Beschlussvorlage - 0818/2004

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

1.      Der Rat der Stadt Hagen stimmt dem Abschluss des Vertrages über die Ausgestaltung einer Arbeitsgemeinschaft gemäß § 44b SGB II zwischen der Bundesagentur für Arbeit, vertreten durch die Agentur für Arbeit Hagen und der Stadt Hagen zu.

 

2.      Die Arbeitsgemeinschaft trägt den Namen “ARGE Hagen”.

 

3.      Der Rat nimmt das in den Anlagen dargestellte Organisations-,  Personal- und Finanztableau zur Kenntnis.

 

4.      Der Rat beauftragt die Verwaltung, die im Vertrag vorgesehenen Zuweisungen städtischer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur ARGE Hagen in Abstimmung mit dem Personalrat vorzunehmen.

 

5.      Der Rat benennt folgende Personen für die Trägerversammlung

1.         

2.         

3.                  Oberbürgermeister Peter Demnitz, vertreten durch Herrn Dr. Schmidt

4.         Gerd Steuber, Vertreter Herr Dr. Brauers

5.          Als Vertreter(in) des Personalrates: Frau Flüshöh, Vertreter Herr Brandau

 

6.      Der Rat benennt als Vorsitzenden der Trägerversammlung ...

 

7.      Der Rat beauftragt die unter 5 (1 – 5) genannten Mitglieder der Trägerversammlung der Benennung von ............................... zum Geschäftsführer der ARGE Hagen für die Dauer von drei Jahren zuzustimmen.

 

8.      Der Rat benennt folgende 5 Personen und deren Vertreter für den Beirat ...

 

9.      Der Rat beauftragt die Verwaltung, im Sozialausschuss und im Haupt- und Finanzausschuss regelmäßig über den Fortgang in der ARGE Hagen zu berichten.

 

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Sachverhalt

1.         Grundsätzliches

 

Mit Beschluss vom 15.7.2004 hat der Rat der Stadt Hagen u. a. entschieden, dass die Stadt Hagen zur einheitlichen Wahrnehmung der Aufgaben nach dem SGB II ab dem 1.1.2005 eine Arbeitsgemeinschaft nach § 44 b SGB II  mit  der  Agentur  für Arbeit Hagen bildet. Am 7.10.2004 ist auf der Grundlage einer Dringlichkeitsentscheidung[1] die öffentlich-rechtliche Gründungsvereinbarung zur Bildung einer Arbeitsgemeinschaft zwischen der Agentur für Arbeit Hagen und der Stadt Hagen unterzeichnet worden.

 

In diese Arbeitsgemeinschaft überträgt die Agentur für Arbeit Hagen alle ihr nach dem Gesetz obliegenden Aufgaben und die Stadt Hagen die in ihre Zuständigkeit fallenden Leistungen. Die Aufgaben werden durch Personal erledigt, das von der Stadt Hagen und der Agentur für Arbeit Hagen in die Arbeitsgemeinschaft eingebracht wird. Dabei wird städtisches Personal – gegen Erstattung der hierdurch entstehenden Kosten – auch Aufgaben wahrnehmen, die in der Trägerschaft des Bundes liegen.[2]

 

 

2.         Personal

 

Die Zusammenarbeit zwischen der Agentur für Arbeit und der Stadt Hagen wird zunächst im Wege einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung gestaltet. Die abschließende Entscheidung über die Rechtsform der Arbeitsgemeinschaft ist in das Jahr 2005 vertagt. Die Arbeitsgemeinschaft hat – allerdings noch vorbehaltlich einer sich aus der Entscheidung über die Rechtsform ergebenden entgegenstehenden Regelung in 2005 - kein eigenes Personal. Das von der Stadt Hagen gestellte Personal bleibt städtisches Personal und das von der Agentur für Arbeit Hagen gestellte Personal bleibt Personal der Bundesa­gen­tur. Für interne Dienste bedient sich die ARGE Hagen der vorhandenen Strukturen der Agentur für Arbeit und der Stadt Hagen.

 

Für die Aufgabenerledigung in dieser Arbeitsgemeinschaft werden ab dem 1.1.2005 insgesamt etwa 150 Vollzeitstellen erforderlich sein. Unter Berücksichtigung von Halbtagstätigkeiten sind somit etwa 170 Mitarbeiter aus beiden Bereichen in der neu errichteten Arbeitsgemeinschaft tätig. Die Stadt Hagen wird etwa 65 Vollzeitstellen (= ca. 70 Mitarbeiter) in die Arbeitsgemeinschaft einbringen. Alle Mitarbeiter rekrutieren sich aus dem Mitarbeiterstamm des Fachbereichs Jugend und Soziales (und hier überwiegend aus dem Bereich der bisherigen Sozialhilfegewährung), wobei die Mitarbeiter im Wege der Umsetzung mit ihren Stellen in die Arbeitsgemeinschaft wechseln.

 

Die Agentur für Arbeit wird sich nach aktuellem Kenntnisstand mit ca. 60 Stellen (= ca. 75 Mitarbeiter) in die Arbeitsgemeinschaft einbringen. Der nicht gedeckte Bedarf von etwa 25 Stellen wird extern zu decken sein. Der Arbeitsgemeinschaft wird im Wege der “Amtshilfe” Personal von Post (Vivento) oder Bahn für den gehobenen Dienst zur Verfügung gestellt. Dieses Instrument der Personalbeschaffung ist als relativ flexibel einzustufen, weil das Personal nicht eingestellt, sondern nur temporär für die Dauer des Bedarfs eingesetzt wird.[3]

3.         Personalkosten für die Stadt Hagen

 

Für die Stadt Hagen ergeben sich Personal- und Sachkosten nur für die Mitarbeiter, die erforderlich sind, um die in kommunaler Trägerschaft liegenden Aufgaben zu bewältigen. Nach aktuellem Verhandlungsstand werden voraussichtlich 14 Mitarbeiter[4] für die reine Abarbeitung kommunaler Aufgaben “veranschlagt". Für diese 14 Mitarbeiter wird die Stadt Hagen ca. 720.000 € in das Budget der Arbeitsgemeinschaft einbringen müssen. Die Personal- und Sachkosten für die übrigen von der Stadt Hagen gestellten Mitarbeiter sind aus dem Personal- und Sachkostenbudget vollständig zu refinanzieren.

 

Die  Personal- und Sachkostenpauschale des Bundes in Höhe von 11 Mio. € bildet zusammen mit diesem kommunal einzubringenden Kostenbeitrag das Personal- und Sachkostenbudget der ARGE Hagen. Dem stehen für die in der Startphase etwa 150 Mitarbeiter Personalausgaben (einschließlich Zahlungen an Versorgungsrücklagen und Beihilferücklagen für Beamte) in Höhe von etwa 7,3 Mio. € gegenüber. Die verbleibenden ca. 4,4 Mio. € dienen der Deckung von Mieten und allen internen und externen Dienstleistungen, soweit diese nicht der Eingliederung von Arbeitssuchenden dienen. Es ist davon auszugehen, dass diese 4,4 Mio. € ausreichen, um den Personal- und Sachkostenbedarf der ARGE Hagen zu decken.[5] Unter der Annahme, dass am Ende des Jahres 2005 tatsächlich ein Teil des Personalkostenbudgets nicht verausgabt ist, dann erhöht dieser zunächst den Eingliederungstitel. Nicht verbrauchte Mittel des Eingliederungstitels erhöhen zur Hälfte das Eingliederungsbudget des Folgejahres. Die andere nicht verausgabte Hälfte fällt an den Bund.

 

An dieser Stelle sei allerdings darauf hingewiesen, dass sich dieses Ergebnis aber schon alleine dadurch relativieren wird, dass die derzeitige Ausstattung der ARGE Hagen mit Fallmanagement nur den Anforderungen in einer kurzen Übergangsphase genügt. Es ist beabsichtigt, das Fallmanagement mittelfristig erheblich auszuweiten, sobald die räumlichen Voraussetzungen und der für das Fallmanagement erforderliche Ausbildungsstand dies zulassen. Damit verbunden ist dann eine personelle Aufstockung, die das Personalkostenbudget der ARGE Hagen entsprechend belasten wird.

 

4.         Ausgestaltungsvertrag

 

Der am 7. Oktober unterzeichnete Gründungsvertrag einer Arbeitsgemeinschaft zwischen der Stadt Hagen und der Agentur für Arbeit Hagen gemäß § 44b SGB II beinhaltete nur die zwingend zu regelnden Sachverhalte. Für die Detailregelung verweist der Vertrag auf ein nachgelagertes Vertragswerk (Ausgestaltungsvertrag). Dieser Folgevertrag ist der Vorlage als Anlage 2 beigefügt. Über einige Vertragselemente, besonders über § 11 des Vertrages, besteht zum Zeitpunkt der Vorlagenerstellung noch kein Konsens. Die noch strittigen Punkte sind in dem in Anlage 2 beigefügten Vertragstext mit Fettschrift kenntlich gemacht. Bis zur Ratssitzung am 16.12.2004 werden die noch offenen Formulierungen voraussichtlich abschließend verhandelt sein.

 

Zur Frage der Prozeßvertretung und Rechtsberatung vertritt die Agentur für Arbeit die Auffassung, dass die erstinstanzlichen Verfahren von der Widerspruchsstelle der ARGE, die zweit- und dritt­instanzlichen Verfahren von der Regionaldirektion bzw. der Bundesagentur durchgeführt werden. Die Kosten dieser Aufgabe seien durch den Overhead-Vorababzug der Bundesagentur abgedeckt.

Die Stadt Hagen vertritt die Auffassung, dass die vorhandenen personellen und fachlichen Ressourcen des Rechtsamtes weiterhin wie in den bisherigen verwaltungsgerichtlichen Sozialhilfeverfahren genutzt werden sollten. Eine Auskoppelung dieser Verfahren aus dem Bereich des Rechtsamtes isteine grundsätzliche Fragestellung, da sie die erstmalige Herausnahme der Prozessführungskompetenz aus dem Bereich der Stadt bedeuten würde. Zudem würde eine solche Auskoppelung eine Abweichung von der bisherigen Verfahrensweise bei der Ausgliederung von Organisationseinheiten, wie z.B. bei Gründung von Eigenbetrieben, GmbH´s, AöR´s bedeuten. Bei solchen Ausgliederungen ist durch Leistungsabnahmeverträge sichergestellt worden, dass die bisherigen Leistungen der Verwaltung, u.a. Rechtsberatung und Prozeßführung beim Rechtsamt verbleiben. Würde die Prozeßführung dem Rechtsamt nunmehr entzogen, so würde hierdurch eine Abkehr von der bisherigen Verfahrenspraxis vorgenommen. Im Übrigen ist aus Sicht der Stadt eine Prozeßführung durch das Rechtsamt auch unter dem Aspekt der inhaltlichen Einflußnahme auf den jeweiligen Verfahrensausgang geboten.

 

Gedacht ist an eine quotale Aufteilung der beiderseitigen Zuständigkeiten. Zur Wahrnehmung dieser Aufgabe wird eine Abrechnung in Form eines pauschalierten Vorababzuges angestrebt. Die Verwaltung hält daher die in Fettdruck markierte Fassung des § 11 des Vertrages für zwingend erforderlich.


ANLAGE 1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Trägerversammlung

 

 

Beirat

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geschäftsführung

 

Geschäftsführer

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sekretariat

 

Sekretärin

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stab

1 Controller

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Widerspruch­stelle

 

3 Rechtssach­bearbeiter g. D.

 

 

 

Geschäfts­bereichsleitung

 

Leistungs­bereich Mitte

 

Geschäfts­bereichsleitung

Betreuung von AG, Vermittlung,

Externe Dienstleister

 

 

 

Geschäftsbereichsleitung

 

Leistungsbereich

Außenstellen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5 Leistungs­-         ­gruppen

 

je

1 Gruppenleiter

 

 

 

Vermittlung Akquise (1. Arbeitsmarkt)

 

Gruppenleiter

 

 

Leistungs­gruppe

 

Haspe 1

 

1 Gruppen­leiter

 

Leistungs­gruppe

 

Haspe 2

 

1 Gruppen­leiter

 

Leistungs­gruppe

 

Boele 1

 

1 Gruppen­leiter

 

Leistungs­gruppe

 

Boele 2

 

1 Gruppen­leiter

 

Leistungs­gruppe

 

Hohenl.

 

1 Gruppen­leiter

 

Leistungs­gruppe

 

Eilpe/Dahl

 

1 Gruppen­leiter

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

je

 

3 Fallmanager

 

6 Leistungssach­bearbeiter

 

1,5x Unterhalt

 

 

 

 

 

 

16 Vermittler

 

 

 

2 Fall­­manager

 

4,5 Leis­tungssach­bearbeiter

 

1x Unterhalt

 

1x Bedarfsprüfung

 

 

 

2 Fall­­manager

 

4,5 Leis­tungssach­bearbeiter

 

1x Unterhalt

 

 

 

2 Fall­­manager

 

5 Leis­tungssach­bearbeiter

 

1x Unterhalt

 

1x Bedarfs­prüfung

 

 

2 Fall­­manager

 

5 Leis­tungssach­bearbeiter

 

1x Unterhalt

 

 

 

2 Fall­­manager

 

4 Leis­tungssach­bearbeiter

 

1x Unterhalt

 

 

 

2 Fall­­manager

 

5,5 Leis­tungssach­bearbeiter

 

1x Unterhalt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Vermittlung/ Akquise

(2. Arbeitsmarkt)

Gruppenleiter

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1 Projekt-

koordinator

 

2 Sachbearbeiter Akquise gD

 

3 Mitarbeiter mD[6]

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Anlage 2

 

 

Vereinbarung

über die Ausgestaltung einer Arbeitsgemeinschaft gemäß § 44b SGB II zwischen der

Stadt Hagen und der Agentur für Arbeit Hagen


Vertrag über die Ausgestaltung der Arbeitsgemeinschaft
gemäß § 44b SGB II
zwischen der Stadt Hagen und der Agentur für Arbeit Hagen

Präambel

Die Stadt Hagen und die Agentur für Arbeit Hagen werden die Leistungen nach dem SGB II ab dem 1.1.2005 in einer Arbeitsgemeinschaft auf der Grundlage der nachfolgenden gemeinsamen Ziele erbringen:

Ziele der Arbeitsgemeinschaft:

1.   Jede/r Leistungsberechtigte nach SGB II erhält am 01.01.05 die ihr/ihm zustehende materielle Leistung aus einer Hand.

2.   Es ist gewährleistet, dass die übrigen Dienstleistungen ab 01.01.05 vorgehalten und bedarfsgerecht weiter entwickelt werden.

3.   Das Dienstleistungsangebot erfolgt, soweit organisatorisch und betriebswirtschaftlich vertretbar, dezentral.

4.   Jede/r Arbeitsuchende erhält die für sie/ihn passgenauen Hilfen (Fördern und Fordern).

5.   Die Agentur für Arbeit Hagen und Stadt Hagen treten bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach dem SGB II in einer Arbeitsgemeinschaft als organisatorische Einheit auf.

6.   Die Wirtschaftlichkeit der Aufgabenwahrnehmung in der Arbeitsgemeinschaft ist durch ein funktionierendes Controlling-System sichergestellt.

7.   Die Agentur für Arbeit Hagen und Stadt Hagen führen die sich aus dem SGB II ergebenden Aufgaben in gemeinsamer und partnerschaftlicher Zusammenarbeit durch.

8.   Bei der Vereinbarung der Ziele der Arbeitsgemeinschaft sind die Rahmenbedingungen der Stadt Hagen (u.a. Haushaltskonsolidierung und Sozialpolitik) und der Agentur für Arbeit Hagen (u.a. Integration erhöhen) berücksichtigt.

9.   Die Arbeitsgemeinschaft gewährleistet ein bedarfsgerechtes, zielgruppenspezifisches Angebot an Integrationsleistungen. Dabei finden geeignete Einrichtungen und Dienste vorhandener örtlicher Dritter vorrangig Berücksichtigung, wenn diese den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen.




§ 1
Name, Sitz, örtliche Zuständigkeit der Arbeitsgemeinschaft

(1)          Die Arbeitsgemeinschaft führt den Namen ARGE Hagen.

(2)          Die Arbeitsgemeinschaft hat ihren Sitz in Hagen.

(3)          Die Arbeitsgemeinschaft ist örtlich zuständig für den Bereich der kreisfreien Stadt Hagen.

§ 2
Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft

(1)         Die Arbeitsgemeinschaft nimmt die Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende für die Agentur für Arbeit Hagen und die Stadt Hagen wahr, soweit sie der Arbeitsgemeinschaft durch Gesetz zugewiesen sind oder ihr von den Vertragspartnern auf der Grundlage dieses Vertrages übertragen werden.

(2)         Die Arbeitsgemeinschaft nimmt gemäß § 44b Abs. 3 Satz 1 SGB II sämtliche der Agentur nach dem SGB II obliegenden Aufgaben wahr.

(3)         Die Stadt Hagen überträgt der Arbeitsgemeinschaft zum 01.01.2005 die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 22 und § 23 Abs. 3 SGB II.

(4)     Weitere Aufgaben (z.B. Aufgaben nach § 16 Abs. 2 SGB II) können von der Arbeitsgemeinschaft durch einstimmigen Beschluss der Trägerversammlung übernommen werden, sofern die Übertragung der Aufgaben gesetzlich zulässig ist. Die der Arbeitsgemeinschaft durch die Übernahme weiterer Aufgaben entstehenden Kosten sind vom jeweiligen Aufgabenträger zu übernehmen.

§ 3
Organe der Arbeitsgemeinschaft

Die Arbeitsgemeinschaft hat folgende Organe:

1.      Die Trägerversammlung

2.      die Geschäftsführung

3.      den Beirat

§ 4
Organisation der Trägerversammlung

(1)         Die Trägerversammlung setzt sich zusammen aus zehn Mitgliedern der Vertragspartner. Je fünf Personen werden von der Agentur für Arbeit Hagen und Stadt Hagen benannt. Jeder Vertreter / jede Vertreterin hat eine Stimme. Eine Stellvertretung ist nur bei Abwesenheit eines Mitglieds zulässig.

(2)         Die Trägerversammlung wählt für eine Amtszeit von 3 Jahren mit einfacher Mehrheit einen Vorsitzenden / eine Vorsitzende. Die Amtszeit des / der ersten Vorsitzenden dauert bis zum 31.12.2007. Für die Wahl des Vorsitzenden / der Vorsitzenden steht demjenigen Vertragspartner ein Vorschlagsrecht zu, der nicht die Geschäftsführung stellt.

(3)         Die Sitzungen der Trägerversammlung finden mindestens einmal pro Halbjahr am Sitz der Arbeitsgemeinschaft statt. Sitzungen sind darüber hinaus einzuberufen, wenn die Geschäftsführung oder ein Vertragspartner es verlangen.

(4)         Die Trägerversammlung wird durch die Geschäftsführung eingeladen. Zur Trägerversammlung sind die Mitglieder schriftlich unter Beachtung einer Frist von zwei Wochen einzuladen. Der Einladung sind die Tagesordnung und die zur Beratung stehenden Unterlagen, insbesondere Beschlussanträge, beizufügen.

Die erste Einberufung der Trägerversammlung erfolgt gemeinsam durch den Oberbürgermeister und den Vorsitzenden der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit Hagen.

(5)         Die Trägerversammlung fasst Beschlüsse in Sitzungen oder, wenn kein Vertragspartner widerspricht, im Umlaufverfahren. Über Beschlüsse, die nicht in einer Sitzung gefasst werden, erstellt und unterzeichnet die Geschäftsführung eine besondere Niederschrift. Den Mitgliedern der Trägerversammlung ist unverzüglich eine Abschrift der Niederschrift zuzuleiten. Die Niederschrift bedarf der Genehmigung in der nächsten Sitzung der Trägerversammlung.

(6)         Beschlüsse der Trägerversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(7)         Über die Sitzung der Trägerversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die der / die Vorsitzende zu unterzeichnen hat. In der Niederschrift sind der Ort und der Tag der Versammlung, die Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung, alle Anträge und das Ergebnis der Abstimmungen sowie die Beschlüsse aufzunehmen. Jedem Mitglied der Trägerversammlung ist unverzüglich eine Abschrift der Niederschrift zuzuleiten. Einwendungen gegen die Niederschrift sind innerhalb von einem Monat nach Zugang zu erheben. Die Niederschrift bedarf der Genehmigung in der nächsten Sitzung der Trägerversammlung.

 

(8)         Die Trägerversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben. Ein entsprechender Beschluss ist einstimmig zu fassen.

(9)         Die Geschäftsführung nimmt an den Sitzungen teil, soweit die Trägerversammlung nichts anderes beschließt. Ihr steht kein Stimmrecht zu.

(10)     Die Mitglieder der Trägerversammlung erhalten keine Aufwandsentschädigung.

§ 5
Aufgaben der Trägerversammlung

(1)       Die Trägerversammlung bestimmt die strategischen Leitlinien der ARGE Hagen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben.

(2)        Sie beschließt insbesondere über:

1.      die Budgetplanung (§ 13 dieses Vertrages),

2.      die Bestellung des/der Prüfer der Jahresrechnung, sofern diese von § 12 dieses Vertrages abweicht und sie gesetzlich nicht geregelt ist,

3.      die geprüfte Jahresrechnung (§ 13 dieses Vertrages),

4.      den Kapazitäts- und Qualifikationsplan (§ 9 dieses Vertrages),

5.      die Einführung und Weiterentwicklung eines Steuerungssystems (§ 11 dieses Vertrages),

6.      die Einrichtung und Änderung der Standorte und der dort wahrgenommenen Aufgaben (§ 10 dieses Vertrages),

7.      die Bestimmung und Abberufung der Geschäftsführung (§ 6 dieses Vertrages),

8.      Zielvereinbarungen (§ 12 Abs. 2 dieses Vertrages).

(3)       Bei Beschlüssen zu Ziffer 6 (Änderung der Standorte) ist abweichend von der grundsätzlichen Regelung in § 4 Abs. 6 dieses Vertrages Einstimmigkeit, bei Beschlüssen zu Ziffer 1 (Budgetplanung), Ziffer 4 (Kapazitäts- und Qualifizierungsplan) und Ziffer 9 (Zielvereinbarungen) eine 2/3 -Mehrheit erforderlich.

(4)       Vorschläge des Beirats gemäß § 7 Abs. 1 dieses Vertrages zur Tagesordnung der Trägerversammlung sind in der nächsten Sitzung der Trägerversammlung zu beraten.

§ 6
Geschäftsführung

(1)         Die Arbeitsgemeinschaft hat einen Geschäftsführer/eine Geschäftsführerin. Dieser/diese wird bei Abwesenheit vertreten.

(2)         Die Bestimmung der Geschäftsführung erfolgt für die Dauer von drei Jahren. Sie kann durch Beschluss der Trägerversammlung mit 2/3-Mehrheit vorzeitig widerrufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere bei grober Pflichtverletzung.

(3)     Bei der Gründung der Arbeitsgemeinschaft steht der Stadt Hagen das Vorschlagsrecht für  den Geschäftsführer / die Geschäftsführerin, der Agentur für Arbeit Hagen für den stellvertretenden Geschäftsführer/ die stellvertretende Geschäftsführerin zu. Das Vorschlagsrecht wechselt nach jeweils 3 Jahren unter Berücksichtigung der §§ 5 und 6 Abs. 2 dieses Vertrages. Eine Wiederbestellung ist möglich.

Alternativ: Bei der Gründung der Arbeitsgemeinschaft steht der Agentur für Arbeit Hagen das Vorschlagsrecht für den Geschäftsführer / die Geschäftsführerin, der Stadt Hagen für den stellvertretenden Geschäftsführer/ die stellvertretende Geschäftsführerin zu.

(4)         Die Geschäftsführung vertritt die Arbeitsgemeinschaft gerichtlich und außergerichtlich. Die Trägerversammlung kann die Geschäftsführung allgemein oder im Einzelfall von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien; dies gilt nicht in persönlichen Angelegenheiten der Geschäftsführer / Geschäftsführerinnen. Bis zur erstmaligen Bestimmung einer Geschäftsführung wird die Arbeitsgemeinschaft durch den Oberbürgermeister der Stadt Hagen und den Vorsitzenden der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit Hagen gemeinschaftlich vertreten.

(5)         Die Geschäftsführung entscheidet über die fachliche Aufgabenwahrnehmung in der Arbeitsgemeinschaft im Rahmen der von der Trägerversammlung beschlossenen geschäftspolitischen Ziele. Die Geschäftsführung übt das Direktionsrecht und die Weisungsbefugnis aus, soweit dies im Hinblick auf die gewählte Form der Personalgestellung zulässig ist. Die Geschäftsführung hat der Trägerversammlung monatlich über Entwicklungen und Ergebnisse der Arbeitsgemeinschaft Bericht zu erstatten.

§ 7
Beirat

(1)         Die Arbeitsgemeinschaft hat einen Beirat. Der Beirat berät die Trägerversammlung und die Geschäftsführung bei der grundsätzlichen Ausgestaltung der Maßnahmen und regt neue Initiativen an. Er soll den gesellschaftlichen Dialog und einen breiten Konsens zur übergreifenden Zusammenarbeit auf lokaler Ebene fördern. Der Beirat kann Vorschläge zur Tagesordnung der Trägerversammlung unterbreiten.

 

(2)         Dem Beirat gehören für die Dauer von 3 Jahren

·         fünf Vertreter des Rates der Stadt Hagen bzw. deren Stellvertreter

·         fünf Vertreter der Agentur für Arbeit Hagen,

·         die Gleichstellungsbeauftragte der Stadt Hagen,

·         die Beauftragte für Chancengleichheit auf dem Arbeitsmarkt der Agentur für Arbeit Hagen,

·         zwei Vertreter des örtlichen Trägerverbundes der Verbände der freien Wohlfahrtspflege, der örtlichen Bildungsträger bzw. Beschäftigungsgesellschaften

·         ein Vertreter der örtlichen Gewerkschaften,

·         ein Vertreter des Märkischen Arbeitgeberverbandes,

·         ein Vertreter der Kreishandwerkerschaft und

·         ein Vertreter der Südwestfälischen Industrie- und Handelskammer zu Hagen

an. Eine Stellvertretung ist nur bei Abwesenheit zulässig.

(3)         Die Trägerversammlung kann weitere Organisationen durch einstimmigen Beschluss zur Benennung von Vertretern auffordern.

(4)         Wiederberufungen sind zulässig.

(5)         Der Beirat wird regelmäßig von der Geschäftsführung über die wesentlichen Aktivitäten der Arbeitsgemeinschaft informiert.

(6)         Der Beirat wählt mit einfacher Mehrheit einen Vorsitzenden / eine Vorsitzende. Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben. Die Geschäftsführung nimmt an den Sitzungen teil.

(7)         Der Beirat tagt nach Bedarf, mindestens jedoch halbjährlich. Die Einladung erfolgt durch den Vorsitzenden / die Vorsitzende.

(8)         Die Mitglieder des Beirats erhalten keine Aufwandsentschädigung.

§ 8
Reichweite der Zusammenarbeit; Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit

(1)         Die der Arbeitsgemeinschaft obliegenden Aufgaben

·         der Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Kapitel 3, Abschnitt 2 SGB II)

·         der Bereitstellung eines persönlichen Ansprechpartners für die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen (§ 14 SGB II)

·         der Durchführung der Vermittlung und des Fallmanagements (insbesondere §§ 15 und 16 Abs. 1 SGB II)

·         der Förderung der Eingliederung gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II

werden durch Beschäftigte der Agentur für Arbeit Hagen und der Stadt Hagen nach Maßgabe der folgenden Regelungen durchgeführt. Die Arbeitsgemeinschaft kann sich zur Erfüllung nicht hoheitlicher Aufgaben Dritter bedienen.

Bei der Erbringung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit berücksichtigt die Arbeitsgemeinschaft die Regelungen der §§ 17 Abs. 1 und Abs. 2 und 18 Abs. 3 SGB II entsprechend.

(2)          Folgende IT-Systeme werden von der Agentur der Arbeitsgemeinschaft zur Verfügung gestellt:

· Verfahren zur Bewilligung und Auszahlung der Geldleistungen gemäß SGB II (A2LL)

· Verfahren zur Vermittlung (z.B. coArb und COMPAS)

· Virtueller Arbeitsmarkt zur Unterstützung der Vermittlung

· Verfahren zur Verwaltung von Maßnahmen (z.B. CoSach / FINAS)

§ 9
Personal

(1)          Die Vertragspartner stellen der Arbeitsgemeinschaft

·         die zum Start der Arbeitsgemeinschaft zum 01. Januar 2005 notwendigen Personalstellen

·         darüber hinaus zukünftig erforderlich werdende Personalstellen

zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben zur Verfügung.

Auf die Gründungsvereinbarung zur Bildung der Arbeitsgemeinschaft wird Bezug genommen. Das Personaltableau zum Start der Arbeitsgemeinschaft ist aus der Anlage (Stellenübersicht und Organigramm) ersichtlich.

Die Details zur Gestellung der Personals seitens der Agentur für Arbeit werden in einem Dienstleistungsüberlassungsvertrag geregelt.

(2)          Zur Planung und zu Abrechnungszwecken (vgl. auch § 17 dieses Vertrages) wird bezüglich der für die Aufgabenerledigung erforderlichen Personalressourcen ein Kapazitäts- und Qualifikationsplan erstellt. Der Plan ist jährlich fortzuschreiben. Bei dringendem Bedarf kann der Plan unterjährig fortgeschrieben werden. Aus dem Kapazitäts- und Qualifikationsplan ergibt sich die Gesamtzahl der Stellenkapazitäten, die der Arbeitsgemeinschaft für die wahrzunehmenden Aufgaben bereitzustellen sind.

(3)          Die Geschäftsführung übt das Direktionsrecht und die Weisungsbefugnis aus, soweit dies im Hinblick auf die gewählte Form der Personalgestellung zulässig ist. Die Rechtsstellung der Beschäftigten zur Stadt Hagen bzw. zur Agentur bleibt unberührt. Stadt Hagen und Agentur bleiben Arbeitgeber bzw. Dienstherr der Beschäftigten.

(4)          Nach dem 1.1.2005 erforderlich werdende Personalkapazitäten werden grundsätzlich von dem Vertragspartner gedeckt, der den ausscheidenden Mitarbeiter / die ausscheidende Mitarbeiterin gestellt hat.

Ist ein Vertragspartner nicht in der Lage, diese Kapazität selbst zu decken, ist vor einer externen Personalakquise der andere Vertragspartner berechtigt, für die Deckung der Personalkapazität zu sorgen. Die Stellenbesetzungen erfolgen im Benehmen mit der Geschäftsführung.

(5)          Die Geschäftsführung ist durch die Stadt Hagen und die Agentur bevollmächtigt, den für die Arbeitsgemeinschaft tätigen Beschäftigten unter Beachtung der bei ihrem jeweiligen Dienstherrn / Arbeitgeber geltenden gesetzlichen, tariflichen und innerbetrieblichen Bestimmungen

·         fachliche Weisungen und

·         soweit es der Sicherung der Arbeitserledigung und eines geordneten Dienstbetriebes dient, auch dienstaufsichtsrechtliche Weisungen

zu erteilen, wobei die Beteiligungsrechte der jeweiligen Personalvertretungen zu beachten sind. Im Übrigen obliegt die Dienstherrenfunktion / Dienstaufsicht dem jeweiligen entsendenden Bereich.

(6)          Soweit sich aus der Verletzung der den Bediensteten übertragenen Dienstpflichten Konsequenzen mit dienst- oder arbeitsrechtlichen Folgen ergeben können, sind die Stadt Hagen bzw. die Agentur für Arbeit Hagen unverzüglich über alle relevanten Umstände zu informieren.

§ 10
Funktionale und räumliche Organisation der Aufgabenwahrnehmung

(1)          Die Arbeitsgemeinschaft unterhält zunächst in den nachfolgend genannten Bezirken Standorte und erbringt dort die zugeordneten Aufgaben (vgl. Anlage):

·         Innenstadt

·         Boele

·         Haspe

·         Hohenlimburg

·         Eilpe/Dahl

(2)          Bei der Entscheidung über die Änderung der Standorte und der dort zu erbringenden Leistungen sind Wirksamkeit, Wirtschaftlichkeit und organisatorische Mindestgrößen zu berücksichtigen.

§ 11

Widerspruchsstelle und Bearbeitung von Angelegenheiten nach dem
Sozialgerichtsgesetz (SGG)

(1)              Die ARGE Hagen errichtet eine Widerspruchsstelle, die für die Bearbeitung von Widersprüchen und von Angelegenheiten nach dem Sozialgerichtsgesetz in Angelegenheiten nach dem SGB II zuständig ist (§ 44b Abs. 3 Satz 3 SGB II).

(2)              Die Widerspruchsstelle der ARGE Hagen ist auch zuständig für die Durchführung von Klageverfahren vor den Sozialgerichten. Die ARGE Hagen wird insoweit durch den Geschäftsführer / die Geschäftsführerin vertreten (§ 44b Abs. 2 Satz 2 SGB II). Das Recht zur Fachaufsicht durch die Bundesagentur für Arbeit bzw. das BMWA hinsichtlich der Durchführung der SGG-Verfahren bleibt unberührt, soweit die Bundesagentur für Arbeit Träger der Leistungen ist (§ 47 Abs. 1 SGB II).

(3)              Soweit gegen Urteile von Sozialgerichten Rechtsmittelverfahren durchzuführen sind und Streitgegenstand Leistungen sind, für die die Bundesagentur für Arbeit Träger ist, werden Verfahren nach dem SGG durch die für den Sitz der ARGE Hagen zuständige Regionaldirektion bzw. die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit (Revisionsverfahren) durchgeführt. Zu diesem Zweck fertigt die Geschäftsführung der ARGE Hagen Generalvollmachten (mit dem Recht zur Erteilung von Untervollmacht) für den Vorsitzenden / die Vorsitzende der Geschäftsführung der Regionaldirektion bzw. den Vorsitzenden / die Vorsitzende des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit aus, veranlasst deren Hinterlegung bei den zuständigen Gerichten zweiter und dritter Instanz sowie die Unterrichtung der jeweiligen Regionaldirektion und der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit.

(4)              Die für die Durchführung von SGG-Verfahren zweiter und dritter Instanz in Angelegenheiten nach dem SGB III geltenden Regelungen (Berichtswesen, u.ä.) finden entsprechende Anwendung, soweit es um Leistungen nach dem SGB II in der Trägerschaft der BA geht.

(5)              Soweit gegen Urteile von Sozialgerichten Rechtsmittelverfahren durchzuführen sind und Streitgegenstand Leistungen sind, für die die Stadt zuständiger Leistungsträger ist, werden im Auftrag der ARGE Hagen vom Rechtsamt der Stadt bearbeitet. Die ARGE Hagen erteilt den zuständigen Justiziaren die erforderlichen Vollmachten.

 

Alternativ

 

(1)        wie vor ...

 

(2)       Die Rechtsberatung und die Durchführung von Klageverfahren vor den Sozialgerichten in allen Instanzen führen die Agentur für Arbeit und das Rechtsamt der Stadt Hagen durch.

 

(3)              Eine grundsätzliche Aufteilung der Fälle erfolgt anhand einer einvernehmlich noch festzulegenden Quote, welche die gesetzlichen Aufgabenwahrnehmung nach dem SGB II innerhalb der Arbeitsgemeinschaft widerspiegelt. Jedem Vertragspartner verbleibt dabei zahlenmäßig die Anzahl an Fällen, die ohne Gründung der Arbeitsgemeinschaft auf dessen Zuständigkeitsbereich entfiele.

Eine genauere Differenzierung der zu bearbeitenden Fälle erfolgt anhand einer Buchstabenverteilung. Über die Verteilung der  Buchstaben auf die jeweils zuständige Stellen einigen sich das Rechtsamt der Stadt Hagen und die bei der Agentur für Arbeit zuständige Stelle, ggf. sind die Verteilungsgrundsätze unterjährig anzupassen.

 

(4)              Zu dem Zweck der gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung im Sinne des Abs. 2 fertigt der Geschäftsführer / die Geschäftsführerin Generalvollmachten (mit dem Recht zur Erteilung von Untervollmacht) für den Vorsitzenden / die Vorsitzende der Geschäftsführung der Regionaldirektion, den Vorsitzenden / die Vorsitzende des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit und den Oberbürgermeister / die Oberbürgermeisterin der Stadt Hagen aus, veranlasst deren Hinterlegung bei den zuständigen Gerichten in erster bis dritter Instanz sowie die Unterrichtung der jeweiligen Regionaldirektion, der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit und der Stadt Hagen.

(5)       Soweit zum 31.12.2004 noch Verfahren nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Vorschriften des BSHG bzw. des SGB III anhängig sind oder sein werden, so werden diese Verfahren noch von dem jeweiligen Vertragspartner zu Ende geführt.

§ 12
Steuerung und Qualitätssicherung

(1)          Die Arbeitsgemeinschaft führt durch Beschluss der Trägerversammlung ein Steuerungssystem ein, das die bürgernahe und wirtschaftliche Erbringung der Grundsicherung für Arbeitssuchende sicherstellt. Das Steuerungssystem misst Wirkung und Wirtschaftlichkeit der Aktivitäten zur Eingliederung sowie Erfolg und Umfang der Förderung erwerbsfähiger Hilfebedürftiger und deren Bedarfsgemeinschaften. Die kommunalfinanzierten Leistungen sind gesondert darzustellen.

(2)          Auf Basis des gemeinsamen Steuerungssystems vereinbart die Trägerversammlung mit der Geschäftsführung jährlich überprüfbare Ziele, die durch Zielindikatoren, Richtgrößen und Leitwerte konkretisiert werden.

§ 13
Prüfungsrechte

(1)       Die Arbeitsgemeinschaft ermöglicht der Innenrevision der Bundesagentur (§ 49 SGB II) sowie dem Bundesrechnungshof (§ 46 Abs. 1 SGB II) die Prüfung, soweit es sich um Aufgaben handelt, die der Trägerschaft der Bundesagentur unterliegen. Die Arbeitsgemeinschaft stellt der Stadt Hagen die Berichte über diese Prüfungen zur Verfügung. Das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Hagen ist zur Prüfung der Leistungserbringungen berechtigt, soweit sie in den Bereich der kommunalen Trägerschaft fallen.

(2)       Der Rat der Stadt Hagen kann sich jederzeit über Zielerreichung und Aufgabenerledigung der Arbeitsgemeinschaft unterrichten und von der Geschäftsführung Auskunft verlangen. Dazu bedient er sich der Trägerversammlung. Hierbei kann er sich auf eigene Kosten einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder des Rechnungsprüfungsamtes bedienen. Gleiche Rechte stehen der bei der Stadt Hagen vom Oberbürgermeister für das Beteiligungscontrolling bestimmten Stelle und der Bundesagentur für Arbeit zu.

§ 14
Budgetplanung, Jahresrechnung

(1)          Die Arbeitsgemeinschaft stellt in Abstimmung mit den Vertragspartnern für jedes Kalenderjahr bis spätestens 30. November des Vorjahres, erstmals für das Kalenderjahr 2006, eine Budgetplanung auf, die alle die Arbeitsgemeinschaft im Kalenderjahr betreffenden Einnahmen und Ausgaben nach Arten sowie Verpflichtungsermächtigungen getrennt nach der im SGB II vorgeschriebenen Trägerschaft für die Aufgaben enthält. Die Budgetplanung wird von der Trägerversammlung beschlossen. Für das Jahr 2005 wird auf die Anlage verwiesen.

(2)          Der Kapazitäts- und Qualifikationsplan nach § 9 Abs. 2 dieses Vertrages wird dem Budgetplan als Anlage beigefügt.

(3)          Zum Ende eines jeden Quartals erstellt die Arbeitsgemeinschaft für Geschäftsführung und Trägerversammlung einen Finanzzwischenbericht auf Basis der tatsächlich der Agentur bzw. der Stadt Hagen zuzurechnenden Einnahmen und Ausgaben. Für jedes Kalenderjahr ist bis zum 31. März des Folgejahres eine Jahresrechnung in der Gliederung des Budgetplans aufzustellen.

(4)          Nachfinanzierungen sind entsprechend Abs. 1 mit den Vertragspartnern abzustimmen.

(5)          Das Verfahren der Bewirtschaftung wird kurzfristig unter Beachtung der jeweiligen haushaltsrechtlichen Vorschriften entwickelt.

§ 15
Finanzierung der Arbeitsgemeinschaft

(1)          Zur Erfüllung ihrer Aufgaben bewirtschaftet die ARGE Hagen die ihr im Bundeshaushalt zugeteilten Mittel.

 

(2)     Die Erstattung der auf die Stadt entfallenden Kosten erfolgt gem. § 17 dieses Vertrages.

 16
Infrastruktur

(1)          Die ARGE Hagen verfügt über keine eigene Infrastruktur; diese wird vielmehr von den Vertragspartnern zur Verfügung gestellt. Die für die gemeinsame Aufgabenerledigung erforderlichen Kosten trägt der Bund gem. § 46 Abs. 1 SGB II. Dieser erstattet die Kosten im Rahmen der Fallpauschalen für Eingliederungsleistungen und Verwaltungsaufwand.

 

(2)          Dienstleistungen der ARGE Hagen sind grundsätzlich bei einem der Vertragspartner abzunehmen. Hierbei sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und die vorhandenen Leistungskapazitäten zu berücksichtigen. Die Vertragspartner gehen bei der Gründung der Arbeitsgemeinschaft hinsichtlich des Umfangs der gegenseitigen Leistungsabnahme vom Verhältnis des eingebrachten Personalanteils aus. Die nähere Einzelheiten werden zwischen den Vertragspartnern geregelt.

 

(3)          Die erstmalige und laufende Bereitstellung von Ressourcen für den Betrieb der ARGE Hagen wird von den Vertragspartnern sichergestellt und gegenseitig abgerechnet. Bei eigens für die ARGE Hagen bereitgestellten Liegenschaften wird ein Vertragspartner zur Übernahme dieser Aufgabe einvernehmlich bestimmt.

 

(4)     Aus dem Kapazitäts- und Qualifikationsplan ergeben sich die Gesamtzahl der Arbeitsplätze in der ARGE Hagen, die Zahl der Arbeitsplätze, für die der Bund nach Abs. 1 die Verwaltungskosten trägt, sowie die Zahl der Arbeitsplätze, für die die Stadt die Verwaltungskosten zu tragen hat.

 

(5)     Die Verwaltungskosten werden nach den in Absatz 2 und 3 genannten Kriterien den Partnern zugerechnet.

§ 17
Kostenerstattung

(1)          Die im Rahmen der Aufgabenerledigung der Arbeitsgemeinschaft anfallenden Personal- und Sachkosten (einschließlich der Verwaltungskosten, der Infrastrukturkosten und der Kosten für Dienstleistungen) werden aus

·         der Pauschale des Bundes zur Refinanzierung der Personal- und Sachkosten (Verwaltungskosten) der Arbeitsgemeinschaft und

·         den Verwaltungskosten, die die Stadt Hagen für die Erledigung kommunaler Aufgaben zu tragen hat,

finanziert.

Soweit ein Vertragspartner über das zur Erfüllung der ihm nach dem SGB II obliegenden Aufgaben notwendige Personal hinaus weiteres Personal in die Arbeitsgemeinschaft einbringt, sind die ihm daraus entstehenden Verwaltungskosten bis zum 15. des Folgemonats aus dem in Satz 1 genannten Budget der Arbeitsgemeinschaft zu erstatten. Die der Erstattung zugrunde liegenden Berechnungsgrundlagen und Verteilungsschlüssel sind im Kapazitäts- und Qualifikationsplan festzulegen.

(2)          Erbringt einer der Vertragspartner gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages oder gesonderter Vereinbarungen Leistungen, die der Arbeitsgemeinschaft obliegen oder erbringt die Arbeitsgemeinschaft Leistungen, die einem Vertragspartner obliegen, werden die Kosten erstattet.

(3)          Die Kostenaufteilung mit der Ermittlung der Zahl- und Erstattungsbeträge ist von der Arbeitsgemeinschaft zu erstellen und den Trägern vorzulegen. Zur Abwicklung der Ausgleichszahlungen können eine Pauschalierung sowie regelmäßige Abschläge auf der Basis von Kostennachweisen vereinbart werden.

§ 18
Haftung

(1)               Die Haftung der Vertragspartner im Außenverhältnis richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

 

(2)       Im Falle von Amtshaftungsansprüchen, die gegen die Arbeitsgemeinschaft geltend gemacht  werden, haftet der Arbeitgeber bzw. Dienstherr des Beschäftigten, der den Anspruch verursacht hat, nach den gesetzlichen Bestimmungen alleine. Haben mehrere Beschäftigte unterschiedlicher Arbeitgeber bzw. Dienstherren innerhalb der Arbeitsgemeinschaft den Schaden gemeinsam verursacht, erfolgt die Haftung im Verhältnis der Verursachungsbeiträge, oder falls diese nicht zu bestimmen sind, jeweils zu gleichen Teilen. Ein im Außenverhältnis in Anspruch genommener Vertragspartner hat insoweit im Innenverhältnis einen Ausgleichsanspruch.

 

(3)       Wird gegen die Arbeitsgemeinschaft ein sonstiger Anspruch auf Schadensersatz geltend gemacht, haftet der Arbeitgeber bzw. Dienstherr des Beschäftigten, der den Anspruch verursacht hat, nach den gesetzlichen Bestimmungen alleine. Haben mehrere Beschäftigte unterschiedlicher Arbeitgeber bzw. Dienstherren innerhalb der Arbeitsgemeinschaft den Schaden gemeinsam verursacht, erfolgt die Haftung im Verhältnis der Verursachungsbeiträge, oder falls diese nicht zu bestimmen sind, jeweils zu gleichen Teilen. Ein im Außenverhältnis in Anspruch genommener Vertragspartner hat insoweit im Innenverhältnis einen Ausgleichsanspruch.

 

(4)       Für alle sonstigen Schäden Dritter, insbesondere aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, haftet im Innenverhältnis der Vertragspartner, der den Schaden zu vertreten hat. Er stellt die übrigen Vertragspartner insoweit von jeglicher Inanspruchnahme durch Dritte frei.

§ 19
Mitglieder der gemeinsamen Einigungsstelle

Die Träger bestimmen den Vorsitzenden / die Vorsitzende der Einigungsstelle nach § 45 SGB II. Im Übrigen gehören der Einigungsstelle je ein Vertreter / eine Vertreterin der Agentur und der Stadt Hagen an.

§ 20
Vertragsdauer, Kündigung, Auflösung

(1)             Dieser Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft.

(2)              Die Wahrnehmung der Aufgaben nach dieser Vereinbarung durch die Arbeitsgemeinschaft beginnt am 1. Januar 2005.

(3)              Jeder Vertragspartner kann diesen Vertrag ganz oder teilweise schriftlich gegenüber dem anderen Vertragspartner mit einer Frist von 8 Monaten zum 31. Dezember eines jeden Jahres, erstmals zum 31. Dezember 2008, kündigen.

(4)              Darüber hinaus kann mit einer Frist von sechs Monaten der Vertrag nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

-          der Stadt Hagen das Recht eingeräumt wird, die Rechtstellung eines zugelassenen kommunalen Trägers gemäß § 6b SGB II oder entsprechender Nachfolgeregelungen zu erlangen oder

-          eine vollständige Refinanzierung der Personal- und Verwaltungskosten sowie der Transferleistungen mit Ausnahme des kommunalen Anteils nicht erfolgt.

(5)              Wird der Vertrag gekündigt, dann haben die Vertragspartner alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Arbeitsgemeinschaft aufzulösen.

(6)              Im Falle der Kündigung oder einvernehmlichen Auflösung dieses Vertrages nehmen die Vertragsparteien die ihnen nach dem jeweiligen SGB und anderen Gesetzen zugewiesenen Aufgaben vom Zeitpunkt der Beendigung des Vertragsverhältnisses an eigenständig und in eigener Verantwortung wahr.

Die bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden gegenseitigen Erstattungs- und sonstigen Zahlungsansprüche sind entsprechend den vereinbarten Abrechnungsmodalitäten auszugleichen. Im Übrigen gelten gem. § 61 SGB X die Vorschriften des BGB, insbesondere die §§ 346 ff BGB, entsprechend.

Auf Verlangen eines Vertragspartners sind die von den Vertragspartnern gemeinsam geschlossenen Verträge auf diesen zu übertragen. Das jeweilige Eintrittsrecht ist durch entsprechende Gestaltung aller Verträge, die die Vertragspartner gemeinsam abschließen, zu gewährleisten.

§ 21
Schlussbestimmungen

(1)     Soweit in diesem Vertrag nichts anderes geregelt ist, gelten die Vorschriften des jeweiligen SGB.

 

(2)     Bei Änderungen von Gesetzen und Verordnungen, die sich auf diesen Vertrag auswirken sowie bei Umwandlung der Arbeitsgemeinschaft in eine andere Rechtsform, wird vereinbart, in angemessener Frist Verhandlungen über eine notwendige Vertragsanpassung aufzunehmen.

 

(3)     Nebenabreden und Ergänzungen zu diesem Vertrag sowie dessen Aufhebung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

§ 22
Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages oder Teile von ihnen unwirk­sam sein oder werden, wird dadurch die Geltung des Vertrages im übrigen nicht be­rührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung werden die Partner der Arbeitsgemeinschaft dann eine solche vereinbaren, die wirksam ist und dem ursprünglich Gewollten möglichst nahe kommt.

 

Für die Stadt Hagen                                                                            Für die Agentur für Arbeit Hagen

 

 

                                                                                                                                               

Peter Demnitz                         Dr. Christian Schmidt                         Winfried Herbold        

Oberbürgermeister                 Beigeordneter                                     Vorsitzender der Geschäftsführung

ANLAGE 3

Budgetübersicht der ARGE Hagen

ARGE Hagen-Einnahmeseite

 

 

 

 

 

Zuweisung durch Bund:

 

 

11.000.000

 

 

Zuweisung durch Kommune (14 Stellen - BAT Vc):

      716.800

 

 

Summe Einnahmen

 

 

11.716.800

11.716.800 €

 

 

 

 

 

 

ARGE Hagen-Ausgabeseite

 

 

Vorababzüge

 

 

 

 

 

 

Overhead an Nürnberg[7]

 

 

850.000

 

 

Sachkostenpauschale nach KGSt (5400 € / Mitarb.)[8]

Vorababzüge städtische Dienstleistungen[9] und örtliche AA-Dienstleistungen[10]

800.000

?

 

 

Summe ARGE Hagen-Ausgaben "Vorababzüge":

1.650.000

./. 1.650.000 €

 

 

 

 

 

 

 

sonstige Dienstleistungen[11]

 

 

 

 

 

amtsärztl. Dienste AA und Stadt, Rechtsberatung und Prozeßvertretung Stadt

300.000

 

 

Fortbildungsbudget

 

 

100.000

 

 

Summe ARGE Hagen-Ausgaben "sonstige Dienstleistungen":

400.000

./.    400.000 €

 

 

 

 

 

 

 

Personalausgaben

 

 

 

 

 

 

Anzahl:

 

 

 

 

GeschFührer

A14

1

68.800

68.800

 

 

Sekret.

VI b

1

37.800

37.800

 

 

GeschBerLt

A13

3

66.300

198.900

 

 

GrpLt Fallm.

IV a

6,5

51.500

334.750

 

 

GrpLt Fallm.

A11

6,5

55.400

360.100

 

 

Fallmanager

IV b

13,5

47.600

642.600

 

 

Fallmanager

A10

13,5

50.600

683.100

 

 

Projektkoord.

A11

1

55.400

55.400

 

 

Recht

A11

3

55.400

166.200

 

 

Vermittler

IV b

8

47.600

380.800

 

 

Vermittler

A10

8

50.600

404.800

 

 

Akquise

A10

1

50.600

50.600

 

 

SB Einglied.

A10

1

50.600

50.600

 

 

LS/Unterh

IV b

36

47.600

1.713.600

 

 

LS/Unterh

A10

36

50.600

1.821.600

 

 

Controller/Stab

A11

1

55.400

55.400

 

 

MA

A8

3

43.500

130.500

 

 

Bedarfsprüfer

A7

2

41.800

 

83.600

 

 

Mitarbeiterzahl/Kosten:

145

 

 

7.239.150

 

./. 7.239.150 €

Nach obigen Berechnungen noch nicht verplant:                                                                                         2.427.650 €

 

 



[1] Die Dringlichkeitsentscheidung datiert vom 1.10.2004. Sie wurde vom Rat 8.11.2004 genehmigt.

[2] Ein Organigramm ist dieser Vorlage als Anlage 1 angefügt.

[3] Ein weitergehender aktueller Ansatz der Agentur für Arbeit Hagen sieht vor, dass durch die Agentur für Arbeit sogar bis zu 80 Stellen besetzt werden können. Ein entsprechender “Antrag” liegt im Zeitpunkt der Vorlagenerstellung der Regionaldirektion zur Genehmigung vor. In diesem Fall wäre ein Rückgriff auf Fremdpersonal im Wege der Amtshilfe weitgehend obsolet.

[4] Die Mitarbeiter in den Leistungsabteilungen werden nicht danach unterschieden, ob sie Bundesaufgaben oder kommunale Aufgaben wahrnehmen. Alle Leistungsmitarbeiter führen sowohl kommunale, als auch Bundesaufgaben durch. Wenn nach Bundesaufgaben und kommunalen Aufgaben getrennt würde, dann wären 14 Mitarbeiter erforderlich, um kommunale Aufgaben wahrzunehmen. Für diese insoweit “fiktiven” Mitarbeiter muss die Stadt Personal- und Sachkosten tragen.

[5] Eine erste Budgetübersicht der ARGE Hagen ist der Vorlage als Anlage 3 beigefügt. Hier sind auch einige der in Betracht kommenden kostenverursachenden Dienstleistungen aufgeführt.

1        Beide Vertragspartner gehen davon aus, dass die Fallzahlen im Bereich Fallmanagement 75 Fälle pro Mitarbeiter und im Bereich der Leistungssachbearbeitung 140 Fälle nicht signifikant überschreiten dürfen.

[7]     Der größte Teil dieses vom BMWA vorgegebenen Overheads ist für die IT-Ausstattung zu veranschlagen.

[8]     Von der Pauschale werden u.a. Kosten für Reinigung, Arbeitsplatzausstattung und (kalkulatorische) Miete erfasst.

[9]     In Betracht kommen u. a. Vorlaufkosten für Personalwirtschaft, Rechtsberatung und gerichtliche Vertretung. Die anzusetzenden Posten sind nach Art und Höhe zwischen den Vertragspartnern und der Geschäftsführung der ARGE Hagen festzulegen, bzw. auszuhandeln. Auf einen Ansatz in der Übersicht wird in Ermangelung hinreichend gesicherter Kalkulationsgrößen verzichtet.

[10]    Seitens der Agentur für Arbeit Hagen sind noch keine Vorlaufkostenarten explizit benannt worden.

[11]    Die in diesem Block aufgeführten Kosten sind grob geschätzt. Sie sind in 2005 auszuhandeln.

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Beschlüsse

Reduzieren

30.11.2004 - Ausschuss für Soziales, Integration und Demographie - geändert beschlossen

Beschluss: Der Sozialausschuss stimmt dem Abschluss des Vertrages über die Ausgestaltung einer Arbeitsgemeinschaft gemäß § 44 SGB II zwischen der Bundesagentur für Arbeit, vertreten durch die Agentur für Arbeit Hagen und der Stadt Hagen mit folgenden Änderungen zu:

 

1.      § 5 IV wir in den Vertrag mit aufgenommen

2.      In § 7 II soll ein Vertreter einer unabhängigen Beratungsstelle mit aufgenommen werden.

3.      § 11 wird bis zum HFA von VB 3 feinformuliert.

4.      In § 13 II wird der erste Satz wie folgt geändert: Der Rat der Stadt Hagen und der Verwaltungsausschuss der Agentur für Arbeit...... 

Satz 2 wird ersatzlos gestrichen. In Satz 3 wird das Wort kann durch können ersetzt.

 

Abstimmungsergebnis:

 

 

x

 Einstimmig beschlossen

 

 

 

 Mit Mehrheit beschlossen

 

 

 

 Einstimmig abgelehnt

 

 

 

 Mit Mehrheit abgelehnt

 

 

 

 Abgelehnt bei Stimmengleichheit

 

 

 

 Ohne Beschlussfassung

 

 

 

 Zur Kenntnis genommen

 

 

 

      

 

 

 

 

 

Dafür:

      

 

 

Dagegen:

      

 

 

Enthaltungen:

      

 

 

Reduzieren

02.12.2004 - Haupt- und Finanzausschuss - geändert beschlossen

Beschluss:

1.      Der Haupt- und Finanzausschuss vertagt die Beschlussfassung auf den Rat.

2.      Der Haupt- und Finanzausschuss beauftragt die Verwaltung zum § 11 des Vertrages in der Weise zu verhandeln, dass die Rechtsberatung und die Durchführung von Klageverfahren vor den Sozialgerichten in allen Instanzen durch die Agentur für Arbeit und das Rechtsamt der Stadt Hagen geführt werden.

 

Abstimmungsergebnis:

 

 

X

 Einstimmig beschlossen

 

 

 

 Mit Mehrheit beschlossen

 

 

 

 Einstimmig abgelehnt

 

 

 

 Mit Mehrheit abgelehnt

 

 

 

 Abgelehnt bei Stimmengleichheit

 

 

 

 Ohne Beschlussfassung

 

 

 

 Zur Kenntnis genommen

 

 

 

      

 

 

 

 

 

Dafür:

 18

 

 

Dagegen:

 0

 

 

Enthaltungen:

 0

 

 

Erweitern

06.12.2004 - Personalausschuss

Erweitern

14.12.2004 - Jugendhilfeausschuss - ungeändert beschlossen

Erweitern

16.12.2004 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen