Beschlussvorlage - 0258/2011
Grunddaten
- Betreff:
-
Sachstandbericht zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie in Hagen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB69 - Umweltamt
- Bearbeitung:
- Heike Thurn
- Beteiligt:
- VB5 Vorstandsbereich für Stadtentwicklung, Bauen und Sport
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Naturschutzbeirat
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Vorberatung
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22.03.2011
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03.05.2011
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Erledigt
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Umweltausschuss
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Entscheidung
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24.03.2011
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Sachverhalt
1.
Ziele der Wasserrahmenrichtlinie
Die Wasserrahmenrichtlinie der Europäischen
Gemeinschaft ist am 22.12.2000 in Kraft getreten. Damit fiel der
Startschuss für eine integrierte Gewässerschutzpolitik in Europa, die auch über
Staats- und Ländergrenzen hinweg eine koordinierte Bewirtschaftung der Gewässer
innerhalb der Flusseinzugsgebiete bewirken wird. Das Ziel ist eine Verbesserung
des Zustands der Gewässer bei gleichzeitiger Harmonisierung des Gewässerschutzes
innerhalb der weiter anwachsenden Gemeinschaft.
Der besondere Reiz dieser
Richtlinie liegt in der konsequenten Umsetzung einer ganzheitlichen Betrachtung
der Gewässer, vor allem aus ökologischer Sicht. Gleichzeitig regelt sie aber
auch spezifische Tatbestände. Beide Aspekte zeigen sich insbesondere durch eine
neue thematische Herangehensweise und Betrachtung:
- konsequent flächenhaft und auf das gesamte
Flusseinzugsgebiet bezogenen,
- nach Gewässerarten typisiert
- emissions- und immissionsbezogene
Schadstoffbetrachtung
- einzelstoff- bzw. gruppenparameterbezogener Ansatz.
Mit der Novelle des
Wasserhaushaltsgesetzes wurde die WRRL seit dem 01.03.2010 wirksam in deutsches
Recht umgesetzt.
Durch diese juristisch neue
Zielsetzung werden insbesondere neue Impulse für einen stärker ökologisch
ausgerichteten ganzheitlichen Gewässerschutz erwartet. Die bereits im deutschen
Wasserrecht verankerten Bewirtschaftungselemente und immissionsbezogenen
Instrumente werden verstärkt angewendet. Auch ökonomische Betrachtungen haben
an Bedeutung gewonnen. Insbesondere die geforderte integrierte Bewirtschaftung
der Gewässer nach Flussgebietseinheiten zielt auf eine Verbesserung des Gewässerschutzes
ab.
Die eigentlichen, verbindlichen
Umweltziele sind in Artikel 4 festgelegt, der zentralen Vorschrift der
Richtlinie. Bei oberirdischen Gewässern gelten folgende verbindliche Ziele:
- guter ökologischer und chemischer Zustand bis
2027
- gutes ökologisches Potenzial und guter
chemischer Zustand bei erheblich veränderten oder künstlichen Gewässern
bis 2027
- Verschlechterungsverbot
Beim Grundwasser sind
folgende Ziele zu erreichen:
- guter quantitativer und chemischer Zustand bis
2027
- Umkehr von signifikanten Belastungstrends
- Schadstoffeintrag verhindern oder begrenzen
- Verschlechterung des Grundwasserzustandes
verhindern
2. Rolle von Bund und Land
Die Fristen in der WRRL sind
verbindlich. Der Bund steht in der Pflicht, den Vollzug bzw. den
Verfahrensstand an die EU zu melden. Es besteht eine Berichtspflicht für alle Gewässer,
deren Einzugsgebiete größer als 10 km² sind.
3. Rolle der Kreise, kreisfreien Städte und
Gemeinden
Die WRRL bildet die
gemeinsame Grundlage für die künftige Entwicklung der Wasserpolitik sowohl für
den Gewässerschutz als auch für eine nachhaltige Wasserver- und Entsorgung. Die
Ergebnisse bilden damit gleichzeitig maßgebliche Planungsvorgaben für die
Gemeinde bei allen baulichen und planungsrechtlichen Vorhaben. Sie fließen zum
Beispiel in das gemeindliche Abwasserbeseitigungskonzept und die Bauleitplanung
ein und finden Berücksichtigung bei Maßnahmen am Gewässer.
4. Aktueller Stand der Erarbeitung
Bis Ende 2004 ist die
Bestandsaufnahme an den ober- und unterirdischen Gewässern einschließlich
Analyse von Belastungen und Auswirkungen sowie wasserwirtschaftlicher Aspekte
abgeschlossen und als Bericht an die EU geliefert worden.
In NRW lässt sich die
Erhebung wie folgt zusammenfassen: Die chemische Gewässergüte der
Oberflächengewässer sowie des Grundwassers ist durch den fortgeschrittenen
Kläranlagenausbau weniger problematisch. Die größte Sorge bereitet die Gewässerstruktur:
Begradigungen und Gewässerverbauungen (Eindeichungen, Wehranlagen usw.) haben
den natürlichen Zustand der Gewässer teilweise erheblich verändert.
Die Bestandsaufnahme hat sowohl die Basis für die
Überwachungsprogramme (Monitoring) der Wasserwirtschaft als auch für
Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme der Flussgebietseinheiten
geschaffen. In diesen Plänen und Programmen werden fachplanerische Zielaussagen
und Maßnahmen zur Bewirtschaftung von Oberflächengewässern und Grundwasser
getroffen.
Nach der
behördenverbindlichen Einführung der flächendeckenden Bewirtschaftungspläne und
der Maßnahmenprogramme durch das Land NRW beginnt jetzt die dritte Phase der
Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie.
Im Zeitraum 2010 – 2015 sollen vorrangig
folgende Aufgabenschwerpunkte landesweit durch Arbeitsgruppen und Projekte
begleitet werden:
- Aktualisierung der Bestandsaufnahme gemäß Art. 5 Abs. 2 WRRL,
- erstmalige Durchführung der Bestandsaufnahme „prioritäre
Stoffe“,
- Fortführung des Gewässermonitorings unter Berücksichtigung der
(noch nicht verabschiedeten) Verordnungen des Bundes zum Schutz des
Grundwassers und zum Schutz der Oberflächengewässer,
- Begleitung der Umsetzung des Maßnahmenprogramms durch Erarbeitung
von Umsetzungsfahrplänen
- Erarbeitung eines Zwischenberichts zur Umsetzung des
Maßnahmenprogramms,
- Aufstellung des zweiten Bewirtschaftungsplans und
Maßnahmenprogramms.
Fachliche Vorgaben und Empfehlungen zu diesem Thema
werden vom MKULNV bzw. LANUV in dem Fachinformationsangebot
wiki.flussgebiete.nrw.de veröffentlicht.
Zur landesweit einheitlichen
Umsetzung der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) wurde die
Gewässerlandschaft in NRW auf der Grundlage der oberirdischen Einzugsgebiete in
12 Teileinzugsgebiete gegliedert, die zu den vier NRW betreffenden
Flussgebieten Rhein, Weser, Ems und Maas gehören.
5. Aufgabenstellung im Stadtgebiet Hagen
Das Stadtgebiet Hagen liegt
vollständig innerhalb der Planungseinheit „Ruhr“. Dabei bilden die
Lenne und die Volme mit der Ennepe eigenständige Wasserkörper, die jeweils von
der Quelle bis zur Mündung und mit ihrem natürlichen Einzugsgebiet inklusive
aller Nebengewässer als Einheit betrachtet werden. Diese beiden
Teileinzugsgebiete decken das Stadtgebiet fast vollständig ab. Lediglich ein
kleiner Teil der Ruhr im nördlichen Stadtgebiet im Bereich der Einmündungen von
Lenne und Volme sowie Hengstey- und Harkortsee ist ausschließlich der Ruhr
zuzuordnen und gehört deshalb zum Teileinzugsgebiet „Untere Ruhr“.
Pläne zu dem einzelnen
Wasserkörper sind unter der o.g. Internetseite einsehbar und werden in der
Sitzung aufgehängt.
Um diese
wasserwirtschaftlich sinnvolle Flusseinzugsgebietsbezogene Arbeit organisatorisch
zu ermöglichen, ist die erforderliche Zusammenarbeit zwischen der Bezirksregierung,
mehreren Kreisen und allen Anliegergemeinden in Form von Kooperationen geregelt
worden.
Dazu hat die
Bezirksregierung Arnsberg Kooperationseinheiten gebildet und Kooperationsleitungen
benannt. Im Stadtgebiet von Hagen gibt es deshalb drei Kooperationen:
Die Kooperationsleitung für den
Wasserkörper der gesamte Lenne hat die untere Wasserbehörde des Märkischen
Kreises. Im Gegenzug dazu liegt die Kooperationsleitung für das gesamte Einzugsgebiet
der Volme bei der Unteren Wasserbehörde im Umweltamt der Stadt Hagen.
Die Kooperationsleitung für
die untere Ruhr hat die Bezirksregierung Arnsberg.
Die Kooperationsleitungen
sorgen für die Grundlage der Zusammenarbeit zwischen den Teilnehmern. Das Ziel
ist jeweils die Erarbeitung von Umsetzungsfahrplänen, die bis zum März 2012
fertig zu stellen sind. Dies geschieht selbstverständlich unter Einbeziehung
der Fachöffentlichkeit und allen interessierten Bürgern auf der Basis der
bereits erarbeiteten Bewirtschaftungspläne. Um zu guten Ergebnissen zu kommen,
müssen viele Stellen miteinander kooperieren und unterschiedliche Interessen
miteinander in Einklang gebracht werden. Die Mitwirkung der lokalen Akteure,
die die Projektbearbeitungen mit vorhandenen Daten und Informationen über
Planungen, Restriktionen und Ideen unterstützen, ist dabei von besonderer
Bedeutung. In diesem Rahmen wird die Öffentlichkeit intensiv eingebunden, indem
Ideen und mögliche Maßnahmen am Gewässer zur Diskussion gestellt und im Dialog
auf eine mögliche Realisierbarkeit bis zum Jahr 2027 überprüft werden. Hierzu
gehört neben den eigentumsrechtlichen Belangen auch eine politische Abstimmung
mit allen Betroffen im Verlauf des Abstimmungsprozesses. Bis Ende des Jahres
soll auf diese Weise erreicht werden, dass im Auftrag des Landes ein
Umsetzungsfahrplan u.a. für die Volme aufgestellt wird, der eine symbolische
Darstellung aller möglicherweise realisierbarer Maßnahmen enthält, die die
Volme dem Ziel eines guten ökologischen Zustandes bis zum Jahre 2027 so nahe
wie möglich bringt.
6. Kooperation „Volme“
Von der Kooperation Volme
mit sämtlichen Nebengewässern sind der Märkische Kreis, der
7. Finanzierung
Um die gebietsübergreifenden
fachlichen Pflichtaufgaben gemeinschaftlich wahrnehmen zu können, hat das Land
allen Kooperationsleitungen Geldmittel zur Verfügung gestellt, mit denen ein
großer Teil der Aufgaben fremdfinanziert an Ingenieurbüros vergeben soll. Die
Untere Wasserbehörde der Stadt Hagen hat in diesem Zuge vom Land eine Zuwendung
in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses erhalten; die Eigenleistungen werden
durch Personaleinsatz erbracht. Dadurch entstehen keine zusätzlichen Ausgaben
im Haushalt der Stadt Hagen.
Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
(Bitte ankreuzen und Teile, die nicht
benötigt werden löschen.)
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x |
Es
entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen |
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Es
entstehen folgende finanzielle und personelle Auswirkungen |
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Es
entstehen folgende bilanzielle Auswirkungen |
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Maßnahme |
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konsumtive
Maßnahme |
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investive
Maßnahme |
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konsumtive
und investive Maßnahme |
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Rechtscharakter |
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Auftragsangelegenheit |
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Pflichtaufgabe
zur Erfüllung nach Weisung |
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Pflichtaufgabe
der Selbstverwaltung |
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Freiwillige
Selbstverwaltungsaufgabe |
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Vertragliche
Bindung |
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Beschluss
RAT, HFA, BV, Ausschuss, sonstiges |
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Ohne
Bindung |
1.
Konsumtive Maßnahme
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Teilplan: |
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Bezeichnung: |
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Produkt: |
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Bezeichnung: |
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Kostenstelle: |
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Bezeichnung: |
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Kostenart |
Lfd.
Jahr |
Folgejahr
1 |
Folgejahr
2 |
Folgejahr
3 |
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Ertrag
(-) |
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€ |
€ |
€ |
€ |
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Aufwand
(+) |
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€ |
€ |
€ |
€ |
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Eigenanteil |
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€ |
€ |
€ |
€ |
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Kurzbegründung: |
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Finanzierung
ist im lfd. Haushalt bereits eingeplant/gesichert |
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Finanzierung
kann ergebnisneutral (außer-/überplanmäßige Bereitstellung mit Deckung)
gesichert werden. |
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Finanzierung
kann nicht gesichert werden (der Fehlbedarf wird sich erhöhen) |
2.
Investive Maßnahme
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Teilplan: |
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Bezeichnung: |
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Finanzstelle: |
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Bezeichnung: |
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Finanzpos. |
Gesamt |
lfd.
Jahr |
Folgejahr
1 |
Folgejahr
2 |
Folgejahr
3 |
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Einzahlung(-) |
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€ |
€ |
€ |
€ |
€ |
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Auszahlung
(+) |
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€ |
€ |
€ |
€ |
€ |
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Eigenanteil |
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€ |
€ |
€ |
€ |
€ |
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Kurzbegründung: |
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Finanzierung
ist im lfd. Haushalt bereits eingeplant/gesichert |
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Finanzierung
kann gesichert werden (außer-/überplanmäßige Bereitstellung mit Deckung) |
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Finanzierung
kann nicht gesichert werden (der Kreditbedarf wird sich erhöhen) |
3.
Auswirkungen auf die Bilanz
(nach vorheriger Abstimmung mit der
Finanzbuchhaltung)
Aktiva:
(Bitte eintragen)
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Passiva:
(Bitte eintragen)
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4.
Folgekosten:
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a)
jährliche Kreditfinanzierungskosten für den Eigenfinanzierungsanteil |
€ |
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b) Gebäudeunterhaltsaufwand
je Jahr |
€ |
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c)
sonstige Betriebskosten je Jahr |
€ |
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d)
Abschreibung je Jahr (nur bei investiven Maßnahmen) |
€ |
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e)
personelle Folgekosten je Jahr |
€ |
|
Zwischensumme |
€ |
|
abzüglich
zusätzlicher Erlöse je Jahr |
€ |
|
Ergibt Nettofolgekosten im Jahr
von insgesamt |
€ |
5.
Auswirkungen auf den Stellenplan
Stellen-/Personalbedarf:
|
(Anzahl) |
Stelle
(n) nach BVL-Gruppe |
(Gruppe) |
sind im
Stellenplan |
(Jahr) |
einzurichten. |
|
(Anzahl) |
üpl.
Bedarf (e) in BVL-Gruppe |
(Gruppe) |
sind
befristet bis: |
(Datum) |
anzuerkennen. |
