Beschlussvorlage - 0306/2011

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Rat der Stadt  beschließt die Veränderungssperre für den Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6/86 (423) –Volmeaue- Teil II.

Die Satzung über die Veränderungssperre ist Bestandteil des Beschlusses und als Anlage Gegenstand der Niederschrift.

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Sachverhalt

 

 

Begründung:

 

Vorbemerkung:

Die Entscheidung über den Bauantrag: Nutzungsänderung eines Ladenlokals in ein Automatenspielcenter mit  drei Einzelspielhallen  auf dem Grundstück Körnerstraße 66

Gemarkung Hagen, Flur 43, Flurstücke 6,7,8

AZ.: 1/63/BA/0018/10 wurde mit Schreiben vom 6.7.10 nach § 15 Abs. 1 BauGB bis zum 6.7.2011 ausgesetzt.

 

Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am 10.6.2010 die 1. Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 6/86 (423) -Volmeaue- Teil II beschlossen. Dieser Beschluss wurde am 19.6.2010 ortsüblich öffentlich bekanntgemacht.

Der rechtsverbindliche Bebauungsplan setzt für die genannten Flurstücke Kerngebiet ohne Nutzungseinschränkungen für Spielhallen fest.

 

Die vergnügungsstättenbezogenen Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplans beruhen auf dem vom Rat der Stadt Hagen bereits in 1989 beschlossenen Konzept zur Steuerung von Vergnügungsstätten in der Innenstadt (Vorlage 213/89), dass Grundlage war für die Gliederung der Nutzungen in den relevanten Innenstadt-Bebauungsplänen in Bezug auf den Ausschluss, die ausnahmsweise und/oder die uneingeschränkte Zulässigkeit von Vergnügungsstätten (Spielhallen etc.).

Beiderseits der Körnerstraße, die im Verhältnis zu den bedeutsameren Laufachsen Bahnhofstraße und Elberfelder Straße / Mittelstraße aufgrund der vorhandenen Struktur weniger Störungen erwarten lässt, wurden Vergnügungsstätten wie z.B. Spielhallen als zulässige bzw. ausnahmsweise zulässige Art der Nutzung festgesetzt.

 

Vergnügungsstätten im Sinne des § 7 BauNVO sind in Kerngebieten allgemein zulässig. Nur wenn besondere städtebauliche Gründe vorliegen, können diese Nutzungen eingeschränkt werden.

 

Ein gänzlicher Ausschluss von Vergnügungsstätten ist rechtlich nicht definiert und städtebaulich in der Regel auch nicht erforderlich. Es müssen jedoch Prioritäten gesetzt werden, um die Innenstädte vor Trading-Down-Effekten und sonstigen Störungen zu schützen. Hier haben Nutzungen wie der Einzelhandel, Gastronomie und Dienstleistung den Vorrang und sind deshalb für eine funktionierende Innenstadt aus städtebaulicher Sicht schützenswert.

 

Bislang waren die bestehenden Festsetzungen ausreichend. Zu einer Häufung und damit zu einer Verdrängung für in diesem Bereich attraktiverer Nutzungen ist es nicht gekommen.

 

Grundsätzlicher Handlungsbedarf lässt sich allein daraus ableiten, dass, wie schon in der Vorlage 0048/2010 ausführlich beschrieben, eine aktuelle Abfrage der in Hagen zugelassenen Spielhallen einen weit über dem Durchschnitt NRW liegenden Besatz mit Spielgeräten ergeben hat (NRW: 180 Geldspielgeräte pro 100.000 Einwohner – Hagen: 300 Spielgeräte pro 100.000 Einwohner).

 

Die weitere Ansiedlung von Spielhallen soll unterbunden werden. Dazu müssen auch die Festsetzungen des zugrundeliegenden Bebauungsplans geändert werden. Es erfolgt ausschließlich eine neue Regelung der Zulässigkeit von Vergnügungsstätten, hier insbesondere der Spielhallen.

 

Die Bearbeitung dieses 1. Änderungsverfahrens dauert z.Z. noch an.

 

Der Erlass einer Veränderungssperre für den Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes 6 /86 (423) –Volmeaue- Teil II ist somit erforderlich.

 

Die o. g. Beratungsfolge  ist aufgrund des Datums der Zurückstellung nach § 15 BauGB erforderlich.

 

 

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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17.05.2011 - Bezirksvertretung Hagen-Mitte - ungeändert beschlossen

Erweitern

09.06.2011 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen