Beschlussvorlage - 0100/2011

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der V. Nachtrag zur Hundesteuersatzung vom 19.12.1997 wird, wie er als Anlage Gegenstand der Verwaltungsvorlage (Drucksachen-Nr. 0100/2011) vom 24.01.2011 ist, beschlossen.

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Sachverhalt

Kurzfassung

 

Die Hundesteuer wird mit Wirkung ab 01.01.2012 erhöht.

 

 

Begründung

 

Die Hundesteuer wurde zuletzt mit Wirkung ab 1.1.2009 erhöht. Die Hundesteuer beträgt zurzeit:

 

wenn nur 1 Hund gehalten wird:                             128 €

wenn zwei Hunde gehalten werden:                      148 € je Hund

wenn drei oder mehr Hunde gehalten werden:    164 € je Hund

 

Vor 2009 betrugen die Sätze 116 €, 134 € und 147 €. Die Erhöhung zum 1.1.2009 betrug mithin etwa 10 %.

Im Rahmen der Bürgerbeteiligung zum HSK wurde aus der Bürgerschaft der Vorschlag einer deutlichen Erhöhung der Hundesteuer eingebracht. Im Rahmen der Abarbeitung der Vorschläge aus der Bürgerschaft ist der Rat am 16.12.2010 der Empfehlung der Verwaltung gefolgt, die Hundesteuer um 10% zu erhöhen. Die Verwaltung wurde mit einer Umsetzungsvorlage beauftragt.

Es wird daher vorgeschlagen, die Steuersätze zum 1.1.2012 nochmals um etwa 10 % anzuheben. Eine rückwirkende Anhebung schon zum 01.01.2011 oder unterjährig im Jahr 2011 ist aus rechtlichen Gründen nicht möglich.

Dabei werden die Sätze auf Beträge gerundet, die durch 4 teilbar sind, um bei quartalsweiser Fälligkeit übersichtliche Raten zu erhalten. Demnach betragen die Steuersätze ab 2012:

 

wenn nur 1 Hund gehalten wird:                             140 €

wenn zwei Hunde gehalten werden:                      160 € je Hund

wenn drei oder mehr Hunde gehalten werden:    180 € je Hund

 

Die Steuererhöhung bringt bei einem derzeitigen Haushaltsansatz von 1.080.000 € Zusatzeinnahmen von etwa 108.000 €.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Steuersätze in Hagen liegen im Vergleich mit anderen nordrhein-westfälischen Großstädten bereits im oberen Bereich, erreichen aber auch nach einer Erhöhung noch nicht den Spitzenwert (Angaben Stand 25.11.2010):

 

Steuersatz je Hund

bei 1 Hund

bei 3 oder mehr Hunden

Neuss

66

90

Münster

72

96

Paderborn

72

108

Lüdenscheid

85

120

Hamm

90

144

Recklinghausen

92

116

Krefeld

92

122

Bielefeld

96

120

Siegen

108

132

Leverkusen

108

216

Solingen

114

156

Wuppertal

114

252

Gelsenkirchen

117

153

Oberhausen

119

148

Aachen

120

156

Mülheim

120

156

Herne

120

168

Bochum

120

168

Remscheid

120

180

M-Gladbach

120

180

Hagen bisher

128

164

Duisburg

132

192

Bonn

138

216

Hagen 2012

140

180

Dortmund

144

216

Essen

156

252

 

Ein Rückgang der Anzahl der angemeldeten Hunde nach der letzten Steuererhöhung ist nicht feststellbar. Das gerundete Steuersoll  aus Anordnungen betrug in den Jahren

 

2008      956.000 €

2009   1.068.000 €

2010   1.087.000 €

2011   1.107.000 €.

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlage:

 

V. Nachtrag zur Hundesteuersatzung vom 19.12.1997

 

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2009 (GV NRW S. 950)  und der §§ 1 bis 3 und § 20 Abs. 2 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S.712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV NRW S.394) hat der Rat der Stadt Hagen in der Sitzung am                     folgenden V. Nachtrag beschlossen:

 

 

 

Artikel I

 

§ 2 erhält folgende Fassung:

 

§ 2 – Steuermaßstab und Steuersätze

 

Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder von mehreren Personen gemeinsam

 

a)     nur ein Hund gehalten wird                                     140 €

b)     zwei Hunde gehalten werden                                            160 € je Hund

c)      drei oder mehr Hunde gehalten werden                           180 € je Hund.

 

Hunde, für die Steuerfreiheit nach § 3 Abs. 2 oder § 3 a gewährt wird, werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt; Hunde, für die Steuerermäßigung nach § 3 Abs. 3 gewährt wird, werden mitgezählt. 

 

 

Artikel II

 

Dieser V. Nachtrag tritt am 01. Januar 2012 in Kraft.

 

 

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

(Bitte ankreuzen und Teile, die nicht benötigt werden löschen.)

 

Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

x

Es entstehen folgende finanzielle und personelle Auswirkungen

 

Es entstehen folgende bilanzielle Auswirkungen

 

Maßnahme

x

konsumtive Maßnahme

 

investive Maßnahme

 

konsumtive und investive Maßnahme

 

Rechtscharakter

 

Auftragsangelegenheit

 

Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung

 

Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung

x

Freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe

 

Vertragliche Bindung

 

Beschluss RAT, HFA, BV, Ausschuss, sonstiges

 

Ohne Bindung

 

 

1.                                    Konsumtive Maßnahme

 

Teilplan:

 

Bezeichnung:

 

Produkt:

 

Bezeichnung:

 

Kostenstelle:

 

Bezeichnung:

 

 

 

Kostenart

Lfd. Jahr

Folgejahr 1

Folgejahr 2

Folgejahr 3

Ertrag (-)

403200

- 108.000,--€

- 108.000,--€

- 108.000,--€

Aufwand (+)

 

Eigenanteil

 

 

Kurzbegründung:

x

Finanzierung wird über die erste Veränderungsliste eingeplant.

 

Finanzierung kann ergebnisneutral (außer-/überplanmäßige Bereitstellung mit Deckung) gesichert werden.

 

Finanzierung kann nicht gesichert werden (der Fehlbedarf wird sich erhöhen)

 

2.                                    Investive Maßnahme

 

Teilplan:

 

Bezeichnung:

 

Finanzstelle:

 

Bezeichnung:

 

 

 

Finanzpos.

Gesamt

lfd. Jahr

Folgejahr 1

Folgejahr 2

Folgejahr 3

Einzahlung(-)

 

Auszahlung (+)

 

Eigenanteil

 

 

 

 

 

Kurzbegründung:

 

Finanzierung ist im lfd. Haushalt bereits eingeplant/gesichert

 

Finanzierung kann gesichert werden (außer-/überplanmäßige Bereitstellung mit Deckung)

 

Finanzierung kann nicht gesichert werden (der Kreditbedarf wird sich erhöhen)

 

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Beschlüsse

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17.02.2011 - Haupt- und Finanzausschuss - geändert beschlossen

Beschluss:

 

Der V. Nachtrag zur Hundesteuersatzung vom 19.12.1997 wird, wie er als Anlage Gegenstand der Verwaltungsvorlage (Drucksachen-Nr. 0100/2011) vom 24.01.2011 ist, beschlossen.

 

Abstimmungsergebnis:

X

 Mit Mehrheit beschlossen

 

Dafür:

 15

Dagegen:

 1

Enthaltungen:

 0

 

Erweitern

24.02.2011 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen