Berichtsvorlage - 0110/2011
Grunddaten
- Betreff:
-
Ergebnisse der Bürgerbeteiligung zum HSK 2011 - Vorlage 0959/2010 - lfd.-Nr. 36Prüfauftrag: Einfrieren von Sitzungsgeldern für Politiker oder freiwilliger Verzicht durch Spenden etc.
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Berichtsvorlage
- Federführend:
- Fachbereich des Oberbürgermeisters
- Bearbeitung:
- Melanie Langer
- Beteiligt:
- FB30 - Rechtsamt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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17.02.2011
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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24.02.2011
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Sachverhalt
Kurzfassung
Entfällt.
Begründung
Eine rechtliche Prüfung
des Vorschlages „Einfrieren von
Sitzungsgeldern für Politiker oder freiwilliger Verzicht durch Spenden etc.“
(siehe Vorlage 0959/2010; lfd. Nr. 36) hat folgendes ergeben:
1.
Einfrieren von Sitzungsgeldern
Die
Gewährung von Verdienstausfall, Aufwandsentschädigung und Sitzungsgeldern ist in
den §§ 45 ff. GO NRW in Verbindung mit der Entschädigungsverordnung - EntschVO –
geregelt. Die EntschVO legt dabei
landesweit einheitlich – nach Größenordnung der Kommunen gestaffelt
– Art und Umfang der Entschädigung von Rats- und Ausschussmitgliedern
fest. Danach erhalten Mitglieder des Rates der Stadt Hagen (Kategorie: über
150.000 Einwohner) als Aufwandsentschädigung derzeit eine mtl. Pauschale in Höhe
von 425,50 €. Mitglieder der Bezirksvertretungen sind zu entschädigen mit
einer mtl. Pauschale in Höhe von 229,10 €. Zusätzliche Sitzungsgelder werden
nicht gezahlt. Die vg. Pauschalbeträge sind durch die EntschVO landesweit verbindlich
vorgegeben.
Diese
Vorschriften über die Gewährung von Verdienstausfall, Aufwandsentschädigung und
Sitzungsgeldern stellen rechtlich eine abschließende Regelung dar (vgl. OVG
Münster, Urt. v. 30.03.2004, Az. 15 A 2360/02). Daraus folgt, dass der Rat, der
Haupt- und Finanzausschuss oder der Oberbürgermeister
nicht nach Belieben über die Gewährung oder Nichtgewährung von
Entschädigungsleistungen und Sitzungsgeldern entscheiden können. Dies gilt für
Grund und Höhe der Leistungen. Der Rat kann deshalb weder eine höhere noch eine
geringere Aufwandsentschädigung festsetzen, als dies nach den vom
Innenministerium vorgegebenen Regelungen in der EntschVO vorgesehen ist.
Die
einzige „Stellschraube“, die nach den gesetzlichen Vorgaben bei den
Entschädigungen vom Rat zu beeinflussen ist, betrifft die Höhe der Verdienstausfallentschädigung.
Diese beträgt nach § 7 der Hauptsatzung zurzeit mindestens 8,- € pro
Stunde und max. 25,- € pro Stunde und wird – neben der
obligatorischen Aufwandsentschädigung – nur in den Fällen gewährt, in
denen ein Verdienstausfall tatsächlich entsteht und nachgewiesen wird. Personen,
die einen Haushalt mit mindestens zwei Personen führen und nicht oder weniger
als 20 Stunden pro Woche erwerbstätig sind, erhalten den sog. Stundensatz für
Hausarbeit. Dieser beträgt derzeit 8,- € pro Stunde.
Die
Festsetzung der Stundensätze für die Verdienstausfallentschädigung der Mandatsträger
folgt den Vorgaben des § 45 Abs. 1 und Abs. 2 GO NRW – ergänzt durch § 7
der Hauptsatzung – und steht im „normativen Ermessen“ des
Rates. Bei der Ausübung seines Ermessens
ist der Rat jedoch an den Zweck der Regelung gebunden.
Der
Höchstbetrag ist daher so festzusetzen, dass die Entschädigung einerseits auch
für Begünstigte mit besonders günstiger Einkommenslage (sog.
„Besserverdienende“) einen angemessenen Rahmen nicht überschreitet,
andererseits aber auch berücksichtigt, dass sie den tatsächlich entstandenen Verdienstausfall
abdecken soll. Der Höchstbetrag muss deshalb den tatsächlichen
durchschnittlichen Einkommensverhältnissen der jeweils Entschädigungsberechtigten
gerecht werden. Wird der festgelegte Höchstbetrag diesen Erfordernissen nicht
mehr gerecht, so ist der Rat verpflichtet, ihn den geänderten Verhältnissen
anzupassen. Setzt der Rat die Verdienstausfallentschädigung unangemessen hoch
fest, so kann die Kommunalaufsicht hiergegen einschreiten (vgl. Rehn/Cronauge,
Erl. II., 3. zu § 45 GO NRW).
Allerdings
muss das normative Ermessen bei der Festsetzung des Höchstbetrages so ausgeübt
werden, dass der Höchstbetrag innerhalb der bei günstiger Einkommenslage zu
erzielenden Gewinnmarge als Obergrenze und dem durchschnittlichen
Einkommensverhältnis der Entschädigungsberechtigten als Untergrenze liegt. Es
besteht insoweit die Pflicht zur gelegentlichen Nachbesserung der Höchstbetragsfestlegung
(vgl. Held/ Becker u.a., Erl. 1. zu § 45 GO NRW; OVG Münster, Urt. v.
29.11.1985, Az. 15 A 1165/84).
Der
Rat kann somit die in der Hauptsatzung festgelegte Höhe des
Stundensatzes nicht nach freiem Belieben verändern.
Letztmalig
hat der Rat in seiner Sitzung am 17.12.2009 die Frage der Höchstsätze auf der
Grundlage der Vorlage - Nr. 1059/2009
beschlossen. Eine aktuell durchgeführte Umfrage bei anderen Kommunen ergab,
dass sich der Höchstbetrag für die Erstattung des Verdienstausfalls überwiegend
bei 25 € bewegt. Lediglich in der Stadt Herne wurde dieser Stundensatz
auf 15 € und in der Stadt Dortmund auf 30 € festgesetzt. Ähnlich
verhält es sich mit der Höhe des Stundensatzes für Hausarbeit. Hier bewegt sich
die Spanne des festgesetzten Stundensatzes für Hausarbeit zwischen 7, 50
€ und 10 €.
Anhaltspunkte
dafür, dass die Höchstbeträge in § 7 der Hauptsatzung vom Rat unangemessen hoch
festgesetzt worden sind, bestehen daher nicht.
2.
Freiwilliger Verzicht auf Entschädigung/ Spenden
Jedem
einzelnen Rats- und BV-Mitglied bleibt es unabhängig von den vorstehenden Ausführungen
unbenommen, auf freiwilliger Basis auf
die ihm zustehende Aufwandsentschädigung oder die Verdienstausfallentschädigung
ganz oder teilweise zu verzichten oder über das Geld ganz oder teilweise im
Wege einer Spende zu verfügen. Der Rat kann aber niemanden zu einer solchen
Handlungsweise zwingen. Die Regelungen der §§ 45 ff. GO NRW in Verbindung mit
der EntschVO stellen eine abschließende Regelung dar und sollen nach dem Willen
des Gesetzgebers sicherstellen, dass allen Bevölkerungsgruppen die Übernahme
eines Mandats nicht nur rechtlich, sondern auch tatsächlich offensteht (vgl.
Rehn/Cronauge, Erl. I. zu § 45 GO NRW). Deshalb müssen den Rats- und BV-Mitgliedern
trotz extrem angespannter Haushaltslage die gesetzlich bzw. satzungsmäßig
vorgesehenen Entschädigungsleistungen gewährt werden.
3.
Einschätzung des Städtetages NRW
Um zu der Thematik „Einfrieren von
Sitzungsgeldern für Politiker oder
freiwilliger Verzicht durch Spenden etc.“
aber auch Erfahrungen anderer Kommunen mit einbeziehen zu können, hat
die Verwaltung auch den Städtetag NRW um Informationen und eine Einschätzung
gebeten. Folgende Stellungnahme hat der Städtetag NRW abgegeben:
„Leider liegen uns diesbezügliche Erkenntnisse
aus unseren Mitgliedsstädten nicht vor.
Wir teilen allerdings Ihre kritische Beurteilung
hinsichtlich der Zulässigkeit eines solchen Verfahrens. Die
Aufwandsentschädigung stellt einen gesetzlichen Rechtsanspruch dar, der nach
diesseitiger Auffassung nicht in die Disposition der Gemeindevertretung
gestellt werden darf. Dafür spricht auch, dass die Höhe der
Aufwandsentschädigung seit 1994 durch den Innenminister unmittelbar festgesetzt
wird und damit eine unmittelbare Rechtswirkung gegenüber den Gemeinden und den
Betroffenen verbunden ist. Die frühere Festlegung der Sätze durch die Gemeinden
auch nach jeweiliger Leistungskraft der Kommune wurde aufgegeben (s. auch Held,
Kommunalverfassungsrecht NRW, Kommentar, § 46, Rz. 3). Darüber hinaus wird mit
dieser Regelung aber auch gleichzeitig klargestellt, dass es eine weitergehende
Entschädigung für die Mitarbeit im Rat in der Regel nicht geben kann. Dies
betrifft z. B. eine Erstattung von Fahrtkosten.
Im Übrigen
stimmen wir Ihnen zu, dass im vorliegenden Fall allenfalls im Wege der
Freiwilligkeit einzelne Ratsmitglieder entscheiden können, ob sie in Anbetracht
der angespannten Haushaltslage ihrer Stadt einen teilweisen oder gänzlichen
Verzicht auf ihre jeweilige Entschädigungsleistung durchführen“
4.
Fazit
Als
Fazit ist daher festzuhalten, dass die gesetzlichen und satzungsmäßigen
Entschädigungsleistungen für Rats- und BV-mitglieder vom Rat nicht ausgeschlossen
oder beschränkt werden können. Es bleibt vielmehr nur ganz individuell jedem
einzelnen Rats- und BV-mitglied überlassen, ob und inwieweit es in Anbetracht
der äußerst angespannten Haushaltslage bereit ist, auf die ihm zustehenden
Leistungen ganz oder teilweise zu verzichten.
