Beschlussvorlage - 0865/2004

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Für Empfänger laufender Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Sozialgesetzbuch II und Empfänger von Sozialhilfe ( auch als Leistung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ) nach dem Sozialgesetzbuch XII sowie ihre Familienangehörigen in der Bedarfsgemeinschaft wird eine Berechtigungskarte zur Inanspruchnahme vergünstigter Eintrittspreise und Beiträge ausgestellt.

 

 

 


 

Nach dem Ratsbeschluss vom 30.8.1984 wurden für

Ø      Arbeitslosengeldempfänger,

Ø      Arbeitslosenhilfeempfänger nebst Familienangehörigen und

Ø      Sozialhilfeempfänger nebst Familienangehörigen

Berechtigungskarten ausgestellt, die bei der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben eine finanzielle Hilfestellung zum Besuch von Veranstaltungen und Einrichtungen geben sollen.

Aufgrund der zwischenzeitlichen Änderungen, insbesondere zum 1.1.2005, ist die Anpassung dieser Regelungen an die neue Situation erforderlich.

 

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Sachverhalt

 

Nach dem bisherigen Ratsbeschluss waren Berechtigungskarten auszustellen für

1.      Arbeitslosengeldempfänger,

2.      Arbeitslosenhilfeempfänger nebst Familienangehörigen und

3.      Sozialhilfeempfänger nebst Familienangehörigen.

 

Zu 1.

Beim Arbeitslosengeld konnte nur die Personen berücksichtigt werden, die das Arbeitslosengeld tatsächlich bezog; Familienangehörige waren hier nicht für die Ausstellung einer Berechtigungskarte zu berücksichtigen.

 

Zu 2.

Durch die Zusammenlegung von Sozialhilfe und Arbeitslosenhilfe zum Arbeitslosengeld II für Erwerbsfähige gibt es keine Bezieher von Arbeitslosenhilfe mehr. Es ist deshalb eine Anpassung an den neuen Begriff “Arbeitslosengeld II” notwendig.

 

Zu 3.

Viele der bisherigen Bezieher laufender Hilfe zum Lebensunterhalt sind bei vorliegender Erwerbsfähigkeit jetzt Empfänger von Arbeitslosengeld II. Für nicht erwerbsfähige Personen, dauerhaft Erwerbsgeminderte und Personen  ab 65 Jahre wird bei Bedürftigkeit Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch XII gewährt. Die Leistung an dauerhaft Erwerbsgeminderte und Personen ab 65 Jahren wird als “Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung” bezeichnet. Da sie finanziell den Beziehern von Sozialhilfe in Form der Hilfe zum Lebensunterhalt gleich gestellt sind, soll  hier die Einbeziehung dieses Personenkreises deutlich gemacht werden.

 

Bei der Regelung zu den Vergünstigungen handelt es sich um eine freiwillige Leistung, die auch in anderen Städten nur den Personenkreis der Bezieher von Arbeitslosengeld II und Sozialhilfe nach SGB XII umfasst; insoweit ist es gegenüber der bisherigen Regelung möglich, Bezieher von Arbeitslosengeld I (nach dem SGB III) nicht mehr in den Kreis der Berechtigten aufzunehmen. Zu begründen ist dies mit dem inzwischen deutlich größerem Abstand zwischen dem Arbeitslosengeld I und   dem Arbeitslosengeld II, weil die bisherige Arbeitslosenhilfe sich an der Höhe des vorher bezogenen Arbeitslosengeldes orientierte und dagegen Arbeitslosengeld II  bei Bedürftigkeit gewährt wird. Die Leistungen entsprechen den Hilfen zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch XII.

Insgesamt wird der Kreis der Berechtigten gegenüber der bisherigen Regelung nicht ausgeweitet.

 

Angaben zu dem Umfang der tatsächlich in Anspruch genommenen Vergünstigungen lassen sich nicht machen, da hierzu keine statistischen Erfassungen erfolgen.

 


 

Durch entsprechende Nachfragen bei den Stellen, die bisher Vergünstigungen gewährt haben, hat sich folgendes Bild ergeben:

 

Einrichtung

Ausweitung auch auf ALG II-Bezieher

Stadtkämmerei (Hundesteuer)

Ja, nur eine Person aus einer Bedarfsgemeinschaft

Kulturamt

keine Regelung erforderlich*

Amt für Weiterbildung und Medien

ja

Max-Reger-Musikschule

ja

Karl-Ernst-Osthaus-Museum

ja

Theater Hagen / Philharmonisches Orchester Hagen

ja

Historisches Centrum Hagen

ja

Sportamt

nein

HAGENBAD

ja

Schloss Hohenlimburg

ja

* es werden kaum Veranstaltungen mit Entgeltpflicht angeboten

 

Bis auf den Bereich des Sportamtes bestehen danach keine Bedenken, ab 1.1.2005 den Beziehern von

Ø      Sozialhilfe in Form der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt und der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und

Ø      den Beziehern von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende

Ermäßigungsausweise zur Inanspruchnahme der jeweiligen Vergünstigungen auf Antrag auszuhändigen; die notwendigen Anpassungen der Regelungen werden von den Einrichtungen vorgenommen.

 

 

Inhaber von Berechtigungskarten können dann folgende  Ermäßigungen erhalten:

 

Hundesteuer

50 %

Amt für Weiterbildung und Medien

50 % (VHS), 75 % (Bücherei)

Max-Reger-Musikschule

75 %

Karl-Ernst-Osthaus-Museum

66,6 %

Theater Hagen/Philharmonisches Orchester Hagen

75 %

Historisches Centrum Hagen

37,5 %

HAGENBAD

50 % f. Einzelkarten

Schloss Hohenlimburg

75 %

 


 

Die Ausweise haben bisher eine Gültigkeit von sechs Monaten. Dieser Zeitraum soll beibehalten werden.

Die Ausstellung und Verlängerung der Berechtigungskarten wird vorgenommen durch den Fachbereich Jugend und Soziales und die Bürgerämter (nach Vorlage des Bescheides über den Hilfebezug ).

 

 

 

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Auswirkungen

 

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Beschlüsse

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09.02.2005 - Ausschuss für Soziales, Integration und Demographie - vertagt

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08.03.2005 - Ausschuss für Soziales, Integration und Demographie - ungeändert beschlossen

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17.03.2005 - Haupt- und Finanzausschuss - ungeändert beschlossen

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07.04.2005 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen