Beschlussvorlage - 0818/2004
Grunddaten
- Betreff:
-
Zusammenführung von Arbeitslosen- und SozialhilfeAusgestaltungsvertrag einer Arbeitsgemeinschaft mit der Agentur für Arbeit in Hagen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB55 - Jugend und Soziales
- Bearbeitung:
- Petra Seifert
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Soziales, Integration und Demographie
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Vorberatung
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30.11.2004
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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02.12.2004
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Erledigt
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Personalausschuss
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Vorberatung
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06.12.2004
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Erledigt
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Jugendhilfeausschuss
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Vorberatung
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14.12.2004
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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16.12.2004
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Beschlussvorschlag
1.
Der
Rat der Stadt Hagen stimmt dem Abschluss des Vertrages über die Ausgestaltung
einer Arbeitsgemeinschaft gemäß § 44b SGB II zwischen der Bundesagentur für
Arbeit, vertreten durch die Agentur für Arbeit Hagen und der Stadt Hagen zu.
2.
Die Arbeitsgemeinschaft trägt den Namen “ARGE
Hagen”.
3.
Der
Rat nimmt das in den Anlagen dargestellte Organisations-, Personal- und Finanztableau zur Kenntnis.
4.
Der
Rat beauftragt die Verwaltung, die im Vertrag vorgesehenen Zuweisungen
städtischer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur ARGE Hagen in Abstimmung mit
dem Personalrat vorzunehmen.
5.
Der Rat benennt folgende Personen für die Trägerversammlung
1.
2.
3.
Oberbürgermeister
Peter Demnitz, vertreten durch Herrn Dr. Schmidt
4. Gerd Steuber, Vertreter Herr Dr.
Brauers
5. Als
Vertreter(in) des Personalrates: Frau Flüshöh, Vertreter Herr Brandau
6.
Der Rat benennt als Vorsitzenden der Trägerversammlung ...
7.
Der
Rat beauftragt die unter 5 (1 – 5) genannten Mitglieder der
Trägerversammlung der Benennung von ............................... zum
Geschäftsführer der ARGE Hagen für die Dauer von drei Jahren zuzustimmen.
8.
Der Rat benennt folgende 5 Personen und deren Vertreter für
den Beirat ...
9.
Der
Rat beauftragt die Verwaltung, im Sozialausschuss und im Haupt- und
Finanzausschuss regelmäßig über den Fortgang in der ARGE Hagen zu berichten.
Sachverhalt
1. Grundsätzliches
Mit Beschluss vom 15.7.2004 hat der Rat der
Stadt Hagen u. a. entschieden, dass die Stadt Hagen zur einheitlichen
Wahrnehmung der Aufgaben nach dem SGB II ab dem 1.1.2005 eine
Arbeitsgemeinschaft nach § 44 b SGB II mit
der Agentur für Arbeit Hagen bildet. Am 7.10.2004 ist auf
der Grundlage einer Dringlichkeitsentscheidung[1]
die öffentlich-rechtliche Gründungsvereinbarung zur Bildung einer
Arbeitsgemeinschaft zwischen der Agentur für Arbeit Hagen und der Stadt Hagen
unterzeichnet worden.
In diese Arbeitsgemeinschaft überträgt die
Agentur für Arbeit Hagen alle ihr nach dem Gesetz obliegenden Aufgaben und die
Stadt Hagen die in ihre Zuständigkeit fallenden Leistungen. Die Aufgaben werden
durch Personal erledigt, das von der Stadt Hagen und der Agentur für Arbeit
Hagen in die Arbeitsgemeinschaft eingebracht wird. Dabei wird städtisches
Personal – gegen Erstattung der hierdurch entstehenden Kosten – auch
Aufgaben wahrnehmen, die in der Trägerschaft des Bundes liegen.[2]
2. Personal
Die Zusammenarbeit zwischen der Agentur für Arbeit und der
Stadt Hagen wird zunächst im Wege einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung
gestaltet. Die abschließende Entscheidung über die Rechtsform der
Arbeitsgemeinschaft ist in das Jahr 2005 vertagt. Die Arbeitsgemeinschaft hat
– allerdings noch vorbehaltlich einer sich aus der Entscheidung über die
Rechtsform ergebenden entgegenstehenden Regelung in 2005 - kein eigenes
Personal. Das von der Stadt Hagen gestellte Personal bleibt städtisches
Personal und das von der Agentur für Arbeit Hagen gestellte Personal bleibt
Personal der Bundesagentur. Für interne Dienste bedient sich die ARGE Hagen
der vorhandenen Strukturen der Agentur für Arbeit und der Stadt Hagen.
Für die Aufgabenerledigung in dieser
Arbeitsgemeinschaft werden ab dem 1.1.2005 insgesamt etwa 150 Vollzeitstellen
erforderlich sein. Unter Berücksichtigung von Halbtagstätigkeiten sind somit
etwa 170 Mitarbeiter aus beiden Bereichen in der neu errichteten
Arbeitsgemeinschaft tätig. Die Stadt Hagen wird etwa 65 Vollzeitstellen (= ca.
70 Mitarbeiter) in die Arbeitsgemeinschaft einbringen. Alle Mitarbeiter
rekrutieren sich aus dem Mitarbeiterstamm des Fachbereichs Jugend und Soziales
(und hier überwiegend aus dem Bereich der bisherigen Sozialhilfegewährung),
wobei die Mitarbeiter im Wege der Umsetzung mit ihren Stellen in die
Arbeitsgemeinschaft wechseln.
Die Agentur für Arbeit wird sich nach aktuellem
Kenntnisstand mit ca. 60 Stellen (= ca. 75 Mitarbeiter) in die
Arbeitsgemeinschaft einbringen. Der nicht gedeckte Bedarf von etwa 25 Stellen
wird extern zu decken sein. Der Arbeitsgemeinschaft wird im Wege der
“Amtshilfe” Personal von Post (Vivento) oder Bahn für den gehobenen
Dienst zur Verfügung gestellt. Dieses Instrument der Personalbeschaffung ist
als relativ flexibel einzustufen, weil das Personal nicht eingestellt, sondern
nur temporär für die Dauer des Bedarfs eingesetzt wird.[3]
3. Personalkosten
für die Stadt Hagen
Für die Stadt Hagen ergeben sich Personal- und
Sachkosten nur für die Mitarbeiter, die erforderlich sind, um die in kommunaler
Trägerschaft liegenden Aufgaben zu bewältigen. Nach aktuellem Verhandlungsstand
werden voraussichtlich 14 Mitarbeiter[4]
für die reine Abarbeitung kommunaler Aufgaben “veranschlagt". Für
diese 14 Mitarbeiter wird die Stadt Hagen ca. 720.000 € in das Budget der
Arbeitsgemeinschaft einbringen müssen. Die Personal- und Sachkosten für die
übrigen von der Stadt Hagen gestellten Mitarbeiter sind aus dem Personal- und
Sachkostenbudget vollständig zu refinanzieren.
Die
Personal- und Sachkostenpauschale des Bundes in Höhe von 11 Mio. €
bildet zusammen mit diesem kommunal einzubringenden Kostenbeitrag das Personal-
und Sachkostenbudget der ARGE Hagen. Dem stehen für die in der Startphase etwa
150 Mitarbeiter Personalausgaben (einschließlich Zahlungen an Versorgungsrücklagen
und Beihilferücklagen für Beamte) in Höhe von etwa 7,3 Mio. € gegenüber.
Die verbleibenden ca. 4,4 Mio. € dienen der Deckung von Mieten und
allen internen und externen Dienstleistungen, soweit diese nicht der
Eingliederung von Arbeitssuchenden dienen. Es ist davon auszugehen, dass diese
4,4 Mio. € ausreichen, um den Personal- und Sachkostenbedarf der
ARGE Hagen zu decken.[5]
Unter der Annahme, dass am Ende des Jahres
2005 tatsächlich ein Teil des Personalkostenbudgets nicht verausgabt ist, dann
erhöht dieser zunächst den Eingliederungstitel. Nicht verbrauchte Mittel des
Eingliederungstitels erhöhen zur Hälfte das Eingliederungsbudget des
Folgejahres. Die andere nicht verausgabte Hälfte fällt an den Bund.
An dieser Stelle sei allerdings darauf hingewiesen, dass
sich dieses Ergebnis aber schon alleine dadurch relativieren wird, dass die
derzeitige Ausstattung der ARGE Hagen mit Fallmanagement nur den Anforderungen
in einer kurzen Übergangsphase genügt. Es ist beabsichtigt, das Fallmanagement
mittelfristig erheblich auszuweiten, sobald die räumlichen Voraussetzungen und
der für das Fallmanagement erforderliche Ausbildungsstand dies zulassen. Damit
verbunden ist dann eine personelle Aufstockung, die das Personalkostenbudget
der ARGE Hagen entsprechend belasten wird.
4. Ausgestaltungsvertrag
Der am 7. Oktober unterzeichnete Gründungsvertrag
einer Arbeitsgemeinschaft zwischen der Stadt Hagen und der Agentur für Arbeit
Hagen gemäß § 44b SGB II beinhaltete nur die zwingend zu regelnden
Sachverhalte. Für die Detailregelung verweist der Vertrag auf ein
nachgelagertes Vertragswerk (Ausgestaltungsvertrag). Dieser Folgevertrag ist
der Vorlage als Anlage 2 beigefügt. Über einige Vertragselemente, besonders
über § 11 des Vertrages, besteht zum Zeitpunkt der Vorlagenerstellung noch kein
Konsens. Die noch strittigen Punkte sind in dem in Anlage 2 beigefügten
Vertragstext mit Fettschrift kenntlich gemacht. Bis zur Ratssitzung am
16.12.2004 werden die noch offenen Formulierungen voraussichtlich abschließend
verhandelt sein.
Zur Frage der Prozeßvertretung und Rechtsberatung
vertritt die Agentur für Arbeit die Auffassung, dass die erstinstanzlichen
Verfahren von der Widerspruchsstelle der ARGE, die zweit- und drittinstanzlichen
Verfahren von der Regionaldirektion bzw. der Bundesagentur durchgeführt werden.
Die Kosten dieser Aufgabe seien durch den Overhead-Vorababzug der Bundesagentur
abgedeckt.
Die Stadt Hagen vertritt die Auffassung, dass die
vorhandenen personellen und fachlichen Ressourcen des Rechtsamtes weiterhin wie
in den bisherigen verwaltungsgerichtlichen Sozialhilfeverfahren genutzt werden
sollten. Eine Auskoppelung dieser Verfahren aus dem Bereich des Rechtsamtes
isteine grundsätzliche Fragestellung, da sie die erstmalige Herausnahme der
Prozessführungskompetenz aus dem Bereich der Stadt bedeuten würde. Zudem würde
eine solche Auskoppelung eine Abweichung von der bisherigen Verfahrensweise bei
der Ausgliederung von Organisationseinheiten, wie z.B. bei Gründung von
Eigenbetrieben, GmbH´s, AöR´s bedeuten. Bei solchen Ausgliederungen ist durch
Leistungsabnahmeverträge sichergestellt worden, dass die bisherigen Leistungen
der Verwaltung, u.a. Rechtsberatung und Prozeßführung beim Rechtsamt
verbleiben. Würde die Prozeßführung dem Rechtsamt nunmehr entzogen, so würde
hierdurch eine Abkehr von der bisherigen Verfahrenspraxis vorgenommen. Im
Übrigen ist aus Sicht der Stadt eine Prozeßführung durch das Rechtsamt auch
unter dem Aspekt der inhaltlichen Einflußnahme auf den jeweiligen
Verfahrensausgang geboten.
Gedacht ist an eine quotale Aufteilung der
beiderseitigen Zuständigkeiten. Zur Wahrnehmung dieser Aufgabe wird eine
Abrechnung in Form eines pauschalierten Vorababzuges angestrebt. Die Verwaltung
hält daher die in Fettdruck markierte Fassung des § 11 des Vertrages für
zwingend erforderlich.
ANLAGE 1
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Trägerversammlung |
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Beirat |
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Geschäftsführung Geschäftsführer |
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Sekretariat Sekretärin |
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Stab 1 Controller |
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Widerspruchstelle 3 Rechtssachbearbeiter g. D. |
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Geschäftsbereichsleitung Leistungsbereich Mitte |
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Geschäftsbereichsleitung Betreuung von AG, Vermittlung, Externe Dienstleister |
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Geschäftsbereichsleitung Leistungsbereich Außenstellen |
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5 Leistungs- gruppen je 1 Gruppenleiter |
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Vermittlung Akquise (1.
Arbeitsmarkt) Gruppenleiter |
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Leistungsgruppe Haspe 1 1 Gruppenleiter |
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Leistungsgruppe Haspe 2 1 Gruppenleiter |
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Leistungsgruppe Boele 1 1 Gruppenleiter |
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Leistungsgruppe Boele 2 1 Gruppenleiter |
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Leistungsgruppe Hohenl. 1 Gruppenleiter |
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Leistungsgruppe Eilpe/Dahl 1 Gruppenleiter |
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je 3 Fallmanager 6 Leistungssachbearbeiter 1,5x Unterhalt |
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16 Vermittler |
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2 Fallmanager 4,5 Leistungssachbearbeiter 1x Unterhalt 1x Bedarfsprüfung |
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2 Fallmanager 4,5 Leistungssachbearbeiter 1x Unterhalt |
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2 Fallmanager 5 Leistungssachbearbeiter 1x Unterhalt 1x Bedarfsprüfung |
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2 Fallmanager 5 Leistungssachbearbeiter 1x Unterhalt |
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2 Fallmanager 4 Leistungssachbearbeiter 1x Unterhalt |
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2 Fallmanager 5,5 Leistungssachbearbeiter 1x Unterhalt |
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Vermittlung/ Akquise (2. Arbeitsmarkt) Gruppenleiter |
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1 Projekt- koordinator 2 Sachbearbeiter Akquise gD 3 Mitarbeiter mD[6] |
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Anlage 2
Vereinbarung
über die Ausgestaltung einer Arbeitsgemeinschaft gemäß § 44b
SGB II zwischen der
Stadt Hagen und der Agentur für Arbeit Hagen
Vertrag über
die Ausgestaltung der Arbeitsgemeinschaft
gemäß § 44b SGB II
zwischen der Stadt Hagen und der Agentur für Arbeit Hagen
Präambel
Die
Stadt Hagen und die Agentur für Arbeit Hagen werden die Leistungen nach dem SGB
II ab dem 1.1.2005 in einer Arbeitsgemeinschaft auf der Grundlage der
nachfolgenden gemeinsamen Ziele erbringen:
Ziele der Arbeitsgemeinschaft:
1. Jede/r
Leistungsberechtigte nach SGB II erhält am 01.01.05 die ihr/ihm zustehende
materielle Leistung aus einer Hand.
2. Es
ist gewährleistet, dass die übrigen Dienstleistungen ab 01.01.05 vorgehalten
und bedarfsgerecht weiter entwickelt werden.
3. Das
Dienstleistungsangebot erfolgt, soweit organisatorisch und
betriebswirtschaftlich vertretbar, dezentral.
4. Jede/r
Arbeitsuchende erhält die für sie/ihn passgenauen Hilfen (Fördern und Fordern).
5. Die
Agentur für Arbeit Hagen und Stadt Hagen treten bei der Wahrnehmung der
Aufgaben nach dem SGB II in einer Arbeitsgemeinschaft als organisatorische
Einheit auf.
6. Die
Wirtschaftlichkeit der Aufgabenwahrnehmung in der Arbeitsgemeinschaft ist durch
ein funktionierendes Controlling-System sichergestellt.
7. Die
Agentur für Arbeit Hagen und Stadt Hagen führen die sich aus dem SGB II
ergebenden Aufgaben in gemeinsamer und partnerschaftlicher Zusammenarbeit durch.
8. Bei
der Vereinbarung der Ziele der Arbeitsgemeinschaft sind die Rahmenbedingungen
der Stadt Hagen (u.a. Haushaltskonsolidierung und Sozialpolitik) und der
Agentur für Arbeit Hagen (u.a. Integration erhöhen) berücksichtigt.
9. Die
Arbeitsgemeinschaft gewährleistet ein bedarfsgerechtes, zielgruppenspezifisches
Angebot an Integrationsleistungen. Dabei finden geeignete Einrichtungen und
Dienste vorhandener örtlicher Dritter vorrangig Berücksichtigung, wenn diese
den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit
entsprechen.
§ 1
Name, Sitz, örtliche Zuständigkeit der Arbeitsgemeinschaft
(1) Die Arbeitsgemeinschaft führt den Namen ARGE Hagen.
(2) Die Arbeitsgemeinschaft hat ihren Sitz in Hagen.
(3) Die Arbeitsgemeinschaft ist örtlich zuständig für den Bereich der kreisfreien Stadt Hagen.
§ 2
Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft
(1)
Die
Arbeitsgemeinschaft nimmt die Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende
für die Agentur für Arbeit Hagen und die Stadt Hagen wahr, soweit sie der
Arbeitsgemeinschaft durch Gesetz zugewiesen sind oder ihr von den
Vertragspartnern auf der Grundlage dieses Vertrages übertragen werden.
(2)
Die
Arbeitsgemeinschaft nimmt gemäß § 44b Abs. 3 Satz 1 SGB II sämtliche der
Agentur nach dem SGB II obliegenden Aufgaben wahr.
(3) Die Stadt Hagen überträgt der Arbeitsgemeinschaft zum 01.01.2005 die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 22 und § 23 Abs. 3 SGB II.
(4) Weitere Aufgaben (z.B.
Aufgaben nach § 16 Abs. 2 SGB II) können von der Arbeitsgemeinschaft durch einstimmigen
Beschluss der Trägerversammlung übernommen werden, sofern die Übertragung der
Aufgaben gesetzlich zulässig ist. Die der Arbeitsgemeinschaft durch die
Übernahme weiterer Aufgaben entstehenden Kosten sind vom jeweiligen
Aufgabenträger zu übernehmen.
§ 3
Organe der Arbeitsgemeinschaft
Die
Arbeitsgemeinschaft hat folgende Organe:
1.
Die
Trägerversammlung
2.
die
Geschäftsführung
3.
den
Beirat
§ 4
Organisation der Trägerversammlung
(1) Die Trägerversammlung setzt sich zusammen aus zehn Mitgliedern der Vertragspartner. Je fünf Personen werden von der Agentur für Arbeit Hagen und Stadt Hagen benannt. Jeder Vertreter / jede Vertreterin hat eine Stimme. Eine Stellvertretung ist nur bei Abwesenheit eines Mitglieds zulässig.
(2) Die Trägerversammlung wählt für eine Amtszeit von 3 Jahren mit einfacher Mehrheit einen Vorsitzenden / eine Vorsitzende. Die Amtszeit des / der ersten Vorsitzenden dauert bis zum 31.12.2007. Für die Wahl des Vorsitzenden / der Vorsitzenden steht demjenigen Vertragspartner ein Vorschlagsrecht zu, der nicht die Geschäftsführung stellt.
(3) Die Sitzungen der Trägerversammlung finden mindestens einmal pro Halbjahr am Sitz der Arbeitsgemeinschaft statt. Sitzungen sind darüber hinaus einzuberufen, wenn die Geschäftsführung oder ein Vertragspartner es verlangen.
(4) Die Trägerversammlung wird durch die Geschäftsführung eingeladen. Zur Trägerversammlung sind die Mitglieder schriftlich unter Beachtung einer Frist von zwei Wochen einzuladen. Der Einladung sind die Tagesordnung und die zur Beratung stehenden Unterlagen, insbesondere Beschlussanträge, beizufügen.
Die erste Einberufung der Trägerversammlung erfolgt gemeinsam durch den Oberbürgermeister und den Vorsitzenden der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit Hagen.
(5) Die Trägerversammlung fasst Beschlüsse in Sitzungen oder, wenn kein Vertragspartner widerspricht, im Umlaufverfahren. Über Beschlüsse, die nicht in einer Sitzung gefasst werden, erstellt und unterzeichnet die Geschäftsführung eine besondere Niederschrift. Den Mitgliedern der Trägerversammlung ist unverzüglich eine Abschrift der Niederschrift zuzuleiten. Die Niederschrift bedarf der Genehmigung in der nächsten Sitzung der Trägerversammlung.
(6) Beschlüsse der Trägerversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(7) Über die Sitzung der Trägerversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die der / die Vorsitzende zu unterzeichnen hat. In der Niederschrift sind der Ort und der Tag der Versammlung, die Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung, alle Anträge und das Ergebnis der Abstimmungen sowie die Beschlüsse aufzunehmen. Jedem Mitglied der Trägerversammlung ist unverzüglich eine Abschrift der Niederschrift zuzuleiten. Einwendungen gegen die Niederschrift sind innerhalb von einem Monat nach Zugang zu erheben. Die Niederschrift bedarf der Genehmigung in der nächsten Sitzung der Trägerversammlung.
(8) Die Trägerversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben. Ein entsprechender Beschluss ist einstimmig zu fassen.
(9) Die Geschäftsführung nimmt an den Sitzungen teil, soweit die Trägerversammlung nichts anderes beschließt. Ihr steht kein Stimmrecht zu.
(10) Die Mitglieder der Trägerversammlung erhalten keine Aufwandsentschädigung.
§ 5
Aufgaben der Trägerversammlung
(1) Die Trägerversammlung bestimmt die strategischen Leitlinien der ARGE Hagen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben.
(2) Sie beschließt insbesondere über:
1. die Budgetplanung (§ 13 dieses Vertrages),
2. die Bestellung des/der Prüfer der Jahresrechnung, sofern diese von § 12 dieses Vertrages abweicht und sie gesetzlich nicht geregelt ist,
3. die geprüfte Jahresrechnung (§ 13 dieses Vertrages),
4. den Kapazitäts- und Qualifikationsplan (§ 9 dieses Vertrages),
5. die Einführung und Weiterentwicklung eines Steuerungssystems (§ 11 dieses Vertrages),
6. die Einrichtung und Änderung der Standorte und der dort wahrgenommenen Aufgaben (§ 10 dieses Vertrages),
7. die Bestimmung und Abberufung der Geschäftsführung (§ 6 dieses Vertrages),
8. Zielvereinbarungen (§ 12 Abs. 2 dieses Vertrages).
(3) Bei Beschlüssen zu Ziffer 6 (Änderung der Standorte) ist abweichend von der grundsätzlichen Regelung in § 4 Abs. 6 dieses Vertrages Einstimmigkeit, bei Beschlüssen zu Ziffer 1 (Budgetplanung), Ziffer 4 (Kapazitäts- und Qualifizierungsplan) und Ziffer 9 (Zielvereinbarungen) eine 2/3 -Mehrheit erforderlich.
(4) Vorschläge des Beirats gemäß § 7 Abs. 1
dieses Vertrages zur Tagesordnung der Trägerversammlung sind in der nächsten
Sitzung der Trägerversammlung zu beraten.
§ 6
Geschäftsführung
(1)
Die
Arbeitsgemeinschaft hat einen Geschäftsführer/eine Geschäftsführerin.
Dieser/diese wird bei Abwesenheit vertreten.
(2)
Die
Bestimmung der Geschäftsführung erfolgt für die Dauer von drei Jahren. Sie kann
durch Beschluss der Trägerversammlung mit 2/3-Mehrheit
vorzeitig widerrufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere
bei grober Pflichtverletzung.
(3) Bei der Gründung der Arbeitsgemeinschaft
steht der Stadt Hagen das Vorschlagsrecht für
den Geschäftsführer / die Geschäftsführerin, der Agentur für Arbeit
Hagen für den stellvertretenden Geschäftsführer/ die stellvertretende
Geschäftsführerin zu. Das Vorschlagsrecht wechselt nach jeweils 3 Jahren unter
Berücksichtigung der §§ 5 und 6 Abs. 2 dieses Vertrages. Eine Wiederbestellung
ist möglich.
Alternativ: Bei der Gründung der
Arbeitsgemeinschaft steht der Agentur für Arbeit Hagen das Vorschlagsrecht für
den Geschäftsführer / die Geschäftsführerin, der Stadt Hagen für den
stellvertretenden Geschäftsführer/ die stellvertretende Geschäftsführerin zu.
(4)
Die
Geschäftsführung vertritt die Arbeitsgemeinschaft gerichtlich und
außergerichtlich. Die Trägerversammlung kann die Geschäftsführung allgemein
oder im Einzelfall von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien; dies gilt
nicht in persönlichen Angelegenheiten der Geschäftsführer /
Geschäftsführerinnen. Bis zur erstmaligen Bestimmung einer Geschäftsführung
wird die Arbeitsgemeinschaft durch den Oberbürgermeister der Stadt Hagen und
den Vorsitzenden der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit Hagen
gemeinschaftlich vertreten.
(5)
Die
Geschäftsführung entscheidet über die fachliche Aufgabenwahrnehmung in der
Arbeitsgemeinschaft im Rahmen der von der Trägerversammlung beschlossenen
geschäftspolitischen Ziele. Die Geschäftsführung übt das Direktionsrecht und
die Weisungsbefugnis aus, soweit dies im Hinblick auf die gewählte Form der
Personalgestellung zulässig ist. Die Geschäftsführung hat der Trägerversammlung
monatlich über Entwicklungen und Ergebnisse der Arbeitsgemeinschaft Bericht zu
erstatten.
§ 7
Beirat
(1)
Die
Arbeitsgemeinschaft hat einen Beirat. Der Beirat berät die Trägerversammlung
und die Geschäftsführung bei der grundsätzlichen Ausgestaltung der Maßnahmen
und regt neue Initiativen an. Er soll den gesellschaftlichen Dialog und einen
breiten Konsens zur übergreifenden Zusammenarbeit auf lokaler Ebene fördern.
Der Beirat kann Vorschläge zur Tagesordnung der Trägerversammlung unterbreiten.
(2)
Dem Beirat
gehören für die Dauer von 3 Jahren
·
fünf Vertreter
des Rates der Stadt Hagen bzw. deren Stellvertreter
·
fünf Vertreter
der Agentur für Arbeit Hagen,
·
die
Gleichstellungsbeauftragte der Stadt Hagen,
·
die Beauftragte
für Chancengleichheit auf dem Arbeitsmarkt der Agentur für Arbeit Hagen,
·
zwei Vertreter
des örtlichen Trägerverbundes der Verbände der freien Wohlfahrtspflege, der
örtlichen Bildungsträger bzw. Beschäftigungsgesellschaften
·
ein Vertreter der
örtlichen Gewerkschaften,
·
ein Vertreter des
Märkischen Arbeitgeberverbandes,
·
ein Vertreter der
Kreishandwerkerschaft und
·
ein Vertreter der
Südwestfälischen Industrie- und Handelskammer zu Hagen
an. Eine Stellvertretung ist
nur bei Abwesenheit zulässig.
(3)
Die
Trägerversammlung kann weitere Organisationen durch einstimmigen Beschluss zur
Benennung von Vertretern auffordern.
(4)
Wiederberufungen
sind zulässig.
(5)
Der Beirat wird
regelmäßig von der Geschäftsführung über die wesentlichen Aktivitäten der
Arbeitsgemeinschaft informiert.
(6)
Der Beirat wählt
mit einfacher Mehrheit einen Vorsitzenden / eine Vorsitzende. Der Beirat kann
sich eine Geschäftsordnung geben. Die Geschäftsführung nimmt an den Sitzungen
teil.
(7)
Der Beirat tagt
nach Bedarf, mindestens jedoch halbjährlich. Die Einladung erfolgt durch den
Vorsitzenden / die Vorsitzende.
(8)
Die Mitglieder
des Beirats erhalten keine Aufwandsentschädigung.
§ 8
Reichweite der Zusammenarbeit; Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit
(1)
Die der
Arbeitsgemeinschaft obliegenden Aufgaben
·
der Gewährung von
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Kapitel 3, Abschnitt 2 SGB II)
·
der Bereitstellung
eines persönlichen Ansprechpartners für die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen (§
14 SGB II)
·
der Durchführung
der Vermittlung und des Fallmanagements (insbesondere §§ 15 und 16 Abs. 1 SGB
II)
·
der Förderung der
Eingliederung gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II
werden durch Beschäftigte der
Agentur für Arbeit Hagen und der Stadt Hagen nach Maßgabe der folgenden
Regelungen durchgeführt. Die Arbeitsgemeinschaft kann sich zur Erfüllung nicht
hoheitlicher Aufgaben Dritter bedienen.
Bei der Erbringung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit berücksichtigt die Arbeitsgemeinschaft die Regelungen der §§ 17 Abs. 1 und Abs. 2 und 18 Abs. 3 SGB II entsprechend.
(2)
Folgende
IT-Systeme werden von der Agentur der Arbeitsgemeinschaft zur Verfügung
gestellt:
·
Verfahren
zur Bewilligung und Auszahlung der Geldleistungen gemäß SGB II (A2LL)
· Verfahren zur Vermittlung (z.B. coArb
und COMPAS)
· Virtueller Arbeitsmarkt zur
Unterstützung der Vermittlung
· Verfahren zur Verwaltung von Maßnahmen
(z.B. CoSach / FINAS)
§ 9
Personal
(1)
Die
Vertragspartner stellen der Arbeitsgemeinschaft
·
die zum Start der
Arbeitsgemeinschaft zum 01. Januar 2005 notwendigen Personalstellen
·
darüber hinaus
zukünftig erforderlich werdende Personalstellen
zur Erfüllung der ihr
übertragenen Aufgaben zur Verfügung.
Auf die Gründungsvereinbarung
zur Bildung der Arbeitsgemeinschaft wird Bezug genommen. Das Personaltableau
zum Start der Arbeitsgemeinschaft ist aus der Anlage (Stellenübersicht und
Organigramm) ersichtlich.
Die Details zur Gestellung der
Personals seitens der Agentur für Arbeit werden in einem
Dienstleistungsüberlassungsvertrag geregelt.
(2)
Zur Planung und
zu Abrechnungszwecken (vgl. auch § 17 dieses Vertrages) wird bezüglich der für
die Aufgabenerledigung erforderlichen Personalressourcen ein Kapazitäts- und
Qualifikationsplan erstellt. Der Plan ist jährlich fortzuschreiben. Bei
dringendem Bedarf kann der Plan unterjährig fortgeschrieben werden. Aus dem
Kapazitäts- und Qualifikationsplan ergibt sich die Gesamtzahl der
Stellenkapazitäten, die der Arbeitsgemeinschaft für die wahrzunehmenden
Aufgaben bereitzustellen sind.
(3)
Die
Geschäftsführung übt das Direktionsrecht und die Weisungsbefugnis aus, soweit
dies im Hinblick auf die gewählte Form der Personalgestellung zulässig ist. Die
Rechtsstellung der Beschäftigten zur Stadt Hagen bzw. zur Agentur bleibt
unberührt. Stadt Hagen und Agentur bleiben Arbeitgeber bzw. Dienstherr der
Beschäftigten.
(4)
Nach dem 1.1.2005
erforderlich werdende Personalkapazitäten werden grundsätzlich von dem
Vertragspartner gedeckt, der den ausscheidenden Mitarbeiter / die ausscheidende
Mitarbeiterin gestellt hat.
Ist ein Vertragspartner
nicht in der Lage, diese Kapazität selbst zu decken, ist vor einer externen
Personalakquise der andere Vertragspartner berechtigt, für die Deckung der
Personalkapazität zu sorgen. Die Stellenbesetzungen erfolgen im Benehmen mit
der Geschäftsführung.
(5)
Die
Geschäftsführung ist durch die Stadt Hagen und die Agentur bevollmächtigt, den
für die Arbeitsgemeinschaft tätigen Beschäftigten unter Beachtung der bei ihrem
jeweiligen Dienstherrn / Arbeitgeber geltenden gesetzlichen, tariflichen
und innerbetrieblichen Bestimmungen
·
fachliche
Weisungen und
·
soweit es der
Sicherung der Arbeitserledigung und eines geordneten Dienstbetriebes dient,
auch dienstaufsichtsrechtliche Weisungen
zu erteilen, wobei die
Beteiligungsrechte der jeweiligen Personalvertretungen zu beachten sind. Im
Übrigen obliegt die Dienstherrenfunktion / Dienstaufsicht dem jeweiligen
entsendenden Bereich.
(6)
Soweit sich aus
der Verletzung der den Bediensteten übertragenen Dienstpflichten Konsequenzen
mit dienst- oder arbeitsrechtlichen Folgen ergeben können, sind die Stadt Hagen
bzw. die Agentur für Arbeit Hagen unverzüglich über alle relevanten Umstände zu
informieren.
§ 10
Funktionale und räumliche Organisation der Aufgabenwahrnehmung
(1)
Die
Arbeitsgemeinschaft unterhält zunächst in den nachfolgend genannten Bezirken
Standorte und erbringt dort die zugeordneten Aufgaben (vgl. Anlage):
·
Innenstadt
·
Boele
·
Haspe
·
Hohenlimburg
·
Eilpe/Dahl
(2)
Bei der
Entscheidung über die Änderung der Standorte und der dort zu erbringenden
Leistungen sind Wirksamkeit, Wirtschaftlichkeit und organisatorische
Mindestgrößen zu berücksichtigen.
§ 11
Widerspruchsstelle
und Bearbeitung von Angelegenheiten nach dem
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
(1)
Die ARGE Hagen
errichtet eine Widerspruchsstelle, die für die Bearbeitung von Widersprüchen
und von Angelegenheiten nach dem Sozialgerichtsgesetz in Angelegenheiten nach
dem SGB II zuständig ist (§ 44b Abs. 3 Satz 3 SGB II).
(2)
Die
Widerspruchsstelle der ARGE Hagen ist auch zuständig für die Durchführung von
Klageverfahren vor den Sozialgerichten. Die ARGE Hagen wird insoweit durch den
Geschäftsführer / die Geschäftsführerin vertreten (§ 44b Abs. 2 Satz 2 SGB II).
Das Recht zur Fachaufsicht durch die Bundesagentur für Arbeit bzw. das BMWA
hinsichtlich der Durchführung der SGG-Verfahren bleibt unberührt, soweit die
Bundesagentur für Arbeit Träger der Leistungen ist (§ 47 Abs. 1 SGB II).
(3)
Soweit gegen
Urteile von Sozialgerichten Rechtsmittelverfahren durchzuführen sind und
Streitgegenstand Leistungen sind, für die die Bundesagentur für Arbeit Träger
ist, werden Verfahren nach dem SGG durch die für den Sitz der ARGE Hagen
zuständige Regionaldirektion bzw. die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit
(Revisionsverfahren) durchgeführt. Zu diesem Zweck fertigt die Geschäftsführung
der ARGE Hagen Generalvollmachten (mit dem Recht zur Erteilung von
Untervollmacht) für den Vorsitzenden / die Vorsitzende der
Geschäftsführung der Regionaldirektion bzw. den Vorsitzenden / die Vorsitzende
des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit aus, veranlasst deren Hinterlegung
bei den zuständigen Gerichten zweiter und dritter Instanz sowie die
Unterrichtung der jeweiligen Regionaldirektion und der Zentrale der
Bundesagentur für Arbeit.
(4)
Die für die
Durchführung von SGG-Verfahren zweiter und dritter Instanz in Angelegenheiten
nach dem SGB III geltenden Regelungen (Berichtswesen, u.ä.) finden entsprechende Anwendung, soweit es um
Leistungen nach dem SGB II in der Trägerschaft der BA geht.
(5)
Soweit gegen
Urteile von Sozialgerichten Rechtsmittelverfahren durchzuführen sind und
Streitgegenstand Leistungen sind, für die die Stadt zuständiger Leistungsträger
ist, werden im Auftrag der ARGE Hagen vom Rechtsamt der Stadt bearbeitet. Die
ARGE Hagen erteilt den zuständigen Justiziaren die erforderlichen Vollmachten.
Alternativ
(1) wie vor ...
(2) Die
Rechtsberatung und die Durchführung von Klageverfahren vor den Sozialgerichten
in allen Instanzen führen die Agentur für Arbeit und das Rechtsamt der Stadt
Hagen durch.
(3)
Eine grundsätzliche Aufteilung der Fälle erfolgt anhand einer
einvernehmlich noch festzulegenden Quote, welche die gesetzlichen
Aufgabenwahrnehmung nach dem SGB II innerhalb der Arbeitsgemeinschaft
widerspiegelt. Jedem Vertragspartner verbleibt dabei zahlenmäßig die Anzahl an
Fällen, die ohne Gründung der Arbeitsgemeinschaft auf dessen
Zuständigkeitsbereich entfiele.
Eine genauere Differenzierung der zu
bearbeitenden Fälle erfolgt anhand einer Buchstabenverteilung. Über die
Verteilung der Buchstaben auf die
jeweils zuständige Stellen einigen sich das Rechtsamt der Stadt Hagen und die
bei der Agentur für Arbeit zuständige Stelle, ggf. sind die
Verteilungsgrundsätze unterjährig anzupassen.
(4)
Zu dem Zweck der gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung im
Sinne des Abs. 2 fertigt der Geschäftsführer / die Geschäftsführerin
Generalvollmachten (mit dem Recht zur Erteilung von Untervollmacht) für den
Vorsitzenden / die Vorsitzende der Geschäftsführung der Regionaldirektion, den
Vorsitzenden / die Vorsitzende des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit und
den Oberbürgermeister / die Oberbürgermeisterin der Stadt Hagen aus, veranlasst
deren Hinterlegung bei den zuständigen Gerichten in erster bis dritter Instanz
sowie die Unterrichtung der jeweiligen Regionaldirektion, der Zentrale der
Bundesagentur für Arbeit und der Stadt Hagen.
(5) Soweit
zum 31.12.2004 noch Verfahren nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden
gesetzlichen Vorschriften des BSHG bzw. des SGB III anhängig sind oder sein
werden, so werden diese Verfahren noch von dem jeweiligen Vertragspartner zu
Ende geführt.
§ 12
Steuerung und Qualitätssicherung
(1)
Die
Arbeitsgemeinschaft führt durch Beschluss der Trägerversammlung ein
Steuerungssystem ein, das die bürgernahe und wirtschaftliche Erbringung der
Grundsicherung für Arbeitssuchende sicherstellt. Das Steuerungssystem misst
Wirkung und Wirtschaftlichkeit der Aktivitäten zur Eingliederung sowie Erfolg
und Umfang der Förderung erwerbsfähiger Hilfebedürftiger und deren
Bedarfsgemeinschaften. Die kommunalfinanzierten Leistungen sind gesondert
darzustellen.
(2)
Auf Basis des
gemeinsamen Steuerungssystems vereinbart die Trägerversammlung mit der
Geschäftsführung jährlich überprüfbare Ziele, die durch Zielindikatoren,
Richtgrößen und Leitwerte konkretisiert werden.
§ 13
Prüfungsrechte
(1)
Die
Arbeitsgemeinschaft ermöglicht der Innenrevision der Bundesagentur
(§ 49 SGB II) sowie dem Bundesrechnungshof
(§ 46 Abs. 1 SGB II) die Prüfung, soweit es sich um
Aufgaben handelt, die der Trägerschaft der Bundesagentur unterliegen. Die
Arbeitsgemeinschaft stellt der Stadt Hagen die Berichte über diese Prüfungen
zur Verfügung. Das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Hagen ist zur Prüfung der
Leistungserbringungen berechtigt, soweit sie in den Bereich der kommunalen Trägerschaft
fallen.
(2)
Der Rat der Stadt
Hagen kann sich jederzeit über Zielerreichung und Aufgabenerledigung der
Arbeitsgemeinschaft unterrichten und von der Geschäftsführung Auskunft
verlangen. Dazu bedient er sich der Trägerversammlung. Hierbei kann er
sich auf eigene Kosten einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder des
Rechnungsprüfungsamtes bedienen. Gleiche Rechte stehen der bei der Stadt Hagen
vom Oberbürgermeister für das Beteiligungscontrolling bestimmten Stelle und der
Bundesagentur für Arbeit zu.
§ 14
Budgetplanung, Jahresrechnung
(1)
Die Arbeitsgemeinschaft stellt in Abstimmung mit
den Vertragspartnern für jedes Kalenderjahr bis
spätestens 30. November des Vorjahres, erstmals für das Kalenderjahr 2006, eine
Budgetplanung auf, die alle die Arbeitsgemeinschaft im Kalenderjahr
betreffenden Einnahmen und Ausgaben nach Arten sowie
Verpflichtungsermächtigungen getrennt nach der im SGB II vorgeschriebenen
Trägerschaft für die Aufgaben enthält. Die Budgetplanung wird von der
Trägerversammlung beschlossen. Für das Jahr 2005 wird auf die Anlage verwiesen.
(2)
Der Kapazitäts-
und Qualifikationsplan nach § 9 Abs. 2 dieses Vertrages wird dem Budgetplan als
Anlage beigefügt.
(3)
Zum Ende eines
jeden Quartals erstellt die Arbeitsgemeinschaft für Geschäftsführung und
Trägerversammlung einen Finanzzwischenbericht auf Basis der tatsächlich der
Agentur bzw. der Stadt Hagen zuzurechnenden Einnahmen und Ausgaben. Für jedes
Kalenderjahr ist bis zum 31. März des Folgejahres eine Jahresrechnung in der
Gliederung des Budgetplans aufzustellen.
(4)
Nachfinanzierungen
sind entsprechend Abs. 1 mit den Vertragspartnern abzustimmen.
(5)
Das Verfahren der
Bewirtschaftung wird kurzfristig unter Beachtung der jeweiligen
haushaltsrechtlichen Vorschriften entwickelt.
§ 15
Finanzierung der Arbeitsgemeinschaft
(1)
Zur
Erfüllung ihrer Aufgaben bewirtschaftet die ARGE Hagen die ihr im
Bundeshaushalt zugeteilten Mittel.
(2) Die Erstattung der auf die Stadt
entfallenden Kosten erfolgt gem. § 17 dieses Vertrages.
16
Infrastruktur
(1)
Die
ARGE Hagen verfügt über keine eigene Infrastruktur; diese wird vielmehr von den
Vertragspartnern zur Verfügung gestellt. Die für die gemeinsame
Aufgabenerledigung erforderlichen Kosten trägt der Bund gem. § 46 Abs. 1 SGB
II. Dieser erstattet die Kosten im Rahmen der Fallpauschalen für
Eingliederungsleistungen und Verwaltungsaufwand.
(2)
Dienstleistungen
der ARGE Hagen sind grundsätzlich bei einem der Vertragspartner abzunehmen.
Hierbei sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und die vorhandenen
Leistungskapazitäten zu berücksichtigen. Die Vertragspartner gehen bei der
Gründung der Arbeitsgemeinschaft hinsichtlich des Umfangs der gegenseitigen
Leistungsabnahme vom Verhältnis des eingebrachten Personalanteils aus. Die
nähere Einzelheiten werden zwischen den Vertragspartnern geregelt.
(3)
Die
erstmalige und laufende Bereitstellung von Ressourcen für den Betrieb der ARGE
Hagen wird von den Vertragspartnern sichergestellt und gegenseitig abgerechnet.
Bei eigens für die ARGE Hagen bereitgestellten Liegenschaften wird ein
Vertragspartner zur Übernahme dieser Aufgabe einvernehmlich bestimmt.
(4) Aus dem Kapazitäts- und Qualifikationsplan
ergeben sich die Gesamtzahl der Arbeitsplätze in der ARGE Hagen, die Zahl der
Arbeitsplätze, für die der Bund nach Abs. 1 die Verwaltungskosten trägt, sowie
die Zahl der Arbeitsplätze, für die die Stadt die Verwaltungskosten zu tragen
hat.
(5) Die Verwaltungskosten werden nach den in
Absatz 2 und 3 genannten Kriterien den Partnern zugerechnet.
§ 17
Kostenerstattung
(1)
Die im Rahmen der
Aufgabenerledigung der Arbeitsgemeinschaft anfallenden Personal- und Sachkosten
(einschließlich der Verwaltungskosten, der Infrastrukturkosten und der Kosten
für Dienstleistungen) werden aus
·
der Pauschale des
Bundes zur Refinanzierung der Personal- und Sachkosten (Verwaltungskosten) der
Arbeitsgemeinschaft und
·
den
Verwaltungskosten, die die Stadt Hagen für die Erledigung kommunaler Aufgaben
zu tragen hat,
finanziert.
Soweit ein Vertragspartner
über das zur Erfüllung der ihm nach dem SGB II obliegenden Aufgaben notwendige
Personal hinaus weiteres Personal in die Arbeitsgemeinschaft einbringt, sind
die ihm daraus entstehenden Verwaltungskosten bis zum 15. des Folgemonats aus
dem in Satz 1 genannten Budget der Arbeitsgemeinschaft zu erstatten. Die der
Erstattung zugrunde liegenden Berechnungsgrundlagen und Verteilungsschlüssel
sind im Kapazitäts- und Qualifikationsplan festzulegen.
(2)
Erbringt einer
der Vertragspartner gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages oder gesonderter
Vereinbarungen Leistungen, die der Arbeitsgemeinschaft obliegen oder erbringt
die Arbeitsgemeinschaft Leistungen, die einem Vertragspartner obliegen, werden
die Kosten erstattet.
(3)
Die
Kostenaufteilung mit der Ermittlung der Zahl- und Erstattungsbeträge ist von
der Arbeitsgemeinschaft zu erstellen und den Trägern vorzulegen. Zur Abwicklung
der Ausgleichszahlungen können eine Pauschalierung sowie regelmäßige Abschläge
auf der Basis von Kostennachweisen vereinbart werden.
§ 18
Haftung
(1)
Die Haftung der Vertragspartner im Außenverhältnis
richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Im Falle von
Amtshaftungsansprüchen, die gegen die Arbeitsgemeinschaft geltend gemacht werden, haftet der Arbeitgeber bzw.
Dienstherr des Beschäftigten, der den Anspruch verursacht hat, nach den
gesetzlichen Bestimmungen alleine. Haben mehrere Beschäftigte unterschiedlicher
Arbeitgeber bzw. Dienstherren innerhalb der Arbeitsgemeinschaft den Schaden
gemeinsam verursacht, erfolgt die Haftung im Verhältnis der
Verursachungsbeiträge, oder falls diese nicht zu bestimmen sind, jeweils zu
gleichen Teilen. Ein im Außenverhältnis in Anspruch genommener Vertragspartner
hat insoweit im Innenverhältnis einen Ausgleichsanspruch.
(3) Wird gegen die
Arbeitsgemeinschaft ein sonstiger Anspruch auf Schadensersatz geltend gemacht,
haftet der Arbeitgeber bzw. Dienstherr des Beschäftigten, der den Anspruch
verursacht hat, nach den gesetzlichen Bestimmungen alleine. Haben mehrere
Beschäftigte unterschiedlicher Arbeitgeber bzw. Dienstherren innerhalb der
Arbeitsgemeinschaft den Schaden gemeinsam verursacht, erfolgt die Haftung im
Verhältnis der Verursachungsbeiträge, oder falls diese nicht zu bestimmen sind,
jeweils zu gleichen Teilen. Ein im Außenverhältnis in Anspruch genommener
Vertragspartner hat insoweit im Innenverhältnis einen Ausgleichsanspruch.
(4) Für alle sonstigen Schäden
Dritter, insbesondere aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, haftet im
Innenverhältnis der Vertragspartner, der den Schaden zu vertreten hat. Er
stellt die übrigen Vertragspartner insoweit von jeglicher Inanspruchnahme durch
Dritte frei.
§ 19
Mitglieder der gemeinsamen Einigungsstelle
Die Träger bestimmen den Vorsitzenden
/ die Vorsitzende der Einigungsstelle nach § 45 SGB II. Im Übrigen gehören
der Einigungsstelle je ein Vertreter / eine Vertreterin der Agentur und der
Stadt Hagen an.
§ 20
Vertragsdauer, Kündigung, Auflösung
(1) Dieser Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft.
(2)
Die Wahrnehmung der
Aufgaben nach dieser Vereinbarung durch die Arbeitsgemeinschaft beginnt am 1.
Januar 2005.
(3)
Jeder
Vertragspartner kann diesen Vertrag ganz oder teilweise schriftlich gegenüber
dem anderen Vertragspartner mit einer Frist von 8 Monaten zum 31. Dezember
eines jeden Jahres, erstmals zum 31. Dezember 2008, kündigen.
(4)
Darüber hinaus
kann mit einer Frist von sechs Monaten der Vertrag nur aus wichtigem Grund
gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
-
der Stadt Hagen
das Recht eingeräumt wird, die Rechtstellung eines zugelassenen kommunalen
Trägers gemäß § 6b SGB II oder entsprechender Nachfolgeregelungen zu erlangen
oder
-
eine vollständige
Refinanzierung der Personal- und Verwaltungskosten sowie der Transferleistungen
mit Ausnahme des kommunalen Anteils nicht erfolgt.
(5)
Wird der Vertrag
gekündigt, dann haben die Vertragspartner alle erforderlichen Maßnahmen zu
ergreifen, um die Arbeitsgemeinschaft aufzulösen.
(6)
Im Falle der
Kündigung oder einvernehmlichen Auflösung dieses Vertrages nehmen die
Vertragsparteien die ihnen nach dem jeweiligen SGB und anderen Gesetzen
zugewiesenen Aufgaben vom Zeitpunkt der Beendigung des Vertragsverhältnisses an
eigenständig und in eigener Verantwortung wahr.
Die bis zu diesem Zeitpunkt
bestehenden gegenseitigen Erstattungs- und sonstigen Zahlungsansprüche sind
entsprechend den vereinbarten Abrechnungsmodalitäten auszugleichen. Im Übrigen
gelten gem. § 61 SGB X die Vorschriften des BGB, insbesondere die §§ 346 ff
BGB, entsprechend.
Auf Verlangen eines
Vertragspartners sind die von den Vertragspartnern gemeinsam geschlossenen
Verträge auf diesen zu übertragen. Das jeweilige Eintrittsrecht ist durch
entsprechende Gestaltung aller Verträge, die die Vertragspartner gemeinsam
abschließen, zu gewährleisten.
§ 21
Schlussbestimmungen
(1) Soweit in diesem Vertrag nichts anderes
geregelt ist, gelten die Vorschriften des jeweiligen SGB.
(2)
Bei Änderungen von Gesetzen und
Verordnungen, die sich auf diesen Vertrag auswirken sowie bei Umwandlung der
Arbeitsgemeinschaft in eine andere Rechtsform, wird vereinbart, in angemessener
Frist Verhandlungen über eine notwendige Vertragsanpassung aufzunehmen.
(3) Nebenabreden
und Ergänzungen zu diesem Vertrag sowie dessen Aufhebung bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der Schriftform.
§ 22
Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere
Bestimmungen dieses Vertrages oder Teile von ihnen unwirksam sein oder werden,
wird dadurch die Geltung des Vertrages im übrigen nicht berührt. Anstelle der
unwirksamen Bestimmung werden die Partner der Arbeitsgemeinschaft dann eine
solche vereinbaren, die wirksam ist und dem ursprünglich Gewollten möglichst
nahe kommt.
Für die Stadt Hagen
Für
die Agentur für Arbeit Hagen
Peter Demnitz Dr. Christian Schmidt Winfried Herbold
Oberbürgermeister Beigeordneter Vorsitzender
der Geschäftsführung
ANLAGE 3
Budgetübersicht der ARGE Hagen
|
ARGE Hagen-Einnahmeseite |
|
|
|
|
|
|||||||||
|
Zuweisung durch
Bund: |
|
|
11.000.000 |
|
|
|||||||||
|
Zuweisung durch
Kommune (14 Stellen - BAT Vc): |
716.800 |
|
|
|||||||||||
Summe Einnahmen
|
|
|
11.716.800 |
11.716.800
€ |
||||||||||
|
|
|
|
|
|
||||||||||
|
ARGE Hagen-Ausgabeseite |
|
|
||||||||||||
|
Vorababzüge |
|
|
|
|
|
|
||||||||
|
Overhead an
Nürnberg[7]
|
|
|
850.000 |
|
|
|||||||||
|
Sachkostenpauschale
nach KGSt (5400 € / Mitarb.)[8] Vorababzüge städtische
Dienstleistungen[9]
und örtliche
AA-Dienstleistungen[10] |
800.000 ? |
|
|
|||||||||||
|
Summe ARGE Hagen-Ausgaben
"Vorababzüge": |
1.650.000 |
./.
1.650.000 € |
||||||||||||
|
|
|
|
|
|
|
|
||||||||
|
sonstige Dienstleistungen[11] |
|
|
|
|
|
|||||||||
|
amtsärztl. Dienste
AA und Stadt, Rechtsberatung und Prozeßvertretung Stadt |
300.000 |
|
|
|||||||||||
|
Fortbildungsbudget |
|
|
100.000 |
|
|
|||||||||
Summe ARGE Hagen-Ausgaben "sonstige
Dienstleistungen":
|
400.000 |
./. 400.000 € |
||||||||||||
|
|
|
|
|
|
|
|
||||||||
|
Personalausgaben |
|
|
|
|
||||||||||
|
|
|
Anzahl: |
|
|
|
|
||||||||
|
GeschFührer |
A14 |
1 |
68.800 |
68.800 |
|
|
||||||||
|
Sekret. |
VI b |
1 |
37.800 |
37.800 |
|
|
||||||||
|
GeschBerLt |
A13 |
3 |
66.300 |
198.900 |
|
|
||||||||
|
GrpLt Fallm. |
IV a |
6,5 |
51.500 |
334.750 |
|
|
||||||||
|
GrpLt Fallm. |
A11 |
6,5 |
55.400 |
360.100 |
|
|
||||||||
|
Fallmanager |
IV b |
13,5 |
47.600 |
642.600 |
|
|
||||||||
|
Fallmanager |
A10 |
13,5 |
50.600 |
683.100 |
|
|
||||||||
|
Projektkoord. |
A11 |
1 |
55.400 |
55.400 |
|
|
||||||||
|
Recht |
A11 |
3 |
55.400 |
166.200 |
|
|
||||||||
|
Vermittler |
IV b |
8 |
47.600 |
380.800 |
|
|
||||||||
|
Vermittler |
A10 |
8 |
50.600 |
404.800 |
|
|
||||||||
|
Akquise |
A10 |
1 |
50.600 |
50.600 |
|
|
||||||||
|
SB Einglied. |
A10 |
1 |
50.600 |
50.600 |
|
|
||||||||
|
LS/Unterh |
IV b |
36 |
47.600 |
1.713.600 |
|
|
||||||||
|
LS/Unterh |
A10 |
36 |
50.600 |
1.821.600 |
|
|
||||||||
|
Controller/Stab |
A11 |
1 |
55.400 |
55.400 |
|
|
||||||||
|
MA |
A8 |
3 |
43.500 |
130.500 |
|
|
||||||||
|
Bedarfsprüfer |
A7 |
2 |
41.800 |
|
83.600 |
|
|
|||||||
|
Mitarbeiterzahl/Kosten: |
145 |
|
|
7.239.150 |
|
./.
7.239.150 € |
||||||||
Nach
obigen Berechnungen noch nicht verplant: 2.427.650 €
[1] Die Dringlichkeitsentscheidung datiert vom 1.10.2004. Sie wurde vom Rat 8.11.2004 genehmigt.
[2] Ein Organigramm ist dieser Vorlage als Anlage 1 angefügt.
[3] Ein weitergehender aktueller Ansatz der Agentur für Arbeit Hagen sieht vor, dass durch die Agentur für Arbeit sogar bis zu 80 Stellen besetzt werden können. Ein entsprechender “Antrag” liegt im Zeitpunkt der Vorlagenerstellung der Regionaldirektion zur Genehmigung vor. In diesem Fall wäre ein Rückgriff auf Fremdpersonal im Wege der Amtshilfe weitgehend obsolet.
[4] Die Mitarbeiter in den Leistungsabteilungen werden nicht danach unterschieden, ob sie Bundesaufgaben oder kommunale Aufgaben wahrnehmen. Alle Leistungsmitarbeiter führen sowohl kommunale, als auch Bundesaufgaben durch. Wenn nach Bundesaufgaben und kommunalen Aufgaben getrennt würde, dann wären 14 Mitarbeiter erforderlich, um kommunale Aufgaben wahrzunehmen. Für diese insoweit “fiktiven” Mitarbeiter muss die Stadt Personal- und Sachkosten tragen.
[5] Eine erste Budgetübersicht der ARGE Hagen ist der Vorlage als Anlage 3 beigefügt. Hier sind auch einige der in Betracht kommenden kostenverursachenden Dienstleistungen aufgeführt.
1 Beide Vertragspartner gehen davon aus, dass die Fallzahlen im Bereich Fallmanagement 75 Fälle pro Mitarbeiter und im Bereich der Leistungssachbearbeitung 140 Fälle nicht signifikant überschreiten dürfen.
[7] Der größte Teil dieses vom BMWA vorgegebenen Overheads ist für die IT-Ausstattung zu veranschlagen.
[8] Von der Pauschale werden u.a. Kosten für Reinigung, Arbeitsplatzausstattung und (kalkulatorische) Miete erfasst.
[9] In Betracht kommen u. a. Vorlaufkosten für Personalwirtschaft, Rechtsberatung und gerichtliche Vertretung. Die anzusetzenden Posten sind nach Art und Höhe zwischen den Vertragspartnern und der Geschäftsführung der ARGE Hagen festzulegen, bzw. auszuhandeln. Auf einen Ansatz in der Übersicht wird in Ermangelung hinreichend gesicherter Kalkulationsgrößen verzichtet.
[10] Seitens der Agentur für Arbeit Hagen sind noch keine Vorlaufkostenarten explizit benannt worden.
[11] Die in diesem Block aufgeführten Kosten sind grob geschätzt. Sie sind in 2005 auszuhandeln.

30.11.2004 - Ausschuss für Soziales, Integration und Demographie - geändert beschlossen
Beschluss: Der Sozialausschuss stimmt dem Abschluss des
Vertrages über die Ausgestaltung einer Arbeitsgemeinschaft gemäß § 44 SGB II
zwischen der Bundesagentur für Arbeit, vertreten durch die Agentur für Arbeit
Hagen und der Stadt Hagen mit folgenden Änderungen zu:
1.
§ 5 IV wir in den Vertrag mit aufgenommen
2.
In § 7 II soll ein Vertreter einer unabhängigen
Beratungsstelle mit aufgenommen werden.
3.
§ 11 wird bis zum HFA von VB 3 feinformuliert.
4.
In § 13 II wird der erste Satz wie folgt geändert: Der
Rat der Stadt Hagen und der Verwaltungsausschuss der Agentur für
Arbeit......
Satz 2 wird
ersatzlos gestrichen. In Satz 3 wird das Wort kann durch können ersetzt.
02.12.2004 - Haupt- und Finanzausschuss - geändert beschlossen
Beschluss:
1. Der Haupt- und
Finanzausschuss vertagt die Beschlussfassung auf den Rat.
2. Der Haupt- und
Finanzausschuss beauftragt die Verwaltung zum § 11 des Vertrages in der Weise
zu verhandeln, dass die Rechtsberatung und die Durchführung von Klageverfahren
vor den Sozialgerichten in allen Instanzen durch die Agentur für Arbeit und das
Rechtsamt der Stadt Hagen geführt werden.