Beschlussvorlage - 0232/2011

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Landschaftsbeirat stimmt der landschaftsrechtlichen Befreiung gemäß § 67 (1) Nr. 1 BNatSchG für die Inanspruchnahme von Flächen im geschützten Landschaftsbestandteil 1.4.2.25 „Unterer Ölmühlenbach“ im Rahmen des Neubaus der Lennetalbrücke BAB A 45 zu.

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Sachverhalt

Kurzfassung

Die Lennetalbrücke der BAB A 45 kann nur noch wenige Jahre erhalten werden. Ein Ersatzneubau wird aufgrund des maroden Zustandes des vorhandenen Bauwerks erforderlich. Während der Bauarbeiten werden ebenfalls Flächen im geschützten Landschaftsbestandteil 1.4.2.25 „Unterer Ölmühlenbach“ in Anspruch genommen.

 

 

Begründung

Der Landesbetrieb Straßenbau NRW plant im Auftrag des Bundes den Ersatzneubau der Lennetalbrücke im Zuge der BAB A 45. Untersuchungen im Jahr 2008 ergaben, dass die Lennetalbrücke unter Berücksichtigung temporärer Stabilisierungsmaßnahmen nur noch wenige Jahre erhalten werden kann. Das Ziel ist, spätestens Ende 2013 den Verkehr nicht mehr über die vorhandene Brücke zu führen. Statische Untersuchungen haben ergeben, dass eine Ertüchtigung des bestehenden Bauwerks nicht möglich ist.  Ein Ersatzneubau der Lennetalbrücke ist daher unumgänglich.

 

Als Ergebnis der technischen Vorplanung und Alternativenprüfungen wird die Variante des Ersatzneubaus mit einem Querverschub mit seitlichem Teilüberbau in westlicher Lage weiter verfolgt. Die vorhandene Achse der BAB A 45 bleibt erhalten.

 

Das neue Bauwerk unterscheidet sich von dem alten Bauwerk z.B. auch hinsichtlich der Anzahl, Dimensionierung und Lage der Stützpfeiler. Die Pfeilerabstände innerhalb der beiden Stützpfeilerreihen werden größer sein als bisher. Im Bereich der Lenne ist ein Pfeilerabstand von 115 m vorgesehen. Damit werden die neuen Pfeiler einen deutlich größeren Abstand zur Lenne haben als bisher. Die Breite des Überbaus wird sich um 4,75 m auf zukünftig 36,50 m vergrößern und berücksichtigt damit auch schon den zukünftig geplanten 6-spurigen Ausbau der BAB A 45 zwischen dem Autobahnkreuz Westhofen und dem Autobahnkreuz Hagen.

 

Neben den Landschaftsschutzgebieten 1.2.2.13 „Lenne-Niederung“ und 1.2.2.22 „Herbeck“ ist ebenfalls der geschützte Landschaftsbestandteil 1.4.2.25 „Unterer Ölmühlenbach“ betroffen. Die westliche Grenze des geschützten Landschaftsbestandteiles schließt mit der aktuellen Außenkante der BAB A 45 ab. Die Inanspruchnahme dieses Schutzgebietes beschränkt sich auf den Bereich bis zum Ölmühlenbach, der als Arbeitsstreifen genutzt wird. In diesem Zusammenhang muss der Gehölzstreifen westlich des Ölmühlenbaches entfernt werden. Die Grünlandfläche östlich des Gewässers wird als Tabuzone während der Bauarbeiten geschützt.

 

Das Vorhaben verstößt gegen das folgende allgemeine Verbot für alle geschützte Landschaftsbestandteile:

  • Gemäß dem Verbot Nr. 1 ist es nicht erlaubt, „Bäume, Sträucher oder sonstige wildwachsende Pflanzen zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzutrennen oder auf andere Weise in ihrem Wachstum zu beeinträchtigen“.

 

In der Sitzung des Landschaftsbeirates vom 25.01.2011 wurde bereits der landschaftsrechtlichen Befreiung für die dem Projekt zugehörigen Einleitung von Niederschlagswasser in den Ölmühlenbach (Vorlage 0019/2011) zugestimmt.

 

Das Vorhaben stellt einen Eingriff in Natur und Landschaft gemäß § 14 Bundesnaturschutz (BNatSchG) dar. Landschaftspflegerischer Begleitplan und artenschutzrechtlicher Fachbeitrag sind erarbeitet worden, dessen Ausführungen Inhalte der Genehmigung sein werden.

 

Als planungsrelevante Arten wurden verschiedene Fledermausarten, Turmfalke, Eisvogel und Geburtshelferkröte näher untersucht, für die verschiedene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt und teilweise bereits vorgezogen umgesetzt worden sind.

 

Als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind im Rahmen des landschaftspflegerischen Begleitplanes verschiedene Maßnahmen vorgeschlagen worden: Rückbau von Uferbefestigungen, Entwicklung von Wald und Waldmänteln sowie Grünlandextensivierung und Anlage von flachen Blänken in der Lenneaue. Auch die in Anspruch genommenen Gehölzflächen, wie die im geschützten Landschaftsbestandteil „Unterer Ölmühlenbach“ werden zeitnah nach Beendigung der Baumaßnahme durch neue Anpflanzungen ersetzt.

 

Das Konzept der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bezieht sich auch auf städtische Flächen; zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Vorlage waren die Grundstücksverhandlungen mit der Stadt Hagen noch nicht abgeschlossen.

 

Gemäß § 67 (1) Nr. 1 BNatSchG kann in diesem Falle von den allgemeinen Verboten des Landschaftsplanes für alle geschützten Landschaftsbestandteile eine Befreiung gewährt werden, da der Ersatzneubau eindeutig aus Gründen des öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art notwendig ist. Eine Vereinbarkeit mit dem Schutzgebiet wird durch die Festsetzungen des artenschutzrechtlichen Fachbeitrages und des landschaftspflegerischen Begleitplanes geschaffen.

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

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Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

 

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Beschlüsse

Erweitern

03.05.2011 - Naturschutzbeirat - ungeändert beschlossen