Beschlussvorlage - 0081/2011
Grunddaten
- Betreff:
-
Ordnungsbehördliche Verordnung zur Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Regelung besonderer Öffnungszeiten im Stadtteil Hagen Hohenlimburg Mitte anlässlich der Veranstaltung Hohenlimburgtage
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB32 - Öffentliche Sicherheit und Ordnung
- Bearbeitung:
- Andrea Möbus
- Beteiligt:
- FB30 - Rechtsamt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bezirksvertretung Hohenlimburg
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Vorberatung
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23.02.2011
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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31.03.2011
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Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt
Hagen beschließt den Erlass der
Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Hagen über die Regelung
besonderer Öffnungszeiten für den Stadtteil Hagen Hohenlimburg / Mitte
anlässlich der Veranstaltungen „Hohenlimburgtage“, die als Anlage
Gegenstand der Vorlage ist.
Die Vorlage wird zum 06.04.2011 realisiert.
Sachverhalt
Kurzfassung
Der Rat der Stadt Hagen beschließt die
Ordnungsbehördliche Verordnung zur Regelung besonderer Öffnungszeiten von
Verkaufsstellen im Stadtgebiet Hagen Hohenlimburg / Mitte aus Anlass der
Hohenlimburgtage.
Begründung
Die Werbegemeinschaft Hohenlimburg hat beantragt, die
Geschäfte im Stadtteil Hohenlimburg / Mitte aus Anlass der Hohenlimburgtage am
10.04.2011 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet zu halten.
Gemäß § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten
(Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.
November 2006 dürfen Verkaufsstellen an jährlich höchstens vier Sonn- und
Feiertagen geöffnet sein. Ein besonderer Anlass ist für die Genehmigung eines
verkaufsoffenen Sonntages ist nicht mehr Voraussetzung.
Die Verbände - Industrie- und Handelskammer,
Gewerkschaft und Einzelhandelsverband - sind nach dem Ladenöffnungsgesetz nicht
mehr zwingend zu beteiligen.
In den mittelständischen Betrieben wird die
Verlängerung der Öffnungszeiten durch die Inhaber und Familienangehörigen
aufgefangen. Soweit Mitarbeiter beschäftigt werden, erfolgt die Teilnahme auf
freiwilliger Basis. Bei Betrieben, in denen die Mitbestimmungsregelungen gelten, müssen Vereinbarungen mit den Betriebsräten
über Ausgleichsmaßnahmen erfolgen.
Grundsätzlich ist das Schutzbedürfnis der
Angestellten im Einzelhandel auf eine
ungestörte Wochenendruhe abzuwägen mit dem dringenden Bedürfnis zur Versorgung
der Besucher. Danach ist festzustellen, dass nach Abwägung aller Kriterien der
Attraktivitätssteigerung des Stadtteils Hagen - Hohenlimburg Vorrang vor dem
Schutzbedürfnis einer geringen Zahl von Beschäftigten im Einzelhandel
einzuräumen ist.
Der Bereich des Stadtteils Hagen Hohenlimburg / Mitte
umfasst folgendes Gebiet:
Stennertstraße, Grünrockstraße, Preinstraße,
Freiheitstraße, Herrenstraße, Lohmannstraße, Gaußstraße, Dieselstraße und
Bahnstraße.
Es wird daher gebeten, die als Anlage beigefügte
Ordnungsbehördliche Verordnung zu beschließen.
Anlage:
Ordnungsbehördliche Verordnung zur Regelung
besonderer Öffnungszeiten von Verkaufsstellen im Stadtgebiet Hagen Hohenlimburg
/ Mitte aus Anlass der Hohenlimburgtage vom ……
Aufgrund des § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der
Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz -
LÖG NRW) vom 16. November 2006 (GV. NRW. S. 516 / SGV NRW 7113) in
Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem
Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes (ZustVO ArbtG) vom 13.11.2007
(GV. NRW. S. 561 / SGV. NRW. 281) und der §§ 1, 27 und 30 des Gesetzes über
Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV. NRW. S. 528), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 08.12.2009 (GV. NRW. S. 765, 793) wird von der Stadt
Hagen als örtliche Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates der Stadt Hagen
vom .............. folgende Ordnungsbehördliche Verordnung erlassen:
§ 1
(1) Verkaufstellen im Stadtteil Hagen Hohenlimburg / Mitte dürfen am Sonntag,
10.04.2011 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
(2) Verkaufsstellen im Stadtteil Hagen Hohenlimburg /
Mitte dürfen künftig an einem Sonntag im März oder April eines jeden Jahres aus
Anlass der Hohenlimburgtage in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet
sein.
§ 2
Der Bereich des Stadtteils Hagen - Hohenlimburg /
Mitte umfasst folgendes Gebiet:
Stennertstraße, Grünrockstraße, Preinstraße,
Freiheitstraße, Herrenstraße, Lohmannstraße, Gaußstraße, Dieselstraße und
Bahnstraße.
§ 3
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig im Rahmen der §§ 1 und 2 Verkaufsstellen außerhalb der dort
zugelassenen Geschäftszeiten offen hält.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 13 des Ladenöffnungsgesetzes
mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro geahndet werden.
§ 4
Diese Verordnung tritt einen Tag nach ihrer
Verkündung in Kraft.
