Beschlussvorlage - 0191/2011

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Rat der Stadt Hagen beschließt die Einstellung des Bebauungsplanverfahrens Nr. 1/86 (418) –Dauerkleingartenanlage Stennesufer– sowie die Aufhebung des zugrundeliegenden Ratsbeschlusses vom 25. 03 1986.

 

 

 

Geltungsbereich (aus Einleitungsbeschluss):

 

Gebiet zwischen der Pappelstraße (Abschnitt Baurothstraße – Pivitt), einer Linie zwischen der Pappelstraße und der Hagener Straße (im Verlauf und in Verlängerung der vorhandenen Stichstraße nordöstlich des Eichamtes), der Hagener Straße und einer Zick – Zack – Linie zwischen Hagener Straße (Einmündung Hügelstraße) und Pappelstraße (Einmündung Baurothstraße)

 

 

In dem im Sitzungssaal ausgehängten Lageplan ist das oben beschriebene Plangebiet eindeutig dargestellt.

 

Dieser Lageplan im Maßstab 1: 500 ist Bestandteil des Beschlusses.

 

 

 


 

Nächster Verfahrensschritt:

 

Mit der ortsüblichen Bekanntmachung werden die Einstellung des Bebauungsplans und die Aufhebung des vorgenannten Ratsbeschlusses bekannt gemacht und das Verfahren damit abgeschlossen.

 

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Sachverhalt

Kurzfassung

Eine Kurzfassung ist nicht erforderlich.

 

 

 

Begründung

Der Rat der Stadt Hagen hat in seiner Sitzung am 25.03.1986 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 1/86 (418) –Dauerkleingartenanlage Stennesufer– beschlossen.

 

Der Aufstellungsbeschluss wurde am 29.04.1986 öffentlich bekanntgemacht.

 

Mit dem Bebauungsplan sollte der erhebliche Mangel an Dauerkleingärten gemildert (durch Erweiterung der vorhandenen Dauerkleingartenanlage östlich der Straße Pivitt) und gleichzeitig ein Angebot an wohnungsnahen Freiflächen zur Verbesserung der Wohnqualität der nördlich gelegenen Wohngebiete Boelerheide und Helfe geschaffen werden. Ein vorhandener Feuchtbereich sollte als Biotop erhalten werden.

 

Der im Frühjahr 1989 vom Rat der Stadt Hagen als Satzung beschlossene Bebauungsplan Nr. 1/86 (418) –Dauerkleingartenanlage Stennesufer– wurde durch Schreiben des Regierungspräsidenten in Arnsberg vom 04.08.1989 vor Ablauf des Anzeigeverfahrens wegen nicht ausreichender und nicht planungsrechtlich festgesetzter Lärmschutzmaßnahmen beanstandet.

 

Angedachte, ausreichende Lärmschutzmaßnahmen wurden wegen des Widerstandes der Anwohner gegen diese nicht weiterverfolgt.

 

Der Bebauungsplan wurde nicht rechtsverbindlich.

 

Der Regierungspräsident erteilte am 03.10.1989 seine Zustimmung zur "Zulässigkeitserklärung nach § 33 Abs. 1 BauGB für die Errichtung der Dauerkleingartenanlage im südöstlichen Bereich des Bebauungsplanes auf dem Flurstück 194 und auf dem Flurstück 83."

 

Dementsprechend wurde dieser Teilbereich realisiert.

 

Der andere Teilbereich der Kleingartenanlage an der Hagener Straße befand sich vor dem Inkrafttreten des Bundeskleingartengesetzes (01.04.1983) auf kleingärtnerisch genutzten Flächen, die im Eigentum der Stadt Hagen standen. Der bis dahin geltende Pachtvertrag ist nach § 16 (2) BKleingG wie ein Vertrag über Dauerkleingärten zu behandeln. Damit fällt dieser Teilbereich wie eine Dauerkleingartenanlage unter die Schutzbestimmungen des Bundeskleingartengesetzes.

 

Die beiden Teilbereiche der Kleingartenanlage mit dem darin liegenden Feuchtgebiet füllen den Geltungsbereich des seinerzeit eingeleiteten Bebauungsplans vollständig gem. den Planungsabsichten aus und befinden sich insgesamt auf städtischen Flächen. Die Gesamtanlage ist insofern einer Dauerkleingartenanlage gleichzusetzen.

 

Planungsrechtlich besteht daher kein Handlungsbedarf, das Bebauungsplanverfahren fortzuführen.

 

Das Verfahren kann eingestellt werden.

 

Anlage:

Übersichtsplan Lage und Geltungsbereich des eingeleiteten Bebauungsplans Nr. 1/86 (418) –Dauerkleingartenanlage Stennesufer–

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Anlagen

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Beschlüsse

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23.03.2011 - Bezirksvertretung Hagen-Nord - ungeändert beschlossen

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29.03.2011 - Stadtentwicklungsausschuss - ungeändert beschlossen

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31.03.2011 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen