Beschlussvorlage - 0897/2004

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

1.                  Der Jugendhilfeausschuss nimmt den Antrag der Beratungsstelle für Ehe-, Familien- und Lebensfragen zur Kenntnis.

 

 

2.                  Haushaltsmittel stehen nicht zur Verfügung.

Reduzieren

Sachverhalt

Die Beratungsstelle für Ehe-, Familien- und Lebensfragen in Trägerschaft des Erzbistums Paderborn ist in Hagen seit mehr als 35 Jahren tätig.

Zielgruppe sind Einzelpersonen, überwiegend aber Menschen in partnerschaftlichen Beziehungen. Der Beratungsbedarf konzentriert sich dabei auf drei Schwerpunkte, nämlich personenbezogene, partnerbezogene und familienbezogene Anlässe.

 

2003 wurde in 174 Fällen 286 Personen beraten. In diese Beratungsprozesse waren insgesamt 389 Kinder unter 18 Jahren eingebunden. Rd. 2/3 der Hilfesuchenden waren Hagener.

78 % der Klienten (1992 noch unter 50 %) hatten als Eltern Verantwortung und Sorge für Kinder zu tragen.

 

Die Beratungsschwerpunkte “partnerbezogene und familienbezogene Anlässe” haben starke Jugendhilfeanteile. Sobald Kinder bei Alleinerziehenden, in Partnerschaften oder in der Familie leben, besteht ein Rechtsanspruch auf Hilfestellung in unterschiedlichen Lebenslagen und Erziehungssituationen und Beratung in allgemeinen Fragen der Erziehung und Entwicklung. Junge Menschen sollen auf Ehe, Partnerschaft und das Zusammenleben mit Kindern vorbereitet werden (§ 16 Kinder- und Jugendhilfegesetz, KJHG).

 

Mütter und Väter haben im Rahmen der Jugendhilfe ein Recht auf Beratung mit dem Ziel, ein partnerschaftliches Zusammenleben in der Familie aufzubauen, Konflikte und Krisen zu bewältigen und im Fall von Trennung oder Scheidung das Kindeswohl durch Fortdauern der Elternverantwortung zu sichern (§ 17 KJHG).

In diesem Bereich leistet die Beratungsstelle seit langem gute Arbeit.

 

Leistungen der Jugendhilfe können von freien und öffentlichen Trägern wahrgenommen werden. Der Gewährleistungsanspruch richtet sich in jedem Fall aber an den öffentlichen Träger.

Beratung gemäß §§ 16 und 17 KJHG wird in erster Linie durch den Fachbereich – Allgemeiner Sozialdienst – angeboten. Im Rahmen des Wunsch- und Wahlrechts (§ 5 KJHG) können die Betroffenen allerdings zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe äußern.

 

Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die freien Träger fördern. Über Art und Förderung entscheidet der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 74 KJHG).

Bereits im Jahr 1993 und 2001 hat die Beratungsstelle Anträge auf kommunale Förderung gestellt. Die Anträge wurden wegen fehlender Haushaltsmittel abgelehnt.

 

Die angespannte Haushaltslage des Trägers führt zu einem neuerlichen Antrag der Beratungsstelle. Ein Beratungsangebot in Menden wurde bereits eingestellt und die Stadt Iserlohn fördert erstmals die Beratungsarbeit mit 13.000,-- €. Hagen gehört zu den wenigen Städten, die die Beratungsarbeit bisher nicht fördern.

 

 

Anlage:

Antrag vom 25.11.2004

 

   

Loading...

Beschlüsse

Erweitern

14.12.2004 - Jugendhilfeausschuss