Beschlussvorlage - 0149/2011
Grunddaten
- Betreff:
-
Gestaltung und Abgrenzung von Außengastronomien im Bereich Friedrich-Ebert-Platz - Anpassung der Beschlußvorlagen BVM 600028/03 und 0211/2004
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
- Bearbeitung:
- Britta Wimpelberg
- Beteiligt:
- FB32 - Öffentliche Sicherheit und Ordnung; 63 Baurodnungsamt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Mitte
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Entscheidung
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13.04.2011
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Beschlussvorschlag
Die Abänderung der
Auflage 2 der Sondernutzungsreglungen und
Gestaltungsrichtlinien der Verwaltungsvorlagen BVM 600028/03 bzw. 0211/2004 wird zur
Kenntnis genommen.
Die Neuregelung der
Auflage 2 (Abgrenzung von Außengastronomieflächen) wird den Regelungen zur
Sondernutzungserlaubnis auf dem Friedrich–Ebert-Platz als Nebenbestimmung
beigefügt.
Sachverhalt
Kurzfassung
Durch einen Wandel des Nutzungsverhaltens der Gäste
im Terrassengeschäft wünschen Gastronomen der Innenstadt vermehrt eine Änderung
der Auflagen der Sondernutzungsregelungen zur Abgrenzung der Aussengastronomien. Diese Anfragen musste die
Verwaltung aufgrund der vorhandenen Beschlüsse der Bezirksvertretung Mitte vom
18.03.2003 und 20.04.2004 negativ beurteilen.
Die Verwaltung ist mit Beschluss vom 23.11.2010
beauftragt worden, die Verwaltungsvorlagen BVM 600028/03 bzw. 0211/2004 in Hinsicht der Auflage 2 (Abgrenzung der
Außengastronomieflächen) zu modifizieren.
Alle anderen gültigen Auflagen bleiben durch diese Abänderung
unberührt.
Begründung
Aufgrund der Gesetzgebung zum Nichtraucherschutz und
des veränderten Nutzungsverhaltens ihrer Gäste gab es von Gastronomen in den
letzten Jahren vermehrt Anfragen an die Verwaltung auf eine Abänderung ihrer
Sondernutzungsgenehmigungen für die Außengastronomien.
Hierbei handelte es sich zum größten Teil um die
Errichtung von Wetter- bzw. Windschutzwänden, die im Bereich der ersten
Tischreihen der Wirtschaftsgärten seitlich flankierend aufgestellt werden sollten.
Der Verwaltung sind in der Vergangenheit Anfragen eingegangen, die Zelte für
Außengastronomien zum Inhalt haben, welche von allen Seiten geschlossen sind.
Durch die von der BV Mitte beschlossenen
platzgestalterischen Regelungen auf dem Friedrich-Ebert-Platz musste die
Verwaltung die Anträge bisher ablehnen. Auch Ausnahmen muss die Verwaltung
aufgrund des Grundsatzes der Gleichbehandlung negativ beurteilen. Die
Verwaltung sieht jedoch aufgrund einiger begründeter Fälle, bei denen
Windschutzelemente oder ähnliches gewünscht werden, dringenden Handlungsbedarf
zur Modifizierung der Gestaltungsreglung.
Auszug der Beschlussvorlage
0211/2004:
„…Auflage 2) Die Abgrenzung
der Außengastronomiefläche (Nutzfläche) durch Einbauten u.ä.. (z.B.
Zaunelemente, Pfosten, Pflanzkübel) ist unzulässig.
Die Abgrenzung durch Zaunelemente und Pfosten soll unter
stadtgestalterischen Gesichtspunkten nach wie vor nicht zugelassen werden. Eine
Aufstellung von Pflanzkübeln, wobei deren Qualität nicht immer als optimal
bezeichnet werden kann, soll –insbesondere auch innerhalb der
Aussengastronomieflächen- als Auflockerung und Verschönerungselement zugelassen
werden. Die Auflage ist insoweit zu modifizieren und zu fordern, dass die
Pflanzkübel stets in einem ordnungsgemäßen Pflegezustand zu halten sind. Nur
als Sicherheitselement zur Fahrbahntrasse hin soll ausnahmsweise und im
Einzelfall explizit festgelegt werden, dass die Aufstellung von Pflanzkübeln in
Form einer durchgehenden Abgrenzung erlaubt wird. Zu den übrigen
Verkehrsflächen dürfen die Abgrenzungen maximal nur zu einem Drittel aus
Pflanzkübeln bestehen. Der Abstand zwischen zwei Kübeln muss mindestens 1,50 m
betragen. Die Zwischenräume sind freizuhalten….“
Änderung
zu Auflage 2)
Die Sätze
1 und 2 werden gestrichen und ersetzt. Die Regelungen zur Aufstellung von
Pflanzkübeln bleiben weiterhin bestehen.
Die Abgrenzung
der Außengastronomieflächen kann durch Windschutzelemente zugelassen werden.
