Beschlussvorlage - 0306/2011
Grunddaten
- Betreff:
-
Erlass einer Veränderungssperre für den Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6/86 (423) -Volmeaue- Teil II
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
- Bearbeitung:
- Margot Sander
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Mitte
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Vorberatung
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17.05.2011
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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09.06.2011
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Sachverhalt
Begründung:
Vorbemerkung:
Die
Entscheidung über den Bauantrag: Nutzungsänderung eines Ladenlokals in ein
Automatenspielcenter mit drei
Einzelspielhallen auf dem Grundstück
Körnerstraße 66
Gemarkung
Hagen, Flur 43, Flurstücke 6,7,8
AZ.:
1/63/BA/0018/10 wurde mit Schreiben vom 6.7.10 nach § 15 Abs. 1 BauGB bis zum
6.7.2011 ausgesetzt.
Der
Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am 10.6.2010 die 1. Änderung des
rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 6/86 (423) -Volmeaue- Teil II beschlossen.
Dieser Beschluss wurde am 19.6.2010 ortsüblich öffentlich bekanntgemacht.
Der
rechtsverbindliche Bebauungsplan setzt für die genannten Flurstücke Kerngebiet
ohne Nutzungseinschränkungen für Spielhallen fest.
Die
vergnügungsstättenbezogenen Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplans beruhen
auf dem vom Rat der Stadt Hagen bereits in 1989 beschlossenen Konzept zur
Steuerung von Vergnügungsstätten in der Innenstadt (Vorlage 213/89), dass
Grundlage war für die Gliederung der Nutzungen in den relevanten
Innenstadt-Bebauungsplänen in Bezug auf den Ausschluss, die ausnahmsweise
und/oder die uneingeschränkte Zulässigkeit von Vergnügungsstätten (Spielhallen
etc.).
Beiderseits
der Körnerstraße, die im Verhältnis zu den bedeutsameren Laufachsen
Bahnhofstraße und Elberfelder Straße / Mittelstraße aufgrund der vorhandenen
Struktur weniger Störungen erwarten lässt, wurden Vergnügungsstätten wie z.B.
Spielhallen als zulässige bzw. ausnahmsweise zulässige Art der Nutzung
festgesetzt.
Vergnügungsstätten
im Sinne des § 7 BauNVO sind in Kerngebieten allgemein zulässig. Nur wenn
besondere städtebauliche Gründe vorliegen, können diese Nutzungen eingeschränkt
werden.
Ein
gänzlicher Ausschluss von Vergnügungsstätten ist rechtlich nicht definiert und
städtebaulich in der Regel auch nicht erforderlich. Es müssen jedoch
Prioritäten gesetzt werden, um die Innenstädte vor Trading-Down-Effekten und
sonstigen Störungen zu schützen. Hier haben Nutzungen wie der Einzelhandel,
Gastronomie und Dienstleistung den Vorrang und sind deshalb für eine
funktionierende Innenstadt aus städtebaulicher Sicht schützenswert.
Bislang
waren die bestehenden Festsetzungen ausreichend. Zu einer Häufung und damit zu
einer Verdrängung für in diesem Bereich attraktiverer Nutzungen ist es nicht
gekommen.
Grundsätzlicher
Handlungsbedarf lässt sich allein daraus ableiten, dass, wie schon in der
Vorlage 0048/2010 ausführlich beschrieben, eine aktuelle Abfrage der in Hagen
zugelassenen Spielhallen einen weit über dem Durchschnitt NRW liegenden Besatz
mit Spielgeräten ergeben hat (NRW: 180 Geldspielgeräte pro 100.000 Einwohner
– Hagen: 300 Spielgeräte pro 100.000 Einwohner).
Die
weitere Ansiedlung von Spielhallen soll unterbunden werden. Dazu müssen auch
die Festsetzungen des zugrundeliegenden Bebauungsplans geändert werden. Es
erfolgt ausschließlich eine neue Regelung der Zulässigkeit von
Vergnügungsstätten, hier insbesondere der Spielhallen.
Die
Bearbeitung dieses 1. Änderungsverfahrens dauert z.Z. noch an.
Der
Erlass einer Veränderungssperre für den Geltungsbereich der 1. Änderung des
Bebauungsplanes 6 /86 (423) –Volmeaue- Teil II ist somit erforderlich.
Die
o. g. Beratungsfolge ist aufgrund des
Datums der Zurückstellung nach § 15 BauGB erforderlich.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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94,9 kB
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2
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(wie Dokument)
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229,8 kB
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3
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(wie Dokument)
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51,9 kB
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