Beschlussvorlage - 0118/2011
Grunddaten
- Betreff:
-
Endgültige Einziehung der Falkenstraße
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 66 Fachbereich Planen und Bauen für Grün, Straßen und Brücken
- Bearbeitung:
- Dieter Althaus
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Mitte
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Entscheidung
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09.03.2011
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Beschlussvorschlag
Die Bezirksvertretung Mitte beschließt gemäß § 7 des Straßen- und
Wegegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV NRW S. 1028/SGV NRW 91; ber. in GV
NRW 1996 S. 81, S. 141, S. 216, S. 355), zuletzt geändert durch § 2 Nr. 1
BürokratieabbauG I vom 13.03.2007 (GV NRW S. 133) aus überwiegenden Gründen des
öffentlichen Wohles die endgültige Einziehung der
Falkenstraße.
Die Verkehrsfläche umfasst das Grundstück Gemarkung Hagen Flur 24
Flurstück 313.
Die einzuziehende Verkehrsfläche ist in dem im Sitzungssaal aufgehängten
Lageplan (Einziehungsplan) „rot“ markiert.
Der Lageplan ist Bestandteil des Beschlusses.
Sachverhalt
Begründung
Der Wohnungsverein Hagen
eG, Humpertstr. 6, beabsichtigt als
Eigentümer des Gebäudekomplexes zwischen der Eugen-Richter-Straße und der
Falkenstraße sowie der neue erstellten Wohnhäuser Henschelstraße 2-10 die
Falkenstraße unter Berücksichtigung der Ziele des Programms „Soziale
Stadt“ und zur Verbesserung des Wohnumfeldes umzugestalten.
Hierzu ist es
erforderlich, dass die Falkenstraße eingezogen wird und der Wohnungsverein diese
Straße erwirbt.
Die Bezirksvertretung
Hagen-Mitte hatte deshalb bereits in der Sitzung vom 26.10.2010 die beabsichtigte
Einziehung der Falkenstraße beschlossen. Der Beschluss war am 15.11.2010 in den
Hagener Tageszeitungen öffentlich bekannt gemacht worden, um Gelegenheit zu
Einwendungen zu geben.
Nach § 7 Abs. 4 StrWG NRW
kann die endgültige Einziehung frühestens 3 Monate nach der Öffentlichen
Bekanntmachung der Einziehungsabsicht erfolgen.
Die Frist ist abgelaufen,
Einwendungen wurden nicht erhoben.
Die zuständige
Straßenbaubehörde soll die Einziehung einer Straße u.a. aus überwiegenden
Gründen des öffentlichen Wohles verfügen.
Dass dieser Tatbestand
hinsichtlich der Falkenstraße vorliegt, wurde bereits in der Verwaltungsvorlage
Nr. 0822/2010 vom 29.09.2010 begründet. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird
diese Vorlage in Kopie als Anlage beigefügt und auf die darin gemachten
Ausführungen verwiesen.
Nach alledem kann die
Falkenstraße nunmehr endgültig eingezogen werden.
Anlage: Kopie der Verwaltungsvorlage Nr. 0822/2010
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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1,3 MB
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