Beschlussvorlage - 0232/2011
Grunddaten
- Betreff:
-
Geschützter Landschaftsbestandteil 1.4.2.25 "Unterer Ölmühlenbach": landschaftsrechtliche Befreiung gemäß § 67 (1) Nr. 1 für den Ersatzneubau der Lennetalbrücke BAB A 45
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB69 - Umweltamt
- Bearbeitung:
- Susanne Müller
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
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●
Erledigt
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Naturschutzbeirat
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Entscheidung
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03.05.2011
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Sachverhalt
Kurzfassung
Die Lennetalbrücke der BAB
A 45 kann nur noch wenige Jahre erhalten werden. Ein Ersatzneubau wird aufgrund
des maroden Zustandes des vorhandenen Bauwerks erforderlich. Während der
Bauarbeiten werden ebenfalls Flächen im geschützten Landschaftsbestandteil 1.4.2.25
„Unterer Ölmühlenbach“ in Anspruch genommen.
Begründung
Der Landesbetrieb Straßenbau NRW plant im Auftrag des
Bundes den Ersatzneubau der Lennetalbrücke im Zuge der BAB A 45. Untersuchungen
im Jahr 2008 ergaben, dass die Lennetalbrücke unter Berücksichtigung temporärer
Stabilisierungsmaßnahmen nur noch wenige Jahre erhalten werden kann. Das Ziel
ist, spätestens Ende 2013 den Verkehr nicht mehr über die vorhandene Brücke zu
führen. Statische Untersuchungen haben ergeben, dass eine Ertüchtigung des
bestehenden Bauwerks nicht möglich ist. Ein Ersatzneubau der Lennetalbrücke ist daher
unumgänglich.
Als Ergebnis der technischen Vorplanung und
Alternativenprüfungen wird die Variante des Ersatzneubaus mit einem Querverschub
mit seitlichem Teilüberbau in westlicher Lage weiter verfolgt. Die vorhandene
Achse der BAB A 45 bleibt erhalten.
Das neue Bauwerk unterscheidet sich von dem alten Bauwerk
z.B. auch hinsichtlich der Anzahl, Dimensionierung und Lage der Stützpfeiler. Die
Pfeilerabstände innerhalb der beiden Stützpfeilerreihen werden größer sein als
bisher. Im Bereich der Lenne ist ein Pfeilerabstand von 115 m vorgesehen. Damit
werden die neuen Pfeiler einen deutlich größeren Abstand zur Lenne haben als
bisher. Die Breite des Überbaus wird sich um 4,75 m auf zukünftig 36,50 m vergrößern
und berücksichtigt damit auch schon den zukünftig geplanten 6-spurigen Ausbau
der BAB A 45 zwischen dem Autobahnkreuz Westhofen und dem Autobahnkreuz Hagen.
Neben den Landschaftsschutzgebieten 1.2.2.13 „Lenne-Niederung“
und 1.2.2.22 „Herbeck“ ist ebenfalls der geschützte
Landschaftsbestandteil 1.4.2.25 „Unterer Ölmühlenbach“ betroffen. Die
westliche Grenze des geschützten Landschaftsbestandteiles schließt mit der
aktuellen Außenkante der BAB A 45 ab. Die Inanspruchnahme dieses Schutzgebietes
beschränkt sich auf den Bereich bis zum Ölmühlenbach, der als Arbeitsstreifen
genutzt wird. In diesem Zusammenhang muss der Gehölzstreifen westlich des
Ölmühlenbaches entfernt werden. Die Grünlandfläche östlich des Gewässers wird
als Tabuzone während der Bauarbeiten geschützt.
Das Vorhaben verstößt
gegen das folgende allgemeine Verbot für alle geschützte Landschaftsbestandteile:
- Gemäß dem Verbot Nr. 1 ist es nicht erlaubt,
„Bäume, Sträucher oder sonstige wildwachsende Pflanzen zu
beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzutrennen oder
auf andere Weise in ihrem Wachstum zu beeinträchtigen“.
In der Sitzung des Landschaftsbeirates vom 25.01.2011
wurde bereits der landschaftsrechtlichen Befreiung für die dem Projekt
zugehörigen Einleitung von Niederschlagswasser in den Ölmühlenbach (Vorlage
0019/2011) zugestimmt.
Das Vorhaben stellt einen Eingriff in Natur und
Landschaft gemäß § 14 Bundesnaturschutz (BNatSchG) dar. Landschaftspflegerischer
Begleitplan und artenschutzrechtlicher Fachbeitrag sind erarbeitet worden,
dessen Ausführungen Inhalte der Genehmigung sein werden.
Als planungsrelevante Arten wurden verschiedene
Fledermausarten, Turmfalke, Eisvogel und Geburtshelferkröte näher untersucht,
für die verschiedene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt und teilweise bereits
vorgezogen umgesetzt worden sind.
Als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind im Rahmen
des landschaftspflegerischen Begleitplanes verschiedene Maßnahmen vorgeschlagen
worden: Rückbau von Uferbefestigungen, Entwicklung von Wald und Waldmänteln sowie
Grünlandextensivierung und Anlage von flachen Blänken in der Lenneaue. Auch die
in Anspruch genommenen Gehölzflächen, wie die im geschützten
Landschaftsbestandteil „Unterer Ölmühlenbach“ werden zeitnah nach
Beendigung der Baumaßnahme durch neue Anpflanzungen ersetzt.
Das Konzept der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bezieht
sich auch auf städtische Flächen; zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Vorlage
waren die Grundstücksverhandlungen mit der Stadt Hagen noch nicht
abgeschlossen.
Gemäß § 67 (1) Nr. 1 BNatSchG
kann in diesem Falle von den allgemeinen Verboten des Landschaftsplanes für
alle geschützten Landschaftsbestandteile eine Befreiung gewährt werden, da der
Ersatzneubau eindeutig aus Gründen des öffentlichen Interesses, einschließlich
solcher sozialer und wirtschaftlicher Art notwendig ist. Eine Vereinbarkeit mit
dem Schutzgebiet wird durch die Festsetzungen des artenschutzrechtlichen Fachbeitrages
und des landschaftspflegerischen Begleitplanes geschaffen.
