Beschlussvorlage - 0109/2011
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderung der Elternbeitragssatzungen für Kindertagestätten, Kindertagespflege und OGS
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB55 - Jugend und Soziales
- Bearbeitung:
- Petra Seifert
- Beteiligt:
- FB20 - Finanzen und Controlling; FB30 - Rechtsamt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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17.02.2011
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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24.02.2011
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Beschlussvorschlag
Die Verwaltung wird beauftragt, ab dem
Kindergartenjahr 2011/2012 die Geschwisterregelung in § 6 der Beitragssatzungen
für Kindertagesstätten, Kindertagespflege und OGS dahingehend zu ändern, dass
die vollständige Beitragsbefreiung für Familien mit mehr als zwei Kindern entfällt
und stattdessen
künftig bei mehr als einem Kind in Betreuung in
den Bereichen Kindertagesstätten, Kindertagespflege und OGS für das Kind mit
dem individuell höchsten Beitrag ein Beitrag fällig wird; die Geschwister
dieses Kindes sind weiterhin vom Beitrag befreit.
Sachverhalt
Kurzfassung
Die Stadt Hagen ist angesichts ihrer Haushaltssituation gezwungen, alle
möglichen Ertragssteigerungen auszuschöpfen. Es wird daher vorgeschlagen, die
aktuelle Geschwisterregelung zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu verändern. Der
nächstmögliche Zeitpunkt ist der 1.8.2011, womit das Kindergartenjahr 2011/2012
erstmals von einer solchen Veränderung betroffen wäre.
Begründung
a)
Die aktuelle Geschwisterregelung
Die Beitragssatzungen (vgl. die Satzungen
vom 12.3.2008) für die Bereiche ’Kindertagesstätten’, ’Kindertagespflege’
und ’OGS’ haben aktuell zwei Geschwisterregelungen:
1.: Nach der ersten Regelung wird bei
Familien mit 2 Kindern in dem diese 3 Bereiche
umfassenden Betreuungssystem nur für das
Kind mit dem höchsten individuellen Beitrag ein Beitrag gefordert.
2.: Nach der zweiten, weitergehenden
Regelung wird bei Familien mit mehr als 2 Kindern
unter 14 Jahren unabhängig davon, wie
viele Kinder im System betreut werden,
kein
Beitrag erhoben.
b)
Zusatzinformationen zur aktuellen Geschwisterregelung
- Unter Berücksichtigung dieser Regelungen waren im städtischen
Haushalt 2010 Erträge iHv. 4,1 Mio. € veranschlagt. Vereinnahmt
wurden in 2010 ca. 4,13 Mio €.
- Der Ansatz in dem für die Berechnung von Konsolidierungserfolgen
bedeutsamen Haushalt 2008 belief sich auf 3,9 Mio. €.
- Die oben unter 2. genannte Geschwisterregelung ist in NRW –
abgesehen von den wenigen Kommunen, die überhaupt keine Beiträge erheben
– einzigartig.
- Die Altersgrenze von 14 Jahren der unter 2. genannten Regelung ist
in einem Einzelfall in 2010 vom VG Arnsberg (Az. 11 K 999/09) als
willkürlich und damit rechtswidrig bewertet worden. In diesem Fall ist ein
klagender Elternteil, bei dem nicht alle Kinder unter 14 Jahre alt waren,
sondern ein Kind schon 17 Jahre alt war, von der Beitragsverpflichtung
befreit worden.
- Das KiBiz verlangt für den Fall, dass Elternbeiträge erhoben
werden, die Beachtung sozialer Komponenten. Die oben unter 1. aufgeführte
Geschwisterregelung erfüllt diese Forderung unstrittig. Die unter 2.
genannte Regelung sollte hingegen Anreize für kinderreiche Familien für
einen Wohnsitz in Hagen setzen und damit dem Leitbild der Stadt Hagen als
familienfreundliche Stadt Rechnung tragen.
- Soziale Erwägungen stehen hier nicht im Vordergrund, da zB. auf der
Basis dieser Bestimmung Eltern mit 2 Kindern im System und durchschnittlichen Einkommen einen
Beitrag entrichten müssen, während Eltern mit 3 Kindern unter 14 Jahren
und sehr hohem Einkommen hiervon
befreit sind.
c)
Handlungsnotwendigkeit
Die Bezirksregierung Arnsberg weist die Stadt Hagen in einem Schreiben
vom 12.1.2011, das den Fraktionen inzwischen zur Verfügung gestellt worden ist,
darauf hin, dass ein völliger Verzicht auf die Erhebung von Elternbeiträgen für
sog. Geschwisterkinder gegen die Grundsätze der Finanzmittelbeschaffung gem. §
77 Abs. 2 GO NRW verstößt. Danach hat die Kommune zur Erfüllung ihrer Aufgaben
die erforderlichen Finanzmittel aus speziellen Entgelten für die von ihr
erbrachten Leistungen zu beschaffen. Die Verpflichtung zur Ausschöpfung dieser
vorrangigen Einnahmequellen gilt insbesondere für Kommunen, die ihre Haushalte
nicht ausgleichen können und wegen ihrer defizitären Haushaltslage seit Jahren
der vorläufigen Haushaltsführung nach § 82 GO unterliegen.
Mit diesem Schreiben wird auf ein Verfahren einer anderen Stadt vor dem
OVG NRW verwiesen, gegen die die Kommunalaufsicht den Erlass einer
entsprechenden Änderungssatzung angeordnet hatte. Die Anordnung wurde vom OVG
NRW als rechtmäßig
bestätigt.
Die Stadt Hagen ist angesichts ihrer
Haushaltssituation gezwungen, alle möglichen Ertragssteigerungen auszuschöpfen.
Es wird daher vorgeschlagen, die aktuelle Geschwisterregelung zum
nächstmöglichen Zeitpunkt zu verändern. Der nächstmögliche Zeitpunkt ist der
1.8.2011, womit das Kindergartenjahr 2011/2012 erstmals von einer solchen
Veränderung betroffen wäre.
d)
Vorschlag
Die oben unter 2. aufgeführte
Geschwisterregelung wird ab dem Kindergartenjahr 2011/2012 aufgehoben. Die
unter 1. genannte Regelung wird dahingehend angepasst, dass bei Familien mit mehr als einem Kind in Betreuung (OGS,
Kindertagesstätte, Tagespflege) nur für das Kind mit dem höchsten individuellen
Beitrag ein Beitrag gefordert wird.
Der gesetzlichen Forderung nach einer
sozialen Staffelung wird nicht nur über die verbleibende Geschwisterregelung
Rechnung getragen, sondern auch über die 14-stufige Beitragsstaffel. Im
Vergleich zu vielen Vergleichskommunen ist in Hagen nicht einmalig, aber doch
außergewöhnlich, dass der Vorteil der Geschwisterregelung über alle
3 Systeme zusammen zur Anwendung kommt und nicht nur innerhalb eines
Systems gilt.
Zu beachten ist ferner, dass für Familien
mit mehr als 2 Kindern aufgrund des vom Steuerecht in die Beitragstaffel
übernommenen Einkommensbegriffs ein besonderer Freibetrag von 7.008 €
(bei verheirateten Eltern; bei alleinerziehenden Elternteilen
3.504 €) zur Anwendung kommt, so dass vielfach eine geringere
Beitragsstufe gilt.
Die Mehrerträge dieser veränderten Beitragssatzung werden gegenüber
den tatsächlich erzielten Erträgen 2010 (4,13 Mio. €) auf ca. 600.000
€ geschätzt. Da sich die tatsächlich
erzielten Erträge 2010 bereits um 230.000 € über dem Haushaltsansatz 2008
lagen, wird das angestrebte Ziel einer Ertragssteigerung von 800.000 €
von dem Jahr an, in dem die vorgeschlagene Beitragssatzung ganzjährig greift,
voraussichtlich auch dann erreicht, wenn ein geringfügig verändertes Anmeldeverhalten
der von der Beitragserhöhung betroffenen Eltern berücksichtigt wird. In welchem
Umfang sich das Anmeldeverhalten verändert, lässt sich allerdings nicht
antizipieren.
Die weitere Beratung und Beschlussfassung über die Vorlage 0791-4/2010 erübrigt sich damit.
