Beschlussvorlage - 0865/2004
Grunddaten
- Betreff:
-
Vergünstigte Eintrittspreise für den Personenkreis der Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII, von Grundsicherungsleistungen für Arbeitssuchende nach dem SGB II und von Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB55 - Jugend und Soziales
- Bearbeitung:
- Silvana Günther
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Soziales, Integration und Demographie
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Vorberatung
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09.02.2005
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08.03.2005
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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17.03.2005
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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07.04.2005
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Beschlussvorschlag
Für Empfänger
laufender Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem
Sozialgesetzbuch II und Empfänger von Sozialhilfe ( auch als Leistung der
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ) nach dem Sozialgesetzbuch
XII sowie ihre Familienangehörigen in der Bedarfsgemeinschaft wird eine
Berechtigungskarte zur Inanspruchnahme vergünstigter Eintrittspreise und
Beiträge ausgestellt.
Nach dem Ratsbeschluss vom 30.8.1984 wurden für
Ø Arbeitslosengeldempfänger,
Ø Arbeitslosenhilfeempfänger nebst
Familienangehörigen und
Ø Sozialhilfeempfänger nebst
Familienangehörigen
Berechtigungskarten ausgestellt, die bei der Teilnahme am
gesellschaftlichen Leben eine finanzielle Hilfestellung zum Besuch von
Veranstaltungen und Einrichtungen geben sollen.
Aufgrund der zwischenzeitlichen Änderungen, insbesondere zum
1.1.2005, ist die Anpassung dieser Regelungen an die neue Situation
erforderlich.
Sachverhalt
Nach dem bisherigen Ratsbeschluss waren Berechtigungskarten
auszustellen für
1.
Arbeitslosengeldempfänger,
2.
Arbeitslosenhilfeempfänger
nebst Familienangehörigen und
3.
Sozialhilfeempfänger
nebst Familienangehörigen.
Zu 1.
Beim Arbeitslosengeld konnte nur die Personen berücksichtigt
werden, die das Arbeitslosengeld tatsächlich bezog; Familienangehörige waren
hier nicht für die Ausstellung einer Berechtigungskarte zu berücksichtigen.
Zu 2.
Durch die Zusammenlegung von Sozialhilfe und
Arbeitslosenhilfe zum Arbeitslosengeld II für Erwerbsfähige gibt es keine
Bezieher von Arbeitslosenhilfe mehr. Es ist deshalb eine Anpassung an den neuen
Begriff “Arbeitslosengeld II” notwendig.
Zu 3.
Viele der bisherigen Bezieher laufender Hilfe zum
Lebensunterhalt sind bei vorliegender Erwerbsfähigkeit jetzt Empfänger von
Arbeitslosengeld II. Für nicht erwerbsfähige Personen, dauerhaft
Erwerbsgeminderte und Personen ab 65
Jahre wird bei Bedürftigkeit Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch XII gewährt.
Die Leistung an dauerhaft Erwerbsgeminderte und Personen ab 65 Jahren wird als
“Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung” bezeichnet. Da
sie finanziell den Beziehern von Sozialhilfe in Form der Hilfe zum
Lebensunterhalt gleich gestellt sind, soll
hier die Einbeziehung dieses Personenkreises deutlich gemacht werden.
Bei
der Regelung zu den Vergünstigungen handelt es sich um eine freiwillige
Leistung, die auch in anderen Städten nur den Personenkreis der Bezieher von
Arbeitslosengeld II und Sozialhilfe nach SGB XII umfasst; insoweit ist es
gegenüber der bisherigen Regelung möglich, Bezieher von Arbeitslosengeld I
(nach dem SGB III) nicht mehr in den Kreis der Berechtigten aufzunehmen. Zu
begründen ist dies mit dem inzwischen deutlich größerem Abstand zwischen dem
Arbeitslosengeld I und dem
Arbeitslosengeld II, weil die bisherige Arbeitslosenhilfe sich an der Höhe des
vorher bezogenen Arbeitslosengeldes orientierte und dagegen Arbeitslosengeld II bei Bedürftigkeit gewährt wird. Die Leistungen entsprechen den Hilfen zum Lebensunterhalt
nach dem Sozialgesetzbuch XII.
Insgesamt
wird der Kreis der Berechtigten gegenüber der bisherigen Regelung nicht
ausgeweitet.
Angaben
zu dem Umfang der tatsächlich in Anspruch genommenen Vergünstigungen lassen
sich nicht machen, da hierzu keine statistischen Erfassungen erfolgen.
Durch
entsprechende Nachfragen bei den Stellen, die bisher Vergünstigungen gewährt
haben, hat sich folgendes Bild ergeben:
|
Einrichtung |
Ausweitung auch auf ALG
II-Bezieher |
|
Stadtkämmerei
(Hundesteuer) |
Ja, nur eine Person aus
einer Bedarfsgemeinschaft |
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Kulturamt |
keine Regelung
erforderlich* |
|
Amt für Weiterbildung und
Medien |
ja |
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Max-Reger-Musikschule |
ja |
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Karl-Ernst-Osthaus-Museum |
ja |
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Theater Hagen /
Philharmonisches Orchester Hagen |
ja |
|
Historisches Centrum
Hagen |
ja |
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Sportamt |
nein |
|
HAGENBAD |
ja |
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Schloss Hohenlimburg |
ja |
* es werden kaum Veranstaltungen mit Entgeltpflicht angeboten
Bis
auf den Bereich des Sportamtes bestehen danach keine Bedenken, ab 1.1.2005 den
Beziehern von
Ø Sozialhilfe in Form der laufenden Hilfe zum
Lebensunterhalt und der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und
Ø den Beziehern von Leistungen der Grundsicherung für
Arbeitssuchende
Ermäßigungsausweise
zur Inanspruchnahme der jeweiligen Vergünstigungen auf Antrag auszuhändigen;
die notwendigen Anpassungen der Regelungen werden von den Einrichtungen
vorgenommen.
Inhaber von
Berechtigungskarten können dann folgende
Ermäßigungen erhalten:
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Hundesteuer |
50 % |
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Amt für Weiterbildung und
Medien |
50 % (VHS), 75 %
(Bücherei) |
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Max-Reger-Musikschule |
75 % |
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Karl-Ernst-Osthaus-Museum |
66,6 % |
|
Theater
Hagen/Philharmonisches Orchester Hagen |
75 % |
|
Historisches Centrum
Hagen |
37,5 % |
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HAGENBAD |
50 % f. Einzelkarten |
|
Schloss Hohenlimburg |
75 % |
Die
Ausweise haben bisher eine Gültigkeit von sechs Monaten. Dieser Zeitraum soll
beibehalten werden.
Die
Ausstellung und Verlängerung der Berechtigungskarten wird vorgenommen durch den
Fachbereich Jugend und Soziales und die Bürgerämter (nach Vorlage des
Bescheides über den Hilfebezug ).
