Beschlussvorlage - 0866-1/2010
Grunddaten
- Betreff:
-
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6/10 (621) - Wohnbebauung Steltenberg, Flurstück 1300hier:a) Beschluss zur Einleitung des Verfahrens gemäß § 12 BauGB (Baugesetzbuch) in Verbindung mit § 13a BauGBb) Beschluss über den Verzicht auf frühzeitige Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und über den Verzicht der frühzeitigen Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
- Bearbeitung:
- Annette Hölmer
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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24.02.2011
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Beschlussvorschlag
a)
Dem Antrag des Vorhabenträgers vom 12.01.2011 auf Einleitung eines Verfahrens zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6/10 (621) - Wohnbebauung Steltenberg / Flurstück 1300– gemäß § 12 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der zuletzt gültigen Fassung wird zugestimmt.
Der Rat der Stadt Hagen beschließt die Einleitung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens Nr. 6/10 (621) –Wohnbebauung Steltenberg / Flurstück 1300 – als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß §13a Baugesetzbuch (BauGB) in der zuletzt gültigen Fassung.
b)
Der Rat der Stadt Hagen beschließt von der frühzeitigen Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und von der frühzeitigen Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB abzusehen.
Geltungsbereich
Das Plangebiet liegt im Bereich der Letmather Straße/Ecke Erlacker. Das Grundstück liegt in der Gemarkung Hohenlimburg, Flur 7 und beinhaltet das Flurstück 1300.
Dieser Lageplan im Maßstab 1:500 ist Bestandteil des Beschlusses.
Nächster Verfahrensschritt wird die öffentliche Auslegung sein. Der Beschluss für die öffentliche Auslegung wird im 1. Halbjahr 2011 eingeholt.
Sachverhalt
Kurzfassung
Das
Verfahren zur Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans soll die
„selbständige“ Bebauung eines Grundstückes ermöglichen.
Das hier vorgestellte
Verfahren wurde bereits unter der Drucksachennummer: 0866/2010 in der
Bezirksvertretung Hohenlimburg und im Stadtentwicklungsausschuss einstimmig
beschlossen. Von der Tagesordnung der Ratssitzung am 04.11.2010 wurde die
Vorlage zurückgestellt, da der Eigentümer und Antragsteller verstarb. Die Söhne
als Rechtsnachfolger des Antragsstellers beantragen nun mit Schreiben vom
12.01.2011 erneut die Einleitung eines Vorhabenbezogenen Bebauungsplans.
Begründung
Der
Stadt Hagen liegt ein Antrag auf Einleitung eines Vorhabebezogenen Bebauungsplanes
nach § 12 BauGB vom 12.01.2011 vor. Es soll ein Bebauungsplanverfahren
durchgeführt werden, um den Bau eines freistehenden Einfamilienhauses zu ermöglichen.
Das
Plangebiet befindet sich im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans
Nr. 3/86 – Kleingärten und Wohnbebauung Steltenberg – (rv
02.02.1997). Das Grundstück liegt innerhalb eines Wohngebietes und die
Erschließung wird über die Letmather Str gewährleistet.
Eine
selbständige Bebauung des Grundstückes mit einem freistehenden Einfamilienhaus
konnte bisher nicht realisiert werden, da durch die festgesetzte Baugrenze, die
zur Verfügung stehende Baufläche relativ gering ist. Nach Abzug des 3,00 m
breiten Mindestabstands zum Nachbargrundstück, verbleibt eine Fläche von max.
4,75 m x 12 ,00 m, die bebaut werden könnte. Die Errichtung eines
standardisierten, nachfrageorientierten freistehenden Einfamilienhauses ist
nicht möglich bzw. wird dadurch doch erheblich erschwert.
Eine
Bebauung des Grundstücks mit einem freistehenden Einfamilienhaus, welches eine
Größe von mindestens 9,00 m x 10,00 m aufweist wäre nur mit einer Befreiung von
den Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes möglich. Um mögliche Spannungen
bzw. Nachbarschaftskonflikte zu vermeiden, die durch eine Befreiung von den
Festsetzungen des Bebauungsplanes ausgelöst werden könnten auszuschließen, wäre
eine Lösung erforderlich, die von allen Beteiligten mitgetragen werden könnte.
Eine dazu erforderliche einvernehmliche Lösung mit dem Nachbarn ist aus
verschiedenen Gründen nicht zustande gekommen.
Für
die Ermöglichung einer marktorientierten, zeitgemäßen Bebauung des Grundstückes
und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden ist die
Schaffung von neuem Planungsrecht erforderlich.
Bei
der Aufstellung des Bebauungsplanes müssen die Belange der Nachbarn, insbesondere
der direkten Anlieger berücksichtigt werden, um Konflikte zu vermeiden, die
durch eine Nachverdichtung des Geländes ausgelöst werden können.
Der
Vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 6/10 (621) Wohnbebauung Steltenberg/
Flurstück 1300 soll nach § 13a (in Verbindung mit § 12 BauGB) als Bebauungsplan
der Innenentwicklung von Flächen im beschleunigten Verfahren aufgestellt
werden.
Das
Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innentwicklung ist am
01.01.2007 in Kraft getreten. Kernstück dieser Novelle ist die Einführung eines
beschleunigten
Verfahrens für sogenannte Bebauungspläne der Innenentwicklung (§13a BauGB), die entsprechend der
gesetzlichen Formulierung die Wiedernutzung von Brachen, die Nachverdichtung
oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung zum Inhalt haben.
Das
beschleunigte Verfahren, kann bei diesem Verfahren angewendet werden, weil folgende
Kriterien erfüllt sind:
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Die durch den
Bebauungsplan vorgesehene Nutzung begründet keine Zulässigkeit von UVP-
pflichtigen Vorhaben.
-
Es findet keine
Beeinträchtigung der Schutzgüter nach § 1 Abs. 6 und 7 Buchstabe b BauGB durch
die Planung statt.
-
Die
Grundstücksgröße beträgt ca. 360 m². Somit folgt, dass die zur Bebauung
festgesetzte Grundfläche weit unterhalb der Grenze von 20.000 m² liegt.
-
Dieses Verfahren
ist als Maßnahme der Nachverdichtung einzustufen.
Das
Bebauungsplanverfahren wird im beschleunigten Verfahren nach den Regelungen des
§ 13a BauGB durchgeführt. Von der
Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB und
der zusammenfassenden Erklärung gem. § 10 Abs. 4 BauGB wird abgesehen; § 4c
BauGB ist nicht anzuwenden.
Eine
Eingriff-/ Ausgleichsbilanzierung mit der Ermittlung und Ausweisung von Kompensationsmaßnahmen
bzw. Kompensationsflächen ist nicht erforderlich.
Zu
b)
Der
Bebauungsplan nach § 13a BauGB wird im „beschleunigten“ Verfahren
durchgeführt, d.h. u.a., dass die Mehrstufigkeit von Behörden- und
Öffentlichkeitsbeteiligung auf ein einstufiges Verfahren zurückgeführt werden
kann.
In
diesem Verfahren wird deshalb auf eine frühzeitige Bürger- und
Behördenbeteiligung verzichtet.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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520,8 kB
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