Beschlussvorlage - 0258/2011

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Umweltausschuss nimmt die Vorlage der Verwaltung zur Kenntnis

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Sachverhalt

1.      Ziele der Wasserrahmenrichtlinie

 

Die Wasserrahmenrichtlinie der Europäischen Gemeinschaft ist am 22.12.2000 in Kraft getreten. Damit fiel der Startschuss für eine integrierte Gewässerschutzpolitik in Europa, die auch über Staats- und Ländergrenzen hinweg eine koordinierte Bewirtschaftung der Gewässer innerhalb der Flusseinzugsgebiete bewirken wird. Das Ziel ist eine Verbesserung des Zustands der Gewässer bei gleichzeitiger Harmonisierung des Gewässerschutzes innerhalb der weiter anwachsenden Gemeinschaft.

Der besondere Reiz dieser Richtlinie liegt in der konsequenten Umsetzung einer ganzheitlichen Betrachtung der Gewässer, vor allem aus ökologischer Sicht. Gleichzeitig regelt sie aber auch spezifische Tatbestände. Beide Aspekte zeigen sich insbesondere durch eine neue thematische Herangehensweise und Betrachtung:

  • konsequent flächenhaft und auf das gesamte Flusseinzugsgebiet bezogenen,
  • nach Gewässerarten typisiert
  • emissions- und immissionsbezogene Schadstoffbetrachtung
  • einzelstoff- bzw. gruppenparameterbezogener Ansatz.

 

Mit der Novelle des Wasserhaushaltsgesetzes wurde die WRRL seit dem 01.03.2010 wirksam in deutsches Recht umgesetzt.

Durch diese juristisch neue Zielsetzung werden insbesondere neue Impulse für einen stärker ökologisch ausgerichteten ganzheitlichen Gewässerschutz erwartet. Die bereits im deutschen Wasserrecht verankerten Bewirtschaftungselemente und immissionsbezogenen Instrumente werden verstärkt angewendet. Auch ökonomische Betrachtungen haben an Bedeutung gewonnen. Insbesondere die geforderte integrierte Bewirtschaftung der Gewässer nach Flussgebietseinheiten zielt auf eine Verbesserung des Gewässerschutzes ab.

 

Die eigentlichen, verbindlichen Umweltziele sind in Artikel 4 festgelegt, der zentralen Vorschrift der Richtlinie. Bei oberirdischen Gewässern gelten folgende verbindliche Ziele:

  • guter ökologischer und chemischer Zustand bis 2027
  • gutes ökologisches Potenzial und guter chemischer Zustand bei erheblich veränderten oder künstlichen Gewässern bis 2027
  • Verschlechterungsverbot

 

Beim Grundwasser sind folgende Ziele zu erreichen:

  • guter quantitativer und chemischer Zustand bis 2027
  • Umkehr von signifikanten Belastungstrends
  • Schadstoffeintrag verhindern oder begrenzen
  • Verschlechterung des Grundwasserzustandes verhindern

2. Rolle von Bund und Land

 

Die Fristen in der WRRL sind verbindlich. Der Bund steht in der Pflicht, den Vollzug bzw. den Verfahrensstand an die EU zu melden. Es besteht eine Berichtspflicht für alle Gewässer, deren Einzugsgebiete größer als 10 km² sind.

 

 

3. Rolle der Kreise, kreisfreien Städte und Gemeinden 

 

Die WRRL bildet die gemeinsame Grundlage für die künftige Entwicklung der Wasserpolitik sowohl für den Gewässerschutz als auch für eine nachhaltige Wasserver- und Entsorgung. Die Ergebnisse bilden damit gleichzeitig maßgebliche Planungsvorgaben für die Gemeinde bei allen baulichen und planungsrechtlichen Vorhaben. Sie fließen zum Beispiel in das gemeindliche Abwasserbeseitigungskonzept und die Bauleitplanung ein und finden Berücksichtigung bei Maßnahmen am Gewässer.

 

 

4. Aktueller Stand der Erarbeitung

 

Bis Ende 2004 ist die Bestandsaufnahme an den ober- und unterirdischen Gewässern einschließlich Analyse von Belastungen und Auswirkungen sowie wasserwirtschaftlicher Aspekte abgeschlossen und als Bericht an die EU geliefert worden.

 

In NRW lässt sich die Erhebung wie folgt zusammenfassen: Die chemische Gewässergüte der Oberflächengewässer sowie des Grundwassers ist durch den fortgeschrittenen Kläranlagenausbau weniger problematisch. Die größte Sorge bereitet die Gewässerstruktur: Begradigungen und Gewässerverbauungen (Eindeichungen, Wehranlagen usw.) haben den natürlichen Zustand der Gewässer teilweise erheblich verändert.

Die Bestandsaufnahme hat sowohl die Basis für die Überwachungsprogramme (Monitoring) der Wasserwirtschaft als auch für Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme der Flussgebietseinheiten geschaffen. In diesen Plänen und Programmen werden fachplanerische Zielaussagen und Maßnahmen zur Bewirtschaftung von Oberflächengewässern und Grundwasser getroffen.

Nach der behördenverbindlichen Einführung der flächendeckenden Bewirtschaftungspläne und der Maßnahmenprogramme durch das Land NRW beginnt jetzt die dritte Phase der Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie.

 

Im Zeitraum 2010 – 2015 sollen vorrangig folgende Aufgabenschwerpunkte landesweit durch Arbeitsgruppen und Projekte begleitet werden:

  • Aktualisierung der Bestandsaufnahme gemäß Art. 5 Abs. 2 WRRL,
  • erstmalige Durchführung der Bestandsaufnahme „prioritäre Stoffe“,
  • Fortführung des Gewässermonitorings unter Berücksichtigung der (noch nicht verabschiedeten) Verordnungen des Bundes zum Schutz des Grundwassers und zum Schutz der Oberflächengewässer,
  • Begleitung der Umsetzung des Maßnahmenprogramms durch Erarbeitung von Umsetzungsfahrplänen
  • Erarbeitung eines Zwischenberichts zur Umsetzung des Maßnahmenprogramms,
  • Aufstellung des zweiten Bewirtschaftungsplans und Maßnahmenprogramms.

 

Fachliche Vorgaben und Empfehlungen zu diesem Thema werden vom MKULNV bzw. LANUV in dem Fachinformationsangebot

wiki.flussgebiete.nrw.de veröffentlicht.

Zur landesweit einheitlichen Umsetzung der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) wurde die Gewässerlandschaft in NRW auf der Grundlage der oberirdischen Einzugsgebiete in 12 Teileinzugsgebiete gegliedert, die zu den vier NRW betreffenden Flussgebieten Rhein, Weser, Ems und Maas gehören.

 

 

5. Aufgabenstellung im Stadtgebiet Hagen

 

Das Stadtgebiet Hagen liegt vollständig innerhalb der Planungseinheit „Ruhr“. Dabei bilden die Lenne und die Volme mit der Ennepe eigenständige Wasserkörper, die jeweils von der Quelle bis zur Mündung und mit ihrem natürlichen Einzugsgebiet inklusive aller Nebengewässer als Einheit betrachtet werden. Diese beiden Teileinzugsgebiete decken das Stadtgebiet fast vollständig ab. Lediglich ein kleiner Teil der Ruhr im nördlichen Stadtgebiet im Bereich der Einmündungen von Lenne und Volme sowie Hengstey- und Harkortsee ist ausschließlich der Ruhr zuzuordnen und gehört deshalb zum Teileinzugsgebiet „Untere Ruhr“.

 

Pläne zu dem einzelnen Wasserkörper sind unter der o.g. Internetseite einsehbar und werden in der Sitzung aufgehängt.

 

Um diese wasserwirtschaftlich sinnvolle Flusseinzugsgebietsbezogene Arbeit organisatorisch zu ermöglichen, ist die erforderliche Zusammenarbeit zwischen der Bezirksregierung, mehreren Kreisen und allen Anliegergemeinden in Form von Kooperationen geregelt worden.

Dazu hat die Bezirksregierung Arnsberg Kooperationseinheiten gebildet und Kooperationsleitungen benannt. Im Stadtgebiet von Hagen gibt es deshalb drei Kooperationen:

Die Kooperationsleitung für den Wasserkörper der gesamte Lenne hat die untere Wasserbehörde des Märkischen Kreises. Im Gegenzug dazu liegt die Kooperationsleitung für das gesamte Einzugsgebiet der Volme bei der Unteren Wasserbehörde im Umweltamt der Stadt Hagen.

Die Kooperationsleitung für die untere Ruhr hat die Bezirksregierung Arnsberg.

 

Die Kooperationsleitungen sorgen für die Grundlage der Zusammenarbeit zwischen den Teilnehmern. Das Ziel ist jeweils die Erarbeitung von Umsetzungsfahrplänen, die bis zum März 2012 fertig zu stellen sind. Dies geschieht selbstverständlich unter Einbeziehung der Fachöffentlichkeit und allen interessierten Bürgern auf der Basis der bereits erarbeiteten Bewirtschaftungspläne. Um zu guten Ergebnissen zu kommen, müssen viele Stellen miteinander kooperieren und unterschiedliche Interessen miteinander in Einklang gebracht werden. Die Mitwirkung der lokalen Akteure, die die Projektbearbeitungen mit vorhandenen Daten und Informationen über Planungen, Restriktionen und Ideen unterstützen, ist dabei von besonderer Bedeutung. In diesem Rahmen wird die Öffentlichkeit intensiv eingebunden, indem Ideen und mögliche Maßnahmen am Gewässer zur Diskussion gestellt und im Dialog auf eine mögliche Realisierbarkeit bis zum Jahr 2027 überprüft werden. Hierzu gehört neben den eigentumsrechtlichen Belangen auch eine politische Abstimmung mit allen Betroffen im Verlauf des Abstimmungsprozesses. Bis Ende des Jahres soll auf diese Weise erreicht werden, dass im Auftrag des Landes ein Umsetzungsfahrplan u.a. für die Volme aufgestellt wird, der eine symbolische Darstellung aller möglicherweise realisierbarer Maßnahmen enthält, die die Volme dem Ziel eines guten ökologischen Zustandes bis zum Jahre 2027 so nahe wie möglich bringt.

 

 

6. Kooperation „Volme“

Von der Kooperation Volme mit sämtlichen Nebengewässern sind der Märkische Kreis, der Ennepe-Ruhr-Kreis und die Stadt Hagen betroffen. Die jeweils zuständigen Unteren Wasserbehörden haben sich auf eine einvernehmliche Zusammenarbeitsform geeinigt. Diese sieht vor, dass mit Zustimmung aller Beteiligten eine Beauftragung eines gemeinsamen ausgewählten Ingenieurbüros aus einer Hand erfolgt. Es war einvernehmlicher Konsens aller, dass für die Volme das Gutachterbüro beauftragt werden soll, das auch schon die Vorarbeiten bei der Erfassung der Bestandsdaten geleistet hat. Weil dieses Ingenieurbüro bereits in der Vergangenheit das Konzept zur naturnahen Entwicklung der Volme entwickelt hatte, liegen dort deshalb sehr gute Kenntnisse in der Örtlichkeit am Gewässer vor. Außerdem kann das Gutachterbüro bereits umfangreiche Erfahrungen mit öffentlichkeitswirksamen Beteiligungen nachweisen.

