderten Richtlinien zur Förderung des Fahrdienstes
für Schwerbehinderte.
Sachverhalt
Bereits seit 1979 wird die Mobilität von Schwerstbehinderten, die wegen Art und Umfang ihrer Behinderung den öffentlichen Personennahverkehr nicht nutzen können, von der Stadt Hagen gefördert. Näheres über diesen sogenannten “Fahrdienst für Schwerstbehinderte” regeln die vorgenannten Richtlinien der Stadt Hagen. In Hagen gibt es zurzeit rund 63 Personen, die infolge ihrer Schwerstbehinderung ein öffentliches Verkehrsmittel nicht nutzen können und daher am Fahrdienst teilnehmen.
Nach den bislang geltenden und nach den ab 01.01.2005 geltenden Rechtsvorschriften (§39 Abs. 3 BSHG/ § 53 Abs. 3 SGB XII) ist es die besondere
Aufgabe der Eingliederungshilfe, eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört vor allem, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern. Dem Grunde nach haben schwerstbehinderte Menschen ein Recht darauf, die Kosten für Fahrten, die sie unternehmen, um am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen, im Einzelfall im Rahmen der Eingliederungshilfe für Behinderte erstattet zu bekommen. Bereits seit 1980 werden die Kosten, die behinderten Menschen für diese Fahrten entstehen, jedoch als monatliche pauschale Zuschüsse gewährt.
Die 1980 vom Rat der Stadt Hagen verabschiedeten Richtlinien
zur Inanspruchnahme des Fahrdienstes wurden in den letzen Jahren mehrfach
geändert. Nach den zuletzt geltenden Richtlinien erhielten die in Frage
kommenden Menschen mit Behinderungen im Rahmen der im Haushaltsplan
bereitgestellten Mitteln von der Stadt Hagen einen Zuschuss, der auf
125 DM mtl. begrenzt wurde. Nach den bisher geltenden Richtlinien erhalten
Menschen mit Behinderung diesen Zuschuss, wenn sie die in den Richtlinien
genannten Voraussetzungen erfüllen.
Da am 31.12.2004 das BSHG außer Kraft getreten ist, sind seit dem 01.01.2005 die Bestimmungen des SGB XII für die Gewährung von Sozialhilfe maßgebend.
Die Richtlinien der Stadt Hagen zur Förderung des Fahrdienstes für Schwerstbehinderte sind daher an die neuen gesetzlichen Bestimmungen anzupassen.
Es ergeben sich folgende Änderungen:
Unter 3. A) sind nach den Wörtern “ und die über kein einsetzbares oder verwertbares Vermögen” die Wörter “nach § 88 Bundessozialhilfegesetz (BSHG)” zu streichen und durch die Wörter “nach § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII)” zu ersetzen.
Unter 3. A) sind des Weiteren nach den Wörtern “und deren monatliches Einkommen” die Wörter “nach § 76 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) und das der in § 28 BSHG aufgeführten Angehörigen die Einkommensgrenze nach § 79 BSHG nicht überschreitet” zu streichen und durch die Wörter nach “ nach § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) und das der in § 19 SGB XII aufgeführten Angehörigen die Einkommensgrenze nach § 85 SGB XII nicht überschreitet.” zu ersetzen.
Unter 5. sind ist nach den Wörtern “einen nicht übertragbaren Zuschuss, der max. auf” die Wörter “125,-- DM” zu streichen und durch die Wörter “64,-- €” zu ersetzen.
In der Überschrift und unter 2. ist jeweils das Wort “Schwerstbehinderte” durch die Wörter “Menschen mit einer Schwerstbehinderung” zu ersetzen.
Unter 3. A), 3. B) a), 3. B) b), 3 D), 4. und 5. ist jeweils das Wort “Behinderte” bzw. “Behinderter” durch die Wörter “Menschen mit Behinderung” bzw. durch die Wörter “Mensch mit Behinderung” zu ersetzen.
Die geänderten Richtlinien sind der Vorlage als Anlage beigefügt (die Änderungen sind grau unterlegt).
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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42 kB
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