Beschlussvorlage - 0081/2011

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Rat der Stadt Hagen beschließt den Erlass der  Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Hagen über die Regelung besonderer Öffnungszeiten für den Stadtteil Hagen Hohenlimburg / Mitte anlässlich der Veranstaltungen „Hohenlimburgtage“, die als Anlage Gegenstand der Vorlage ist.

 

 

Die Vorlage wird zum 06.04.2011 realisiert.

 

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Sachverhalt

Kurzfassung

Der Rat der Stadt Hagen beschließt die Ordnungsbehördliche Verordnung zur Regelung besonderer Öffnungszeiten von Verkaufsstellen im Stadtgebiet Hagen Hohenlimburg / Mitte aus Anlass der Hohenlimburgtage.

 

 

Begründung

 

Die Werbegemeinschaft Hohenlimburg hat beantragt, die Geschäfte im Stadtteil Hohenlimburg / Mitte aus Anlass der Hohenlimburgtage am 10.04.2011 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet zu halten.

 

Gemäß § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. November 2006 dürfen Verkaufsstellen an jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertagen geöffnet sein. Ein besonderer Anlass ist für die Genehmigung eines verkaufsoffenen Sonntages ist nicht mehr Voraussetzung.

 

Die Verbände - Industrie- und Handelskammer, Gewerkschaft und Einzelhandelsverband - sind nach dem Ladenöffnungsgesetz nicht mehr zwingend zu beteiligen.

 

In den mittelständischen Betrieben wird die Verlängerung der Öffnungszeiten durch die Inhaber und Familienangehörigen aufgefangen. Soweit Mitarbeiter beschäftigt werden, erfolgt die Teilnahme auf freiwilliger Basis. Bei Betrieben, in denen die Mitbestimmungsregelungen  gelten, müssen Vereinbarungen mit den Betriebsräten über Ausgleichsmaßnahmen erfolgen.

 

Grundsätzlich ist das Schutzbedürfnis der Angestellten im Einzelhandel  auf eine ungestörte Wochenendruhe abzuwägen mit dem dringenden Bedürfnis zur Versorgung der Besucher. Danach ist festzustellen, dass nach Abwägung aller Kriterien der Attraktivitätssteigerung des Stadtteils Hagen - Hohenlimburg Vorrang vor dem Schutzbedürfnis einer geringen Zahl von Beschäftigten im Einzelhandel einzuräumen ist.

 

Der Bereich des Stadtteils Hagen Hohenlimburg / Mitte umfasst folgendes Gebiet:

 

Stennertstraße, Grünrockstraße, Preinstraße, Freiheitstraße, Herrenstraße, Lohmannstraße, Gaußstraße, Dieselstraße und Bahnstraße.

 

Es wird daher gebeten, die als Anlage beigefügte Ordnungsbehördliche Verordnung zu beschließen.

 


 

Anlage:

 

Ordnungsbehördliche Verordnung zur Regelung besonderer Öffnungszeiten von Verkaufsstellen im Stadtgebiet Hagen Hohenlimburg / Mitte aus Anlass der Hohenlimburgtage vom ……

 

 

Aufgrund des § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz -  LÖG NRW) vom 16. November 2006 (GV. NRW. S. 516 / SGV NRW 7113) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes (ZustVO ArbtG) vom 13.11.2007 (GV. NRW. S. 561 / SGV. NRW. 281) und der §§ 1, 27 und 30 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV. NRW. S. 528), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.12.2009 (GV. NRW. S. 765, 793) wird von der Stadt Hagen als örtliche Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates der Stadt Hagen vom .............. folgende Ordnungsbehördliche Verordnung erlassen:

 

§ 1

 

(1)    Verkaufstellen im Stadtteil Hagen  Hohenlimburg / Mitte dürfen am Sonntag, 10.04.2011 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.

 

(2)    Verkaufsstellen im Stadtteil Hagen Hohenlimburg / Mitte dürfen künftig an einem Sonntag im März oder April eines jeden Jahres aus Anlass der Hohenlimburgtage in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.

 

§ 2

 

Der Bereich des Stadtteils Hagen - Hohenlimburg / Mitte  umfasst folgendes Gebiet:

 

Stennertstraße, Grünrockstraße, Preinstraße, Freiheitstraße, Herrenstraße, Lohmannstraße, Gaußstraße, Dieselstraße und Bahnstraße.

 

§ 3

 

(1)     Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen der §§ 1 und 2 Verkaufsstellen außerhalb der dort zugelassenen Geschäftszeiten offen hält.

 

(2)     Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 13 des Ladenöffnungsgesetzes mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro geahndet werden.

 

 

§ 4

 

Diese Verordnung tritt einen Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

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Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

 

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Beschlüsse

Erweitern

23.02.2011 - Bezirksvertretung Hohenlimburg - ungeändert beschlossen

Erweitern

31.03.2011 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen