Beschlussvorlage - 0859/2004
Grunddaten
- Betreff:
-
Weihnachtsbeihilfe für junge Menschen in Pflegefamilien, Heimen und sonstigen betreuten Wohnformen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB55 - Jugend und Soziales
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Jugendhilfeausschuss
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Entscheidung
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14.12.2004
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Sachverhalt
Wie in der Vergangenheit soll auch im Jahr 2004 eine Weihnachtsbeihilfe den jungen Menschen gewährt werden, die ganztags im Rahmen der Erziehungshilfe vom Jugendamt in Pflegefamilien, Heimen und sonstigen betreuten Wohnformen untergebracht sind.
Durch Beschluss des Jugendhilfeausschusses wurde der Betrag
1999 auf 80,-- DM angehoben, das entspricht ca. 40,-- €.
Die Zuwendung soll auch im Jahr 2004 40,-- € betragen.
Bei rd. 270 Pflege- und Heimkinder und sonstigen betreuten Personen bedarf es
eines Gesamtaufwandes von ca. 10.800,-- €.
§ 39 KJHG regelt die Kostenübernahme und Gewährung von
Beihilfen im Rahmen der Erziehungshilfe. Weihnachtsbeihilfen sind als
gesetzliche Pflichtleistung nicht vorgesehen. Anders als in der Sozialhilfe, wo
im Bundesverwaltungsgerichtsurteil aus Mitte der 80.iger Jahre das
Weihnachtsgeld als besonderer Bedarf für Empfänger der Hilfe zum
Lebensunterhalt festgelegt ist, gibt es in der Jugendhilfe keine entsprechende
Rechtsgrundlage.
Gleichwohl befindet sich das Jugendamt im Einklang mit der
überwiegenden Mehrzahl der Jugendhilfeträger bei der Gewährung dieser Beihilfe.
Der Zahlung einer freiwilligen Leistung bei nicht
genehmigtem Haushalt steht § 81 der Gemeindeordnung NW entgegen.
Die Streichung aufgrund der Haushaltssituation würde aber
bedeuten, dass die Zielgruppe ungleich behandelt würde. Es gibt keine
Einrichtung, in der ausschließlich Hagener Kinder untergebracht sind. In
einigen leben deutlich mehr als 50 %, in anderen Einrichtungen aber nur 10 %
oder weniger Hagener, die sich dann mit anderen Kindern und Jugendlichen ihrer
Gruppe vergleichen. Das Gleichbehandlungsprinzip innerhalb der Familiengruppen
bzw. Lebensgemeinschaften ist nicht mehr sichergestellt.
Eine weitere Problematik ergibt sich bei auswärts untergebrachten
Heim- und Pflegekindern, für die das Jugendamt kostenerstattungspflichtig ist.
Für diese sind nach § 89 f KJHG die ortsüblichen Kosten und Aufwendungen, also
auch das Weihnachtsgeld zu erstatten. Nicht zuletzt bekommen Eltern und
Geschwister von Heim- und Pflegekindern, die im Sozialhilfebezug leben,
ebenfalls eine Weihnachtsbeihilfe.
Im Jahr 2003 wurde der notwendige Betrag durch eine groß
angelegte Spendenaktion der WP zusammengetragen.
In diesem Jahr soll nach Beschluss des Verwaltungsvorstandes
die Weihnachtsbeihilfe aus der Sparkassenspende finanziert werden.
Die Erwartung der Kinder, Jugendlichen und jungen
Erwachsenen, Pflegeeltern und Heimen geht nach den Erfahrungen der
Vergangenheit auch von einer Weihnachtsbeihilfe in diesem Jahr aus.
