Beschlussvorlage - 0149/2011

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Abänderung der Auflage 2 der Sondernutzungsreglungen und Gestaltungsrichtlinien der Verwaltungsvorlagen BVM 600028/03 bzw. 0211/2004  wird zur Kenntnis genommen.

Die Neuregelung der Auflage 2 (Abgrenzung von Außengastronomieflächen) wird den Regelungen zur Sondernutzungserlaubnis auf dem Friedrich–Ebert-Platz als Nebenbestimmung beigefügt.

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Sachverhalt

Kurzfassung

 

Durch einen Wandel des Nutzungsverhaltens der Gäste im Terrassengeschäft wünschen Gastronomen der Innenstadt vermehrt eine Änderung der Auflagen der Sondernutzungsregelungen zur Abgrenzung der  Aussengastronomien. Diese Anfragen musste die Verwaltung aufgrund der vorhandenen Beschlüsse der Bezirksvertretung Mitte vom 18.03.2003 und 20.04.2004 negativ beurteilen.

Die Verwaltung ist mit Beschluss vom 23.11.2010 beauftragt worden, die Verwaltungsvorlagen BVM 600028/03 bzw. 0211/2004 in  Hinsicht der Auflage 2 (Abgrenzung der Außengastronomieflächen) zu modifizieren.

Alle anderen gültigen Auflagen bleiben durch diese Abänderung unberührt.

 

Begründung

 

Aufgrund der Gesetzgebung zum Nichtraucherschutz und des veränderten Nutzungsverhaltens ihrer Gäste gab es von Gastronomen in den letzten Jahren vermehrt Anfragen an die Verwaltung auf eine Abänderung ihrer Sondernutzungsgenehmigungen für die Außengastronomien.

Hierbei handelte es sich zum größten Teil um die Errichtung von Wetter- bzw. Windschutzwänden, die im Bereich der ersten Tischreihen der Wirtschaftsgärten seitlich flankierend aufgestellt werden sollten. Der Verwaltung sind in der Vergangenheit Anfragen eingegangen, die Zelte für Außengastronomien zum Inhalt haben, welche von allen Seiten geschlossen sind.

Durch die von der BV Mitte beschlossenen platzgestalterischen Regelungen auf dem Friedrich-Ebert-Platz musste die Verwaltung die Anträge bisher ablehnen. Auch Ausnahmen muss die Verwaltung aufgrund des Grundsatzes der Gleichbehandlung negativ beurteilen. Die Verwaltung sieht jedoch aufgrund einiger begründeter Fälle, bei denen Windschutzelemente oder ähnliches gewünscht werden, dringenden Handlungsbedarf zur Modifizierung der Gestaltungsreglung.

 

Auszug der Beschlussvorlage 0211/2004:

 

„…Auflage 2) Die Abgrenzung der Außengastronomiefläche (Nutzfläche) durch Einbauten u.ä.. (z.B. Zaunelemente, Pfosten, Pflanzkübel) ist unzulässig.

Die Abgrenzung durch Zaunelemente und Pfosten soll unter stadtgestalterischen Gesichtspunkten nach wie vor nicht zugelassen werden. Eine Aufstellung von Pflanzkübeln, wobei deren Qualität nicht immer als optimal bezeichnet werden kann, soll –insbesondere auch innerhalb der Aussengastronomieflächen- als Auflockerung und Verschönerungselement zugelassen werden. Die Auflage ist insoweit zu modifizieren und zu fordern, dass die Pflanzkübel stets in einem ordnungsgemäßen Pflegezustand zu halten sind. Nur als Sicherheitselement zur Fahrbahntrasse hin soll ausnahmsweise und im Einzelfall explizit festgelegt werden, dass die Aufstellung von Pflanzkübeln in Form einer durchgehenden Abgrenzung erlaubt wird. Zu den übrigen Verkehrsflächen dürfen die Abgrenzungen maximal nur zu einem Drittel aus Pflanzkübeln bestehen. Der Abstand zwischen zwei Kübeln muss mindestens 1,50 m betragen. Die Zwischenräume sind freizuhalten….“


 

Änderung zu Auflage 2)

Die Sätze 1 und 2 werden gestrichen und ersetzt. Die Regelungen zur Aufstellung von Pflanzkübeln bleiben weiterhin bestehen.

Die Abgrenzung der Außengastronomieflächen kann durch Windschutzelemente zugelassen werden.

Die Windschutzelemente sollen ein bis maximal zwei Tischreihen flankieren. Der Seitenschutz darf nur seitlich, höchstens 2,50 m gemessen von der Gebäudevorderkante, in den öffentlichen Raum ragen und eine max. Höhe von 1,80 m nicht überschreiten. Eine Ausnahme hierzu kann im Einzelfall gesondert geprüft und ggf. zugelassen werden, wenn es zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde.

Die Seitenwände müssen durchgehend transparent und frei von Fremdwerbung sein – Eigenwerbung (Name der Gastronomie) ist zulässig.

Die Elemente dürfen den Wirtschaftsgarten nicht vollständig umschließen. Eine Zeltkonstruktion ist im gesamten Bereich des Friedrich-Ebert-Platz nicht genehmigungsfähig.

Die Lauf- und Rettungswegeachsen müssen frei bleiben.

Die Windschutzelemente müssen gefährdungsfrei ausgeführt und aufgestellt werden.

Die Konstruktion muss selbsttragend sein,  die Standsicherheit kann über eine Befestigung am Gebäude und/oder durch L-Profile gewährleistet werden. Eine Befestigung durch Bodenfundamente oder Bodenhülsen im Untergrund ist nicht zulässig.

Die Aufstellung von Seitenwänden in Außengastronomien bedarf einer Sondernutzungserlaubnis.

Alle weiteren beschlossenen Auflagen der Sondernutzungs- und Gestaltungsreglungen der Verwaltungsvorlagen BVM 600028/03 bzw. 0211/2004 bleiben durch die aktuelle Neuregelung unberührt.

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

(Bitte ankreuzen und Teile, die nicht benötigt werden löschen.)

 

Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

 

Es entstehen folgende finanzielle und personelle Auswirkungen

 

Es entstehen folgende bilanzielle Auswirkungen

 

Maßnahme

konsumtive Maßnahme

 

investive Maßnahme

 

konsumtive und investive Maßnahme

 

Rechtscharakter

 

Auftragsangelegenheit

 

Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung

 

Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung

 

Freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe

 

Vertragliche Bindung

 

Beschluss RAT, HFA, BV, Ausschuss, sonstiges

 

Ohne Bindung

 

 

1.                  Konsumtive Maßnahme

 

Teilplan:

 

Bezeichnung:

 

Produkt:

 

Bezeichnung:

 

Kostenstelle:

 

Bezeichnung:

 

 

 

Kostenart

Lfd. Jahr

Folgejahr 1

Folgejahr 2

Folgejahr 3

Ertrag (-)

 

Aufwand (+)

 

Eigenanteil

 

 

Kurzbegründung:

 

Finanzierung ist im lfd. Haushalt bereits eingeplant/gesichert

 

Finanzierung kann ergebnisneutral (außer-/überplanmäßige Bereitstellung mit Deckung) gesichert werden.

 

Finanzierung kann nicht gesichert werden (der Fehlbedarf wird sich erhöhen)

 

2.                  Investive Maßnahme

 

Teilplan:

 

Bezeichnung:

 

Finanzstelle:

 

Bezeichnung:

 

 

 

Finanzpos.

Gesamt

lfd. Jahr

Folgejahr 1

Folgejahr 2

Folgejahr 3

Einzahlung(-)

 

Auszahlung (+)

 

Eigenanteil

 

 

 

 

 

Kurzbegründung:

 

Finanzierung ist im lfd. Haushalt bereits eingeplant/gesichert

 

Finanzierung kann gesichert werden (außer-/überplanmäßige Bereitstellung mit Deckung)

 

Finanzierung kann nicht gesichert werden (der Kreditbedarf wird sich erhöhen)

 

3.                  Auswirkungen auf die Bilanz

(nach vorheriger Abstimmung mit der Finanzbuchhaltung)

 

Aktiva:

(Bitte eintragen)

 

 

 

 

 

Passiva:

(Bitte eintragen)

 

 

 

 

 

4.                  Folgekosten:

 

a) jährliche Kreditfinanzierungskosten für den Eigenfinanzierungsanteil

b) Gebäudeunterhaltsaufwand je Jahr

c) sonstige Betriebskosten je Jahr

d) Abschreibung je Jahr (nur bei investiven Maßnahmen)

e) personelle Folgekosten je Jahr

Zwischensumme

abzüglich zusätzlicher Erlöse je Jahr

Ergibt Nettofolgekosten im Jahr von insgesamt

 

5.                  Auswirkungen auf den Stellenplan

 

Stellen-/Personalbedarf:

 

(Anzahl)

Stelle (n) nach BVL-Gruppe

(Gruppe)

sind im Stellenplan

(Jahr)

einzurichten.

(Anzahl)

üpl. Bedarf (e) in BVL-Gruppe

(Gruppe)

sind befristet bis:

(Datum)

anzuerkennen.

 

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13.04.2011 - Bezirksvertretung Hagen-Mitte - ungeändert beschlossen