Beschlussvorlage - 0374/2011

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die „Höhenburg Hohenlimburg“, Alter Schloßweg 30 ist als ortsfestes Bodendenkmal (§ 2 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen, Denkmalschutzgesetz – DSchG, vom 11.03.1980, GV NRW S. 226, in der zurzeit gültigen Fassung) gemäß § 3 Denkmalschutzgesetz in die Denkmalliste der Stadt Hagen einzutragen.

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Sachverhalt

Kurzfassung

Eintragung des ortsfesten Bodendenkmals „Höhenburg Hohenlimburg“, Alter Schloßweg 30 in die Denkmalliste der Stadt Hagen

 

 

Begründung

Der Denkmalwert des ortsfesten Bodendenkmals „Höhenburg Hohenlimburg“ wurde gemeinsam mit dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe – LWL – Archäologie für Westfalen, Außenstelle Olpe geprüft. Dieses Fachamt hat am 29.01.2010 das Benehmen zur  Eintragung des Bodendenkmals in die Denkmalliste der Stadt Hagen gemäß §§ 3 Abs. 2, 21 Abs. 4 Denkmalschutzgesetz hergestellt. Die denkmalrechtliche Bewertung wird seitens der Verwaltung geteilt.

Die Voraussetzungen für die Eintragung gemäß §§ 2, 3 des Denkmalschutzgesetzes liegen vor. Das ortsfeste Bodendenkmal ist deshalb in die Denkmalliste einzutragen. Das denkmalrechtliche Verfahren wurde eingeleitet.

 

Die Begründung der Denkmalfähigkeit und der Denkmalwürdigkeit für die Eintragung des ortsfesten Bodendenkmals ergibt sich aus dem beigefügten Entwurf der Denkmallisten-Karteikarte. Sie ist Bestandteil der Vorlage.

 

Die Zuständigkeit der Bezirksvertretung für die Eintragung in die Denkmalliste ergibt sich aus § 10 Abs. 2 Buchst. t der Hauptsatzung in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Buchst. b der Gemeindeordnung NRW.

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

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Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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18.05.2011 - Bezirksvertretung Hohenlimburg - ungeändert beschlossen