 

 

7. Finanzierung

 

Um die gebietsübergreifenden fachlichen Pflichtaufgaben gemeinschaftlich wahrnehmen zu können, hat das Land allen Kooperationsleitungen Geldmittel zur Verfügung gestellt, mit denen ein großer Teil der Aufgaben fremdfinanziert an Ingenieurbüros vergeben soll. Die Untere Wasserbehörde der Stadt Hagen hat in diesem Zuge vom Land eine Zuwendung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses erhalten; die Eigenleistungen werden durch Personaleinsatz erbracht. Dadurch entstehen keine zusätzlichen Ausgaben im Haushalt der Stadt Hagen.

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

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x

Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

 

Es entstehen folgende finanzielle und personelle Auswirkungen

 

Es entstehen folgende bilanzielle Auswirkungen

 

Maßnahme

konsumtive Maßnahme

 

investive Maßnahme

 

konsumtive und investive Maßnahme

 

Rechtscharakter

 

Auftragsangelegenheit

 

Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung

 

Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung

 

Freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe

 

Vertragliche Bindung

 

Beschluss RAT, HFA, BV, Ausschuss, sonstiges

 

Ohne Bindung

 

 

1.                  Konsumtive Maßnahme

 

Teilplan:

 

Bezeichnung:

 

Produkt:

 

Bezeichnung:

 

Kostenstelle:

 

Bezeichnung:

 

 

 

Kostenart

Lfd. Jahr

Folgejahr 1

Folgejahr 2

Folgejahr 3

Ertrag (-)

 

Aufwand (+)

 

Eigenanteil

 

 

Kurzbegründung:

 

Finanzierung ist im lfd. Haushalt bereits eingeplant/gesichert

 

Finanzierung kann ergebnisneutral (außer-/überplanmäßige Bereitstellung mit Deckung) gesichert werden.

 

Finanzierung kann nicht gesichert werden (der Fehlbedarf wird sich erhöhen)

 

2.                  Investive Maßnahme

 

Teilplan:

 

Bezeichnung:

 

Finanzstelle:

 

Bezeichnung:

 

 

 

Finanzpos.

Gesamt

lfd. Jahr

Folgejahr 1

Folgejahr 2

Folgejahr 3

Einzahlung(-)

 

Auszahlung (+)

 

Eigenanteil

 

 

 

 

 

Kurzbegründung:

 

Finanzierung ist im lfd. Haushalt bereits eingeplant/gesichert

 

Finanzierung kann gesichert werden (außer-/überplanmäßige Bereitstellung mit Deckung)

 

Finanzierung kann nicht gesichert werden (der Kreditbedarf wird sich erhöhen)

 

3.                  Auswirkungen auf die Bilanz

(nach vorheriger Abstimmung mit der Finanzbuchhaltung)

 

Aktiva:

(Bitte eintragen)

 

 

 

 

 

Passiva:

(Bitte eintragen)

 

 

 

 

 

4.                  Folgekosten:

 

a) jährliche Kreditfinanzierungskosten für den Eigenfinanzierungsanteil

b) Gebäudeunterhaltsaufwand je Jahr

c) sonstige Betriebskosten je Jahr

d) Abschreibung je Jahr (nur bei investiven Maßnahmen)

e) personelle Folgekosten je Jahr

Zwischensumme

abzüglich zusätzlicher Erlöse je Jahr

Ergibt Nettofolgekosten im Jahr von insgesamt

 

5.                  Auswirkungen auf den Stellenplan

 

Stellen-/Personalbedarf:

 

(Anzahl)

Stelle (n) nach BVL-Gruppe

(Gruppe)

sind im Stellenplan

(Jahr)

einzurichten.

(Anzahl)

üpl. Bedarf (e) in BVL-Gruppe

(Gruppe)

sind befristet bis:

(Datum)

anzuerkennen.

 

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Beschlüsse

Erweitern

22.03.2011 - Naturschutzbeirat - vertagt

Erweitern

24.03.2011 - Umweltausschuss - ungeändert beschlossen

Erweitern

03.05.2011 - Naturschutzbeirat - ungeändert beschlossen