Beschlussvorlage - 0897/2004
Grunddaten
- Betreff:
-
Antrag der Beratungsstelle für Ehe-, Familien- und Lebensfragen auf finanzielle Förderung der Arbeit
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB55 - Jugend und Soziales
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Jugendhilfeausschuss
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Entscheidung
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14.12.2004
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Sachverhalt
Die
Beratungsstelle für Ehe-, Familien- und Lebensfragen in Trägerschaft des
Erzbistums Paderborn ist in Hagen seit mehr als 35 Jahren tätig.
Zielgruppe sind Einzelpersonen, überwiegend aber Menschen in
partnerschaftlichen Beziehungen. Der Beratungsbedarf konzentriert sich dabei
auf drei Schwerpunkte, nämlich personenbezogene, partnerbezogene und
familienbezogene Anlässe.
2003 wurde in 174 Fällen 286 Personen beraten. In diese
Beratungsprozesse waren insgesamt 389 Kinder unter 18 Jahren eingebunden. Rd.
2/3 der Hilfesuchenden waren Hagener.
78 % der Klienten (1992 noch unter 50 %) hatten als Eltern
Verantwortung und Sorge für Kinder zu tragen.
Die Beratungsschwerpunkte partnerbezogene und
familienbezogene Anlässe haben starke Jugendhilfeanteile. Sobald Kinder bei
Alleinerziehenden, in Partnerschaften oder in der Familie leben, besteht ein
Rechtsanspruch auf Hilfestellung in unterschiedlichen Lebenslagen und
Erziehungssituationen und Beratung in allgemeinen Fragen der Erziehung und
Entwicklung. Junge Menschen sollen auf Ehe, Partnerschaft und das Zusammenleben
mit Kindern vorbereitet werden (§ 16 Kinder- und Jugendhilfegesetz, KJHG).
Mütter und Väter haben im Rahmen der Jugendhilfe ein Recht
auf Beratung mit dem Ziel, ein partnerschaftliches Zusammenleben in der Familie
aufzubauen, Konflikte und Krisen zu bewältigen und im Fall von Trennung oder
Scheidung das Kindeswohl durch Fortdauern der Elternverantwortung zu sichern (§
17 KJHG).
In diesem Bereich leistet die Beratungsstelle seit langem
gute Arbeit.
Leistungen der Jugendhilfe können von freien und öffentlichen
Trägern wahrgenommen werden. Der Gewährleistungsanspruch richtet sich in jedem
Fall aber an den öffentlichen Träger.
Beratung gemäß §§ 16 und 17 KJHG wird in erster Linie durch
den Fachbereich Allgemeiner Sozialdienst angeboten. Im Rahmen des Wunsch-
und Wahlrechts (§ 5 KJHG) können die Betroffenen allerdings zwischen
Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger wählen und Wünsche hinsichtlich
der Gestaltung der Hilfe äußern.
Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die freien
Träger fördern. Über Art und Förderung entscheidet der Träger der öffentlichen
Jugendhilfe im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem
Ermessen (§ 74 KJHG).
Bereits im Jahr 1993 und 2001 hat die Beratungsstelle
Anträge auf kommunale Förderung gestellt. Die Anträge wurden wegen fehlender
Haushaltsmittel abgelehnt.
Die angespannte Haushaltslage des Trägers führt zu einem
neuerlichen Antrag der Beratungsstelle. Ein Beratungsangebot in Menden wurde
bereits eingestellt und die Stadt Iserlohn fördert erstmals die Beratungsarbeit
mit 13.000,-- . Hagen gehört zu den wenigen Städten, die die Beratungsarbeit
bisher nicht fördern.
Anlage:
Antrag vom 25.11.2004
