Beschlussvorlage - 0295/2011

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Rat nimmt die Vorlage zur Kenntnis und fasst folgende Beschlüsse

 

  1. Die HEB GmbH wird beauftragt, die vorhandene Lagerkapazität an Streumaterial (Salz) für die kommenden Winter um weitere 2.000 t auf dann insgesamt 4.400 t zu erweitern.

  2. Die HEB GmbH wird beauftragt, die Anschaffung von 2 kleineren Streufahrzeugen vorzunehmen.

  3. Die HEB GmbH wird beauftragt, die Anschaffung von 2 kleineren Müllfahrzeugen vorzunehmen.

  4. Die für die Realisierung erforderlichen Aufwendungen wird der Rat bei der Beratung und Beschlussfassung der Gebühren für die Straßenreinigung bzw. für die Abfallbeseitigung für das Jahr 2012 berücksichtigen.

 

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Sachverhalt

Kurzfassung

 

In den letzten drei Jahren ist es im Vergleich zu der Vergangenheit erforderlich geworden, in erheblichem Umfang und über einen wesentlich längeren Zeitraum als früher Winterdienstleistungen zu erbringen. Die extremen Winterverhältnisse 2010/2011 haben zu Beeinträchtigungen geführt, die von den Bürgerinnen und Bürgern kritisch gesehen wurden. Es wurden Maßnahmen gefordert, die bei derartigen Wetterbedingungen Abhilfe schaffen sollen.

 

Angesichts der Tatsache, dass für die kommenden Jahre ähnliche Witterungsverhältnisse nicht ausgeschlossen werden können, ist über die notwendigen Konsequenzen und deren finanzielle Auswirkungen kurzfristig zu entscheiden. Nur so kann gewährleistet werden, dass die aufgrund der Wünsche der Bevölkerung notwendigen Maßnahmen rechtzeitig für die kommenden Winterdienste umgesetzt werden können.

 

Aufgrund der Erfahrungen und der Anforderungen der Bürgerinnen und Bürger der letzten Jahre besteht zu folgenden Punkten Optimierungsbedarf:

 

  1. Umfang der Streumittelbevorratung und Streumitteleinsatz

  2. Auswahl der Fahrzeuge für den Winterdienst und die Müllabfuhr

  3. Winterdienst für Bushaltestellen

  4. Ausweitung der Gebührenpflicht für bisherige Anliegerstraßen

  5. Umsetzen der Anliegerreinigungspflicht

  6. öffentlicher Personennahverkehr

 

 

Begründung

 

 

1. Vorbemerkung

 

In den letzten drei Jahren ist es im Vergleich zu der Vergangenheit erforderlich geworden, in erheblichem Umfang und über einen wesentlich längeren Zeitraum als früher Winterdienstleistungen zu erbringen. Die extremen Winterverhältnisse 2010/2011 haben zu Beeinträchtigungen geführt, die von den Bürgerinnen und Bürgern kritisch gesehen wurden. Es wurden Maßnahmen gefordert, die bei derartigen Wetterbedingungen Abhilfe schaffen sollen.

 

Angesichts der Tatsache, dass für die kommenden Jahre ähnliche Witterungsverhältnisse nicht ausgeschlossen werden können, ist über die notwendigen Konsequenzen und deren finanzielle Auswirkungen kurzfristig zu entscheiden. Nur so kann gewährleistet werden, dass die aufgrund der Wünsche der Bevölkerung notwendigen Maßnahmen rechtzeitig für die kommenden Winterdienste umgesetzt werden können.

 

2. Ausgangslage

 

Mit dem Straßenreinigungsvertrag zwischen der Stadt Hagen und der HEB GmbH vom 19. 12. 1997 wurden

 

  • die Aufgaben der Stadt Hagen (Pflichtaufgabe) nach dem Gesetz über die Reinigung der öffentlichen Straßen und
  • die Aufgaben der Stadt als Trägerin der Straßenbaulast zur Erhaltung der Verkehrssicherheit

auf die HEB GmbH übertragen.

 

Nach § 2 Abs. 2 dieses Vertrages umfasst die Reinigungspflicht die Reinigung der Fahrbahnen und Gehwege, einschließlich der Winterwartung.

 

Die Anforderungen an den Umfang, die Intensität und Häufigkeit der Reinigung, insbesondere auch an das Schneeräumen und Bestreuen der Fußgängerüberwege und gefährlichen Stellen auf Fahrbahnen, ergeben sich nach Abs. 4 des § 2 des Straßenreinigungsvertrages aus der jeweils geltenden Straßenreinigungs- und Gebührensatzung sowie der Leistungsbeschreibung, die als Anlage 1 Bestandteil des Straßenreinigungsvertrages ist.

 

Die Anlage 1 des Straßenreinigungsvertrages enthält unter der Ziffer 4 folgende Formulierung

 

 

Winterdiensteinsätze sind, soweit dies zur Aufrechterhaltung des Straßenverkehrs erforderlich ist, nach witterungsbedingten Erfordernissen wie folgt durchzuführen:

Die Räumung und Bestreuung der Fahrbahnen erfolgt nach dem Dringlichkeitsstufenplan der Stadt. Wesentliche Änderungen werden nach Vorbereitung durch den HEB der Stadt zur Genehmigung vorgelegt.

Es erfolgen weiterhin Räumungen und Bestreuungen der wichtigsten Hauptverkehrsstraßen sowie der wesentlichen Strecken des öffentlichen Personennahverkehrs nach dem Sonderstreuplan der Stadt für die Nachtschicht. Wesentliche Änderungen werden nach Vorbereitung durch den HEB der Stadt zur Genehmigung vorgelegt. Jeder Winterdiensteinsatz ist in Form eines Streuberichtes nachzuweisen.

 

 

 

Der Leistungsabnahmevertrag zwischen der Stadt Hagen und der HEB GmbH vom 1. 12. 1998 enthält zwei weitere Regelungen zum Winterdienst:

 

 

  • Die HEB GmbH übernimmt die Durchführung von Reinigungen fiskalischer Grundstücke, für die kein Betretungsrecht besteht. (§ 2 Ziffer 1)

  • Die Aufgaben des Winterdienstes, auch die im Straßenreinigungsvertrag geregelten, werden im bisherigen Umfang von der HEB GmbH und der Stadt gemeinsam wahrgenommen.
    Hierzu wird jährlich von der HEB GmbH in Abstimmung mit der Stadt ein Plan erstellt, auf dessen Grundlage der Winterdienst wahrgenommen wird. (§ 3 Absatz 3)

 

 

3. Umsetzung

 

3.1 Planung / Organisation

Unter Beachtung dieser vertraglichen Vorgaben wird von der HEB GmbH der Winterdienst organisiert.

Die Einstufung der Straßen in Dringlichkeitsstufen ergibt sich aus der Zuordnung der Straßen zu den jeweiligen Winterdienstgebührenstufen.

Diese Zuordnung erfolgt auf Vorschlag der HEB GmbH durch die Stadt (Ratsentscheidung im Zusammenhang mit der Beschlussfassung über die Straßenreinigungssatzung bzw. Straßenreinigungsgebührensatzung).

 

Die Winterdienstpläne / Streupläne wurden gemeinsam mit Vertretern der Hagener Polizei, der Hagener Straßenbahn AG und den beteiligten städtischen Dienststellen im Jahr 2001 überarbeitet und neugefasst.

Das Ergebnis wurde den zuständigen politischen Gremien der Stadt vorgelegt und von ihnen akzeptiert.

 

In den jährlich stattfindenden Winterdienstbesprechungen zwischen den Beteiligten (Polizei, Feuerwehr, Rechtsamt, Hagener Straßenbahn AG, Ordnungsamt, Gebäudewirtschaft Hagen, GWH, Fachbereich für Grünanlagen - und Straßenbetrieb und HEB) werden notwendige Änderungen besprochen.

Vorgeschlagene Änderungen werden durch die Stadt im Rahmen der Satzungsänderungen verbindlich festgesetzt.

In der Regel ergeben sich Änderungen nur durch Veränderungen des Liniennetzes der Hagener Straßenbahn AG und durch Aufnahme von Straßen (z. B. nach Widmung) in den Straßenreinigungsplan.

 

Die Grundsätze der Winterdienstpläne / Streupläne aus dem Jahre 2001 haben sich bisher bewährt und sind von den Beteiligten bisher nicht in Frage gestellt worden.

 

 

3.2 Bürgersteigreinigung

 

Die Bürgersteigreinigungspflicht obliegt in der Stadt Hagen nach der Straßenreinigungssatzung den angrenzenden Grundstückseigentümern. Dies schließt die Winterwartung mit ein.

 

 

Die Streupflicht für die Bürgersteige und Gehwege besteht:

 

  • montags bis samstags in der Zeit von 7 Uhr bis 20 Uhr
  • sonntags und an Feiertagen in der Zeit von 8 Uhr bis 20 Uhr

 

Zu den Gehwegen gehören auch die Gehflächen von Haltestellenhäuschen und Buskaps, soweit letztere nicht durch Bügel oder andere bauliche Maßnahmen vom übrigen Gehweg abgetrennt sind.

Die bauliche Anlage selbst und die Papierkörbe sind hiervon ausgenommen.

 

Kombinierte Geh- und Radwege gelten im Sinne dieser Satzung als Gehwege.

 

In Fußgängerbereichen und Straßen, in denen die Fahrbahn und der Gehweg nicht durch bauliche oder farbliche Markierungen voneinander getrennt sind (z.B. verkehrsberuhigte Bereiche, Dorfplätze u.ä.) gilt folgendes:

 

Gehwege sind beidseitig Streifen von 1,20 Meter Breite auf der erkennbar ausgebauten öffentlichen Verkehrsfläche, gemessen von der Grundstücksgrenze der an die Straße angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke, dies gilt unabhängig davon, ob die Fahrbahnreinigung der Stadt oder den Anliegern obliegt.

 

3.3 Fußgängerzonen

 

Für Fußgängerzonen sind die Anforderungen an den Winterdienst erhöht. Zwar existiert keine Verpflichtung, die gesamte Fußgängerzone schnee- und eisfrei zu halten oder zu streuen. Es muss aber ein angemessener breiter Streifen am Rand entlang der Geschäfte behandelt werden. In Fußgängerzonen reichen Streifen ringsherum entlang der Häuserfront mit zusätzlichen Überquerungen aus.

 

Durch Winterdienst können Schnee- und Eisglätte nicht immer restlos beseitigt werden, so dass Fußgänger bei winterlichen Witterungsverhältnissen trotz grundsätzlich bestreuter Wege mit vereinzelten glatten Flächen rechnen müssen. 

 

Festzustellen ist, dass sowohl im Bereich der Innenstadt als auch in den anderen Gebieten der Stadt die Anlieger ihrer Verpflichtung im Rahmen des Winterdienstes nicht oder nicht ausreichend nachgekommen sind.

 

 

 

3.4 Winterdienst für die Fahrbahnen der Straßen

 

Richtwerte für den Winterdienst:

 

3.4.1 Streuzeiten

Gesetzlich vorgeschriebene Streuzeiten bestehen lediglich für die verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen, und zwar für die Zeit von montags bis samstags von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr.

 

Die Länderfachgruppe Straßenbetrieb (FGSV/VKS-Ausschuss Winterdienst) hat ein Merkblatt Winterdienst auf Straßen (Version nach Länderabfrage April 2010) herausgegeben. Dort heißt es zu den Anforderungen

 

1.3.1 Vorgaben für das Anforderungsniveau innerorts und außerorts

Unter dem Gesichtspunkt der Verkehrsbedeutung, der Wirtschaftlichkeit und der technischen Durchführbarkeit des Winterdienstes empfiehlt es sich für alle Baulastträger, über die rechtlichen Anforderungen hinaus einen Rahmen für den Winterdienst als Anforderungsniveau selbst zu setzen und bekannt zu machen, um Klarheit für alle Beteiligten zu schaffen. Dieses Anforderungsniveau muss mindestens die rechtlichen Anforderungen erfüllen und soll als Selbstbindung Maßstab für die Winterdienst-Einsatzplanung sein.

 

Diese Empfehlung ist für Hagen realisiert.

 

Sowohl bei der Beschlussfassung über die Regelungen zum Winterdienst im Jahre 2001 durch die Bezirksvertretungen und den Rat der Stadt, als auch durch regelmäßige Veröffentlichungen (siehe z. B. HEB Internet) ist der Umfang der Streumaßnahmen dargestellt worden. Er deckt wesentlich mehr Straßen und über einen längeren Zeitraum ab, als es der gesetzliche Rahmen vorschreibt:

 

Der gesetzliche Rahmen umfasst die Zeiten von 7.00 bis 22.00 Uhr werktags und 8.00 bis 20.00 Uhr sonn- und feiertags (sh. oben).

HEB deckt dagegen 24 Stunden ab und zwar in der Zeit von 4.00 bis 22.00 Uhr mit voller Personalstärke und von 22.00 bis 4.00 Uhr mit reduzierter Personalstärke (bezogen auf Hauptverkehrsstraßen, Linienführungen der Hagener Straßenbahn und Krankenhauszufahrten).

 

Einsatzzeiten

Ein Einsatz in einem Streurevier darf nach der aktuellen Rechtsprechung bei einem Regeleinsatz nicht länger als 3,00 bis 3,50 Stunden dauern.

 

Ein Streufahrzeug erreicht in der Regel eine Durchschnittsgeschwindigkeit von 30 km/Std. Bei einem Einsatz von 3,0 Stunden beträgt das Streurevier danach maximal 90 Kilometer. Die von HEB festgesetzten Streureviere liegen deutlich unter dieser Grenze und bewegen sich um die 75 km.

Im Ergebnis führt dies dazu, dass sich die Straßen zu einem früheren Zeitpunkt in einem befahrbaren Zustand befinden und Kapazitäten für zusätzliche Maßnahmen zur Verfügung stehen.

 

Streumittel

Gesetzliche Vorgaben für die Bevorratung an Streumitteln bestehen nicht.

Die Länderfachgruppe Straßenbetrieb (FGSV/VKS-Ausschuss Winterdienst) hat in einem Strategiepapier von August 2010 zu dem Thema „Optimierung der Salzversorgung bei extremer Winterwitterung“ allerdings Empfehlungen erarbeitet.

 

„Daher empfiehlt der Ausschuss Winterdienst bereits seit geraumer Zeit, die Lagerkapazität nicht am jährlichen Durchschnittsbedarf, sondern am täglichen Maximalbedarf zu orientieren. Geht man von einer Lieferfrist von 72 Stunden und einer rechtzeitigen Bestellung aus, so müsste die Lagerkapazität im Extremfall für 5 Tage Volleinsatz reichen, um genügend Sicherheit zu haben, wobei an einem Volleinsatztag durchgehend Einsätze gefahren würden.

Dies ergibt in der Regel deutlich höhere Lagerkapazitäten als die erste Methode, insbesondere in Gebieten mit milderer Witterung.

Der maximale tägliche Salzverbrauch ergibt sich aus der maximalen Streumenge pro Einsatz, der mittleren Fahrbahnbreite sowie der maximalen Anzahl von Streudurchgängen pro Einsatztag und sollte individuell pro Betrieb abgeschätzt werden. Hierbei sind auch Nebenflächen, Abbiegespuren und Rampen nicht zu vergessen.

Bei einer durchschnittlichen Fahrbahnbreite von 7 m und einer maximalen Streumenge von 40 g/m² Feuchtsalz (nach Winterdienst-Merkblatt) ergibt sich für 4 Volleinsätze pro Tag (Wiederholungseinsätze mit 30 g/m²) eine Streumenge von 0,7 Tonnen pro Kilometer Salzstreunetz.

Dieser Wert kann als Anhaltswert für zweispurige Land- und Stadtstraßen dienen.“

 

Für Hagen bei einem zu betreuenden Netz von 500 km bedeutet dies eine Sollbevorratung von 1.750 t.

 

Bis zum letzten Winter standen auf den Betriebsgeländen insgesamt Lagerkapazitäten von 2.000 t Salz zur Verfügung.

Für den Wintereinsatz 2010/2011 wurde die Kapazität aufgrund der Erfahrungen aus dem Winter 2009/2010 um 20 % auf 2.400 t erhöht.

 

Für die Vorhaltung von Streumaterial stehen insgesamt vier Salzlager zur Verfügung. Die Standorte verteilen sich zur Zeit wie folgt:

·        Hohenlimburg (Kapazität ca. 400 Tonnen) auf dem städtische Bauhof an der Elseyer Straße,

·        Haspe (Kapazität ca. 100 Tonnen) auf dem städtischen Bauhof in der Preußerstraße,

·        Innenstadt (Hauptlager Kapazität ca. 1400 Tonnen) auf dem Betriebsgelände der HEB GmbH an der Fuhrparkstraße

·        Innenstadt (offene Fahrzeughalle ca. 500 Tonnen) auf dem Betriebsgelände der HEB GmbH an der Fuhrparkstraße (Kapazitätsausweitung 2010)

 

Der Sollvorgabe von 1.750 t stand eine tatsächliche Lagerkapazität von 2.400 t gegenüber, so dass nach den dargestellten Empfehlungen (siehe oben) ein durchgehender Einsatz für 7 Tage gegeben ist.

Unter Berücksichtigung der örtlichen Bedingungen (Prioritäten, Erfordernissen und Kapazitäten) reicht die vorhandene Lagerkapazität für ca. 3 Wochen (siehe November / Dezember 2010).

 

Das eigentliche Problem sind nicht die Lagervorräte sondern das Ausbleiben der vereinbarten Nachlieferungen an Streusalz.

Die Lieferanten haben flächendeckend ihre Lieferverpflichtungen oder  –zusagen nicht eingehalten bzw. einhalten können. Deshalb könnte es eine Option sein, zusätzliche eigene Lagerkapazitäten zu schaffen. Die Abhängigkeit von Lieferanten würde dadurch deutlich reduziert.

 

3. 5 Konsequenzen für die kommenden Winterdienste

 

Aufgrund der Erfahrungen und der Anforderungen der Bürgerinnen und Bürger der letzten Jahre besteht zu folgenden Punkten Optimierungsbedarf:

 

a)      Umfang der Streumittelbevorratung und Streumitteleinsatz

b)      Auswahl der Fahrzeuge für den Winterdienst und die Müllabfuhr

c)      Winterdienst für Bushaltestellen

d)      Ausweitung der Gebührenpflicht für bisherige Anliegerstraßen

e)      Umsetzen der Anliegerreinigungspflicht

f)        öffentlicher Personennahverkehr

 

Zu a) Umfang der Streumittelbevorratung

 

Mehr als die empfohlenen Streumengen wurden eingelagert. Jedoch sind regelmäßige Nachlieferungen ausgeblieben. Dies ist auch für die kommenden Jahre nicht auszuschließen. Daher wird es als sinnvoll angesehen, wenn die Lagermenge erneut aufgestockt wird.

 

Diese Option wird in fast allen Kommunen in NRW diskutiert bzw. umgesetzt.

 

Kurzfristig kann die HEB GmbH zusätzliche Lagerkapazitäten in einer Größe von 2.000 t schaffen. Die Kosten für das Lager belaufen sich voraussichtlich auf 25.000 €/a.

 

Das zusätzliche Salz kostet ca. 150.000,00 € (unterstellt wurde ein Preis von 75,-- € je t und ein einmaliger Durchsatz pro Wintersaison).

 

Es wird daher vorgeschlagen, die HEB GmbH zu beauftragen, die vorhandene Lagerkapazität für die kommenden Winter um weitere 2.000 t auf dann insgesamt 4.400 t zu erweitern.

 

Umfang des Streumitteleinsatzes

 

Darüber hinaus sind Maßnahmen zu entwickeln, die den Einsatz der Streumittel (insbesondere Salz) verringern.

 

Vorgesehen sind

  • Beschränkung des Salzeinsatzes auf verkehrswichtige und gefährliche Abschnitte
  • Liegenlassen von Nebenflächen sowie von ganzen Fahrstreifen bei mehrspurigen Straßen
  • Beschränkung der Anzahl der Streuvorgänge pro Tag
  • Verzicht auf den Einsatz von Salz auf Straßen der Streuklasse C. Nur Schieben und Abstreuen mit Granulat
  • Bei anhaltendem Schneefall nur reine Räumung. Streuen erst nach Enden des Schneefalls

 

Räumung der Schneemassen

 

In diesem Winter konnte den massiven Schneefällen nicht allein durch Streumaßnahmen begegnet werden. Es war das Beseitigen (Aufnehmen und Abfahren) der Schneemassen, insbesondere in der Innenstadt und in einigen ausgewählten Bereichen der Bezirke, notwendig. Sollten Räumaktionen notwendig werden, ist dafür ein zusätzlicher Ansatz von ca. 200.000,-- €/a erforderlich, um die Gewährleistung der Verkehrssicherungspflicht zu berücksichtigen und genügend Mittel für gebührenrelevante Aufwendungen zur Verfügung zu haben.

 

Zu b) Auswahl der Fahrzeuge für den Winterdienst und die Müllabfuhr

 

Aufgrund der Parkraumsituation und des Ausbauzustandes (verkehrsberuhigte Zonen) in vielen Straßen der Streuklasse B und C werden die Fahrbahnen so schmal, dass weder Streufahrzeuge noch Fahrzeuge der Feuerwehr, der Rettungsdienste oder der Müllabfuhr die Straße befahren können.

Verschärft wird diese Situation im Rahmen des Winterdienstes noch dadurch, dass die Anlieger den Schnee von den Gehwegflächen in den Fahrbahnbereich schieben und weiter ihre Fahrzeuge am Rand der Fahrbahn (eingeengt durch Schneewälle) abstellen.

 

Im Ergebnis bedeutet dies, dass die notwendigen Streumaßnahmen für diese Straßen nicht geleistet werden können, und zwar mit der Konsequenz, dass auch die Müllabfuhr nicht zu gewährleisten ist.

 

Diese Situation hat in den vergangenen Wintern verstärkt zu Protesten und Beschwerden der Bürgerinnen und Bürger geführt, die sich darauf berufen, dass sie für die von ihnen gezahlten Winterdienstgebühren keine entsprechende Gegenleistung erhalten würden.

 

Zur Verbesserung dieser Situation bestehen theoretisch zwei Handlungsalternativen:

 

  • Verstärkter Einsatz der Ordnungskräfte (Ordnungsamt und Polizei) zur Durchsetzung der notwendigen Fahrbahnbreiten

  • Einsatz von schmaleren Fahrzeugen (Streufahrzeuge mit einer Räumbreite von 2 m)
    .

Angesichts der Parkraumknappheit bestehen objektive Probleme der Anlieger, ihre Fahrzeuge wohnungsnah zu parken.

Ein mögliches Durchsetzen der erforderlichen Fahrbahnbreite von 3 m durch ordnungsbehördliche Maßnahmen würde zu erheblichen Bürgerprotesten führen und erfordert zur Nachhaltigkeit einen verstärkten Einsatz der Ordnungskräfte. Dies ist weder personell noch organisatorisch durch die Ordnungsbehörden zu leisten.

In Fällen einer konkreten Behinderung, insbesondere in Straßen, die von Fahrzeugen der Hagener Straßenbahn AG befahren werden, ist  dies in Abhängigkeit von Prioritäten auch anderer Einsatzanlässe (insbesondere der Polizei) zu leisten.

 

Deshalb wird vorgeschlagen, kleinere und schmalere Fahrzeuge anzuschaffen.

 

Bei einem möglichen Einsatz kleinerer Fahrzeuge ist zu berücksichtigen, dass diese Fahrzeuge eine geringere Zuladung haben und dem entsprechend auch eine geringere Reichweite.

 

Der Einsatz der kleineren Streufahrzeuge ist nur sinnvoll, wenn auch eine Änderung der bisherigen Räumpraxis erfolgt.

Es ist zu vermeiden, dass durch das Schneeschieben links oder rechts „Schneewälle“ aufgebaut werden, die zu einer weiteren Einschränkung der Fahrbahnbreite führen würden.

Zukünftig  ist vorgesehen, mit dem Einsatz der Schneeschilder lediglich eine ebene Schneefläche auf der Fahrbahn zu erreichen. Gleichzeitig wird auf diese Fläche Granulat (kein Salz) gestreut. Damit kann eine ausreichende Befahrbarkeit der Straßen gewährleistet werden. Allerdings kann damit dem Wunsch nach „schwarzen Straßen“ nicht entsprochen werden.

 

Um in diesen Straßen die regelmäßige Müllabfuhr gewährleisten zu können, ist es notwendig, dass entsprechend kleinere Müllfahrzeuge beschafft werden.

Perspektivisch ist dies auch für die Fahrzeuge der Feuerwehr notwendig, wenn es durch die neue Räumtechnik zu Schneewallbildungen in den Straßen kommen sollte, die die Fahrbahnbreite weiter einengen.

Dabei ist nicht an die Vorhaltung zusätzlicher Löschfahrzeuge gedacht, sondern im Rahmen der Regelersatzbeschaffungen sollen zwei Einsatzmittel mit einer schmalen Spurbreite (2,1 Meter) beschafft werden.

Allerdings sind auch bei der aufgezeigten Variante Mehrkosten in Höhe von grob
geschätzten 250.000,- Euro für die Beschaffung der Sonderfahrgestelle zu erwarten.

 

Daher ergeben sich folgende Optimierungen:

 

·      Einsatz der bisher vorhandenen Streufahrzeuge in den Straßen der Streuklasse A und wo möglich auch in den Straßen der Streuklasse B.

·      Anschaffung von 2 kleineren Streufahrzeugen (Einsatz in den Streuklassen C und teilweise B)
Anschaffungskosten 120.000,-- €
Personalkosten für 2 Mitarbeiter für je 5 Monate 28.000,-- € (einschl. Arbeitgeberanteile)

·      Anschaffung von 2 kleineren Müllfahrzeugen
Anschaffungskosten 200.000,-- €
Personalkosten für 2 Mitarbeiter für je 5 Monate 28.000,-- € (einschl. Arbeitgeberanteile)

 

Zu c) Winterdienst für Bushaltestellen

Nach Angaben der Hagener Straßenbahn AG befinden sich auf dem Hagener Stadtgebiet ca. 1.000 Haltestellen.

Bushaltestellen werden nur zu einem Teil von HEB betreut. Einen großen Teil der Haltestellen müssen die angrenzenden Grundstückseigentümer auch im Winter reinigen. Für ca. 100 Haltestellen hat die Hagener Straßenbahn AG HEB einen Reinigungsauftrag (einschließlich Winterdienst) erteilt.

Gleichzeitig gibt es noch Haltestellen, die außerhalb der geschlossenen Ortslage liegen. Diese Haltestellen werden kaum betreut.

Dem entsprechend ist es für den Fahrgast häufig sehr mühselig bzw. gefährlich in den Bus zu steigen.

 

Als Lösungsansatz soll das stärkere Kommunizieren der unterschiedlichen Zuständigkeiten verstärkt verfolgt werden:

 

  • Buskaps (durch Bügel von dem Bürgersteig räumlich und optisch abgegrenzt):
    Reinigungspflicht nach Straßenreinigungssatzung HEB
  • Bushaltestellen vor bebauten und unbebauten Grundstücken innerhalb geschlossener Ortslagen:
    Reinigungspflicht liegt bei dem angrenzenden Anlieger
  • Bushaltestellen vor unbebauten städtischen Grundstücken:
    Reinigungspflicht HEB
  • Bushaltestellen, die HEB im Auftrag der Hagener Straßenbahn AG reinigt.
  • Bushaltestellen außerhalb geschlossener Ortslagen (z. B. Richtung Rummenohl oder Hohenlimburg):
    keine gesetzliche Reinigungspflicht

 

Eine Verlagerung der Anliegerreinigung für die Haltestellen entweder auf die Straßenbahn AG oder die Stadt Hagen / HEB GmbH würde zu erheblichen finanziellen Belastungen führen. Die Grobkalkulation der möglichen Kosten hat einen Aufwand von rund 500.000,-- € pro Wintersaison erbracht. Die tatsächlichen Kosten sind entscheidend abhängig von dem konkreten Verlauf des Winters.

 

Neben den finanziellen Auswirkungen ergeben sich erhebliche praktische Umsetzungsschwierigkeiten.

 

Die erforderlichen Voraussetzungen (Personal und Fahrzeuge) für eine nach den zeitlichen Vorgaben zu leistende Winterwartung der Bürgersteige sind weder bei der Hagener Straßenbahn AG noch bei der HEB GmbH vorhanden. Auch private Räumdienste sind nicht in der Lage, diese Arbeiten im Rahmen der Vorgaben zu erledigen.

Allenfalls ist denkbar, dass im Rahmen freier Kapazitäten beim HEB bzw. der  städtischen Dienststellen Schwerpunkteinsätze an besonders stark frequentierten Haltestellen zur Unterstützung der Anliegerreinigung durchführen.

 

Von daher sollte es bei der derzeitigen Regelung der Straßenreinigungssatzung der Stadt Hagen verbleiben, auch wenn eingeräumt werden muss, dass dies nach wie vor zu Problemen führen wird.

 

Zu d) Ausweitung der Gebührenpflicht für bisherige Anliegerstraßen

 

Die Fahrbahnreinigung ist nach der Straßenreinigungssatzung in bestimmten Anliegerstraßen den Grundstückseigentümern übertragen worden.

 

Diese Pflicht wird in Teilen nicht im erforderlichen Umfang umgesetzt.

 

Es ist beabsichtigt, dass die Verwaltung in Abstimmung mit der HEB GmbH Vorschläge zur Ausweitung der gebührenrelevanten Straßenreinigung erarbeitet und den politischen Gremien zur Beratung und Beschlussfassung vorlegt.

 

Zu e) Umsetzen der Anliegerreinigungspflicht

 

Private Bürgersteige sind im erheblichen Umfang nicht nach den gesetzlichen Vorgaben gestreut worden, auch in zentralen und verkehrsreichen Bereichen

 

Die Ordnungskräfte der Stadt werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten, neben der Aufklärung der Anlieger, verstärkt die notwendigen ordnungsbehördlichen Maßnahmen zur Umsetzung der Reinigungspflicht ergreifen. Es ist jedoch ausgeschlossen, dass dies flächendeckend in Hagen erfolgen kann.

Ergänzend sollen daher durch eine verstärkte Öffentlichkeitsarbeit die Auswirkungen unterlassener Streumaßnahmen (Haftungsfolgen und Bußgeldandrohungen) aufgezeigt werden.

 

Zu f) Öffentlicher Personennahverkehr

Mögliche Maßnahmen zur Verbesserung der Situation aufgrund der aktuellen Erfahrungen des bisherigen Verlaufs des Winters 2010/2011 wurden mit den Verantwortlichen der Hagener Straßenbahn AG intensiv besprochen.

 

Folgende Ergebnisse sind festzuhalten:

Über 75% der Einsätze im Winterdienst wurden für die Busstrecken der Hagener Straßenbahn AG erbracht. Von daher besteht auch die Sorge des Verbandes Deutscher Verkehrsunternehmen für Hagen nicht, dass die kommunalen Räumdienste die Liniennetze der Verkehrsunternehmen (auch Nebenstrecken) nicht ausreichend betreuen wurden.

Die dargestellten Streumaßnahmen decken selbstverständlich auch alle Hauptverkehrsstraßen im Stadtgebiet ab, für die eine erhöhte Streupflicht besteht.

 

Die Hagener Straßenbahn AG erbringt einen relativ hohen Anteil (ca. 60%) ihrer Betriebsleistungen mit Gelenkbussen. Dies geschieht aus Kapazitätsgründen und wirtschaftlichen Erwägungen. Eine Abkehr von diesem Ansatz würde zu sprungartig steigenden Aufwendungen führen.

Ein anderer Einsatz von Bussen (verstärkt 2 Achs-Busse) ist nach Angaben der Hagener Straßenbahn AG derzeit aufgrund des vorhandenen Fahrzeugbestandes nur im begrenzten Umfang möglich.

Alle Busse (auch die Gelenkfahrzeuge) sind auf allen Achsen mit Winterreifen mit der Kennung M+S ausgestattet. Zusätzlich sind die Antriebsachsen mit Reifen versehen, die ein sogenanntes Traktionsprofil aufweisen.

 

Ein Einsatz von Schneeketten auf ganzen Linien scheitert an dem sehr hohen Verschleiß, da die Linienführungen überwiegend Fahrbahnen erfassen, für die Schneeketten nicht erforderlich sind.

Ein punktueller Einsatz von Schneeketten für Busse, die für bestimmte Gebiete im Pendelverkehr, eingesetzt werden können, ist in einem zeitlich und streckenmäßig begrenzten Umfang möglich. Allerdings können nicht bei allen Bussen, ohne technische Veränderungen, Schneeketten angebracht werden (z. B. Niederflurbusse)

 

Die Anwendung von Notfallfahrplänen ist nach Angaben der Vertreter der Hagener Straßenbahn AG generell nicht sinnvoll, da dies nur zur Verunsicherung der Fahrgäste führen würde. Bewährt habe sich, dass über einen News-Ticker auf der Internetseite der Hagener Straßenbahn aktuelle Fahrplanänderungen für die Fahrgäste kenntlich gemacht wurden.

 

Die Kommunikation zwischen der Hagener Straßenbahn und der HEB GmbH soll intensiviert und verbessert werden. Im Vorfeld der kommenden Winterperiode sollen von Seiten der Hagener Straßenbahn AG gemeinsam mit der HEB GmbH Probleme auf bestimmten Linien vor Ort besprochen werden.

Die größten Schwierigkeiten bestanden für die Busse der Hagener Straßenbahn AG in dem Phänomen, dass die neben den Schneemassen abgestellten privaten Pkw das Fahrbahnprofil derart einengten, dass eine Befahrbarkeit der Straßen für die Busse unmöglich wurde.

 

Optimierung der internen Kommunikation

 

Wie schon dargestellt erbringt die HEB GmbH im Auftrage der Stadt Hagen die Straßenreinigung. Dies umfasst auch den Winterdienst.

 

Allerdings führt HEB den Winterdienst nicht allein durch.

Beteiligt sind der Fachbereich für Grünanlagen - und Straßenbetrieb der Stadt Hagen und der HEB beauftragte Unternehmen.

Insbesondere im Bereich Hohenlimburg sind schwerpunktmäßig städtische Dienststellen sowie Fremdunternehmen tätig.

Zur Verbesserung der internen Kommunikation und Abläufe werden Optimierungen und zentrale Vorgaben entwickelt. Dabei sollen der Informationsaustausch, einheitliche Einsatzvorgaben und die Aufarbeitung und Auswertung der geleisteten Streumaßnahmen auf ein einheitliches Niveau angehoben werden.

 

3.6 Kosten der vorgeschlagenen Maßnahmen

 

Kosten für den unmittelbaren Winterdienst

 

Räumen der Schneemassen
(Aufnehmen und Abfahren)                                          
200.173,44 €/a

 

Zusätzliche Streumittelbevorratung
Fahrzeuge und Personalkosten           
                        294.457,09 €/a

 

 

Gesamt                                                                            494.630,53 €/a

 

Kosten für die Müllabfuhr

 

·         Fahrzeuge und Personal                                         86.000,-- €/a

 

3.7 Auswirkungen auf die Gebühren

 

Die folgenden Berechnungen berücksichtigen ausschließlich die Folgekosten aufgrund der dargestellten Maßnahmen zur Optimierung des Winterdienstes. Daher wurden die Daten der Gebührenbedarfsberechnungen für 2011 für 2012 ausschließlich um diese Kosten erhöht und im Bereich der Sommerreinigung eine zusätzliche Entnahme aus den Gebührenrücklagen (im NKF = Sonderposten für den Gebührenausgleich) in Höhe von  250.000 € eingeplant.

 

Allgemeine Kostensteigerungen, Entwicklung der Energiekosten oder sonstige Änderungen (z. B. interne Kosten der Stadtverwaltung) wurden nicht berücksichtigt. Die verbindliche Gebührenkalkulation und Entscheidung erfolgt wie in der Vergangenheit am Ende dieses Jahres im Rahmen der Satzungsbeschlüsse des Rates der Stadt Hagen.

 

Zur Vermeidung einer Anhebung der Gebühren für das laufende Jahr sollen die Zusatzaufwendungen aus den Mitteln des Sonderpostens für den Gebührenausgleich  finanziert werden.

 

Abfallgebühr

 

Die zusätzlichen Fahrzeug- und Personalkosten von 86.000,-- € bedeuten eine Steigerung des Gebührenbedarfs um 0,5 %

 

Winterdienstgebühr

 

Die dargestellten Maßnahmen bedeuten eine deutliche Steigerung des Aufwandes für den Winterdienst.

Die Stadt trägt von dem Gesamtaufwand für die Straßenreinigung (Sommer- und Winterreinigung) aufgrund der gesetzlichen Regelungen 25 % der Kosten als Ausgleich für das Allgemeininteresse der Stadt an den Reinigungsleistungen. Die vorgeschlagenen Maßnahmen bedeuten eine Zusatzbelastungen von 123.657  € für den städtischen Haushalt.

 

Auswirkungen auf die Gebührensätze

 

 

Winterreinigung

 

 

 

Gebühr

 2011

 2012

Differenz

Stufe A

 1,37 € / m

  2,05 € / m

    0,68 € / m

Stufe B

 1,15 € / m

  1,70 € / m

    0,55 € / m

Stufe C

 0,45 € / m

  0,66 € / m

    0,21 € / m

 

 

Mit den Vertretern der Hagener Wohnungswirtschaft und der City-Werbegemeinschaft wurden die Maßnahmen besprochen.

Die Notwendigkeit zusätzlicher Maßnahmen zur Optimierung der Winterdienstleistungen wird von den Gesprächsteilnehmern gesehen, allerdings soll auch die Entwicklung der Nebenkosten zur Miete dabei berücksichtigt werden. Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen in diesem Kontext ist zu gewährleisten.

 

Letztmalig wurde im Jahre 2007 eine Anpassung der Gebühren aufgrund der Anhebung der Mehrwertsteuer von 16% auf 19% vorgenommen. Die nunmehr notwendige geringfügige Anhebung der Jahresgebühr ist, wie oben tabellarisch dargestellt, vertretbar.

 

Hinzu kommt, dass ggf. von einer Senkung der Straßenreinigungsgebühr für das Jahr 2012 ausgegangen werden kann. Unter der Annahme, dass sich der Aufwand für 2012 nicht wesentlich verändert, kann eine Entnahme von 250.000,-- € aus dem Sonderposten Straßenreinigung eine Reduzierung der Gebühr von 3.35 € auf 3,12 € (-0,23 €) je Veranlagungsmeter ermöglichen.

 

Unter dieser Annahme und zur Verdeutlichung der Auswirkungen wird auf das folgende Beispiel Bezug genommen.

In diesem Beispiel wird die Straßenreinigungsgebühr (Sommer- und Winterreinigung) für ein Grundstück mit einer Straßenfront von 20 m errechnet, und zwar bezogen auf alle 3 Streuklassen. Außerdem wurde die anteilige Gebühr sowohl für ein Zwei-Parteien-Objekt als auch für ein Vier-Parteien-Objekt ermittelt.

 

Beispiel Winterdienststufe A

 

Gebühr 2011

Anzahl Parteien

 

Grundstück

2

4

Frontmeter

   20,00  

 

 

 

Sommerreinigung

  67,00 €

 

 

 

Winter

  27,40 €

       94,40 €

   47,20 €

 23,60 €

 

 

Gebühr 2012

 

Sommerreinigung

  62,40 €

 

 

 

Winter

  41,00 €

     103,40 €

   51,70 €

 25,85 €

 

 

 

 

 

Differenz 2011/2012

 

         9,00 €

     4,50 €

   2,25 €

 

 

 

 

 

Beispiel Winterdienststufe B

 

Gebühr 2011

Anzahl Parteien

 

Grundstück

2

4

Frontmeter

   20,00  

 

 

 

Sommerreinigung

  67,00 €

 

 

 

Winter

  23,00 €

       90,00 €

   45,00 €

 22,50 €

 

 

Gebühr 2012

 

Sommerreinigung

  62,40 €

 

 

 

Winter

  34,00 €

       96,40 €

   48,20 €

 24,10 €

 

 

 

 

 

Differenz 2011/2012

 

         6,40 €

     3,20 €

   1,60 €

 

 

 

 

 

 

 

Beispiel Winterdienststufe C

 

Gebühr 2011

Anzahl Parteien

 

Grundstück

2

4

Frontmeter

   20,00  

 

 

 

Sommerreinigung

  67,00 €

 

 

 

Wiinter

    9,00 €

       76,00 €

   38,00 €

 19,00 €

 

 

Gebühr 2012

 

Sommerreinigung

  62,40 €

 

 

 

Winter

  13,20 €

       75,60 €

   37,80 €

 18,90 €

 

 

 

 

 

Differenz 2011/2012

 

-        0,40 €

-    0,20 €

-  0,10 €

 

 

 

3.8 Schlussbemerkung

 

Der bisherige Verlauf des Winters 2010/2011 hat allen beteiligten Mitarbeitern erhebliche Anstrengungen abverlangt. Sie haben sich engagiert den Anforderungen gestellt und überdurchschnittliche Leistungen erbracht.

Es muss aber auch eingeräumt werden, dass nicht alle Behinderungen und Unannehmlichkeiten, die ein starker Winter bringt, durch Maßnahmen der HEB GmbH oder der anderen Beteiligten verhindert werden können.

 

Auch nach Realisieren der beschriebenen zusätzlichen Maßnahmen muss davon ausgegangen werden, dass es auch in Zukunft witterungsbedingte Behinderungen und Unannehmlichkeiten geben wird.

Vorsorge gegen alle Eventualitäten können nicht geschaffen werden.

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

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Die finanziellen Auswirkungen ergeben sich aus der Vorlage.

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Beschlüsse

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14.04.2011 - Haupt- und Finanzausschuss - ungeändert beschlossen

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04.05.2011 - Bezirksvertretung Hagen-Nord - ungeändert beschlossen

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12.05.2011 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen

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17.05.2011 - Bezirksvertretung Hagen-Mitte - ungeändert beschlossen

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18.05.2011 - Bezirksvertretung Hohenlimburg - geändert beschlossen

Beschluss:

Die Bezirksvertretung nimmt die Vorlage zur Kenntnis.

Abstimmungsergebnis:

X

 Ohne Beschlussfassung

 

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19.05.2011 - Bezirksvertretung Haspe - geändert beschlossen

Beschluss:

Die Bezirksvertretung Haspe nimmt den Bericht der HEB GmbH zur Kenntnis und beschließt, die Angelegenheit zeitnah im Frühjahr 2012 erneut auf die Tagesordnung zu nehmen.

 

 

Abstimmungsergebnis:

x

 Einstimmig beschlossen

 

Dafür:

 15

Dagegen:

 0

Enthaltungen:

 0

 

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25.05.2011 - Bezirksvertretung Eilpe/Dahl - ungeändert beschlossen