Die
Windschutzelemente sollen ein bis maximal zwei Tischreihen flankieren. Der
Seitenschutz darf nur seitlich, höchstens 2,50 m gemessen von der
Gebäudevorderkante, in den öffentlichen Raum ragen und eine max. Höhe von 1,80
m nicht überschreiten. Eine Ausnahme hierzu kann im Einzelfall gesondert
geprüft und ggf. zugelassen werden, wenn es zu einer offenbar nicht beabsichtigten
Härte führen würde.
Die
Seitenwände müssen durchgehend transparent und frei von Fremdwerbung sein
– Eigenwerbung (Name der Gastronomie) ist zulässig.
Die
Elemente dürfen den Wirtschaftsgarten nicht vollständig umschließen. Eine Zeltkonstruktion ist im
gesamten Bereich des Friedrich-Ebert-Platz nicht genehmigungsfähig.
Die Lauf-
und Rettungswegeachsen müssen frei bleiben.
Die Windschutzelemente müssen
gefährdungsfrei ausgeführt und aufgestellt werden.
Die
Konstruktion muss selbsttragend sein,
die Standsicherheit kann über eine Befestigung am Gebäude und/oder durch
L-Profile gewährleistet werden. Eine Befestigung durch Bodenfundamente oder
Bodenhülsen im Untergrund ist nicht zulässig.
Die Aufstellung von Seitenwänden in
Außengastronomien bedarf einer Sondernutzungserlaubnis.
Alle weiteren beschlossenen Auflagen der
Sondernutzungs- und Gestaltungsreglungen der Verwaltungsvorlagen BVM 600028/03
bzw. 0211/2004 bleiben durch die aktuelle Neuregelung unberührt.
Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
(Bitte ankreuzen und Teile, die nicht
benötigt werden löschen.)
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Es
entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen |
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Es
entstehen folgende finanzielle und personelle Auswirkungen |
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Es
entstehen folgende bilanzielle Auswirkungen |
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Maßnahme |
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konsumtive
Maßnahme |
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investive
Maßnahme |
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konsumtive
und investive Maßnahme |
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Rechtscharakter |
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Auftragsangelegenheit |
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Pflichtaufgabe
zur Erfüllung nach Weisung |
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Pflichtaufgabe
der Selbstverwaltung |
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Freiwillige
Selbstverwaltungsaufgabe |
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Vertragliche
Bindung |
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Beschluss
RAT, HFA, BV, Ausschuss, sonstiges |
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Ohne
Bindung |
1.
Konsumtive Maßnahme
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Teilplan: |
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Bezeichnung: |
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Produkt: |
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Bezeichnung: |
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Kostenstelle: |
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Bezeichnung: |
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Kostenart |
Lfd.
Jahr |
Folgejahr
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Folgejahr
2 |
Folgejahr
3 |
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Ertrag
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€ |
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Aufwand
(+) |
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Eigenanteil |
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€ |
€ |
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Kurzbegründung: |
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Finanzierung
ist im lfd. Haushalt bereits eingeplant/gesichert |
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Finanzierung
kann ergebnisneutral (außer-/überplanmäßige Bereitstellung mit Deckung)
gesichert werden. |
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Finanzierung
kann nicht gesichert werden (der Fehlbedarf wird sich erhöhen) |
2.
Investive Maßnahme
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Teilplan: |
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Bezeichnung: |
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Finanzstelle: |
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Bezeichnung: |
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Finanzpos. |
Gesamt |
lfd.
Jahr |
Folgejahr
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Folgejahr
2 |
Folgejahr
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Einzahlung(-) |
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€ |
€ |
€ |
€ |
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Auszahlung
(+) |
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€ |
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Eigenanteil |
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€ |
€ |
€ |
€ |
€ |
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Kurzbegründung: |
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Finanzierung
ist im lfd. Haushalt bereits eingeplant/gesichert |
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Finanzierung
kann gesichert werden (außer-/überplanmäßige Bereitstellung mit Deckung) |
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Finanzierung
kann nicht gesichert werden (der Kreditbedarf wird sich erhöhen) |
3.
Auswirkungen auf die Bilanz
(nach vorheriger Abstimmung mit der
Finanzbuchhaltung)
Aktiva:
(Bitte eintragen)
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Passiva:
(Bitte eintragen)
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4.
Folgekosten:
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a)
jährliche Kreditfinanzierungskosten für den Eigenfinanzierungsanteil |
€ |
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b) Gebäudeunterhaltsaufwand
je Jahr |
€ |
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c)
sonstige Betriebskosten je Jahr |
€ |
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d)
Abschreibung je Jahr (nur bei investiven Maßnahmen) |
€ |
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e)
personelle Folgekosten je Jahr |
€ |
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Zwischensumme |
€ |
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abzüglich
zusätzlicher Erlöse je Jahr |
€ |
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Ergibt Nettofolgekosten im Jahr
von insgesamt |
€ |
5.
Auswirkungen auf den Stellenplan
Stellen-/Personalbedarf:
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(Anzahl) |
Stelle
(n) nach BVL-Gruppe |
(Gruppe) |
sind im
Stellenplan |
(Jahr) |
einzurichten. |
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(Anzahl) |
üpl.
Bedarf (e) in BVL-Gruppe |
(Gruppe) |
sind
befristet bis: |
(Datum) |
anzuerkennen. |
