Berichtsvorlage - 0110/2011

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

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Sachverhalt

Kurzfassung

 

Entfällt.

 

Begründung

 

Eine rechtliche Prüfung des Vorschlages  „Einfrieren von Sitzungsgeldern für Politiker oder freiwilliger Verzicht durch Spenden etc.“ (siehe Vorlage 0959/2010; lfd. Nr. 36) hat folgendes ergeben:

 

1.      Einfrieren von Sitzungsgeldern

 

Die Gewährung von Verdienstausfall, Aufwandsentschädigung und Sitzungsgeldern ist in den §§ 45 ff. GO NRW in Verbindung mit der Entschädigungsverordnung - EntschVO –  geregelt. Die EntschVO legt dabei landesweit einheitlich – nach Größenordnung der Kommunen gestaffelt – Art und Umfang der Entschädigung von Rats- und Ausschussmitgliedern fest. Danach erhalten Mitglieder des Rates der Stadt Hagen (Kategorie: über 150.000 Einwohner) als Aufwandsentschädigung derzeit eine mtl. Pauschale in Höhe von 425,50 €. Mitglieder der Bezirksvertretungen sind zu entschädigen mit einer mtl. Pauschale in Höhe von 229,10 €. Zusätzliche Sitzungsgelder werden nicht gezahlt. Die vg. Pauschalbeträge sind durch die EntschVO landesweit verbindlich vorgegeben.

 

Diese Vorschriften über die Gewährung von Verdienstausfall, Aufwandsentschädigung und Sitzungsgeldern stellen rechtlich eine abschließende Regelung dar (vgl. OVG Münster, Urt. v. 30.03.2004, Az. 15 A 2360/02). Daraus folgt, dass der Rat, der Haupt- und Finanzausschuss  oder der Oberbürgermeister nicht nach Belieben über die Gewährung oder Nichtgewährung von Entschädigungsleistungen und Sitzungsgeldern entscheiden können. Dies gilt für Grund und Höhe der Leistungen. Der Rat kann deshalb weder eine höhere noch eine geringere Aufwandsentschädigung festsetzen, als dies nach den vom Innenministerium vorgegebenen Regelungen in der EntschVO vorgesehen ist.

 

Die einzige „Stellschraube“, die nach den gesetzlichen Vorgaben bei den Entschädigungen vom Rat zu beeinflussen ist, betrifft die Höhe der Verdienstausfallentschädigung. Diese beträgt nach § 7 der Hauptsatzung zurzeit mindestens 8,- € pro Stunde und max. 25,- € pro Stunde und wird – neben der obligatorischen Aufwandsentschädigung – nur in den Fällen gewährt, in denen ein Verdienstausfall tatsächlich entsteht und nachgewiesen wird. Personen, die einen Haushalt mit mindestens zwei Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden pro Woche erwerbstätig sind, erhalten den sog. Stundensatz für Hausarbeit. Dieser beträgt derzeit 8,- € pro Stunde.

 

Die Festsetzung der Stundensätze für die Verdienstausfallentschädigung der Mandatsträger folgt den Vorgaben des § 45 Abs. 1 und Abs. 2 GO NRW – ergänzt durch § 7 der Hauptsatzung – und steht im „normativen Ermessen“ des Rates. Bei der  Ausübung seines Ermessens ist der Rat jedoch an den Zweck der Regelung gebunden.

Der Höchstbetrag ist daher so festzusetzen, dass die Entschädigung einerseits auch für Begünstigte mit besonders günstiger Einkommenslage (sog. „Besserverdienende“) einen angemessenen Rahmen nicht überschreitet, andererseits aber auch berücksichtigt, dass sie den tatsächlich entstandenen Verdienstausfall abdecken soll. Der Höchstbetrag muss deshalb den tatsächlichen durchschnittlichen Einkommensverhältnissen der jeweils Entschädigungsberechtigten gerecht werden. Wird der festgelegte Höchstbetrag diesen Erfordernissen nicht mehr gerecht, so ist der Rat verpflichtet, ihn den geänderten Verhältnissen anzupassen. Setzt der Rat die Verdienstausfallentschädigung unangemessen hoch fest, so kann die Kommunalaufsicht hiergegen einschreiten (vgl. Rehn/Cronauge, Erl. II., 3. zu § 45 GO NRW).

 

Allerdings muss das normative Ermessen bei der Festsetzung des Höchstbetrages so ausgeübt werden, dass der Höchstbetrag innerhalb der bei günstiger Einkommenslage zu erzielenden Gewinnmarge als Obergrenze und dem durchschnittlichen Einkommensverhältnis der Entschädigungsberechtigten als Untergrenze liegt. Es besteht insoweit die Pflicht zur gelegentlichen Nachbesserung der Höchstbetragsfestlegung (vgl. Held/ Becker u.a., Erl. 1. zu § 45 GO NRW; OVG Münster, Urt. v. 29.11.1985, Az. 15 A 1165/84).

 

Der Rat  kann somit  die in der Hauptsatzung festgelegte Höhe des Stundensatzes nicht nach freiem Belieben verändern.

 

Letztmalig hat der Rat in seiner Sitzung am 17.12.2009 die Frage der Höchstsätze auf der Grundlage der Vorlage -  Nr. 1059/2009 beschlossen. Eine aktuell durchgeführte Umfrage bei anderen Kommunen ergab, dass sich der Höchstbetrag für die Erstattung des Verdienstausfalls überwiegend bei 25 € bewegt. Lediglich in der Stadt Herne wurde dieser Stundensatz auf 15 € und in der Stadt Dortmund auf 30 € festgesetzt. Ähnlich verhält es sich mit der Höhe des Stundensatzes für Hausarbeit. Hier bewegt sich die Spanne des festgesetzten Stundensatzes für Hausarbeit zwischen 7, 50 € und 10 €.

 

Anhaltspunkte dafür, dass die Höchstbeträge in § 7 der Hauptsatzung vom Rat unangemessen hoch festgesetzt worden sind, bestehen daher  nicht.

 

2.      Freiwilliger Verzicht auf Entschädigung/ Spenden

 

Jedem einzelnen Rats- und BV-Mitglied bleibt es unabhängig von den vorstehenden Ausführungen unbenommen, auf  freiwilliger Basis auf die ihm zustehende Aufwandsentschädigung oder die Verdienstausfallentschädigung ganz oder teilweise zu verzichten oder über das Geld ganz oder teilweise im Wege einer Spende zu verfügen. Der Rat kann aber niemanden zu einer solchen Handlungsweise zwingen. Die Regelungen der §§ 45 ff. GO NRW in Verbindung mit der EntschVO stellen eine abschließende Regelung dar und sollen nach dem Willen des Gesetzgebers sicherstellen, dass allen Bevölkerungsgruppen die Übernahme eines Mandats nicht nur rechtlich, sondern auch tatsächlich offensteht (vgl. Rehn/Cronauge, Erl. I. zu § 45 GO NRW). Deshalb müssen den Rats- und BV-Mitgliedern trotz extrem angespannter Haushaltslage die gesetzlich bzw. satzungsmäßig vorgesehenen Entschädigungsleistungen gewährt werden.

 

3.      Einschätzung des Städtetages NRW

 

Um zu der Thematik „Einfrieren von Sitzungsgeldern  für Politiker oder freiwilliger Verzicht durch Spenden etc.“  aber auch Erfahrungen anderer Kommunen mit einbeziehen zu können, hat die Verwaltung auch den Städtetag NRW um Informationen und eine Einschätzung gebeten. Folgende Stellungnahme hat der Städtetag NRW abgegeben:

 

„Leider liegen uns diesbezügliche Erkenntnisse aus unseren Mitgliedsstädten nicht vor.

 

Wir teilen allerdings Ihre kritische Beurteilung hinsichtlich der Zulässigkeit eines solchen Verfahrens. Die Aufwandsentschädigung stellt einen gesetzlichen Rechtsanspruch dar, der nach diesseitiger Auffassung nicht in die Disposition der Gemeindevertretung gestellt werden darf. Dafür spricht auch, dass die Höhe der Aufwandsentschädigung seit 1994 durch den Innenminister unmittelbar festgesetzt wird und damit eine unmittelbare Rechtswirkung gegenüber den Gemeinden und den Betroffenen verbunden ist. Die frühere Festlegung der Sätze durch die Gemeinden auch nach jeweiliger Leistungskraft der Kommune wurde aufgegeben (s. auch Held, Kommunalverfassungsrecht NRW, Kommentar, § 46, Rz. 3). Darüber hinaus wird mit dieser Regelung aber auch gleichzeitig klargestellt, dass es eine weitergehende Entschädigung für die Mitarbeit im Rat in der Regel nicht geben kann. Dies betrifft z. B. eine Erstattung von Fahrtkosten.

 

Im Übrigen stimmen wir Ihnen zu, dass im vorliegenden Fall allenfalls im Wege der Freiwilligkeit einzelne Ratsmitglieder entscheiden können, ob sie in Anbetracht der angespannten Haushaltslage ihrer Stadt einen teilweisen oder gänzlichen Verzicht auf ihre jeweilige Entschädigungsleistung durchführen“

 

 

4.      Fazit

 

Als Fazit ist daher festzuhalten, dass die gesetzlichen und satzungsmäßigen Entschädigungsleistungen für Rats- und BV-mitglieder vom Rat nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden können. Es bleibt vielmehr nur ganz individuell jedem einzelnen Rats- und BV-mitglied überlassen, ob und inwieweit es in Anbetracht der äußerst angespannten Haushaltslage bereit ist, auf die ihm zustehenden Leistungen ganz oder teilweise zu verzichten.

 

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

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Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

 

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Beschlüsse

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17.02.2011 - Haupt- und Finanzausschuss - ungeändert beschlossen

Erweitern

24.02.2011 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen